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Beschluss

3 RBs 307/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1125.3RBS307.19.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO). Gründe I. Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt und ihm unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2019 insoweit Folgendes ausgeführt: „Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen. 1) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Verteidigung des Betroffenen sei es aufgrund des Umstandes, dass die Messdaten der erfolgten Messung nicht gespeichert worden seien, nicht möglich gewesen sei, die Messung auf Richtigkeit zu überprüfen, handelt es sich in der Sache um die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO). Bei der Vorschrift des § 338 Nr. 8 StPO handelt es sich um eine einfachgesetzliche Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren, dass grundsätzlich auch eine effektive Verteidigung gewährleisten soll. Dementsprechend kann der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht nur bei einer Verletzung einer besonderen Verfahrensvorschrift, sondern auch bei einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben sein (zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338, Rn. 59 m.w.N.). a) Hinsichtlich der so verstandenen Rüge bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge. Da es bei § 338 Nr. 8 StPO nicht genügt, dass die Beschränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, sondern die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen muss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338, Rn. 59 m.w.N.), ist durch die Rechtsbeschwerde vorzutragen, welcher konkrete Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2011 ‑ 5 StR 299/03 -; OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013 - 311 SsRs 9/13 -). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rechtsbeschwerde konkret hätte darlegen müssen, dass es für die Verteidigung durch die fehlende Speicherung der Messdaten nicht möglich gewesen sei, einen konkret behaupteten Messfehler belegen zu können. Ein solcher konkreter Messfehler wird seitens der Rechtsbeschwerde indes nicht aufgezeigt. Dementsprechend ist auch die mögliche kausale Verknüpfung zwischen einer fehlerhaften Messung - für die es bereits keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt -, der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit der Messung - deren Notwendigkeit nicht konkret dargelegt worden ist - und dem Urteil erkennbar. b) Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Die seitens der Rechtsbeschwerde zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Lv 7/17 mit ablehnender Anmerkung von Krenberger, NZV 2019, 421 f. und Krumm, NJW 2019, 2460) - die für Gerichte außerhalb des Saarlandes keine Bindungswirkung entfaltet (zu vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - LV 7/17 -; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - III- 1 RBs 362/19 -) - steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn die rechtliche Bewertung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, das aus der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten durch das Messgerät ein Beweisverwertungsverbot folge, da die fehlende Speicherung der Rohmessdaten einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vorbezeichnete Entscheidung überdehnt das Prinzip des fairen Verfahrens. Hierzu im Einzelnen: aa) Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt daher einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Betroffenen voraus. Da das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, bedarf es je nach den sachlichen Gegebenheiten der Konkretisierung dieses Grundsatzes. Welche Anforderungen insoweit sich daraus im Einzelnen ergeben, hängt in erster Linie von dem Typus und der Struktur des Strafprozesses ab (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2003 - 2 BvR1071/03 -). Nach der Strafprozessordnung ist dabei das Strafverfahren als ein vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschter Amtsprozess ausgestaltet, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Diese vorrangig am Amtsermittlungsgrundsatz ausgerichtete Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung gilt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies wird besonders deutlich anhand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, der es dem Gericht ermöglicht, einen Beweisantrag dann abzulehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die dadurch bedingte Begrenzung des Einflusses, den der Betroffene auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar. Denn müsste das Gericht allen Anträgen des Betroffenen auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Betroffene einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens - und dies gilt für das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Blick auf die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten geltende absolute Verjährungsfrist umso mehr - ernstlich