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Beschluss

1 Vollz (Ws) 500/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1021.1VOLLZ.WS500.19.00
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Leitsätze

1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/1435 S. 73) ist Sicherungsverwahrten von der Vollzugseinrichtung ohne jeglichen Ermessenspielraum zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

2. Die Vollzugseinrichtung ist zwar nicht verpflichtet, Untergebrachten die den Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Kost anstelle der Einrichtungsverpflegung zu verabreichen. Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten. Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die angefochtenen Entscheidungen der JVA Werl insbesondere vom 20.12.2018 aufgehoben, soweit sie sich auf die vom Betroffenen beantragte Ermöglichung des Einkaufs von Halal-Frischfleisch beziehen.

Insofern wird die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der diesbezüglich notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie die diesbezüglich notwendigen Auslagen des Betroffenen haben der Betroffene zu 1/4 und die Landeskasse zu 3/4 tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/1435 S. 73) ist Sicherungsverwahrten von der Vollzugseinrichtung ohne jeglichen Ermessenspielraum zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. 2. Die Vollzugseinrichtung ist zwar nicht verpflichtet, Untergebrachten die den Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Kost anstelle der Einrichtungsverpflegung zu verabreichen. Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten. Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die angefochtenen Entscheidungen der JVA Werl insbesondere vom 20.12.2018 aufgehoben, soweit sie sich auf die vom Betroffenen beantragte Ermöglichung des Einkaufs von Halal-Frischfleisch beziehen. Insofern wird die Vollzugsbehörde angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der diesbezüglich notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie die diesbezüglich notwendigen Auslagen des Betroffenen haben der Betroffene zu 1/4 und die Landeskasse zu 3/4 tragen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 10.03.2017 in der Maßregel der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl. Da der Betroffene sich an die Speisevorschriften seines muslimischen Glaubens hält, nach denen er nur Lebensmittel verzehren darf, die „halal“ hergestellt und behandelt wurden, der Anstaltskaufmann der JVA Werl jedoch im Unterschied zu entsprechenden Wurst- und Aufschnittprodukten kein Halal-Frischfleisch anbietet, beantragte er am 19.12.2018 die Online-Bestellung solcher Fleischartikel sowie von - auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren - nicht näher konkretisierten „türkischen Lebensmitteln“. Dies lehnte die Antragsgegnerin am 20.12.2018 mit Hinweis darauf ab, das nach den in einem Merkblatt für den Paketversand im Bereich der Sicherungsverwahrung dargelegten Vorgaben der JVA Werl die Zusendung von leicht verderblicher Ware wie z.B. frischem oder tiefgefrorenen Fleisch nicht gestattet ist. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.12.2018 hat sich der Betroffene zunächst lediglich gegen diese ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin gewandt und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.02.2019 zudem beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Einkauf von Halal-Fleisch beim Lebensmittellieferanten zu gestatten und diesen anzuhalten, solches Fleisch zum Verkauf anzubieten. Hiergegen hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren neben Ausführungen zur Beschränkung des Paketversands hinsichtlich verderblicher Lebensmittel eingewandt, dass dem Anstaltskaufmann hinsichtlich seiner Produktpalette vertraglich keine Vorgaben gemacht werden könnten und auch im Übrigen keine Einwirkungsmöglichkeit bestehe. Es bestünde allein ein Vertrag, dass der Anstaltskaufmann die Anstalt exklusiv beliefern dürfe. Die angebotenen Produkte würden in Absprache mit dem Anstaltskaufmann, der Anstalt und den insofern regelmäßig beteiligten Untergebrachten bzw. anderen Insassen ausgewählt. Nach Auskunft des Anstaltskaufmanns werde Halal-Frischfleisch nicht in die Produktpalette aufgenommen, da die Mindestbestellmengen der Zulieferer nicht erfüllt werden könnten. Im Übrigen könne der Antragsteller zudem im Rahmen der mindestens viermal jährlich gewährten Ausführungen Lebensmittel erwerben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 27.06.2019 als unbegründet zurückgewiesen, wobei sie das Antragsbegehren so ausgelegt hat, dass der Betroffene den Erwerb von Halal-Frischfleisch sowie von türkischen Spezialitäten unabhängig davon begehre, ob er diese Produkte über den Anstaltskaufmann oder per Paketversand erhält. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Erwerbs von Halal-Frischfleisch ausgeführt, dass die Frage, ob der Betroffene dieses Fleisch auch außerhalb von Einkäufen anlässlich von Ausführungen erwerben kann, hier maßgeblich nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW, nach dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten insbesondere ermöglicht wird, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen, und des sich auf den Paketempfang von Untergebrachten beziehenden § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW zu beurteilen sei. Hiervon ausgehend, sei es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf den Anstaltskaufmann nicht in der Weise einwirken könne, dass dieser bestimmte Produkte anbiete. Es entspreche den Verhältnissen auch außerhalb des Vollzuges, dass ein Lebensmitteleinzelhändler sein Sortiment unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Nachfrage selbst bestimme und nicht jedes Produkt erhältlich sei. Zwar bestehe im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl die Besonderheit, dass der Anstaltskaufmann diese JVA exklusiv beliefere und die Untergebrachten nicht auf einen anderen Lebensmitteleinzelhändler innerhalb der Einrichtung zurückgreifen könnten. Bestehe eine solche Beschränkung des Lebensmittelangebots des die Einrichtung exklusiv beliefernden Lebensmitteleinzelhändlers, sei dies aber (lediglich) bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Untergebrachten die nicht beim Anstaltskaufmann erhältlichen Lebensmittel auf anderem Wege erwerben könnten. Es sei jedoch - wie die Strafvollstreckungsklammer dann näher ausführt - auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zum Paketversand den Erwerb von verderblicher Ware insbesondere unter Hinweis auf die Gefahr der gesundheitlichen Gefährdung der Untergebrachten durch verdorbene Lebensmittel im Falle einer Unterbrechung der etwaig erforderlichen Kühlkette ausschließe. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung auch die Religionsfreiheit des Betroffenen berücksichtigt, insofern er Produkte, die den Speisevorschriften seines Glaubens entsprechen, beim Anstaltskaufmann sowie bei Ausführungen erwerben könne und somit seine Religionsausübungsfreiheit in Bezug auf die Speisevorschriften nicht ausgeschlossen, sondern lediglich insoweit beschränkt sei, dass er nicht wöchentlich Halal-Frischfleisch erwerben könne. Auch sei - wie die Strafvollstreckungskammer abschließend darlegt - die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich des vom Betroffenen begehrten Bezugs nicht näher konkretisierter türkischer Lebensmittel ermessensfehlerfrei und auch im Übrigen rechtmäßig. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die sich maßgeblich dagegen richtet, dass es das Landgericht unterlassen habe, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, „auf den Anstaltskaufmann derart einzuwirken, dass dem Antragsteller seine Religionsausübungsfreiheit durch den Kauf von ordnungsgemäß angebotenem Halal-Fleisch in ausreichender Art und Güte möglich ist.“ Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, schon da bislang keine Entscheidung des für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen landesweit allein zuständigen Senats zu der von der Strafvollstreckungskammer zutreffend für vorliegend entscheidend angesehenen Regelung des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW vorliegt. Der umfassenden Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des vom Landgericht zutreffend ausgelegten Antragsbegehrens im gerichtlichen Verfahren steht auch nicht die Verfahrensvoraussetzung der Vorbefassung der Antragsgegnerin mit einem Antrag des Betroffenen entgegen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 01.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 479/16 - m.w.N., juris), schon da in der gleichfalls von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antragsschrift vom 27.02.2019 unwidersprochen dargelegt wurde, dass der Betroffene noch vor der am 19.12.2018 beantragten Online-Bestellung insbesondere von Halal-Fleisch am 16.12.2018 erfolglos beantragt hatte, den Lebensmittellieferanten der JVA Werl unter anderem anzuweisen, Halal-Frischfleischwaren auf die Einkaufsliste zu nehmen, was die Antragsgegnerin im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren abgelehnt bzw. als ihr nicht möglich dargestellt hat. Klarstellend weist der Senat noch darauf hin, dass sich das Rechtsbeschwerdevorbringen nach seinem Verständnis allein auf den Erwerb von Halal-Frischfleisch und nicht auch auf den Einkauf von nicht näher konkretisierten türkischen Spezialitäten bezieht. Ohnehin wäre eine Rechtsbeschwerde hinsichtlich der diesbezüglichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zumindest mangels eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen gewesen, so dass es sich bei dieser Auslegung der vom Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde insofern um eine Betrachtung zu seinen Gunsten handelt. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet mit der Folge, dass sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Entscheidungen der Antragsgegnerin aufzuheben waren (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), soweit diese sich auf die vom Betroffenen angestrebte Möglichkeit beziehen, Halal-Frischfleisch einzukaufen. Schon nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/1435 S. 73) ist Sicherungsverwahrten von der Vollzugseinrichtung ohne jeglichen Ermessenspielraum insbesondere zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. Nach nahezu einhelliger Auffassung ist aus dieser oder annähernd wortgleichen Regelungen in anderweitigen Straf- und Maßregelvollzugsgesetzen wie etwa § 21 S. 3 StVollzG oder § 16 Abs. 1 S. 4 StVollzG NRW (vgl. zu einzelnen abweichenden landesgesetzlichen Regelungen Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt H Rn. 152) zwar nicht abzuleiten, dass eine Vollzugseinrichtung verpflichtet wäre, Untergebrachten die den Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Kost anstelle der Einrichtungsverpflegung zu verabreichen. Sofern aber besondere Speisegebote im Rahmen der Einrichtungsverpflegung nicht berücksichtigt werden, ist die Einrichtung gehalten, den Untergebrachten zu gestatten, sich etwa im Wege des Einkaufs solche Speisen selbst zu beschaffen und zuzubereiten (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 StVK - Vollz 1224/12 -, juris; KG, Beschluss vom 29.08.2011 - 2 Ws 326/11 Vollz -, juris; OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1983 - 7 Vollz(Ws) 140/83 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 21 Rn. 3; Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug, 11. Ed. (10.07.2019), SVVollzG NRW § 17 Rn. 9; StVollzG NRW § 16 Rn. 9; Keppler/Nestler in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 21 Rn. 11f.; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. Rn. 153f.). Diese Vorgaben erstrecken sich auch auf die Möglichkeit, halal hergestellte Fleischprodukte zu beziehen, auch wenn im Islam keine religiöse Pflicht besteht, Fleisch zu verzehren (vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2011, a.a.O.). Hiervon ausgehend, erweisen sich die Handhabung der Antragsgegnerin sowie die entsprechende rechtliche Würdigung durch die Strafvollstreckungskammer als ersichtlich unzureichend, den Betroffenen weder darin zu unterstützen, Halal-Fleisch über den bzw. einen Anstaltskaufmann beziehen zu können, noch ihm den Empfang entsprechender Lieferungen per Paket zu gestatten und ihm auch keinen anderen Weg aufzuzeigen, wie er sich nicht nur bei den vier gemäß § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW innerhalb eines Jahres zumindest zu gewährenden Ausführungen, sondern gemäß der Vorgabe des § 18 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW zu einer von der Vollzugseinrichtung zumindest wöchentlich zu vermittelnden Einkaufsmöglichkeit (was auch den Einkauf über den Versandhandel erfasst, vgl. LT-Drs. NRW, a.a.O., S. 74; Hettenbach in: BeckOK Strafvollzug, a.a.O., SVVollzG NRW § 18 Rn. 6) mindestens einmal wöchentlich derartige Lebensmittel verschaffen kann. Zwar ist es für sich betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr insofern gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW zustehenden Ermessens den Empfang von Paketen mit verderblichen Lebensmitteln wie Frischfleisch aufgrund gesundheitlicher bzw. hygienischer Bedenken im Hinblick auf die Unterbrechung einer etwaig erforderlichen Kühlkette untersagt. Es erscheint dem Senat jedoch schon nicht einsichtig, warum es der Antragsgegnerin nicht möglich sein sollte, den Anstaltskaufmann, dem sie immerhin die Möglichkeit zum exklusiven wöchentlichen Verkauf in der JVA Werl eingeräumt hat, dazu anzuhalten, neben diversen anderen bereits von ihm angebotenen Halal-Produkten auch entsprechend hergestelltes Frischfleisch in sein Sortiment aufzunehmen. Schon nach allgemeinen Grundsätzen trifft die Vollzugseinrichtung die Verpflichtung, gemäß § 18 Abs. 1 SVVollzG NRW für ein umfassendes, ausgewogenes und möglichst auch kostengünstiges bzw. marktgerechtes Einkaufsangebot zu sorgen, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt (vgl. Hettenbach in: BeckOK a.a.O., SVVollzG NRW § 18 Rn. 3; allg. vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2011 - III-1 Vollz(Ws) 421/11; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 22 StVollzG Rn. 2 m.w.N), wobei nach der eindeutigen Vorstellung des Gesetzgebers zur Gewährleistung einer Selbstverpflegung nach § 17 Abs. 2 SVVollzG NRW insbesondere Fleischprodukte angeboten werden müssen (vgl. LT-Drs. NRW, a.a.O., S. 74). Aber selbst falls der derzeitig alleinige Anstaltskaufmann tatsächlich nicht in der Lage oder willens sein sollte (bzw. nicht dazu verpflichtet werden könnte), für ein entsprechendes Angebot Sorge zu tragen, enthebt dies die Antragsgegnerin nicht der nach § 17 Abs. 1 S. 4 SVVollzG NRW eindeutig ihr selbst obliegenden Verpflichtung, dem Betroffenen zur Verwirklichung seines Rechts auf eine Ernährung entsprechend der für ihn maßgeblichen religiösen Speisevorschriften den Verzehr von Halal-Fleisch zu ermöglichen. Ob die Antragsgegnerin zu diesem Zweck nun z.B. das Angebot im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung entsprechend erweitert, einen zusätzlichen Anbieter hinzuzieht oder - ggf. unter geeigneten Vorkehrungen vergleichbar der im angefochtenen Beschluss erwähnten Möglichkeit zur zwischenzeitlichen Kühlung von anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen mitgebrachten verderblichen Lebensmitteln - doch die vom Betroffenen selbst vorzunehmende Bestellung bei einem externen Anbieter bzw. die diesbezügliche Lieferung zulässt, bleibt ihrem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 29.08.2011, a.a.O.). Bei ihrer bisherigen Handhabung hinsichtlich der Möglichkeit für den Betroffenen, sich mit Fleisch zu versorgen bzw. versorgt zu werden, das den islamischen Speisegeboten entspricht, darf es jedenfalls nicht verbleiben. Daher ist die Sache im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif und bedarf es keiner Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.