Beschluss
1 VAs 75/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0910.1VAS75.19.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen. Zusatz: Auch unter Würdigung des Vorbringens des Betroffenen, dessen Berücksichtigung dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.06.2019 in noch ausreichendem Maße zu entnehmen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde nicht von einer für die mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.12.2017 - 36 Ds 911 Js 186/17 (1020/17) - abgeurteilten Straftaten (bzw. für ihren im Sinne des § 35 Abs. 3 BtMG überwiegenden Teil) ursächlichen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen ausgegangen ist. Dem gesamten Erkenntnisverfahren ist nach Lage der Akten kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Aber auch die im anderweitigen Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.12.2018 - 808 Ds 911 Js 1066/18 (139/18) - getroffene Feststellung, dass der Betroffene den dort abgeurteilten Diebstahl mit Waffen am 31.08.2018 zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe, erlaubt keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen derartigen Zusammenhang für die am 19.12.2017 abgeurteilten Taten aus September 2016 und Februar 2017, zumal sich die verschiedenen im anderweitigen Verfahren erfolgten Angaben des Betroffenen zu der Tat vom 31.08.2018 als für die vorliegend maßgebliche Frage wenig belastbar erweisen: Bei seiner Festnahme am 31.08.2018 hatte er gegenüber der Polizei angegeben, dass er lediglich nach Essen gesucht habe (Bl. 2 d. BA), während er die Tat bei der Verkündung des Haftbefehls am 01.09.2018 damit erklärte, dass er nicht genug Geld gehabt habe (Bl. 41R d. BA), um dann im Haftprüfungstermin vom 24.09.2018 anzugeben: „Ich habe mehrere Pfändungen bekommen, aufgrund von Handyverträgen. Ich war unter Druck, es war eine Dummheit von mir. Konsumieren tue ich auch zwischendurch. Alkohol trinke ich auch.“ (Bl. 61R d. BA). Ausweislich eines Berichts seiner Bewährungshelferin vom 10.12.2018 (Bl. 126 d. BA) hatte er ihr gegenüber mehrfach bestritten, ein von ihr zwischenzeitlich vermutetes Drogenproblem zu haben, und verneinte jeweils einen diesbezüglichen Hilfebedarf. Erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13.12.2018 machte der Betroffene geltend, dass er drogenabhängig sei und es sich bei der Tat vom 31.08.2018, vor der er Alkohol, Amphetamin und Kokain konsumiert habe, um Beschaffungskriminalität gehandelt habe (Bl. 119, 120 d. BA). Weder dies noch die ersichtlich hierauf fußenden Feststellungen im Urteil vom 13.12.2018 oder die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld (100 STVK 542/19 BEW) bei dem Widerruf der Strafaussetzung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe vom 19.12.2017 geäußerte Einschätzung, dass der Betroffene bei der Tat vom 31.08.2018 erneut aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit gehandelt habe und die vorgenannte Gesamtfreiheitsstrafe zurückstellungsfähig sei, belegen im erforderlichen Maße den von der Vollstreckungsbehörde in eigener Verantwortung zu prüfenden Zusammenhang zwischen einer vermeintlichen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und den der Verurteilung vom 19.12.2017 zugrunde liegenden Taten; gleiches gilt für die von der Verteidigung nun vorgelegten, sich - soweit sie konkrete Angaben enthalten - auf den Zeitraum bis zum Jahr 2013 beziehenden Unterlagen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der für eine Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG erforderliche Kausalzusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non“ zwischen Tat und Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nur behauptet, sondern bewiesen werden und feststehen, wobei die Beweislast beim Betroffenen liegt; eine bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat(en) ihre Ursache in der Sucht hatte(n), ist hingegen nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 18.06.2014 - III-1 VAs 21/14 -, m.w.N., juris). Diese in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze lagen auch der vom Betroffenen angeführten Entscheidung des Senats vom 06.02.2018 - III-1 VAs 115/17 - (juris) zugrunde, die sich jedoch auf einen insbesondere insofern wesentlich anders, nämlich hinreichend eindeutig gelagerten Sachverhalt bezog, als der dortige Antragsteller bereits im Erkenntnisverfahren plausibel erklärt hatte, dass er im Zeitpunkt der maßgeblichen Tat drogenabhängig gewesen sei, und vor diesem Hintergrund bereits das damalige Tatgericht im Urteil und im Bewährungsbeschluss erkennbar einen Zusammenhang zwischen Tat und Drogenkonsum vorausgesetzt, wenn auch nicht ausdrücklich festgestellt hatte. Auf den Umstand, dass sich dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen der Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhaltes (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., EGGVG, Vorbem. zu § 23 Rn. 3 m.w.N.) nicht entnehmen lässt, welche Straftaten der Verurteilung vom 19.12.2017 zugrunde liegen, kommt es daher schon nicht mehr entscheidend an. Im Übrigen weist der Senat hinsichtlich des Antragsvorbringens klarstellend darauf hin, dass in dem vorgenannten anderweitigen Verfahren die Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht in dem Sinne „bewilligt“ worden ist, dass eine Zurückstellung durch die Strafvollstreckungsbehörde erfolgt wäre; vielmehr hat lediglich das Amtsgericht Bielefeld einer solchen Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG zugestimmt, die dann aber von der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter folgerichtigem Hinweis auf ihre Entscheidung im vorliegenden Verfahren abgelehnt worden ist.