Leitsatz: 1. Der Vollzugseinrichtung steht hinsichtlich der Entscheidung, einem Sicherungsverwahrten über seinen Anspruch, ihm durch die Einrichtung vermittelte Telefongespräche zu gestatten (§ 26 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW), hinaus die Nutzung eines Telekommunikationssystem im Sinne des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW zu erlauben, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 446/14 -, juris). 2. Die - von der Vollzugsanstalt konkret darzulegende - Gefahr, dass ein Untergebrachter Vorfälle im Maßregelvollzug am Telefon unzutreffend, verzerrt oder auch bewusst wahrheitswidrig darstellt, kann grundsätzlich Anlass für eine Beschränkung der telefonischen Kommunikation sein, sofern sich diese Beschränkung in der Versagung der Möglichkeit erschöpft, ohne Genehmigung und Vermittlung jedes einzelnen Gesprächs durch die Vollzugseinrichtung telefonieren zu können. Eine derart begründete Beschränkung hinsichtlich der Telefonnummern bestimmter Zeitungen und anderer öffentlicher bzw. öffentlichkeitswirksamer Institutionen scheidet indes aus, wenn nicht ersichtlich ist, warum die befürchteten Folgen einer grob unrichtigen oder erheblich entstellenden Darstellung von Verhältnissen der Vollzugseinrichtung nicht bereits der Freischaltung anderer Telefonnummern vergleichbarer Institutionen entscheidend entgegenstanden haben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Werl vom 02.11.2017 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt. Gründe: I. Der in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl befindliche Betroffene hat am 02.08.2017 beantragt, die Telefonnummer von bestimmten Fernsehsendern (z.B. ZDF, WDR und 3sat), Zeitungen (z.B. Frankfurter Rundschau, Westfälische Rundschau und TAZ), Pressestellen (z.B. DPA, Ev. Pressedienst und Kath. Nachrichtenagentur), öffentlichen Verbänden (DGB, Dt. Juristinnenbund), der Partei „Die Linke“ sowie der Menschenrechtsorganisation ECCHR e.V. in die Liste mit Telefonnummern (sog. Weißliste) aufzunehmen, die der Betroffene über das für Sicherungsverwahrte in der JVA Werl eingerichteten Telekommunikationssystem im Sinne des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW anrufen kann, ohne sich gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW jedes einzelne Gespräch durch die JVA genehmigen und vermitteln lassen zu müssen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.11.2017 abgelehnt und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der beantragten Freischaltung eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung im Sinne des § 27 SVVollzG NRW zu befürchten sei, insofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betroffene unkontrolliert grob unrichtige und erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung gegenüber den vorgenannten Organisationen vornehmen könne. Zwar habe der Betroffene das Recht, gegen vermeintliche Missstände im Vollzug der Sicherungsverwahrung im Rahmen von Beschwerden und gerichtlichen Verfahren vorzugehen. „Im Rahmen “ - so die Antragsgegnerin weiter - „ Ihrer vielen Beschwerden und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten üben Sie jedoch regelmäßig über den konkreten Streitgegenstand hinaus Fundamentalkritik. Sie stellen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme „Sicherungsverwahrung“ generell in Frage, argumentieren nicht allein auf sachlicher Basis im konkreten Fall, sondern greifen persönlich Bedienstete an, indem Sie zum Beispiel die für Sie zuständige Fachkraft für Sicherheit und Ordnung als „Schergen“ bezeichnet haben. Darüber hinaus unterstellen Sie der Justizvollzugsanstalt Werl generell offene Rechts- und Verfassungsbrüche und Willkür und stellen sich in verschiedener Weise als Opfer der Justiz dar. Die Art und Weise der Darstellung in Ihren Schriftsätzen im Rahmen von Beschwerden und gerichtlichen Anträgen zeigt, dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie auch gegenüber anderen Organisationen in unkontrollierten Telefongesprächen grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung vornehmen werden und hierdurch die Anstaltsordnung gefährden. Die Freischaltung der Telefonnummern hätte zur Folge, dass die hiesige Anstalt die von Ihnen verbreiteten und die Anstaltsordnung gefährdenden Inhalte nicht kontrollieren könnte.