OffeneUrteileSuche
Beschluss

32 SA 42/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts scheidet aus, wenn der Rechtsstreit bereits derart vorbereitet ist, dass durch einen zuvor erlassenen Beweisbeschluss und die darauf beruhende Prozessförderung eine Verlagerung der Zuständigkeit prozessökonomisch nicht mehr geboten ist. • Der Erlass eines Beweisbeschlusses (§ 358a ZPO) kann bereits den Raum für eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung versperren, weil damit eine Vorbefassung und praktische Bindung an das bisherige Verfahren geschaffen wird. • Die Streitverkündung des ursprünglich Beklagten begründet keine Einbindung der neu in Anspruch genommenen Partei in das Hauptsacheverhältnis im Sinne einer Vermeidung der örtlichen Zuständigkeitsverlagerung. • Eine bloße Benennung potenzieller Sachverständiger durch die Ärztekammer und noch ausstehende Sachverständigenbestellung verhindern die Versagung eines Gerichtsstandswechsels nicht, wenn der Beweisbeschluss inhaltlich vorbereitet ist und das Verfahren bereits substantiiert gefördert wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Wechsel des örtlichen Gerichts nach Klageerweiterung bei bereits erlassenem Beweisbeschluss • Ein Antrag nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts scheidet aus, wenn der Rechtsstreit bereits derart vorbereitet ist, dass durch einen zuvor erlassenen Beweisbeschluss und die darauf beruhende Prozessförderung eine Verlagerung der Zuständigkeit prozessökonomisch nicht mehr geboten ist. • Der Erlass eines Beweisbeschlusses (§ 358a ZPO) kann bereits den Raum für eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung versperren, weil damit eine Vorbefassung und praktische Bindung an das bisherige Verfahren geschaffen wird. • Die Streitverkündung des ursprünglich Beklagten begründet keine Einbindung der neu in Anspruch genommenen Partei in das Hauptsacheverhältnis im Sinne einer Vermeidung der örtlichen Zuständigkeitsverlagerung. • Eine bloße Benennung potenzieller Sachverständiger durch die Ärztekammer und noch ausstehende Sachverständigenbestellung verhindern die Versagung eines Gerichtsstandswechsels nicht, wenn der Beweisbeschluss inhaltlich vorbereitet ist und das Verfahren bereits substantiiert gefördert wurde. Die Klägerin, Alleinerbin des verstorbenen Ehemanns, klagte zunächst gegen einen niedergelassenen Urologen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich mangelhafter Nachsorge nach Blasentumorbehandlung. Nach anhaltenden Beschwerden und einer späteren Diagnose in einem anderen Krankenhaus entwickelte sich bei dem Erblasser fortgeschrittenes Blasenkarzinom mit schwerwiegenden Folgen bis zum Tod. Die Klägerin erweiterte die Klage gegen eine Klinik (Beklagte zu 2) mit dem Vorwurf unterlassener interdisziplinärer Rücksprache und damit verzögerter Diagnostik. Das Landgericht ordnete gemäß § 358a ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten an; die Parteien reichten Behandlungsunterlagen ein und die Ärztekammer benannte mögliche Gutachter. Die Klägerin beantragte sodann beim Oberlandesgericht Hamm nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts zugunsten des bisherigen Gerichts, weil die Beklagte zu 2) andernfalls vor einem anderen Landgericht verklagt werden müsste. Das Landgericht sah sich als örtlich nicht zuständig an und verwies auf Dortmund; die Klägerin hielt die Einbeziehung noch für möglich und prozessökonomisch sinnvoll. • Zuständigkeit des OLG Hamm zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO als höhere Instanz. • Grundsatz: § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO dient Prozessökonomie und kann auch nach Klageerhebung Anwendung finden. • Einschränkung: Nach herrschender Rechtsprechung ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen, wenn bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht; dies gilt auch, wenn ein Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO erlassen wurde. • Der ergangene Beweisbeschluss hat im vorliegenden Verfahren die Vorbefassung des Landgerichts und die konkrete inhaltliche Vorbereitung der Beweisaufnahme begründet; dies schafft prozessökonomisch und praktischen Bindungen, die eine Verlagerung der Zuständigkeit ausschließen. • Die bloße Mitteilung von Sachverständigenkandidaten durch die Ärztekammer und das noch ausstehende Gutachterbestellungsverfahren ändern nichts an der Vorbefassung durch den Beweisbeschluss. • Die von der Klägerin angeführte Streitverkündung des Beklagten zu 1) begründet keine hinreichende Einbindung der Beklagten zu 2) in das Hauptsacheverfahren und rechtfertigt daher nicht die Bestimmung eines anderen örtlichen Gerichts. • Es bestehen keine sonstigen Ausnahmegründe, die eine Gerichtsstandbestimmung trotz vorbefasstem Verfahren rechtfertigen würden; die Klägerin hätte die Beklagte zu 2) früher in die Klage einbeziehen können. • Normen: § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO, § 358a ZPO, § 404 ZPO werden maßgeblich berücksichtigt; verfahrensökonomische Erwägungen und Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 GG) prägen die Auslegung. Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der zuvor erlassene Beweisbeschluss und die bereits eingeleitete Verfahrenseröffnung eine Vorbefassung des Landgerichts geschaffen haben, die eine prozessökonomisch sinnvolle Verlagerung der Zuständigkeit ausschließt. Die Klägerin hätte die Beklagte zu 2) früher in die Klage einbeziehen können; die bloße Hoffnung auf eine einheitliche Verfahrensführung reicht nicht aus, um die Regelwirkung des Beweisbeschlusses zu durchbrechen. Eine Überweisung an ein anderes Gericht würde das Verfahren verzögern und das rechtliche Gehör der neu hinzutretenden Partei beeinträchtigen. Damit bleibt das bisherige Verfahren am Landgericht Hagen zu führen; die Entscheidung enthält keine abweichende Kostenentscheidung.