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Beschluss

2 Ws 96/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls sind in Deutschland unabhängige Gerichte zuständig; die Staatsanwaltschaften können nach Auffassung des EuGH nicht mehr als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RbEUHb fungieren. • Rechtshilferechtliche Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 74 IRG bleiben bestehen, betreffen aber nur den Geschäftsweg; prozessuale Anordnungen grenzüberschreitender Maßnahmen ergeben sich aus §§ 131, 457 StPO. • Die gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Strafvollstreckungsbereich ergibt sich aus § 457 Abs. 3 S.3 i.V.m. § 131 Abs.1 StPO bzw. § 77, § 78 IRG; bei Strafverfolgung kann der nach § 162 StPO zuständige Richter anordnen.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Zuständigkeit für Ausstellung Europäischer Haftbefehle • Für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls sind in Deutschland unabhängige Gerichte zuständig; die Staatsanwaltschaften können nach Auffassung des EuGH nicht mehr als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RbEUHb fungieren. • Rechtshilferechtliche Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 74 IRG bleiben bestehen, betreffen aber nur den Geschäftsweg; prozessuale Anordnungen grenzüberschreitender Maßnahmen ergeben sich aus §§ 131, 457 StPO. • Die gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Strafvollstreckungsbereich ergibt sich aus § 457 Abs. 3 S.3 i.V.m. § 131 Abs.1 StPO bzw. § 77, § 78 IRG; bei Strafverfolgung kann der nach § 162 StPO zuständige Richter anordnen. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.04.2016 rechtskräftig zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist flüchtig; die Staatsanwaltschaft Bochum erließ daher im Juni 2017 einen innerstaatlichen Vollstreckungshaftbefehl und einen Europäischen Haftbefehl. Nach einer EuGH-Entscheidung beantragte die Staatsanwaltschaft die richterliche Ausfertigung des Europäischen Haftbefehls. Das Landgericht Bochum lehnte dies mit der Begründung ab, es fehle eine gesetzliche Zuständigkeitszuweisung für Gerichte und die Ausfertigung falle in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich an. Das Oberlandesgericht Hamm hat über die Zuständigkeitsfrage entschieden und die Ablehnung des Landgerichts aufgehoben. • Europarechtliche Grundlage ist der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (RbEUHb); Art.6 Abs.1 überträgt die Entscheidung der insoweit zuständigen Justizbehörde nach nationalem Recht. • Das IRG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Ausstellungszuständigkeit; die Bund-Länder-Vereinbarung und Landesrunderlasse haben die geschäftsmäßige Rechtshilfe (Zuständigkeit für Ersuchen) überwiegend den Staatsanwaltschaften übertragen (§ 74 IRG, Runderlass NW). Diese Zuweisung betrifft jedoch nur die rechtshilferechtliche Geschäftsführung, nicht die prozessualen Voraussetzungen zur Anordnung grenzüberschreitender Maßnahmen. • Nach § 131 Abs.1 StPO ist die Ausschreibung zur Festnahme (auch international) geregelt; die SIS-Ausschreibung und der Europäische Haftbefehl sind gleichgestellte Fahndungsmaßnahmen. Die Befugnis zur Anordnung einer internationalen Ausschreibung folgt somit aus § 131 Abs.1 StPO. • Im Bereich der Strafvollstreckung ergibt sich die prozessuale Ermächtigung zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls aus § 457 Abs.3 StPO i.V.m. § 131 Abs.1 StPO; die Staatsanwaltschaft hatte bisher diese Maßnahme ausgestellt, dies ist nach EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zulässig, wenn Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind. • Der EuGH entschied, dass weisungsgebundene Staatsanwaltschaften nicht als unabhängige „ausstellende Justizbehörde“ i.S.v. Art.6 Abs.1 RbEUHb gelten; folgerichtig müssen Europäische Haftbefehle künftig von unabhängigen Gerichten ausgestellt werden. • Daraus folgt eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung der §§ 131, 457 StPO: Für EU-weite Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Übergabe sind nunmehr die Gerichte zuständig — im Strafverfolgungsbereich der nach § 162 StPO zuständige Richter, im Vollstreckungsbereich das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 457 Abs.3 S.3 StPO. • Die sachlichen Voraussetzungen für einen Europäischen Haftbefehl lagen vor: auslieferungsfähige Taten, verbleibende Restfreiheitsstrafe über vier Monate, Fluchtlage und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bochum wurde aufgehoben. Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht (mehr) von der weisungsabhängigen Staatsanwaltschaft vorgenommen werden darf; zuständig ist stattdessen ein unabhängiges Gericht des ersten Rechtszugs (für die Strafvollstreckung gemäß § 457 Abs.3 S.3 i.V.m. § 131 Abs.1 StPO). Vor diesem Hintergrund hat der Senat den beantragten Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft erlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt. Das Urteil präzisiert damit die Zuständigkeitsverteilung und stellt sicher, dass Europäische Haftbefehle in Deutschland künftig von unabhängigen Gerichten ausgestellt werden.