Beschluss
1 VAs 79/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1001.1VAS79.19.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Ausführungen in der - dem Betroffenen übersandten - Stellungnahme der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 30.08.2019 als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Ausführungen in der - dem Betroffenen übersandten - Stellungnahme der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 30.08.2019 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Zusatz: Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Münster das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406e StPO beinhaltende Schreiben des Betroffenen vom 09.03.2018 bereits dem Amtsgericht Münster vorgelegt und insofern auch gar keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Die Staatsanwaltschaft Münster kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Rückgabe dieser Antragsschrift an das Amtsgericht Münster verpflichtet werden, in deren Besitz sie sich schon gar nicht mehr befindet; hieran ändert auch das Vorbringen des Betroffenen nichts, dass dieser von ihm an das Amtsgericht Münster gerichtete Antrag fälschlich zunächst der Staatsanwaltschaft Münster zugeleitet und erst von dort (wieder) dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt wurde. Diese Entscheidung hat der Senat im Anschluss an die Bescheidung der vom Betroffenen gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und den Richter am Landgericht C angebrachten Befangenheitsgesuche gefasst.