gefährdet wäre (zu vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 12.01.1983 - 2 BvR 864/81 -). Bedingt der Typus und die Struktur des Strafprozesses die Anforderungen an den Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Betroffenen und damit die Ausgestaltung des Rechtes auf ein faires Verfahren, so sind in diesem Zusammenhang die Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens als Ausdruck des Typs und der Struktur des seitens des Gesetzgebers gewählten Verfahrens zu beachten. Das Bußgeldverfahren dient - anders als das Strafverfahren, in dem es um die Ahndung kriminellen Unrechts geht und in dem im Falle einer Verurteilung ein sozialethischer Tadel ausgesprochen wird - allein der Ahndung von Ungehorsam gegenüber verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Mit Blick auf den - jedenfalls im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten - massenhaft auftretenden Ungehorsam gegen verwaltungsrechtliche Vorgaben ist das Bußgeldverfahren daher als Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (zu vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 -). Zudem zeichnet sich das Bußgeldverfahren im Hinblick auf die statuierten Sanktionen für die Verstöße gegen bußgeldbewehrte verwaltungsrechtliche Vorgaben durch eine geringe Eingriffsintensität der Sanktion aus. Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeitenrecht zahlreiche Vereinfachungen vorgesehen, die einer ökonomischen Verfahrensgestaltung dienen. Dabei zeigt gerade die Möglichkeit, Beweisanträge nach dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung zu behandeln (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und wegen Verspätung abzulehnen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), einen fundamentalen Unterschied zur Beweisaufnahme im Strafprozess (zu vgl. Röß, NZV 2018, 507 ff., 508). Diese vorbezeichneten sachlichen Gegebenheiten sind dabei bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts auf ein faires Verfahren im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen (zu vgl. Röß, a.a.O.). Diesem im Bußgeldverfahren geltenden Effizienzbedürfnis wird gerade im Bereich von Geschwindigkeitsverstößen durch die Anerkennung von sog. standardisierten Messverfahren Rechnung getragen. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden als Voraussetzung für die Qualifikation des Messverfahrens als standardisiert verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen die systemimmanenten Messfehler erfassenden Toleranzwert gerade den Zweck, Verwaltungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls frei zu stellen (zu vgl. BGH, a.a.O.; KG, Beschluss vom 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17 -). Ist somit ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen enthoben. Die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten ersetzt diese Prüfung und bietet dabei grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedienungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (zu vgl. KG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 - IV-1 RBs 200/14 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Einzelfall zur Überprüfung des Messergebnisses Anlass gibt, weil konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen (zu vgl. BGH, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -). Diese Grundsätze entsprechen auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Verfahrensweise bei Beweisanträgen ins Blaue hinein. Insoweit ist anerkannt, dass einem Beweisbegehren nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden muss, wenn die Beweisbehauptung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geradewohl ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (zu vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2006 - 4 StR 30/06 -; Urteil vom 04.12.2008 - 1 StR 327/08 -). bb) An den oben dargestellten Strukturelementen des Bußgeldverfahrens gemessen gebietet es daher das Recht auf ein faires Verfahren nicht, dass für den Betroffenen eine anlasslose Überprüfung des Messergebnisses in jedem Fall gewährleistet sein muss mit der Folge, dass der Umstand, dass im Rahmen des Messverfahrens die Rohmessdaten nicht gespeichert werden und daher insoweit für eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Messung nicht zur Verfügung stehen, nicht grundsätzlich gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstößt. Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes seinen Ansatz, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren in jedem Fall die Möglichkeit der Nachprüfung einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung notwendig sei, auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2009 (2 BvC 3/07) stützt, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in der vorbezeichneten Entscheidung gefordert, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Artikel 38 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 und 2 GG es gebiete, dass beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne weitere Sachkenntnis überprüft werden können müssen. Prüfungsmaßstab dieser Entscheidung war somit der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (zu vgl. Peuker, NZV 2019, 443 ff., 444; ebenso bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010 - 2 Ss - OWi 577/09 -) und nicht das Recht auf ein faires Verfahren. Dem entsprechend lassen sich verallgemeinernde Anforderungen aus der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit der Möglichkeit der technischen Überprüfung eines standardisierten Messverfahrens gerade nicht ziehen. Auch der Ansatz des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, dass die zum standardisierten Messverfahren ergangenen Entscheidungen sowie die in diesen aufgestellten Grundsätzen hinsichtlich des standardisierten Messverfahrens durchweg für Fälle entwickelt worden seien, in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung gestanden haben, ist unzutreffend (zu vgl. AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 - 15 OWi - 502 Js 2879/18 - 504/18 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19 -). Vielmehr entspricht es ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Umstand, dass die durch ein Messgerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, weder die Standardisierung des Messverfahrens in Frage stellt, noch dazu führt, dass die aufgrund dieser Messung erfolgten Ergebnisse nicht verwertbar sind. So hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.10.1997 (4 StR 24/97) auch Messungen mit einer Laserpistole, bei der keine nachträglich überprüfbare Dokumentation der Messung erfolgt, als standardisiertes Messverfahren angesehen, woraus folgt, dass auch der Bundesgerichtshof es nicht als Voraussetzung für eine Verurteilung angesehen hat, dass eine nachträgliche Überprüfung durch Auswertung von Messdaten gewährleistet sein muss. Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof - auch wenn dies in der vorbezeichneten Entscheidung so nicht explizit ausgeführt worden ist, was jedoch vornehmlich darauf zurückzuführen sein dürfte, dass hierfür auch keine Veranlassung bestand - trotz fehlender Speicherung von Messdaten nicht von einem Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens ausgegangen ist (zu vgl. ebenso OLG Oldenburg, a.a.O.; AG Minden, a.a.O. unter zutreffendem Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 03.04.2001 - 4 StR 507/00 -, in dem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass auch eine Atemalkoholmessung mit dem Messgerät Dräger Alkoholtest 7110 Evidential MK III den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren genügt, ohne dass dieses Gerät Rohmessdaten, die einem Sachverständigen eine nachträgliche Überprüfung der Messung ermöglichen würden, speichert). Dementsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegen steht (zu vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010 - 2 Ss - OWi 577/09 -; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 3 RBs 25/14 -; Beschluss vom 11.08.2014 - 1 RBs 84/14 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 - IV - 1 RBs 50/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 -). Schließlich greift auch das Argument des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, der Bürger würde durch eine Verweisung darauf, dass alles schon seine Richtigkeit habe, zum unmündigen Objekt staatlicher Verfügbarkeit gemacht und auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert, im Ergebnis nicht durch. Denn entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist der Betroffene im Bußgeldverfahren keineswegs rechtslos gestellt. Vielmehr stehen ihm die Rechte, über die auch der Angeklagte in einem gegen ihn geführten Strafverfahren verfügt, zur Verfügung. So kann er jederzeit Akteneinsicht in den betreffenden Bußgeldvorgang nehmen, konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung, die das Gericht dann auch zur Nachprüfung veranlassen müssen, im Bußgeldverfahren vortragen und die Hauptverhandlung, insbesondere die Beweisaufnahme durch sein Fragerecht und das Recht, Beweisanträge bzw. Beweisanregungen stellen zu können, mitzugestalten (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18 -; OLG Köln, a.a.O.). Auch wenn mangels Speicherung die Messdaten nicht mehr zur Verfügung stehen, ist dem Betroffenen gleichwohl auch insoweit die Möglichkeit der Plausibilisierung des Messergebnisses nicht genommen. Denn es steht ihm gemäß § 39 Abs. 1 MessEG die Möglichkeit offen, bei der zuständigen Landesbehörde eine Befundprüfung zu beantragen und sich auf diesem Wege Klarheit darüber zu verschaffen, ob das jeweilige Messgerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt (zu vgl. Märtens/Wynands, NZV 2019, 338 ff. 340, 341). Auch wenn im Rahmen einer solchen Befundprüfung der im Einzelfall verfahrensgegenständliche Messvorgang damit nicht nachprüfbar wird, liefert eine entsprechende Befundprüfung jedoch ein Ergebnis, das - soweit es keine Beanstandungen zutage fördert - ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass bei dem Messgerät auch in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind (zu vgl. OLG Köln, a.a.O.). Liefert somit auch diese Befundsprüfung keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgerätes, besteht für das Amtsgericht, soweit es sich bei dem Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt, keine weitere Veranlassung, das Messergebnis in Frage zu stellen und einer technischen Nachprüfung zu unterziehen. Dementsprechend steht dem Betroffenen - den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend - ein Mindestmaß an Mitwirkung an dem Verfahren offen, so dass er gerade nicht zum passiven Objekt des staatlichen Verfahrens gemacht wird und ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens nicht vorliegt. Die Forderung des Landesverfassungsgerichtshofs des Saarlandes, dem Betroffenen müsse jederzeit auch die Möglichkeit einer anlasslosen technischen Nachprüfung des Messergebnisses offen stehen, orientiert sich somit nicht an dem verfassungsrechtlich geforderten Mindestmaß, sondern fordert das maximal Mögliche (zu vgl. AG Minden, a.a.O.). Ein solches Maximum an Mitwirkungsrechten ist indes mit Blick auf die strukturtypischen Ausprägungen des Bußgeldverfahrens, das auf eine massenhafte Erledigung der Verfahren ausgerichtet ist, verfassungsrechtlich nicht geboten, zumal es sich bei den insoweit in Betracht kommenden Sanktionen regelmäßig um solche mit einer geringen Eingriffstiefe handelt. 2) Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des§ 244 Abs. 2 StPO und eine unrichtige Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG rügt, sind diese Rügen zumindest unbegründet. a) Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen . Den Umfang der Beweisaufnahme hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. § 77 Abs. 2 OWiG ermöglicht es dem Gericht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden hat, das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Damit ist das Gericht unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (zu vgl. KK-Senge, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn 15 m.w.N.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt dann vor, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (KK-Senge, a.a.O, Rn 3). b) An diesen Maßstäben gemessen hat das Amtsgericht den Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es sich nach durchgeführter Beweisaufnahme davon übezeugt hat, dass es sich bei dem verwendeten Messgerät der Marke TraffiStar S 350 um ein standardisiertes Messverfahren handele und Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht aufgekommen seien (UA S. 4 f.). Dem steht aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen, dass bei dem eingesetzten Messgerät eine nachträgliche Überprüfung der Messung aufgrund von fehlenden Messdaten nicht erfolgen kann. 3) Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs versagt. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Versagung rechtlichen Gehörs geltend macht und damit begründet, das Amtsgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, dringt sie damit nicht durch. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar kann im Einzelfall in der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantrags eine Versagung des rechtlichen Gehörs zu sehen sein. Jedoch genügt hierfür ein bloßer Rechtsfehler nicht. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erst dann vor, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare und auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen, sich mit diesem sachlich befasst und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss, gestützt auf den gesetzlichen Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit der nach § 77 Abs. 3 OWiG zulässigen Kurzbegründung abgelehnt. Darüber hinaus hat es sich auch im Urteil ausführlich mit dem Beweisantrag auseinander gesetzt und die Gründe für die erfolgte Ablehnung, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung seiner Ermessensentscheidung ermöglicht, dargelegt (UA S. 6). Die Gründe für die Ablehnung des Beweisantrages sind weder willkürlich noch beruhen sie noch auf sonstigen sachfremden Erwägungen. Zudem lässt sich dem Rechtsbeschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die Messdaten nicht gespeichert worden sind. Sind solche jedoch nicht vorhanden, können sie denknotwendig auch vom Gericht nicht beigezogen und einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Eine dem Gericht unmögliche Handlung kann einen Gehörsverstoß nicht begründen. Zudem hat auch das Amtsgericht seine Entscheidung nicht auf die Messdaten gestützt, so dass auch insoweit ein Gehörsverstoß ausscheidet. 4) Die auf die allgemeine Sachrüge hin durchzuführende Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch auf. a) Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Insbesondere hat das Amtsgericht die Feststellung der Fahrereigenschaft in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der insofern geständigen Einlassung des Betroffenen getroffen und ausreichend begründet. Das Amtsgericht hat außerdem nachvollziehbar, ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise begründet, dass es sich bei dem verwendeten Messverfahren um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handele und Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung nicht aufgekommen seien. b) Auch der Rechtsfolgenausspruch, der ohnehin nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich ist, weist Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die Bemessung der Geldbuße hält sich mit Blick auf die Voreintragungen des Betroffenen im tatrichterlichen Ermessen. Die Urteilsfeststellungen lassen auch unter hinreichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen (UA S. 2) erkennen, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewusst war, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder einer besonderen Härte von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können (UA S. 8 f.). Von dieser Möglichkeit hat es in nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Lediglich ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: 1) Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die fehlerhafte Ablehnung eines „Beweisantrages“ rügt, ist bereits unzulässig. Den „Beweisantrag“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt; soweit es hierzu im Protokoll „§ 4 7 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG“ heißt, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Bei der Beanstandung, das Gericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge (vgl. KK-OWiG/Senge, 5. Auflage 2018, OWiG, § 77, Rdnr. 52; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage, § 77, Rdnr. 28). Im Rahmen einer solchen Aufklärungsrüge muss neben der Mitteilung des Antrages und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses u.a. bestimmt und konkret angegeben werden, auf Grund welcher ihm bekannten Umstände sich das Gericht zu einer Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt, StPO 62. Auflage, § 244, Rn. 102 m.w.N.: KK-OWiG/Senge, a.a.O., Rdnr. 51 f.). Hierzu sind sämtliche Umstände darzulegen, die für die Beantwortung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein können (vgl. KK-StPO/Krehl, 8. Auflage, § 244, Rdnr. 216 m.w.N.; BGH, Urteile vom 15. September 1998 – 5 StR 145/95 –, NStZ 1999, 45, 46, vom 26. Oktober 1999 – 1 StR 109/99 –, NJW 2000, 370, 371 und vom 11. September 2003 – 4 StR 139/03 –, NStZ 2004, 690, Rdnr. 6). Daran fehlt es, zumal der Betroffene in dem Beweisantrag selbst ausführt, dass das verwendete Messgerät von vornherein „die Möglichkeit ausschließt, die Zuverlässigkeit der Messung etwa durch Sachverständigengutachten zu überprüfen“ . Er begehrt somit die sachverständige Überprüfung einer Messung, die sich nach seinem eigenen Verständnis gar nicht sachverständig überprüfen lässt. Warum sich angesichts dieser Umstände die begehrte Beweiserhebung dem Amtsgericht hätte aufdringen müssen, ist nicht mitgeteilt. 2) Auch die Verfahrensrüge, mit der der Betroffen unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2018 – Lv 7/17 – juris) einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens geltend macht, ist – neben dem bereits in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Grund – auch noch aus einem anderen Grund nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig. Denn der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gelangt im Ergebnis zu der Auffassung, dass die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar 350S wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf ein faires Verfahren unverwertbar seien (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, a.a.O., juris, Rdnr. 125). Soweit der Betroffene ohne nähere Begründung auf diese Entscheidung Bezug nimmt, macht er demnach im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot geltend. Im Zusammenhang mit der sog „Widerspruchslösung“ bei Beweisverwertungsverboten verlangt der Bundesgerichtshof jedoch, dass auch das Erheben eines solchen Widerspruchs – dessen Fehlen einem Beweisverwertungsverbot aufgrund richterrechtlicher Rechtsfortbildung entgegensteht – in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden muss; dazu muss vorgetragen werden, dass der Widerspruch in der Hauptverhandlung erhoben wurde, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist und welchen Inhalt der Widerspruch hatte. Schließlich sind auch der gegebenenfalls auf den Widerspruch ergangene Gerichtsbeschluss, sowie die Umstände, aus denen sich die Begründetheit des Widerspruchs ergibt, vorzutragen (vgl. MüKoSPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 344 Rdnr. 116; BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 – NJW 2018, 2279). Diese Auffassung ist verfassungsgerichtlich gebilligt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 –, NJW 2012, 907, 911, Rdnr. 124 ff.). Dass dies vorliegend geschehen ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung noch aus den auf die erhobene Sachrüge ergänzend zu berücksichtigenden Urteilsgründen.