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Beschluss

1 VAs 28/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1VAS28.19.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden - hinsichtlich der Anhörungsrüge auf Kosten des Betroffenen - als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden - hinsichtlich der Anhörungsrüge auf Kosten des Betroffenen - als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23.07.2019 hat der Senat vier Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 03.01.2019 und vom 12.04.2019 auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen und hinsichtlich eines weiteren Antrags vom 12.04.2019 ausgeführt, dass mangels Eintritt der vom Betroffenen insofern angebrachten prozessualen Bedingung keine Entscheidung veranlasst ist. Hiergegen richtet sich die vom Betroffenen mit Schreiben vom 12.08.2019 erhobene Gegenvorstellung und Gehörsrüge. Überdies hat der Betroffene die an der Entscheidung vom 23.07.2019 beteiligten Richter wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Senatsbeschluss „sofortige Beschwerde“ eingelegt. II. Den Anträgen des Betroffenen bleibt - soweit insofern eine Entscheidung des Senats veranlasst ist (die „sofortige Beschwerde“ wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt) - der Erfolg versagt. 1. Das Ablehnungsgesuch vom 12.08.2019 wurde verspätet (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 StPO) angebracht und erweist sich schon deshalb als unzulässig. Entscheidet ein Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, wie im vorliegenden Verfahren der Senat über den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 25 Rn. 11 m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen ist jedoch erst nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 23.07.2019 angebracht worden. Auch die Erhebung einer - wie noch darzustellen sein wird - erfolglosen Anhörungsrüge (und ebenso einer unzulässigen Gegenvorstellung) führt nach der neueren und vom Senat für zutreffend erachteten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu, dass hiermit noch ein nachträgliches Befangenheitsgesuch verbunden werden konnte (vgl. (BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - 5 AR (Vs) 5/17 -, juris; OLG Celle, NStZ-RR 2015, 219). Denn die Anhörungsrüge soll lediglich dem Gericht Gelegenheit geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) doch noch Geltung zu verschaffen. 2. Die gegen den Senatsbeschluss vom 23.07.2019 insbesondere erhobene Gehörsrüge ist ebenfalls unzulässig. Eine erneute Sachentscheidung des Senats ist insofern gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs entsprechend § 33 a StPO wäre nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. KG, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14 -; Senat, Beschluss vom 07.06.2018 - III-1 VAs 20/18 -, jew. zit. n. juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.07.2019 sämtliches Vorbringen des Betroffenen berücksichtigt und keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre. Insbesondere bedurfte es vorliegend keines vorherigen Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit der Anträge des Betroffenen vom 03.01.2019 und vom 12.04.2019. Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann vorliegend schon deshalb keine Rede sein, da der Betroffene selbst bereits bei der Begründung seiner Anträge die Frage ihrer Zulässigkeit ausdrücklich thematisiert hatte und ihm auch die diesbezügliche Entgegnung der Generalstaatsanwaltschaft bekannt war, mit der er sich in seiner Eingabe vom 12.04.2019 wiederum eingehend auseinandergesetzt hat. Allein der Umstand, dass der Senat insofern im Ergebnis die Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft und nicht die des Betroffenen teilt, begründet keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt für den Vorwurf der vermeintlich mangelhaften Lektüre der Schriftsätze des Betroffenen, deren Inhalt vom Senat nämlich durchaus zur Kenntnis genommen worden ist, ohne indes die rechtlichen Schlussfolgerungen des Betroffenen zu teilen. Im Übrigen ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass sich aus den vom Betroffenen angeführten verfassungsgerichtlichen, jeweils im Anschluss an erfolglose Klageerzwingungsverfahren erfolgten Entscheidungen zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung insbesondere bei dem Vorwurf von durch Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begangener Straftaten im Ergebnis nichts anderes für die (Un-) Zulässigkeit der diesbezüglich vorliegend angebrachten Anträge nach den §§ 23 ff. EGGVG ergibt. Der Hinweis auf nachträglich ergangene Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29.07.2019 ist schließlich schon im Ansatz nicht geeignet, eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom 23.07.2019 zu begründen. 3. Auch die ausdrücklich erhobene Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 23.07.2019 ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (vgl. Senat, a.a.O.; KG, a.a.O.). Das Kammergericht Berlin (a.a.O.) hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der - hier nicht erfolgten - Zulassung statthaft ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07-; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 356a StPO).“ III. Die Kostenentscheidung betreffend die Anhörungsrüge folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, löst eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus.