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Beschluss

11 WF 224/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.11WF224.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 01.07.2019 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 23.08.2019 -  teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf

       422.789 € für die Ehesache,

       24.585 € für den Versorgungsausgleich,

       5.160.299 € für den Zugewinnausgleich.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 01.07.2019 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 23.08.2019 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf  422.789 € für die Ehesache,  24.585 € für den Versorgungsausgleich,  5.160.299 € für den Zugewinnausgleich. Gründe: Die gem. § 59 Abs.1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist zum Teil begründet. 1. Der Wert der Ehesache beläuft sich nur auf 422.789 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Antragsteller Einkommen 15.000,00 € *3 45.000,00 € Vermögen 7.518.296,00 € ./. Freibetrag (wie Amtsgericht) -60.000,00 € Differenz 7.458.296,00 € davon 5% 372.915,00 € Antragsgegnerin Einkommen 1.390,00 € *3 4.170,00 € Vermögen 74.083,00 € ./. Freibetrag (wie Amtsgericht) -60.000,00 € Differenz 14.083,00 € davon 5% 704,00 € Summe 422.789,00 € Der Verfahrenswert einer Ehesache ist nach der Regelung in § 43 Abs.1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Gem. § 43 Abs.2 FamGKG ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Eheleute auf deren zusammengerechnetes Quartalseinkommen von 49.170 € abzustellen. In der Rechtsprechung besteht Übereinkunft, dass für die Wertfestsetzung der Ehesache nicht das vorhandene Vermögen als solches ausschlaggebend ist, sondern dass zur Beurteilung der „Vermögensverhältnisse“ der Eheleute nur auf einen prozentualen Anteil davon abzustellen ist. Dabei wird teilweise die Ansicht vertreten, dieser prozentuale Anteil sei ohne vorherigen Abzug eines Freibetrages von dem Gesamtvermögen zu ermitteln. Da die ehelichen Lebensverhältnisse aber üblicherweise davon geprägt sind, dass mit einem bestimmten Anteil des vorhandenen Vermögens Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens getroffen werden soll, erscheint der Abzug eines Freibetrags geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2019 – 9 WF 232/18 –, juris m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht insoweit von dem Vermögen der Ehegatten einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte abgezogen hat. Der Senat schließt sich auch der überwiegend vertretenen Auffassung an, das um den Freibetrag bereinigte Vermögen für die Wertfestsetzung nicht insgesamt, sondern lediglich mit einem bestimmten Prozentsatz in Ansatz zu bringen. Das Amtsgericht hat insoweit mit einem Prozentsatz von 7,5 gerechnet. Diesen hält der Senat im vorliegenden Fall für zu hoch und berücksichtigt deshalb – im Einklang mit dem 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) - bei der Wertfestsetzung nur 5% des um die Freibeträge bereinigten Vermögens. Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs.1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des Umfangs und der Bedeutung der Sache ist hier keine Herab- oder Heraufsetzsetzung des Verfahrenswertes veranlasst, weil die Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen keine vom Normalfall abweichenden Besonderheiten aufweist. 2. Der Wert des Versorgungsausgleichs beträgt 24.585 € . Im vorliegenden Fall sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs fünf Anrechte zu prüfen. Für jedes Anrecht sind gem. § 50 Abs.1 S.1 FamGKG 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens anzusetzen, das sich hier insgesamt auf 49.170 € beläuft. 3. Der Verfahrenswert des Stufenantrags richtet sich gem. § 38 FamGKG (nur) nach dem werthöchsten Antrag, hier also nach dem in der dritten Stufe in Aussicht genommenen Zahlungsantrag.