“ Aus diesen Erwägungen leitet die Antragsgegnerin zudem ab, dass die vorgenannte Art der Kommunikation im Sinne einer Fundamentalkritik im Sinne des § 27 Nr. 2 SVVollzG NRW einen schädlichen Einfluss auf den Betroffenen und andere Untergebrachte hätte sowie die Erreichung der Vollzugsziele behindern würde. Im Übrigen stehe es dem Betroffenen frei, mit den fraglichen Organisationen brieflich oder - nach Prüfung der zur Weitergabe bestimmten Inhalte durch die Vollzugseinrichtung im Einzelfall - in unmittelbar überwachten Telefongesprächen in Kontakt zu treten. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 10.05.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die generelle Eintragung und Freischaltung der streitgegenständlichen Rufnummern abgelehnt und sich im Rahmen des ihr hierbei zustehenden Ermessens insbesondere sachgerecht an den Kriterien des § 27 SVVollzG NRW orientiert habe. Durch sein Verhalten in der Vergangenheit habe der Betroffene gezeigt, dass er sich nicht zu schade dafür sei, die sachliche Ebene der Kommunikation zu verlassen und ehrverletzende Äußerungen zu tätigen, wie sich bereits daraus ergebe, dass er insoweit sogar strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilt worden sei, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob der Betroffene darüber hinaus noch weitere ähnliche Verstöße begangen habe, indem er angeblich einen Bediensteten als „Schergen“ bezeichnet haben soll (diesen noch in ihrem Bescheid angeführten Vorwurf hatte die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Die Zulassung der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG bereits zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass der Vollzugseinrichtung hinsichtlich der Entscheidung, einem Sicherungsverwahrten über seinen in § 26 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW normierten Anspruch, ihm durch die Einrichtung vermittelte Telefongespräche zu gestatten, hinaus die Nutzung eines Telekommunikationssystem im Sinne des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW (hier: die Erweiterung der sog. Weißliste) zu erlauben, schon nach dem klaren Wortlaut dieser Norm im Unterschied zu der Regelung des § 26 Abs. 1 S. 1 SVVollzG ein Ermessen zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 446/14 -, juris), das gerichtlich gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 15 m.w.N.). Auch erachtet es der Senat nicht per se für ausgeschlossen, entsprechend dem rechtlichen Ansatz der Antragsgegnerin schon die Gefahr, dass ein Untergebrachter Vorfälle im Maßregelvollzug am Telefon unzutreffend, verzerrt oder auch bewusst wahrheitswidrig darstellt, zum Anlass für eine Beschränkung der telefonischen Kommunikation zu nehmen (so aber Lesting in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. G 172 m.w.N.), auch wenn das Landgericht Kleve (Beschluss vom 22.01.2002 - 1 Vollz 18/01 -, juris) zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es bei einer - von der Antragsgegnerin insbesondere befürchteten - Weitergabe von Informationen über vermeintliche Missstände im Vollzug gegenüber Presseorganen ggf. auch ausreichend sein kann, diesen selbst eine Bewertung solcher Informationen zu überlassen. Eine derart begründete Beschränkung der telefonischen Kommunikation dürfte zumindest dann in Betracht kommen, wenn sie nicht etwa in der gänzlichen Verhinderung dieser Kommunikation mit einer bestimmten Person bzw. Institution besteht, sondern sich - wie hier - in der Versagung der Möglichkeit erschöpft, ohne Genehmigung und Vermittlung jedes einzelnen Gesprächs durch die Vollzugseinrichtung (und zudem mit nur unregelmäßiger Überwachung, vgl. LT-Drs. NRW 16/1435, S. 80) telefonieren zu können. Gänzlich unberücksichtigt blieb indes bei der Entscheidung der Antragsgegnerin und im Übrigen auch bei ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, dass für den Betroffenen - wie er mit dem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.11.2017 unter Vorlage diesbezüglicher Listen (Bl. 48 ff. d.A.) dargelegt hat - bereits eine Vielzahl anderer Telefonnummern insbesondere von Zeitungen bzw. Zeitschriften und anderen öffentlichen bzw. öffentlichkeitswirksamen Institutionen freigeschaltet worden war, ohne dass ersichtlich ist, warum die von der Antragsgegnerin befürchteten Folgen einer grob unrichtigen oder erheblich entstellenden Darstellung von Verhältnissen der Vollzugseinrichtung maßgeblich zur Versagung der Freischaltung z.B. einer Telefonnummer der Menschenrechtsorganisation ECCHR e.V. geführt haben, hingegen der Freischaltung einer Amnesty International zuzuordnenden Telefonnummer offensichtlich nicht entscheidend entgegenstanden. Bereits der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die somit ersichtlich nicht alle für die Ermessensausübung relevanten Aspekte einbeziehende Entscheidung der Antragsgegnerin gleichwohl nicht beanstandet hat, birgt zumal angesichts der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung. 2. Zudem hat die Vollzugsanstalt entsprechend der allgemeinen Anforderungen an die Ausübung eines ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und/oder Ermessens (vgl. nur Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 15 f., m.w.N.) selbstverständlich auch einer auf eine vermeintliche Gefährdungslage gestützten Einschränkung der Teilhabe eines Sicherungsverwahrten an einem Telekommunikationssystem (§ 26 Abs. 3 SVVollzG NRW) einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen. So hätte von ihr vorliegend konkret dargelegt werden müssen, welche Äußerungen der Betroffenen gegenüber wem und in welchem Kontext getätigt haben soll (ähnlich LG Kleve, a.a.O.), deren Wiederholung in Telefonaten mit den fraglichen Personen und Institutionen nach Einschätzung der Antragsgegnerin eine Gefährdung der Anstaltsordnung und/oder einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten oder eine Behinderung der Erreichung der Vollzugsziele besorgen ließe, um dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen grob unrichtiger und erheblich entstellender Darstellungen der Verhältnisse in der Vollzugseinrichtung, unsachlicher Fundamentalkritik und persönlicher Angriffe zu verhalten, und um dem Gericht eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung durch die Vollzugsanstalt zu ermöglichen. Eine solche Konkretisierung der vorgenannten Vorwürfe mit Ausnahme der - im gerichtlichen Verfahren aber gar nicht mehr aufrecht erhaltenen - Behauptung, einen Vollzugsbediensteten als Schergen bezeichnet zu haben, enthält der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2017 indes nicht. Gleichwohl hat die Strafvollstreckungskammer weder die somit auch insofern - für sich betrachtet - unzureichende Begründung im Bescheid vom 02.11.2017 beanstandet, noch ausreichende Feststellungen dazu getroffen, ob bzw. inwiefern die Antragsgegnerin frühere Äußerungen des Betroffenen, die - so sie denn tatsächlich gefallen sind - ihm selbst ohnehin bekannt und für die Antragsgegnerin bereits bei ihrer Entscheidung vom 02.11.2017 maßgeblich waren, im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise näher dargelegt hat. Allein die allgemein gehaltene Mitteilung, dass der Betroffene aufgrund einer ehrverletzenden Äußerung strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilt worden sei, genügt den Anforderungen an die Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen, deren Fehlen über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinausgehend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 116 Rn. 4, jew. m. w. N.), jedenfalls nicht. III. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache insofern Erfolg, als der Beschluss sowie die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben waren. Auf eine Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache insofern gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Die unzureichende Begründung der Versagung einer Erweiterung der sogenannten Weißliste des Betroffenen hat zur Folge, dass über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der diesbezügliche Bescheid unmittelbar aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt insofern zur erneuten Entscheidung zu verpflichten war. Soweit der Betroffene darüberhinausgehend beantragt hatte, die Antragsgegnerin unmittelbar zur Freischaltung der fraglichen Telefonnummern zu verpflichten, erweist sich die Rechtsbeschwerde hingegen mangels diesbezüglicher Spruchreife als unbegründet. Denn weder ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres bereits eine Reduzierung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens „auf Null“, noch ist bislang geklärt, ob die beabsichtigten Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner des Betroffenen überhaupt in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen, wie es § 26 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NRW erfordert. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Bei der Betrachtung des konkreten Rechtsschutzbegehrens des Betroffenen erweist sich sein teilweises Unterliegen im Verhältnis zu den weitgehenden Erfolg seiner Rechtsbeschwerde im Übrigen als bereits derart geringfügig, dass es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 473 Abs. 4 StPO unbillig wäre, den Betroffenen mit einem Teil der Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten. In Anbetracht der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs.