Leitsatz: 1. Die Beurteilung der Reichweite eines ausländischen Schiedsspruchs in einem deutschen Prozess erfolgt nach der Theorie der Wirkungserstreckung. Das bedeutet, dass Rechtskraftwirkungen anzuerkennen sind, wenn das deutsche Recht derartige Wirkungen kennt und diese nicht dem ordre public widersprechen. 2. Die nach englischem Recht zu beurteilende Rechtskraft eines in London ergangenen Schiedsspruchs steht einer Klage gegen dieselbe Beklagte vor den ordentlichen deutschen Gerichten entgegen, wenn eine Identität der sog. cause of action gegeben ist. 3. Macht eine Klägerin im Schiedsverfahren Ansprüche geltend, über die sich der Schiedsspruch verhält, kann es treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein, wenn die Klägerin in einem späteren Verfahren vor den staatlichen Gerichten die Wirksamkeit des Schiedsspruchs mit dem Einwand in Frage stellt, die verfolgten Ansprüche seien von der Schiedsabrede nicht erfasst gewesen. 4. Die Rechtskraft eines englischen Schiedsspruchs, mit dem die Klage gegen eine deutsche Aktiengesellschaft abgewiesen wurde, erstreckt sich nur unter engen Voraussetzungen auf den Vorstandsvorsitzenden dieser Aktiengesellschaft, wenn der Vorstandsvorsitzende ausnahmsweise als privy of interest angesehen werden kann oder die – strengen - Voraussetzungen des abuse of process (Verfahrensmissbrauch) vorliegen. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das am 24.03.2015 verkündete Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. G r ü n d e A. Die Klägerin ist eine Gesellschaft zypriotischen Rechts aus der Unternehmensgruppe „T“, die mittelbar von dem russischen Senator M und seiner Familie kontrolliert wurde. Die russischen Gesellschaften OOO V GK, OOO V EK und OOO V EKO waren 100 %ige Tochtergesellschaften der Klägerin. Bei der OOO S Invest handelte es sich um eine weitere Gesellschaft aus dem T Unternehmensverband, deren Geschäftsanteile zu 99 % von Herrn M gehalten und durch die OOO T Group treuhänderisch verwaltet wurden. Die Beklagte zu 1) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in N1. Der Beklagte zu 2) war deren Vorstandsvorsitzender. Nach der Öffnung der russischen Märkte und einer Teilprivatisierung der E E1 (E1), in der die gesamten Energieversorgungsanlagen staatlich kontrolliert und gebündelt waren und aus der 14 regionale (Territorial Generating Companies, TGKs) sowie 6 überregionale Großerzeugergesellschaften (OGKs) ausgegliedert wurden, beabsichtigte die Beklagte zu 1), auf dem russischen Energiesektor aktiv zu werden. Als Zielgesellschaft wurde das russische Energieversorgungsunternehmen OAO L-0 in Russland in den Blick genommen. Diese Gesellschaft hat ihren Hauptfirmensitz im russischen W. Sie verfügte über mehrere Energieerzeugungseinrichtungen und versorgte sechs Gebiete in Russland im Bereich Rrussland zwischen A und B. Für den Erwerb des Aktienpakets an L-0 erfolgte ein Bieterverfahren. Die Gebotsfrist endete am 14.03.2008. Angeboten wurden rd. 372 Mrd. Stammaktien, sog. Secondary Shares. Darüber hinaus verpflichtete sich der Bieter bis zu rd. 440 Mrd. neue Stammaktien, sog. New Shares, zu übernehmen. Nach den Regeln des Bieterverfahrens war die Bildung formaler Bieterkonsortien nicht zulässig. Im Vorfeld des Bieterverfahrens erwarb die Klägerin am 27.12.2007 jeweils die vollständigen Anteile an den Gesellschaften V EK, V GK und V EKO, die insgesamt Aktien im Umfang von 4,9 % am stimmberechtigten Kapital an L-0 hielten, sowie weitere Stamm- und Vorzugsaktien an L-0. Am 20.02.2008 fand ein erstes Treffen zwischen der T-Unternehmensgruppe und der Beklagten zu 1) statt, auf dem eine mögliche gemeinsame Investition in L-0 über eine Joint Venture Struktur im Rahmen des Bieterverfahrens besprochen wurde. Geplant wurde eine zukünftige Joint Venture Struktur mit Mehrheitsverhältnissen von 51 % zu 49 % zugunsten der Beklagten zu 1). Es wurde ein Letter of Intent verhandelt, in dem die zukünftige gemeinsame Joint Venture Struktur nach erfolgreichem Erwerb des ausgeschriebenen Aktienpakets, Finanzierungsfragen sowie die wichtigsten Eckpunkte eines noch abzuschließenden Investment and Shareholders Agreements („ISHA“) niedergelegt werden sollten. Die Verhandlungen zwischen der T-Gruppe und der Beklagten zu 1) standen im Hinblick auf die Gebotsfrist vom 14.03.2008 unter erheblichem zeitlichen Druck. Die zunächst gewollte Transaktionsstruktur sah vor, dass die H-0 (H-0 mbH), eine Gesellschaft aus dem F-Konzernverbund, ein Gebot für die L-0 Anteile abgeben sollte. In einem weiteren Schritt sollte sich die T-Unternehmensgruppe mit 49 % an der H-0 durch Erwerb entsprechender Anteile beteiligen. Am 07.03.2008 fand ein Top Level Gespräch in Essen u.a. mit dem Beklagten zu 2) und Herrn M statt. Die T-Gruppe beabsichtigte, ihren Investmentanteil überwiegend fremd zu finanzieren. Eine günstigere Finanzierung als bei einer russischen Bank sollte mit Unterstützung der Beklagten zu 1) bei einer westlichen Bank gesucht werden. Am 11.03.2008 wurde der Letter of Intent (Anl. K 21) unterzeichnet. Die Beklagte zu 1) forderte als Voraussetzung für die Abgabe des Angebots durch die konzerneigene Bietergesellschaft H-0 von der Klägerin eine Verpfändung der von den V-Gesellschaften an L-0 gehaltenen Aktien und eine Finanzierung („Comfort Letter“) der K. Der Klägerin war es nicht möglich, eine verbindliche Finanzierungszusage für einen Minderheitenanteil am Joint Venture zu erhalten. Bei der Beklagten zu 1) entschied man sich, kein Angebot durch die H-0 abzugeben. Die Parteien verhandelten über eine geänderte Transaktionsstruktur, nach der zunächst S Invest das Gebot abgibt und die von dieser erworbenen Aktien an der Zielgesellschaft in einem zweiten Schritt an die H-0 übertragen werden. Alsdann gab am 14.03.2008 - bis Ende der Gebotsfrist um 13.00 Uhr - die S Invest ein Gebot bei der E E1 ab, das dann auch erfolgreich war. Am späteren Nachmittag oder Abend des 14.03.2008 unterzeichneten die Beklagte zu 1), die H-0 und die T Group als „Vorläufige Vereinbarung im Hinblick auf L-0“ ein „Preliminary Agreement“ (kurz PA; Anl. K 35; Anl. B 25 in begl. Übersetzung). In diesem bekräftigten die Vertragsparteien die Absicht, die Verhandlungen über das Joint Venture bei Änderung der beabsichtigten Transaktionsstruktur aufgrund der Gebotsabgabe durch S fortzuführen. Unter Ziff. 2 ist die vorgesehene Transaktion unter Inbezugnahme auf den Letter of Intent sowie den jüngsten Entwurf der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung beschrieben. Für S war niemand anwesend, um zu unterzeichnen. T nahm das Dokument mit und übersandte es im späteren Verlauf vollständig unterzeichnet an die Rechtsberater der Beklagten zu 1). Nach dem Preliminary Agreement sollte S im Falle eines erfolgreichen Gebotes 51 % der erworbenen L-0-Aktien auf die Beklagte zu 1) übertragen. Diese L-0 Aktien sollte die Beklagte zu 1) in H-0 einbringen. S sollte seinerseits die restlichen 49 % der erworbenen L-0-Aktien in H-0 einbringen, so dass im Ergebnis sämtliche L-0-Aktien von H-0 gehalten würden. An H-0 sollten die Beklagte zu 1) zu 51 % und S zu 49 % beteiligt sein. Weiter enthielt das Preliminary Agreement eine Klausel, wonach die Parteien ein definitives ISHA aushandeln und vereinbaren wollten. Das Preliminary Agreement sah vor, dass die Verhandlungen über die Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung „in good faith“ und auf exklusiver Basis geführt werden sollten. Die beiderseitige Verpflichtung zur Exklusivität sollte längstens bis zum 01.08.2008 gelten. In Ziff. 2 des Preliminary Agreement verwiesen die Parteien auf die in dem Letter of Intent beschriebene Transaktion und bestätigten, dass S am 14.03.2008 beabsichtige, ein Gebot für den Erwerb von 372.338.967.050 im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Stammaktien sowie für die Zeichnung von bis zu 440.550.372.763 neu ausgegebenen stimmberechtigten Stammaktien abzugeben. Ziff. 8 des Preliminary Agreement sah vor, dass das Agreement russischem Recht unterliegen sollte und gemäß russischem Recht auszulegen sei. Es enthielt die folgende Schiedsklausel: „This PA shall be governd by and construed in accordance with the laws of Russia. The Parties agree ...“. Auf die Anlagen Anl. K 35, B 25, S. 4, wird Bezug genommen. Übersetzt (Anl. B 25): „Dieses PA unterliegt russischem Recht und ist gemäß russischem Recht auszulegen. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem PA (einschließlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung, dem Bestand, der Beendigung oder der Gültigkeit dieses PA) oder den hierin beschriebenen Sachverhalten einem Schiedsgericht zu unterbreiten und von diesem endgültig beizulegen sind, und zwar im Einklang mit den jeweils geltenden Regeln des Internationalen Schiedsgerichtshofs in London (London Court of International Arbitration) und durch einen in Übereinstimmung mit diesen Regeln ernannten Einzelschiedsrichter. Sitz und Ort dieses Schiedsgerichts ist London, England; das Schiedsverfahren unterliegt dem englischen Verfahrensrecht; die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch und die Ernennungsbehörde ist der Internationale Schiedsgerichtshof in London. Die Entscheidung und der Schiedsspruch des Schiedsrichters sind für beide Parteien endgültig und verbindlich und vor jedem zuständigen Gericht durchsetzbar.“ Unter Ziff. 9 unter „Sonstige Bestimmungen“ wurde vereinbart (in der Übersetzung): „Keine Regelung dieses PA begründet eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine ähnliche Beziehung zwischen den Parteien und überträgt einem Dritten Rechte oder Rechtsschutz irgendeiner Art. Weder dieses PA noch etwaige sich hieraus ergebende Rechte dürfen in irgendeiner Art und Weise aufgegeben, geändert oder modifiziert werden, es sei denn, dies erfolgt durch ein schriftliches Dokument, das durch einen leitenden Angestellten (officer) oder einen bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet wurde.“ Die Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 1) und der T-Gruppe über den Abschluss eines ISHA wurden – später auch nach Auslaufen des Preliminary Agreement hinaus am 01.08.2008 - fortgesetzt. So wurde am 28.05.2008 eine Ergänzungsvereinbarung, das Amendment No. 1, über die Einräumung einer Aktienerwerbsoption an dem Zielunternehmen L-0 geschlossen (Anl. K 56). Die S Invest hatte mittlerweile die Altaktien sowie die Neuaktien an L-0 aus der Kapitalerhöhung erworben und ferner das nach russischem Recht erforderliche Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre abgegeben. Am 10.07.2008 gab es ein Top-Level Treffen in C, das u.a. eine Unterstützung der T-Unternehmensgruppe durch die Beklagte zu 1) bei der Suche nach einer Finanzierung durch westeuropäische Banken zum Gegenstand hatte. Am 14.09.2008 wurde von den Rechtsberatern der Beklagten zu 1) ein Entwurf des ISHA an die T-Unternehmensgruppe übersandt. Am 15.09.2008 stellte die Investment Bank I Antrag auf Gläubigerschutz in ### J. Am 16.09.2008 wurde durch die T-Unternehmensgruppe an die Beklagte zu 1) eine abgeänderte Version eines ISHA mit Ergänzungen übersandt. Noch am 17.09.2008 wurde zwischen den Rechtsberatern der Vertragsparteien hierüber verhandelt. Bei einem persönlichen Telefonat des Beklagten zu 2) mit Senator M vom 17.09.2008 erklärte der Beklagte zu 2) die Verhandlungen für gescheitert. Mit „Request for Arbitration“ vom 30.10.2008 wandten sich die OOO T Group, S und die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und die H-0 an den London Court of International Arbitration (LCIA). Neben Ansprüchen auf Durchführung der Transaktion und Abschluss des ISHA machten die Schiedskläger auch Ansprüche auf Ersatz der Schäden und Aufwendungen geltend, die ihnen aufgrund des Nichtzustandekommens des Joint Venture entstanden seien und die sie auf bis zu USD 1,4 Mrd. (ca. € 1,1 Mrd.) bezifferten (Anl. B 81, B 82). Die Beklagte zu 1) wies in ihrer Erwiderung im Schiedsverfahren (Respondents Statement of Defence vom 22.05.2009; Anl. B 72, in späterer Fassung vom 06.11.2009) darauf hin, dass die Klägerin nicht Partei des Preliminary Agreements und auch nicht originär Partei der Schiedsvereinbarung sei, die Beklagte zu 1) jedoch vorbehaltlich der Erfüllung einiger Bedingungen (u.a. einem formellen Antrag auf Beitritt nach den LCIA–Schiedsregeln sowie einer Antragsstattgabe durch das LCIA-Schiedsgericht) gegen die Beteiligung der Klägerin am LCIA-Schiedsverfahren keinen Widerspruch erhebe. Im Juli 2009 stellte die Klägerin nach Art. 22.1(h) der LCIA-Schiedsregeln einen Antrag auf Beitritt zu dem Schiedsverfahren. Nach Zustimmung aller Parteien des LCIA-Schiedsverfahrens wurde der Beitritt der Klägerin mit Beschluss des Schiedsgerichts vom 09.09.2009 angeordnet (Anl. B 83-86). Im Rahmen des Schiedsverfahrens trug die Schiedsklägerseite die monatelangen Verhandlungen über das beabsichtigte Joint Venture zur Investition in L-0 vom 20.02.2008 bis zur Beendigung der Gespräche am 17.09.2008 vor. Neben Ansprüchen auf Umsetzung des Joint Venture und Abschluss des ISHA machten die Schiedskläger auch Ansprüche auf Ersatz der Schäden und Aufwendungen geltend, die ihnen aufgrund des Nichtzustandekommens der Transaktion entstanden seien. Dabei machten die Schiedskläger auch Aufwendungen für den Erwerb der L-0-Aktien durch die V-Gesellschaften geltend. Die Schiedskläger stellten im Schiedsantrag vom 30.10.2008 (Anl. B 81) u. a. nachstehende Anträge, die sie – zum Teil modifiziert – in der Schiedsklageschrift (Claimants Amended Statement of Case) vom 29.01.2010 (Anl. B 82) wiederholten: „Verpflichtung der Beklagten zu 1) (i) zum Kauf von 51 % der von T gehaltenen L-0-Aktien oder (ii) zum Abschluss des ISHA auf der Basis der vertraglichen Vereinbarung in den verhandelten ISHA-Entwürfen oder den entsprechenden Regelungen im Preliminary Agreement“ und „hilfsweise Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die ihnen dadurch entstanden sind, dass die Beklagten das 51/49-Joint-Venture nicht durchgeführt haben, wodurch die Klägerinnen 100 % der Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu tragen hatten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien am Zielunternehmen (Target) entstanden waren.“ Ihren Schaden bezifferten die Schiedskläger unter Berücksichtigung von Kaufpreiszahlungen für den Erwerb der L-0-Aktien im Rahmen des Pflichtangebots auf bis USD 1,4 Mrd. (ca. € 1,1 Mrd.). Das Schiedsverfahren dauerte über zwei Jahre. Im Rahmen der nach den LCIA Rules geltenden „Discovery“ mussten die Parteien sämtliche für die Beurteilung der Auseinandersetzung relevanten Dokumente offenlegen. Ferner gaben auf Seiten der Schiedskläger Herr M und der CEO von T, Herr N, sowie auf Seiten der Schiedsbeklagten der hiesige Beklagte zu 2) (als „witness“) sowie der Projektleiter der Beklagten zu 1) D ausführliche schriftliche Stellungnahmen ab. In dem Verfahren erstatteten die von den Parteien benannten Gutachter Gutachten zu der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche nach russischem Recht begründet seien. Schließlich fand im Mai 2010 über zwei Wochen eine mündliche Verhandlung vor dem LCIA-Schiedsgericht statt, in der die von den Parteien benannten Gutachter und Zeugen angehört und die rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe des Rechtsstreits erörtert wurden. Mit LCIA-Schiedsspruch vom 25.10.2010 (Anl. K 80; Übersetzung Anl. B 24) wurden die verfolgten Ansprüche zurückgewiesen. Sämtliche Ansprüche beurteilte das Schiedsgericht nach materiellem russischem Recht. Unter Rn. 121 (S. 52 der Übersetzung des Schiedsspruchs, Anl. B 24) führte das Schiedsgericht aus: „(…) Wenngleich der Rückzug aus den Verhandlungen und die Art und Weise, in der dies geschah, Anlass zu Kritik geben könnte, kann nach der Auffassung des Gerichts ein Rückzug aus Verhandlungen unter diesen Umständen nach vernünftigen Maßstäben weder als ein wie auch immer ausgelegter Rechtsmissbrauch noch als ein Verstoß gegen eine Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu handeln, gewertet werden. Im Rahmen von Verhandlungen dieser Art sollten sich die Parteien im Klaren sein – und nach der Beweislage war dies auch der Fall –, dass immer das Risiko besteht, dass sich eine der Parteien bei aus ihrer Sicht veränderten Umständen aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehen könnte. T hatte mehrere Gelegenheiten, eine verbindliche Vereinbarung mit F zu schließen, entschied sich jedoch dagegen. T kann sich kaum darüber beschweren, wenn F unter solchen Umständen zu dem Entschluss kam, dass eine Weiterverfolgung der Unternehmung nicht mehr in ihrem wirtschaftlichen Interesse lag.“ Unmittelbar im Anschluss daran heißt es: „12. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen: Wir haben alle Vorträge und insbesondere die Vorträge der Klägerinnen sorgfältig geprüft. Das Gericht hat sich insbesondere nur mit den Vorträgen beschäftigt, die nach Auffassung des Gerichts Fragen aufwerfen, die im Hinblick auf eine Klärung der Haftungsfragen zu berücksichtigen sind. 1. Beim PA handelte es sich nicht um einen verbindlichen Vorläufigen Vertrag (Preliminary Contract) im Sinne des russischen Zivilgesetzbuches, da das PA ein unterzeichnetes ISHA erforderte und die Parteien auf dieser Grundlage handelten; auch wurden darin nicht die wesentlichen Bedingungen im Hinblick auf den Aufschlag bestimmt. 2. Keines der ISHAs, deren Unterzeichnung durch die Beklagten vom Gericht auf Antrag der Klägerinnen angeordnet werden sollte, entspricht den im PA bestimmten Bedingungen. 3. Selbst wenn es sich um einen verbindlichen Vorläufigen Vertrag (Preliminary Contract) gehandelt hätte, ist dieser ausgelaufen, ohne dass er, wie entsprechend seinen Bestimmungen und nach russischem Recht erforderlich, schriftlich verlängert wurde. 4. Es wurde kein Recht festgestellt, das angeblich missbraucht worden wäre. Es lag keine verbindliche Vereinbarung vor. Jede Seite führte die Verhandlungen auf der Grundlage, dass bis zur Unterzeichnung eines ISHA oder einer ähnlichen schriftlichen Vereinbarung keine verbindliche Vereinbarung bestand. 13. Schiedsspruch Aus dem oben genannten Grund ist das Gericht zu der Entscheidung gekommen, dass die Klägerinnen keinen der von ihnen geltend gemachten Ansprüche begründen konnten. Im Hinblick auf die Haftungsfragen ist dieser Schiedsspruch endgültig. Das Gericht hat diesen Schiedsspruch als Endgültigen Teilschiedsspruch (Partial Final Award) bezeichnet, da er nicht auf Kostenfragen eingeht, über die in einem weiteren Schiedsspruch zu entscheiden ist.“ Die Kosten des Verfahrens wurden nachfolgend mit gesonderter Entscheidung den Schiedsklägerinnen auferlegt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht der beteiligten T-Gesellschaften von den Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz für Schäden, die ihnen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Joint Ventures mit der Beklagten zu 1) entstanden seien, weil die Beklagten die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hätten. Die Klägerin hat gemeint, die Klage sei zulässig. Der Klage stehe nicht die Einrede des Schiedsvertrags nach der Schiedsklausel aus dem Preliminary Agreement vom 14.03.2008 entgegen. Die klageweise verfolgten Ansprüche seien nicht von der Schiedsklausel umfasst. Für einen Großteil der Ansprüche ergebe sich dies bereits aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel. Da die Klägerin nicht Partei des Preliminary Agreement sei, könne sie von vornherein nicht dessen Bindungen unterliegen. Auch die von der Klägerin im Wege der Abtretung von den V-Gesellschaften erworbenen Ansprüche unterfielen nicht der Abrede aus dem Preliminary Agreement, da die V-Gesellschaften nicht an die Abrede gebunden seien. Da der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht Vertragspartei des Preliminary Agreement sei, sei bezogen auf ihn keine Sperrwirkung aus der Schiedsklausel abzuleiten. Auch in sachlicher Hinsicht seien die hier verfolgten Ansprüche nicht von der Schiedsklausel erfasst. Die beispielhafte Aufzählung „breach, existence, termination or validity of this preliminary agreement“ belege, dass die Schiedsklausel alle vertraglichen Primär- und Sekundäransprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Preliminary Agreement habe erfassen sollen. Deliktische Ansprüche wie auch Ansprüche aus culpa in contrahendo unterfielen nicht der Schiedsklausel ebenso wenig wie Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 713, 670 BGB. Die Haftung aus culpa in contrahendo sei nach den Regelungen der Rom I- und Rom II-Verordnungen nicht den vertraglichen, sondern den deliktischen Ansprüchen zuzuordnen. Da ein Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im russischen Recht nicht existiere, könne es auch nicht von der nach russischem Recht zu beurteilenden Schiedsklausel in dem Preliminary Agreement erfasst sein. Die Klage sei auch nicht aufgrund entgegenstehender Rechtskraft des Schiedsspruchs des LCIA unzulässig, da die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des Schiedsverfahrens nicht streitgegenständlich gewesen und nicht Gegenstand des Schiedsspruchs geworden seien. Gegenstand des Schiedsverfahrens sei ausschließlich die Frage der Reichweite der Bindungswirkungen des Preliminary Agreement gewesen und damit die Frage, ob den dortigen Klägern Erfüllungsansprüche zustünden, insbesondere ob dem Preliminary Agreement die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Erwerb von 51 % des Aktienpaketes sowie korrespondierend hierzu die Verpflichtung zum Abschluss des ISHA zu entnehmen sei. Die Schiedsklausel in dem Preliminary Agreement unterliege russischem Recht. Die Schiedsklausel beziehe sich inhaltlich ausschließlich auf das Preliminary Agreement, welches wiederum ausschließlich die geplante Etablierung einer Betreibergesellschaft bezüglich L-0 zum sachlichen Gegenstand gehabt habe. In zeitlicher Hinsicht sei der Anwendungsbereich der Schiedsklausel in dem Preliminary Agreement auf den Zeitraum vom 14.03.2008 (am späten Nachmittag) bis zum 01.08.2008 begrenzt gewesen. In dem LCIA-Schiedsverfahren sei der Gegenstand der hiesigen Klage nicht entschieden worden und hätte dort auch nicht entschieden werden dürfen. Bei dem LCIA-Schiedsspruch handele es sich zudem um eine rein obligatorisch wirkende Entscheidung, die nicht in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) falle und nicht anerkennungsfähig sei. Selbst im Falle seiner grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit hätte der Schiedsspruch allein die Rechtskraftwirkung einer inländischen Entscheidung. Mit Blick auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sowie die Dispositionsmaxime sei der hier zur Entscheidung gestellte Gegenstand noch nicht entschieden. Mit dem Schiedsverfahrensbeitritt sei keinerlei Rechtsbindungswille der Klägerin in Bezug auf das Preliminary Agreement verbunden gewesen. Der Beitritt sei lediglich eine Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht gewesen. Einen Regelungsgehalt hinsichtlich der Ereignisse oder des Zeitraums vor einem etwaigen Zuschlag der L-0-Aktien an S Invest weise das Preliminary Agreement nicht auf und habe es nach dem Willen der Vertragsparteien auch nicht aufweisen sollen. Auf die geltend gemachten Ansprüche finde nach Art. 40 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Die Klage sei begründet. Es bestünden aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche gegen die Beklagten aus culpa in contrahendo, §§ 823 Abs. 1, 826 BGB, §§ 713, 670 BGB und Vertrag sui generis mit konkludenter Abrede über die Tragung der Risiken und Kosten. Der Beklagte zu 2) habe seinerseits besonderes persönliches Vertrauen in Bezug auf den Abschluss begründet und habe wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vorwerfbar deliktisch gehandelt. Mit dem Antrag zu I. hat die Klägerin Zahlungsansprüche gerichtet auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz, entstanden durch den Kauf und unterlassenen Weiterverkauf der Aktien der L-0, geltend gemacht. Es handelt sich um eigene Ansprüche sowie ihr von anderen Gesellschaften aus der T-Unternehmensgruppe abgetretene Ansprüche (Klageschrift S. 101 ff.; Klageerhöhung gemäß Schriftsatz vom 09.01.2014): Schäden d. Klägerin wg. Erwerbs von L-0-Aktien 1.717.787,98 € Schäden d. S Invest wg. Erwerbs von L-0 Aktien 431.314.403,10 € Schäden d. V GK wg. Erwerbs von L-0 Aktien 23.086.307,11 € Schäden d. V EK wg. Erwerbs von L-0 Aktien 18.548.668,45 € Schäden d. V EKO wg. Erwerbs von L-0 Aktien 30.119.934,72 € = zusammen 504.787.101,36 € Mit dem Klageantrag zu II. hat die Klägerin Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht wegen aufgewandter Finanzierungskosten und Kosten anwaltlicher Vertretung verfolgt: Aufwand S Invest für Gebühren, Zinsen, Provisionen für von der K eingeräumter Kreditlinie 174.332.804,95 € Strafzahlung S Invest wegen verspäteter Zahlung 5.299.140,81 € Aufwendungen S Invest für Bankbürgschaft und Rechtsverfolgungskosten 6.608.749,59 € Rechtsberatungskosten 156.598,24 € = zusammen 186.397.293,59 € Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin 504.787.101,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von insgesamt 731.635.477.667 Stück Stammaktien (Regnr. 1-01-10420-A) sowie 1.611.536.053 Stück Vorzugsaktien (Regnr. 2-01-10420-A) jeweils der OAO L-0 mit Sitz in W, Russische Föderation, zu zahlen; II. die Beklagten weiter samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin 186.397.313,59 € nebst Zinsen aus 156.734.629,59 € seit dem 22.04.2008 sowie aus weiteren 29.662.684,00 € seit Rechtshängigkeit jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; III. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer I näher bezeichneten Aktien in Annahmeverzug befinden. IV. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser, der OOO S Invest, der OOO G Investicii EKO, der OOO G Investicii EK oder der OOO G Investicii GK mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang mit dem grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen über das Joint Venture zum Erwerb von Aktien der OAO L-0 entstehen. V. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser, der OOO S Invest, der OOO G Investicii EKO, der OOO G Investicii EK oder der OOO G Investicii GK mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und dem grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen über das Joint Venture zum Erwerb von Aktien der OAO L-0 entstehen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben und eingewandt, dass der rechtskräftige Schiedsspruch des London Court of International Arbitration einer Sachentscheidung durch das Gericht entgegenstehe. In der Sache haben sie entsprechende Ansprüche gegen sie in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Da der Schiedsspruch auf Grundlage englischen Verfahrensrechts ergangen sei, bestimmten sich auch dessen Wirkungen und die Frage der Rechtskraft nach englischem Verfahrensrecht. In personeller Hinsicht seien hiervon der Beklagte zu 2) sowie die auf Klägerseite stehenden Gesellschaften von T erfasst. Eine Beschränkung der Schiedsklausel auf einzelne Anspruchsbegründungen sei nicht veranlasst, zumal auch in dem Schiedsverfahren Ansprüche gerade wegen des Nichtzustandekommens des Joint Venture klägerseitig verfolgt worden seien. Es erscheine widersprüchlich, wenn entgegen dem eigenen Erklärungsverhalten in dem Schiedsverfahren nunmehr eine sachliche Verengung, die in der Schiedsklausel nicht angelegt sei, vorgenommen werde. Auch die von der Klägerin angenommene Beschränkung in zeitlicher Hinsicht sei nicht gegeben. Zusicherungen und Zusagen hinsichtlich eines gemeinsamen Erwerbs der L-0-Aktien habe die Beklagte zu 1) nicht vorgenommen. Die Gebotsabgabe am 14.03.2008 sei durch T im eigenen Namen und auf eigene Rechnung trotz fehlender Einigung über ein Joint Venture erfolgt. In der Folgezeit seien die Verhandlungen über ein gemeinsames Joint Venture mit einer neuen Transaktionsstruktur offen und ohne vertragliche oder vorvertragliche Bindung fortgesetzt worden. T selbst habe die zur Eingehung eines Joint Venture erforderliche Finanzierung des Minderheitsanteils nicht erlangen können, mehrfach zuvor getroffene Verabredungen in Frage gestellt, neue Forderungen gestellt und die beabsichtigte Joint-Venture-Vereinbarung selbst nicht zum Abschluss gebracht. T habe mehrere Male die zuvor als sicher in Aussicht gestellte Unterschrift unter verschiedene abgestimmte Vertragsentwürfe verweigert. Aufgrund dieser Umstände, erheblicher Asbest-Probleme bei L-0 und der sich abzeichnenden weltwirtschaftlichen Verwerfungen habe sich die Beklagte zu 1) am 17.09.2008 entschieden, die Verhandlungen mit T nicht fortzuführen. Der Beklagte zu 2) werde von der Reichweite des Schiedsspruchs unter dem Gesichtspunkt der privities, privity of interest, sowie dem Grundsatz des cause of action estoppel sowie abuse of process erfasst. Die Schiedsabrede sei nach englischem Recht weit zu interpretieren. Der Beklagte zu 2) sei nur am Rande und sehr punktuell in die Verhandlungen eingebunden gewesen. Er habe für sich kein besonderes persönliches Vertrauen im Hinblick auf das Zustandekommen der Transaktion begründet. Die Parteien haben hinsichtlich der berührten ausländischen Rechtsordnungen verschiedene Parteigutachten zur Gerichtsakte gereicht: Die Klägerin hat ein Rechtsgutachten des Professor Dr. Z, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Universität Z1, vom 15.04.2013 (Anl. K 97) überreicht, ferner Rechtsgutachten des Professor Dr. O, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Osteuropäisches Recht an der O1-Universität zu O2, Direktor des Instituts für Osteuropäisches Recht in O2, vom 26.04.2013 (Anl. K 86; Ergänzungsgutachten K 127) und des Prof. Dr. P (Anl. K 128). Die Beklagten haben Gutachten des Professor Dr. Q, Geschäftsführender Direktor des Q1 Institute Q2 for International, European and Regulatory Procedural Law und Ordinarius an der Q3-Universität Q4, vom 24.09.2012 (Anl. B 89), und Ergänzungsgutachten vom 10.09.2013 (Anl. B 99) vorgelegt, ferner zum russischen Recht und zur Anwendung russischen Rechts auf die Schiedsabrede Gutachten Frau Dr. U, wissenschaftliche Referentin, Leiterin des Referats Russland und weiterer GUS-Staaten am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht C, vom 24.09.2013 (Anl. B 100) und Gutachten Professor X vom 17.09.2013 (Anl. B 99). Das LANDGERICHT hat nach Gehörsgewährung unter dem 12.02.2015 gemäß § 280 ZPO die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. Alsdann hat es die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen und befunden, dass der Zulässigkeit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage weder der Schiedsspruch vom 25.10.2010 noch die in dem Preliminary Agreement vom 14.03.2008 enthaltene Schiedsklausel entgegenstehe. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt: Gegenüber der Beklagten zu 1) sei die Klage unzulässig, da der Schiedsspruch des London Court of International Arbitration vom 25.10.2010 einer sachlichen Befassung mit den gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgten Ansprüchen durch das angerufene Gericht entgegenstehe. Gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO komme das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) zur Anwendung. Gem. Art. III UNÜ seien die Vertragsstaaten verpflichtet, Schiedssprüche anderer Vertragsstaaten anzuerkennen, ohne dass hierfür die Durchführung eines gesonderten Anerkennungsverfahrens erforderlich sei. Die Entscheidung des London Court of International Arbitration sei hinsichtlich der Entscheidungswirkungen nach der sog. Gleichstellungstheorie einer deutschen Entscheidung gleichzustellen. Der ausländischen Entscheidung seien die gleichen Wirkungen zuzuerkennen wie einer entsprechenden deutschen Entscheidung. Die Bindung der Klägerin an den Schiedsspruch folge vom deutschen Recht aus betrachtet unmittelbar aus ihrer Stellung als Partei des Schiedsverfahrens. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der S Invest folge die Bindungswirkung aus der Parteistellung von S in dem schiedsgerichtlichen Verfahren. Hinsichtlich der Ansprüche der drei V Gesellschaften folge die subjektive Rechtskrafterstreckung daraus, dass diese Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft in dem Schiedsverfahren durch die Schiedskläger verfolgt worden seien, ohne dass die aus Kreisen der T Gruppe erworbenen Anteile an der Zielgesellschaft gesondert den V Gesellschaften zugeordnet worden wären. Die Wirkungen von englischen Entscheidungen seien, soweit hier relevant, denen einer deutschen Entscheidung entsprechend. Mit den überzeugenden Ausführungen der Rechtsgutachter Q und Z regelten auch nach englischen Vorstellungen Gerichtsverfahren Rechtsstreitigkeiten endgültig, um Parteien vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen und um Rechtsfrieden wiederherzustellen. Die hierzu in dem englischen Zivilprozessrecht vorgehaltenen Institute, nämlich res iudicata, estoppel und abuse of process seien in den Rechtsgutachten erschöpfend wie überzeugend dargestellt. Die vorgenannten englischen Institute seien hierbei nicht unmittelbar einer einheitlichen Kategorie „Rechtskraft“ zugeordnet, sie hinderten aber bei ihrer einredeweisen Geltendmachung, hinsichtlich cause of action estoppel, die Geltendmachung der früher entschiedenen Klage in einem neuen Prozess. Erfasst würden dabei nicht lediglich einzelne Anspruchsgrundlagen, sondern der gesamte Sachverhalt unter Einschluss von im Einzelnen nicht vorgetragenen Klagegründen. Eine Identität zwischen der früheren und der späteren Klage sei vorliegend gegeben. Mit der Schiedsklage hätten die Schiedskläger unstreitig den Sachverhalt um die Vertragsverhandlungen bis zu der telefonischen Mitteilung des Beklagten zu 2), dass die Verhandlungen gescheitert seien, vorgetragen. Das Schiedsgericht habe mit dem Schiedsspruch auch nicht lediglich über Erfüllungsansprüche erkannt, sondern vielmehr umfassend die Haftung der Beklagten zu 1) verneint. Eine Differenzierung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung sei in dem Schiedsspruch nicht angelegt. Auch das englische Zivilprozessrecht sperre eine nachgelagerte Klage aus Delikt und aus Vertrag. Die Klägerin sei als Partei des Schiedsverfahrens an den Schiedsspruch gebunden. Soweit sie abgetretene behauptete Ansprüche der S Invest als weiterer Klägerin des Schiedsverfahrens verfolge, ergebe sich ihre Bindung an den Schiedsspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. privity of interest, der in Fällen der Rechtsnachfolge den Rechtsnachfolger in die Bindung eintreten lasse. Gleiches gelte für abgetretene behauptete Ansprüche der drei V-Gesellschaften, die ohne als solche im Schiedsspruch gesondert ausgewiesen worden zu sein, ebenfalls als 100 %ige Töchter der Klägerin unmittelbar in die Transaktion eingebunden gewesen seien und die ebenfalls als privy of interest an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens gebunden seien. Dem Schiedsspruch des London Court of International Arbitration fehle nicht etwa die Anerkennungsfähigkeit, weil es sich um einen bloß schuldrechtlich wirkenden Schiedsspruch, angenähert dem italienischen lodo di arbitrato irrituale, handeln würde. Es bedürfe nicht eines Eingreifens der staatlichen Gerichte, um dem Schiedsspruch zur Verbindlichkeit zu verhelfen. § 1061 ZPO i. V. m. Art. III des New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) führe ipso iure zur Anerkennung. Anerkennungshindernisse gemäß Art. V UNÜ stünden der Anerkennung des Schiedsspruchs des London Court of International Arbitration nicht entgegen. Der Schiedsspruch überschreite nicht die inhaltliche Reichweite der Schiedsklausel, Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ. Auszulegen sei der Schiedsspruch gemäß Ziff. 8 des Preliminary Agreement nach russischem Recht, da die Parteien mit der Rechtswahlvereinbarung hinsichtlich des auf das Preliminary Agreement anzuwendenden Sachrechts zumindest konkludent auch die Geltung des russischen Rechts hinsichtlich der Schiedsklausel vereinbart hätten. In der ausdrücklichen Wahl des in der Sache anwendbaren – hier russischen – Rechts sei eine konkludente Wahl auch des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts zu sehen. Nach Auslegung der Schiedsklausel bewege sich der Schiedsspruch in den Grenzen der Schiedsklausel. Die Kammer habe die Bestimmung des maßgeblichen russischen Rechts anhand der parteiseitig vorgelegten Rechtsgutachten - insoweit Gutachten Dr. U, Professor X und Professor Dr. O - vorgenommen. Gemessen an Art. 431 ZGB seien – wie durch den London Court of International Arbitration in dem Schiedsspruch entschieden – nicht lediglich Erfüllungsansprüche bzw. vertragliche Ersatzansprüche, sondern auch die sonstigen schiedsgerichtlich umfassend verneinten Haftungsansprüche von der Schiedsklausel erfasst. Der sehr weit gefasste Wortlaut der Schiedsklausel, der sich auf sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem PA (einschließlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung, dem Bestand, der Beendigung oder der Gültigkeit dieses PA) oder den hierin beschriebenen Sachverhalten, erstrecke, umfasse nicht lediglich vertragliche Erfüllungs- oder Ersatzansprüche, da sich eine derartige Restriktion dem Wortlaut der Klausel bereits im Ansatz nicht entnehmen lasse. Soweit die Klägerin eine zeitliche Lücke zwischen Letter of Intent und Preliminary Agreement zugrunde lege, weil das PA nebst Schiedsklausel am 14.03.2008 nachmittags in Kraft getreten sei und ihre Wirksamkeit am 01.08.2008 geendet habe, so dass nachfolgende Vorgänge nach dem Willen der Parteien vom PA und der sich auf das PA beziehenden Schiedsklausel nicht erfasst würden, spreche dies nicht für eine Überschreitung der Schiedsklausel durch das Schiedsgericht. Maßgeblich sei ein weites Verständnis der Klausel. Eine solche zeitliche Aufspaltung erscheine vor dem Hintergrund des Abstellens auf die „Beendigung“ und „die in dem PA enthaltenen Sachverhalte“ willkürlich. Zudem wäre es der Klägerin bei einer unterstellten Überschreitung der Schiedsklausel verwehrt, sich hierauf zu berufen, da sie nämlich mit der Stellung des wiedergegebenen Hilfsantrages überhaupt erst die Reichweite des Schiedsspruchs mit Blick auf Haftungsansprüche herbeigeführt habe. Es bestünden keine Anerkennungshindernisse aus Art. V Abs. 1 lit. b und lit. d UNÜ. Auch bestehe kein Widerspruch zum nationalen ordre public. Die Schiedskläger hätten mit ihrem Hilfsantrag auch eine Entscheidung herbeigeführt in Bezug auf Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die dadurch entstanden seien, dass die Beklagten das 51/49-Joint-Venture nicht durchgeführt hätten, wodurch die Klägerinnen 100 % der Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu tragen gehabt hätten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien am Zielunternehmen (Target) entstanden seien. Gegenüber dem Beklagten zu 2) hindere weder der Schiedsspruch noch die Schiedsklausel aus dem Preliminary Agreement v. 14.03.2008 die Zulässigkeit der Klage, da der Beklagte zu 2) weder von der Reichweite des Schiedsspruchs noch von der Reichweite der Schiedsklausel erfasst sei. Der Beklagte zu 2) sei nicht an dem Schiedsverfahren beteiligte Partei, sondern Zeuge gewesen. Die Kammer habe Zweifel daran, ob der Beklagte zu 2) nach englischem Prozessrecht als privy (of interest) oder aus Sec. 58 des Arbitration Act oder aus dem Gesichtspunkt des abuse of process von der Bindungswirkung des Schiedsspruchs erfasst wäre. Auch dürfte eine solche Bindungswirkung mangels einer ausdrücklichen oder funktionsäquivalenten Entsprechung im deutschen Recht einer Anerkennung nicht zugänglich sein. Letztlich könne dies auf sich beruhen, da bei Annahme einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die sich auch auf den Beklagten zu 2) erstrecken würde, jedenfalls von einem Anerkennungshindernis gem. Art. V Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. b UNÜ auszugehen sei. Die Schiedsvereinbarung erstrecke sich in personaler Hinsicht zunächst auf die vertragsschließenden Parteien, zu denen der Beklagte zu 2) nicht gehöre. Auch habe er das Preliminary Agreement nicht für die Beklagte zu 1) unterzeichnet. Dass das bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung maßgebliche russische Recht in einer derartigen Konstellation abseits des Wortlauts der Bestimmung eine Verbindlichkeit der Schiedsvereinbarung für den Beklagten zu 2) annehme, sei auszuschließen. In Ziff. 9 des Preliminary Agreement sei ausdrücklich ausgeführt, dass aus diesem PA Dritte keine Rechte herleiten könnten. Die Klägerin habe mit einer Einbeziehung des Beklagten zu 2) in die „Rechtskraftwirkung“ des Schiedsspruchs nicht rechnen können und müssen, da dieser lediglich als Zeuge in dem Verfahren beteiligt gewesen sei. Ohne jeden Anhalt für eine Einbeziehung stelle sich die Erstreckung des Schiedsspruchs auf den Beklagten als überraschend dar. Gegen dieses Urteil wehren sich die Klägerin und der Beklagte zu 2), soweit sie jeweils unterlegen sind, mit ihren Berufungen. Die KLÄGERIN verfolgt ihre gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge weiter. Sie ist der Auffassung, der Klage stehe nicht die Rechtskraft des LCIA-Schiedsspruchs und auch nicht die Schiedsvereinbarung im Preliminary Agreement vom 14.03.2008 entgegen. Bei dem Londoner Schiedsspruch handele es sich um einen rein obligatorisch wirkenden Spruchentscheid, welcher nicht in den Anwendungsbereich des für die Anerkennung maßgeblichen UNÜ falle. Darüber hinaus seien die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche ihrem Gegenstand nach nicht von dem Londoner Schiedsspruch erfasst. Für die Beurteilung der Reichweite des Schiedsspruchs habe das Landgericht zutreffend die in der Rechtsprechung anerkannte Gleichstellungstheorie zugrunde gelegt, wonach ausländischen Entscheidungen die gleichen Wirkungen zuerkannt würden wie einer entsprechenden deutschen Entscheidung. So sei nach § 1055 ZPO danach zu fragen, welche Rechtskraftwirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung nach dem deutschen Prozessrecht zukomme. Sowohl die in dem vorliegenden Verfahren von ihr angestrebte Rechtsfolge als auch der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt seien mit denen des Londoner Schiedsverfahrens nicht identisch, sondern unterschieden sich davon wesentlich. In London hätten die Schiedsklägerinnen ausdrücklich Schadensersatz aufgrund der Verletzungen des PA vom 14.03.2008 begehrt und dadurch den Streitgegenstand entsprechend eingegrenzt. Als Klageziel hätten sie verfolgt so gestellt zu werden, als hätten die Beklagten ihre Pflichten aus dem PA erfüllt. In diesem Verfahren stütze sie sich dagegen nicht auf das PA vom 14.03.2008. Ihr Klageziel sei es, so gestellt zu werden, als hätte sie vom PA niemals gewusst. Dabei habe sich der Schiedsspruch nur auf den zuletzt gestellten geänderten Antrag bezogen gemäß berichtigter Schiedsklageschrift (Claimants´ Amended Statement of Case vom 29.01.2010; Anl. B 82), nach dem nur das positive Interesse verlangt worden sei. Mit diesem Antrag sei nicht auch der Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb der Aktien verlangt worden. Alle Anträge in London hätten sich auf die Rechtsfolgen aus dem PA bezogen, die darauf beruhten, dass die Beklagten ihre Verpflichtungen aus dem PA verletzt und nicht den endgültigen Vertrag abgeschlossen hätten. Das Schiedsgericht habe dabei ausschließlich festgehalten, dass das PA nach russischem Recht kein rechtlich verbindlicher vorläufiger Vertrag sei und dass aus dem PA keine diesbezüglichen (Erfüllungs-) Ansprüche oder sonstigen Rechte hergeleitet werden könnten. Unabhängig davon sei gemäß der E-Mails vom 06.05.2009 (Anl. K 142) und 13.05.2009 (Anl. K 143) eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf ausschließlich solche Ansprüche vereinbart worden, die im Statement of Case Erwähnung fänden. Explizit seien solche Ansprüche ausgenommen worden, die dem deutschen Recht unterfielen. Damit seien sämtliche Ansprüche des hiesigen Verfahrens von vornherein der schiedsgerichtlichen Entscheidung entzogen gewesen. Das Schiedsgericht habe nur über Ansprüche nach russischem Recht geurteilt. Soweit eine Klage auf den Vorvertrag gestützt und auf positives Interesse gerichtet werde, umfasse ihr Streitgegenstand nicht auf negatives Interesse gerichtete Ansprüche aus culpa in contrahendo. Vorliegend mache sie, die Klägerin, ausschließlich außervertragliche Ansprüche geltend, für deren Begründung es gerade nicht darauf ankomme, ob das PA überhaupt existiere. Die Klage betreffe Ansprüche, die auf Tatsachen beruhten, die vor Inkrafttreten des PA am Abend des 14.03.2008 und nach dessen Zeitablauf am 01.08.2008 vorlägen. Im Schiedsverfahren sei allein streitig gewesen, ob die damaligen Schiedsklägerinnen einen Anspruch gegen die Beklagten auf Durchführung und Invollzugsetzung der gemeinsamen Betreibergesellschaft gehabt hätten. Die Rechtskraft des Schiedsspruchs wirke nicht gegenüber der Klägerin, da diese nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Eine Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte komme nur in Betracht, wenn diese der Schiedsvereinbarung beigetreten seien oder zugestimmt hätten. Beides sei hier nicht der Fall. Es sei nach den LCIA-Rules ein ausschließlich verfahrensrechtlich wirkender Beitritt zum Schiedsverfahren erfolgt. Hiermit sei kein materiell-rechtlich wirkender Parteibeitritt zur Schiedsklausel verbunden gewesen. Sofern das Schiedsgericht tatsächlich die Klägerin hätte binden wollen, läge zudem ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vor. Es gebe keine Rechtskrafterstreckung hinsichtlich der drei V-Gesellschaften. Im schiedsgerichtlichen Verfahren seien Ansprüche der V-Gesellschaften weder überhaupt noch in gewillkürter Prozessstandschaft erhoben worden. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft hätten nicht vorgelegen. Eine klare Zuordnung der vom Prozessstandschafter geltend gemachten Rechte sei nicht erfolgt. Der Schiedsspruch sei insoweit der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Eine Rechtskraftwirkung komme nur insoweit in Betracht, als dem Schiedsspruch auch eine Schiedsvereinbarung zugrunde liege. Die Schiedsvereinbarung gemäß Ziff. 8 des PA vom 14.03.2008 erstrecke sich aber nicht auf Ansprüche, die in diesem Verfahren geltend gemacht würden. Der Formulierung der Schiedsvereinbarung sei zu entnehmen, dass nur vertragliche Primär- und Sekundäransprüche hiervon erfasst würden. Ein solches Verständnis der Schiedsklausel folge insbesondere auch der Anwendung des maßgeblichen russischen Rechts, welches bei der Auslegung von Verträgen ebenso wie bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen einer restriktiven und am Wortlaut orientieren Auslegungspraxis folge. Das maßgebliche Schiedsvereinbarungsstatut sei russisches Recht. Die Parteien des PA hätten gemäß Art. 27 EGBGB russisches Recht als das auf den Hauptvertrag anwendbare Sachrecht gewählt, von dem auch das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht erfasst sei. Lediglich bezüglich des Schiedsverfahrens sei eine abweichende Rechtswahl zugunsten des englischen Rechts getroffen worden. Zumindest hätten die Schiedsparteien konkludent eine Rechtswahl des russischen Rechts vorgenommen. Selbst eine objektive Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB würde zur Anwendung russischen Rechts führen. Dem russischen Recht unterliegende Schiedsvereinbarungen seien auszulegen nach Art. 431 ZGB. Die hier geltend gemachten Ansprüche unterfielen unter Zugrundelegung des maßgeblichen russischen Rechts nicht dem Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung. Das Landgericht habe § 293 ZPO falsch angewendet und verfahrensfehlerhaft eine Ermittlung des anzuwendenden russischen Rechts auch in seiner praktischen Ausgestaltung unterlassen. Hätte das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung die klägerischen Rechtsgutachten berücksichtigt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass weder der Rechtskrafteinwand noch die Schiedseinrede der Klage entgegenstünden. Soweit von beiden Parteien Gutachten vorlägen, die einander in wesentlichen Punkten widersprächen, so dürfe der Richter, der hierüber über keine eigene Sachkunde verfüge, grundsätzlich nicht ohne die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben. Nach russischem Recht sei eine Erstreckung der Schiedsklausel auf die streitgegenständlichen Ansprüche nicht gegeben. Die in der PA-Schiedsklausel gewählte Formulierung stelle sich als zu unspezifisch dar, um sie auch auf Ansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens oder Delikts beziehen zu können. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin ein zweites und drittes Rechtsgutachten des Prof. P (Anl. K 144; K 153) und zwei Gutachten Dr. Z1 (Anl. K 145; K 154) vor, die bestätigten, dass die Schiedsklausel bestimmte Ansprüche nur erfasse, wenn diese ausdrücklich mit eingeschlossen würden, was hier nicht der Fall sei. Die russische Rechtsprechung folge auch in zeitlicher Hinsicht dem Grundsatz der restriktiven Auslegung und wende die Schiedsklausel nicht auf Rechtsverhältnisse an, die zeitlich außerhalb der Schiedsklausel bestünden. Die nunmehr im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche aus culpa in contrahendo und Delikt seien demgegenüber nach Entstehung und Bestand vollkommen unabhängig davon, ob ein Preliminary Agreement überhaupt existiere. Die Klageansprüche seien auch in zeitlicher Hinsicht nicht von der Schiedsklausel erfasst. Das Preliminary Agreement inklusive der Schiedsvereinbarung sei erst am Abend des 14.03.2008 unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gebot für das Aktienpaket bereits abgegeben und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Vorgänge seien abgeschlossen gewesen. Die im Ausgangspunkt weite Formulierung der Schiedsklausel „any dispute ... in connection herewith“ sei von den Schiedsparteien selbst bewusst wieder eingeschränkt worden, indem eine klare Geltungsdauer des Preliminary Agreement und der hierin enthaltenen Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Zu den schiedsbefangenen Ansprüchen gehörten nicht mehr solche, die der Klägerin wegen des treuwidrigen Abbruchs von Vertragsverhandlungen am 17.09.2008 zustünden. Der vorliegende Rechtsstreit gehe auch über die persönliche Reichweite der Schiedsklausel hinaus. Die PA-Schiedsvereinbarung hätten F, die T Group, S Invest und die H H-0 mbH abgeschlossen. Die hiesige Klägerin sei keine Partei des Preliminary Agreement und der hierin enthaltenen Schiedsklausel. In der Folge komme auch keine Schiedsbindung durch deren Teilnahme im Londoner Schiedsverfahren in Betracht. Sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung geworden. Sie unterliege damit auch nicht deren Bedingungen. Es bestehe keine Schiedsbindung der Klägerin aufgrund ihres Beitritts nach den LCIA-Rules, durch den Abschluss einer eigenständigen Schiedsvereinbarung oder aufgrund von Konzerngebundenheit. Es bestehe – hilfsweise – auch keine Schiedsbindung der Klägerin bei Geltung englischen Rechts. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der S Invest und der drei V-Gesellschaften fielen gegenständlich nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung. Es sei kein Fall unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens anzunehmen. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand sei nicht zugunsten der Beklagten begründet worden. Die damaligen Schiedsklägerinnen hätten die Schiedsklage auf Ansprüche gestützt, die auf den Abschluss des PA abzielten bzw. die dessen Wirksamkeit vorausgesetzt hätten. Nunmehr richte sich die Klägerin wegen anderer Ansprüche gegen die damalige Beklagte zu 1) und eine neu beklagte Partei. Überdies mache die Klägerin einen Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ geltend, nämlich einen Fehler im schiedsgerichtlichen Verfahren, und einen Aufhebungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ. In der Sache sei die Klage begründet. Die Klägerin führt zu ihrer Aktivlegitimation, zu von den Beklagten nach ihrer Behauptung gegebenen Zusicherungen, zu den einschlägigen Anspruchsgrundlagen - §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Verschulden bei Vertragsverhandlungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; § 823 Abs. 1 BGB; § 826 BGB und §§ 677, 683, 670 BGB – sowie zu den verschiedenen Klageanträgen weiter aus. Hierauf wird verwiesen. Die Klägerin beantragt, teilweise abändernd, soweit die Klage abgewiesen worden ist, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an sie 504.787.101,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2008 Zug um Zug gegen Übertragung von insgesamt 731.635.477.667 Stück Stammaktien (Regnr. 1-01-10420-A) sowie 1.611.536.053 Stück Vorzugsaktien (Regnr. 2-01-10420-A) jeweils der OAO L-0 mit Sitz in W, Russische Föderation, zu zahlen.2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an sie 186.397.313,59 € nebst Zinsen aus 156.734.629,59 € seit dem 22.04.2008 sowie aus weiteren 29.662.684,00 € seit Rechtshängigkeit jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der in Ziffer 1 näher bezeichneten Aktien in Annahmeverzug befindet. 4. Für den Fall, dass das Gericht die zwischenzeitlich stattgefundene teilweise Veräußerung der im Antrag zu 1 näher bezeichneten Aktien als anspruchsmindernd ansieht, wird der Antrag zu 1 ohne den Zug-um-Zug-Zusatz gestellt. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser, der OOO S Invest, der OOO G Investicii EKO, der OOO G Investicii EK oder der OOO G Investicii GK mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang mit dem grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen über das Joint Venture zum Erwerb von Aktien der OAO L-0 entstehen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte zu 2) beantragt, teilweise abändernd die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen. Die BEKLAGTE zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der sie betreffenden Klageabweisung. Sie trägt vor, T habe bereits am 20.02.2008 deutlich gemacht, auf jeden Fall für L-0 bieten zu wollen, unabhängig davon, ob ein Joint Venture mit der Beklagten zu 1) zustande kommen werde. Bezogen auf den Letter of Intent habe über H-0 nur dann ein Gebot abgeben werden sollen, wenn sich die Beklagte zu 2) und T vor Ablauf der Gebotsfrist auf eine gemeinsame Joint Venture-Vereinbarung – das Investment and Shareholders Agreement (ISHA) – einigen würden und T eine Zusage der K oder einer anderen Bank hinsichtlich der Finanzierung ihres Anteils am Joint Venture, einen sog. Comfort Letter, beibringen würde. Anders als angestrebt sei ein Abschluss des ISHA vor Ablauf der Gebotsfrist am Mittag des 14.03.2008 nicht zustande gekommen, da T keine Finanzierungszusage in Form eines Comfort Letter beigebracht habe. Nachdem die konzerneigene OOO S Invest alsdann ein eigenständiges Gebot für L-0 abgegeben habe, habe die Beklagte zu 1) entschieden, die Verhandlungen über ein Joint Venture auch nach einer eigenständigen Gebotsabgabe durch T unter den veränderten Rahmenbedingungen ergebnisoffen fortzuführen. Die Parteien hätten mehrere Monate erfolglos über das Zustandekommen des Joint Venture unter den neuen Rahmenbedingungen verhandelt. T habe wiederholt Zusagen nicht eingehalten, habe vermeintlich geklärte Punkte anschließend erneut in Frage gestellt und von der Beklagten zu 1) ständig neue Zugeständnisse gefordert. Die Beklagte zu 1) habe am 17.09.2008 die Verhandlungen beendet, nachdem T zuvor erneut eine von der Beklagten zu 1) gesetzte Frist zur Finalisierung des ISHA ungenutzt habe verstreichen lassen und im Gegenteil erneut wesentliche rechtliche und kommerzielle Änderungen am ISHA gefordert habe. Im LCIA-Schiedsverfahren hätten die Schiedskläger neben Ansprüchen auf Durchführung der beabsichtigten Transaktion und Abschluss eines Joint Venture-Vertrages auch Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz geltend gemacht. Dabei hätten sich die Schiedskläger auf denselben Sachverhalt gestützt, der von der Klägerin zur Begründung der Klageansprüche im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen werde. Das LCIA-Schiedsgericht habe mit Schiedsspruch vom 25.10.2010 die von den Schiedsklägern geltend gemachten Ansprüche endgültig und in vollem Umfang zurückgewiesen. Der LCIA-Schiedsspruch sei für das staatliche Gericht als rechtskräftige Entscheidung verbindlich. Die Rechtskraftwirkung, die der LCIA-Schiedsspruch nach englischem Recht und nicht nach deutschem Recht entfalte, erfasse insgesamt das Klagebegehren des vorliegenden Rechtsstreits. Diese Rechtskraftwirkung erstrecke sich vollumfänglich auf das vorliegende Verfahren. Die Rechtskraftwirkung des LCIA-Schiedsspruchs sei ohne eine vorherige Bestätigung eines staatlichen Gerichts in Deutschland oder England anzuerkennen. Der LCIA-Schiedsspruch erstrecke sich hinsichtlich seiner objektiven und subjektiven Reichweite auf sämtliche von der Klägerin mit der vorliegenden Klage aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche. Der Streitgegenstand im LCIA-Schiedsverfahren beschränke sich nicht auf das positive Interesse. Vielmehr habe die Klägerin in der Schiedsklageschrift vom 29.01.2010 (Claimants´ Amendment of Case) zusammen mit den anderen Schiedsklägern nicht nur Erfüllung, sondern hilfsweise jegliche sonstige Abhilfe verlangt, auf die die Schiedsklägerinnen Anspruch haben könnten. Ebenso wenig sei eine Beschränkung des Streitgegenstands im Schiedsverfahren auf vertragliche Ansprüche oder in zeitlicher Hinsicht erfolgt. In subjektiver Hinsicht erstrecke sich die Rechtskraft des Schiedsspruchs auf die Klägerin sowohl in Bezug auf Ansprüche aus eigenem Recht als auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht von S und den V-Gesellschaften. Die Rechtskraftwirkungen seien im deutschen Recht nach der Theorie der Wirkungserstreckung und nach der Gleichstellungstheorie wie auch der Kumulationstheorie vollumfänglich anzuerkennen. Es bestünden keine Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 lit c) und d) UNÜ. Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich ferner aus § 1032 Abs. 1 ZPO. Auf die PA-Schiedsvereinbarung sei englisches Recht anwendbar. In personeller Hinsicht unterliege die Klägerin der PA-Schiedsvereinbarung, da sie unter Berufung auf die PA-Schiedsvereinbarung am LCIA-Verfahren teilgenommen habe. Soweit sie Ansprüche aus abgetretenem Recht von S und den V-Gesellschaften geltend mache, ergebe sich dies aus Sec. 82 (2) Arbitration Act. In sachlicher Hinsicht erfasse die PA-Schiedsvereinbarung sämtliche von der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Gleiches gelte nach russischem Recht. Dazu legt die Beklagte zu 1) weitere Gutachten, ein drittes Rechtsgutachten Prof. X vom 01.02.2016 (Anl. B 103) sowie ein Rechtsgutachten Prof. M1 vom 01.02.2016 (Anl. B 104), vor. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das LCIA-Schiedsgericht seine Zuständigkeit in zeitlicher Hinsicht überschritten habe. Die PA-Schiedsvereinbarung umfasse die gesamten zwischen den Parteien geführten Verhandlungen. Die Klägerin verstoße gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens. Dieses sei dem UNÜ immanent und könne deshalb auch den Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarkeitshindernissen aus §§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 UNÜ entgegengehalten werden. Die Klägerin selbst habe das LCIA-Schiedsverfahren angerufen und durch ihre Anträge und ihren Sachvortrag den Streitgegenstand des LCIA-Verfahrens bestimmt. Dadurch habe sie gleichzeitig die Reichweite des LCIA-Schiedsspruchs bestimmt. Damit sei unvereinbar ihre nunmehrige Rechtsposition, dass das LCIA-Schiedsgericht durch seine Entscheidung die Grenzen der PA-Schiedsvereinbarung überschritten habe. Hierdurch habe die Klägerin das berechtigte Vertrauen der Beklagten zu 1) enttäuscht, dass im LCIA-Schiedsverfahren über sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Joint Venture endgültig entschieden würde. Der BEKLAGTE zu 2) begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Er erhebt erneut die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft und die Einrede der Schiedsvereinbarung. Die erneute Geltendmachung von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen auch gegen ihn sei im Hinblick auf das durchgeführte Schiedsverfahren und die Bindungswirkung des ergangenen LCIA-Schiedsspruchs ausgeschlossen. Die Klägerin habe dort bereits geltend gemacht, dass die Beklagte zu 1), deren Vorstandsvorsitzender er damals gewesen sei, die im Jahr 2008 geführten Verhandlungen mit der T-Gruppe über die Gründung eines Joint Venture zur Übernahme des russischen Stromerzeugungsunternehmens in rechtswidriger Weise abgebrochen und dadurch entsprechende Ansprüche ausgelöst habe. Dabei sei das Schiedsgericht klar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Beklagten weder vertrags- noch treuwidrig noch in sonstiger Weise fraudulös verhalten hätten, sondern triftige und von der Rechtsordnung anerkannte Gründe gehabt hätten, von einer Fortsetzung der Vertragsverhandlungen abzusehen. Das Landgericht habe verkannt, dass auch er, der Beklagte zu 2), in die Bindungswirkung des ergangenen LCIA-Schiedsspruchs einbezogen und daher auch in Bezug auf ihn Klageverbrauch eingetreten sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Bindungswirkung des Schiedsspruchs sei entgegen der Auffassung des Landgerichts englisches Recht. Dabei sei nicht maßgeblich, dass er die Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet habe. Richtigerweise unterfielen auch die vermeintlichen Ansprüche gegen ihn der Schiedsvereinbarung. Eine Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf ihn verstoße nicht gegen fundamentale Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts, sondern vermeide die missbräuchliche Wiederaufnahme eines bereits entschiedenen Streitstoffs. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei bereits Gegenstand des LCIA-Schiedsverfahrens gewesen. Da sich die Beklagte zu 1) und T vor Ablauf der Angebotsfrist am 14.03.2008 noch nicht auf die Bedingungen des Joint Venture verständigt hätten, habe T durch die zur T-Gruppe gehörende OOO S Invest (S) das Angebot zum Erwerb der im Bieterverfahren angebotenen L-0-Aktien allein und auf eigenes Risiko abgegeben. Soweit sich die Beklagte zu 1) nach monatelangen weiteren Verhandlungen am 17.09.2008 entschlossen habe, die Verhandlungen über das Joint-Venture nicht fortzuführen, seien Gründe hierfür ein unredliches Verhalten von T, die mehrfach Zusagen nicht eingehalten habe, Astbestfunde in beträchtlichem Ausmaß in den Kraftwerken von L-0 sowie das sich angesichts der Weltwirtschafts- und Finanzkrise erhebliche verschlechternde wirtschaftliche Umfeld in Russland gewesen. Er, der Beklagte zu 2), sei an den Verhandlungen nur am Rande beteiligt gewesen und habe auch keine persönlichen Zusicherungen für das Gelingen der Zusammenarbeit abgegeben. Die Schiedskläger hätten sich im Verfahren vor dem LCIA-Schiedsgericht zur Begründung ihrer vermeintlichen Ansprüche eingehend mit seinem Verhalten und seinen angeblich gemachten Zusicherungen befasst. Die in Bezug auf ihn größtenteils falschen Behauptungen seien bereits in dem LCIA-Schiedsverfahren eingebracht worden. Das Schiedsgericht habe im Ergebnis unter Anwendung russischen Sachrechts mit Schiedsspruch vom 25.10.2010 sämtliche Ansprüche der Schiedskläger in vollem Umfang zurückgewiesen und entschieden, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Nach richtigerweise anzuwendendem englischen Recht wie auch nach russischem Recht sei er in die Schiedsvereinbarung und den Schiedsspruch einbezogen. Der Beklagte zu 2) legt dazu ein zweites Ergänzungsgutachten Prof. Q vom 13.09.2015 (Anl. BK 4) und ein Ergänzungsgutachten Dr. U vom 05.09.2015 (Anl. BK 3) vor. Er, der Beklagte zu 2), sei am LCIA-Schiedsverfahren nicht als Zeuge im Sinne der deutschen Zivilprozessordnung, sondern als Partei einbezogen gewesen. Die Vernehmung als „witness“ sei als Parteivernehmung zu verstehen, wobei das englische (Schieds-) Verfahrensrecht keinen Unterschied zwischen Partei und Zeugenvernehmung kenne. Auf diese Unterscheidung komme es letztlich nicht entscheidend an. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seien bereits im LCIA-Schiedsverfahren vorgebracht, erörtert und durch den Schiedsspruch entschieden worden. Der vom LCIA-Schiedsgericht entschiedene und der hier anhängige Sachverhalt seien identisch, und der Schiedsspruch sei insoweit auch hinsichtlich vermeintlicher Ansprüche gegen ihn endgültig und abschließend. Seine Einbeziehung in das Verfahren und den Schiedsspruch sei für die Klägerin keineswegs überraschend. Den von im englischen Recht versierten Rechtsanwälten beratenen Schiedsklägern hätte bekannt sein müssen, dass das englische Recht in einer solchen Konstellation eine Erweiterung der Rechtskraft auf Dritte annehme. Die Wirkungen des LCIA-Schiedsspruchs seien nach § 1061 Abs. 1 ZPO i.Vm. Art. III des New Yorker Übereinkommens (UNÜ) anzuerkennen. Die Auslegung der PA-Schiedsvereinbarung im Hinblick auf ihre Reichweite habe nach englischem Recht zu erfolgen. Im internationalen Schiedsverfahrensrecht sei anerkannt, dass es sich bei der Schiedsvereinbarung nicht um einen bloßen Vertragsbestandteil des Hauptvertrages, sondern um eine selbständige und in ihrem Bestand vom Hauptvertrag unabhängige Vereinbarung handele. Richtigerweise stelle die Wahl des englischen Schiedsverfahrensrechts die originäre Wahl der anwendbaren Rechtsordnung dar. Die Entstehungsgeschichte der PA-Schiedsvereinbarung und der systematische Zusammenhang von Schiedsvereinbarungs- und Schiedsverfahrensrecht wiesen in die englische Rechtsordnung. Die Schiedsvereinbarung bilde eine in sich geschlossene Vereinbarung, die umfassend dem englischen Recht unterstellt worden sei. Auch bei fehlender (konkludenter) Rechtswahl würden sowohl Art. V (1) lit. a) UNÜ als auch Art. VI (2) lit. b) EuU bestimmen, dass das Recht des Landes gelte, in dem der Schiedsspruch ergehen solle bzw. ergangen sei, also hier das englische Recht. Danach fielen die gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten angeblichen Ansprüche in den Anwendungsbereich der PA-Schiedsvereinbarung. Es gelte die Vermutung, dass die Parteien im Zweifel sämtliche ihre Rechtsbeziehungen der Geltung der Schiedsvereinbarung hätten unterstellen wollen. Demgemäß sei die vorliegende Schiedsvereinbarung weit gefasst und erstrecke sich auf alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Gründung eines Joint Venture bestünden. Dies gelte in objektiver Hinsicht (Erfassung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo und Delikt) wie auch in subjektiver Hinsicht. Die von den Parteien intendierte Vertraulichkeit im Rahmen des Schiedsverfahrens lasse sich nur erreichen, wenn man die Schiedsvereinbarung in Ansehung des von den Parteien verfolgten Ziels auch in personeller Hinsicht weit auslege, zumal die Forderungen gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten erhoben würden und der zugrunde liegende Sachverhalt identisch sei. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags folge aus der engen organschaftlichen und haftungsrechtlichen Verbindung zwischen den Beklagten, dass der Beklagte zu 2) als eine Person anzusehen sei, die im Sinne von section 82 (2) AA „under or through“ als Schiedspartei mit verklagt worden sei. Richtigerweise unterfielen die gegen ihn erhobenen Ansprüche selbst dann der PA-Schiedsvereinbarung, wenn man diese nach russischem Recht auslege. Eine Anerkennung der Rechtskraft des Schiedsspruchs mit Wirkung für den Beklagten zu 2) stelle keinen Verstoß gegen Art. V (2) lit. b) UNÜ dar. Ein Verstoß gegen den ordre public sei anders als vom Landgericht entschieden nicht anzunehmen. Durch die Anerkennung des Schiedsspruchs gelange insbesondere keine ausländische materielle Rechtsnorm zur Anwendung, die inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen zuwider laufe. Der Einbezug des Beklagten zu 2) in den Spruch sei auch deshalb nicht überraschend, weil er von Anfang an im Fokus der Ausführungen der T-Gruppe gestanden habe. Die angeblichen Zusicherungen und Zusagen des Beklagten zu 2) zu der vermeintlich unrechtmäßigen Beendigung der Verhandlungen über die Gründung des Joint Venture habe im LCIA-Schiedsverfahren eine entscheidende Rolle gespielt. Den Schiedsklägern sei insoweit in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Seine Handlungen als Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) seien solche der Beklagten zu 1) gewesen. Er sei insofern nicht witness im Sinne eines unbeteiligten Dritten gewesen, sondern in eigener Person an dem Verfahren beteiligt gewesen. Da die Klägerin ihre Forderung auf denselben tatsächlichen Lebenssachverhalt stütze, könne sie auch nicht davon überrascht sein, dass die vom LCIA-Schiedsgericht getroffenen Feststellungen auch im hiesigen Verfahren Bedeutung beanspruchten. Mit Blick auf die im Vergleich zur deutschen Zivilprozessordnung stärker betonten Aspekte der Verfahrensökonomie des englischen Prozessrechts habe T damit rechnen müssen, dass auch der Beklagte zu 2) in die Rechtskraft des Schiedsspruchs einbezogen sei. Eine solche Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte sei bei zivilrechtlicher Abhängigkeit der Ansprüche auch dem deutschen Recht bekannt. Es könne keine Rede davon sein, dass fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien des deutschen Rechts widersprochen würde. Eine Wiederholung des Rechtsstreits scheide aus. Der LCIA-Schiedsspruch sei ein nach § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. III, V UNÜ anerkennungsfähiger ausländischer Schiedsspruch, dessen Rechtskraftwirkungen in Deutschland zu berücksichtigen seien. Es sei gemäß der Wirkungserstreckungslehre von einer Erstreckung der aus dem Spruch in seinem Heimatstaat zukommenden Wirkungen auf das Inland auszugehen. Der LCIA-Schiedsspruch habe streitbeendende Wirkung auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Die Erstreckung der Rechtskraft erfolge nach englischem Recht zu dem Zweck, die Endgültigkeit der ergangenen Entscheidung und damit auch die Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung zu sichern. Nach englischem Recht stehe der Wiederholung der Klage eine cause of action estoppel entgegen, auf das sich der Beklagte zu 2) als privy der Beklagten zu 1) berufen könne. Eine abermalige Klage scheide dann aus, wenn der Streitgegenstand (cause of action) einer anhängigen Klage identisch sei mit dem Entscheidungsgegenstand eines bereits entschiedenen Rechtsstreits, wie es hier der Fall sei. Gegenstand beider Verfahren sei der Sachverhalt betreffend die Vertragsverhandlungen über die Gründung eines Joint Venture bis zur Beendigung dieser Verhandlungen am 17.09.2008. Dabei habe das Schiedsgericht nicht lediglich über Erfüllungsansprüche entschieden, sondern umfassend eine Haftung sowohl vertraglicher als auch deliktischer Natur aus dem beschriebenen Sachverhalt verneint. Mit der Figur des privy werde die streitbeendende Wirkung von Entscheidungen über die Parteien eines Rechtsstreits hinaus auf Dritte erstreckt, die vom Rechtsstreit in besonderer Weise betroffen seien. Dies sei der Fall, wenn wie hier eine enge organschaftliche und haftungsrechtliche Verbundenheit zwischen einer Partei des Schiedsverfahrens und einem Dritten bestehe. Eine Erstreckung der streitbeendenden Wirkungen folge des Weiteren aus section 58 AA, demzufolge ein Schiedsspruch endgültig und bindend für die Parteien und diejenigen Personen seien, die „under or through“ einer Partei geklagt haben bzw. verklagt werden. Angesichts der engen organschaftlichen und haftungsrechtlichen Verbindung zwischen den Beklagten folge, dass dies auch auf den Beklagten zu 2) zutreffe. Ferner stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen, dass sich der von der Klägerin angestoßene Rechtsstreit als ein abuse of process darstelle. Der abuse of process diene in Ergänzung der Rechtskraftkonzepte des cause of action und issue estoppel dem Ausschluss von Tatsachen und Streitpunkten, die im ersten Verfahren nicht vorgetragen seien, dort aber hätten (als Obliegenheit) vorgetragen werden können. So stelle es auch einen abuse of process dar, wenn ein Kläger in einem späteren Verfahren einen Dritten in Anspruch nehme, der unschwer schon im Erstprozess hätte einbezogen werden können und insoweit auch keine weiteren Sachverhaltsangaben oder rechtlichen Aspekte zur Begründung der gegen den Dritten gerichteten Klage vorgebracht würden. In einem solchen Fall käme eine abermalige Entscheidung einer Infragestellung der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Feststellungen gleich („collateral attack“). Die Voraussetzung der Erstreckung der Wirkung der abuse of process-Doktrin, dass ein enger inhaltlicher und personeller Zusammenhang innerhalb einer Personenmehrheit bestehe, sei erfüllt. Diese Doktrin stehe gerade auch einer Klage gegen Parteien entgegen, die als witness an dem vorausgegangenen Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien. Da auch neue Beweismittel gegen die Beklagten nicht vorhanden seien, könne vor diesem Hintergrund ein Prozess gegen den Beklagten zu 2) nicht mehr geführt werden. Der Einbezug von Dritten in die Entscheidungswirkungen laufe nicht grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts zuwider. Die Klägerin sei hinsichtlich der behaupteten eigenen und von S sowie den V-Gesellschaften abgetretenen Ansprüchen an den LCIA-Schiedsspruch gebunden. Die KLÄGERIN verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beklagten zu 2). Der LCIA-Schiedsspruch begründe keine entgegenstehende Rechtskraft. Der Beklagte zu 2) sei im Schiedsverfahren nur Zeuge, keine Partei gewesen. Unmaßgeblich sei, ob er als Partei oder Zeuge vernommen worden sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtskrafterstreckung sei die Gleichstellungstheorie, die insoweit zur Anwendung deutschen Rechts führe. Die sog. Kumulationstheorie, nach der nur solche Rechtskraftwirkungen einträten, die auch dem deutschen Recht bekannt seien, führe zu dem gleichen Ergebnis, dass sich die Bindungswirkung des Schiedsspruchs nicht auf den Beklagten zu 2) erstrecke. Eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaftsorgane sei dem deutschen Recht fremd. Selbst die Anwendung des englischen Rechts komme nicht zu einer Erstreckung der Rechtskraft des Schiedsspruchs auf den Beklagten zu 2). Ebenso wenig existiere eine Bindung der Klägerin und der V-Gesellschaften. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, stünden der Anerkennung des LCIA-Schiedsspruchs jedenfalls Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 lit. c) und nach Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ entgegen. Der Beklagte zu 2) unterliege nicht den Bindungen der PA-Schiedsklausel. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang ein zusätzliches Rechtsgutachten, Ergänzungsgutachten Prof. Z vom 02.02.2016 (Anl. K 152), vorgelegt, mit dem ihre Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 2) nach englischem Recht untermauert werden soll. Der Senat hat nach § 293 ZPO zum englischen Recht und zum russischen Recht BEWEIS erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.06.2016 zu den folgenden Fragen: I. Zum englischen Recht (durch Gutachten des Prof. G1) 1. a) Steht die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 25.10.2010 (Anl. B 24) nach englischem Recht einer Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichtet auf Ersatz der Schäden durch den Kauf und unterlassenen Weiterverkauf der Aktien an der OAO L-0 und der aufgewandten Finanzierungs- und Anwaltskosten entgegen? b) Liegen nach englischem Recht unter Berücksichtigung des Schiedsantrags vom 30.10.2008 (Anl. B 81) und der Schiedsklageschrift (Anl. B 82) einschließlich der dortigen Hilfsanträge in sachlicher, subjektiver und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Streitgegenstände des LCIA-Verfahrens und des nunmehrigen Klageverfahrens vor? Insbesondere: aa) Sind im LCIA-Verfahren nur auf das positive Interesse gerichtete Ansprüche verfolgt worden, die nach englischem Recht abzugrenzen sind von nunmehrigen vor- und außervertraglichen Ansprüchen? bb) Haben die Parteien gemäß den E-Mails vom 06.05.2009 (Anl. K 142) und vom 13.05.2009 (Anl. K 143) eine Beschränkung des Streitgegenstands des Schiedsverfahrens vereinbart auf solche Ansprüche, die im Statement of Case Erwähnung finden, so dass die Klageansprüche nicht Gegenstand des Schiedsspruchs sind? cc) Erfasst der Schiedsspruch auch die Klägerin, die nicht selbst Partei der Schieds-vereinbarung war? Erfasst die Rechtskraft des Schiedsspruchs auch die streitgegenständlichen Ansprüche von S und der V-Gesellschaften? Sind diese nach dem Grundsatz des privity of interest hieran gebunden? 2. Steht der vorliegenden Klage gegen den Beklagten zu 2) – gerichtet auf Ersatz der Schäden durch den Kauf und den unterlassenen Weiterverkauf der Aktien der OAO L-0 und der aufgewandten Finanzierungs- und Anwaltskosten - nach englischem Recht die Rechtskraft des LCIA-Schiedsspruchs vom 25.10.2010 (Anl. B 24) entgegen? Stehen der Sachentscheidung durch das staatliche deutsche Gericht das Verbot der Wiederholung der Klage (cause of action estoppel), das Verbot des verfahrensmissbräuchlichen Verhaltens (abuse of process) und/oder Sec. 58 AA entgegen? Insbesondere: a) Erstreckt sich die streitbeendende Wirkung des LCIA-Schiedsspruchs in sachlicher Hinsicht auf sämtliche der im hiesigen Verfahren erhobenen Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht von S und der V-Gesellschaften? b) Erfasst die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 25.10.2010 in subjektiver Hinsicht auch den Beklagten zu 2), der formell nicht Partei des Schiedsverfahrens war, etwa aufgrund seiner Stellung als privy of interest, nach Sec. 58 AA oder aufgrund der Doktrin des abuse of process? c) Liegen nach englischem Recht unter Berücksichtigung des Schiedsantrags vom 30.10.2008 (Anl. B 81) und der Schiedsklageschrift (Anl. B 82) einschließlich der dortigen Hilfsanträge in sachlicher, subjektiver und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Streitgegenstände des LCIA-Verfahrens und des nunmehrigen Klageverfahrens vor? Ist es zutreffend, dass im LCIA-Verfahren nur auf das positive Interesse gerichtete An-sprüche verfolgt worden sind, die nach englischem Recht abzugrenzen sind von nun-mehr geltend gemachten außervertraglichen Ansprüchen? II. Zum russischen Recht (durch Gutachten des Prof. Dr. F1): 1. a) Sind die Klageansprüche gegen die Beklagte zu 1) in gegenständlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht von der Schiedsklausel gemäß Ziff. 8 des Preliminary Agreement vom 14.03.2008 (Anl. K 35; B 25) erfasst? b) Gehen die Anträge im LCIA-Schiedsverfahren über den Gegenstand der Schieds-vereinbarung hinaus? 2. a) Ist der Beklagte zu 2) nach russischem Recht von der Schiedsklausel erfasst? bb) Fallen sämtliche von der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche unter Einbezug von Ansprüchen aus culpa in contrahendo, aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens und aus Deliktsrecht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel? Auf die schriftlichen Gutachten Prof. G1 vom 29.04.2018 (zum englischen Recht) und Prof. Dr. F1 vom 05.03.2018 (zum russischen Recht) wird Bezug genommen. Die Parteien nehmen hierzu weitergehend wie folgt Stellung: Die KLÄGERIN macht geltend, die Rechtskraftwirkung des Londoner Schiedsspruchs beurteile sich nach deutschem Recht (Gleichstellungstheorie). Nach deutschem Recht erstrecke sich die Rechtskraft des englischen Schiedsspruchs nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche. Durch den Briefwechsel der Parteien im LCIA-Verfahren aus dem März 2009 (Anl. K 142 und K 143) sei eine Verständigung über die Beschränkung des Streitgegenstands im LCIA-Verfahren getroffen worden. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien ausgeschlossen worden. Diese seien auch von der Schiedsklausel nicht erfasst. Die Klägerin hat zum englischen Recht alsdann zwei weitere Gutachten des Prof. Z vom 24.08.2018 und 05.06.2019 vorgelegt (Anl. K 168; Anl. K 169). Sie macht geltend, dass viele Feststellungen des Prof. G1 in seinem Gutachten nicht methodenrichtig und nicht überzeugend seien. Dieses vernachlässige das Recht auf Zugang zur Justiz nach Art. 6 Abs. 1 EMRK als Prinzip der Rechtskraft. Danach sei eine einschränkende Anwendung der Rechtskraftgrundsätze geboten. Die Rechtskraftgrundsätze seien auch in der Nachfolge der Woolf Reforms und der Einführung der Civil Procedure Rules von 1999 eingeschränkt worden. Die Rechtskraft des Londoner Schiedsspruchs sei auf vertragliche verschuldensunabhängige Klagebegehren beschränkt. Ansprüche aus dem Vertrag stellten gegenüber nicht vertraglichen Ansprüchen auch dann einen anderen Klagegrund dar, wenn sie aus demselben Sachverhalt resultierten. Im Widerspruch zu seiner eigenen Darstellung zum englischen Recht komme Prof. G1 dann aber zu dem Ergebnis, dass es sich in beiden Verfahren um dieselbe cause of action handele. Die zugrunde liegenden Präzedenzfälle, so Brunsden v. Humphrey und Naraji v. Dr. Shelbourne, seien nicht aufgehoben und würden weiterhin gelten. Die Annahme des Sachverständigen, dass der Fall in Zukunft von anderen Gerichten revidiert werde, trage nicht. Zur Beschränkung des Klagegrundes durch Parteivereinbarung aus dem Briefwechsel der Vertreter der damaligen Parteien des Schiedsverfahrens aus dem Mai 2009 (Anl. K 142 und K 143) verneine Prof. G1, dass hierin ein materiell-rechtlicher Verzicht zu sehen sei. Die Frage, ob darin eine Vereinbarung über die Beschränkung des Prozessstoffs zu sehen sei, werde nicht untersucht. Der Sachverständige hätte auch prüfen müssen, ob insoweit ein Fall des „promisory estoppel“ zu sehen sei. In den betreffenden Schreiben hätten sich die Parteien u.a. darauf verständigt, dass im Londoner Schiedsverfahren keine Ansprüche aus deutschem Recht geltend gemacht würden. Nach anzuwendendem deutschen Recht (nach der Gleichstellungstheorie) und dem im deutschen Recht geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff seien die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge als auch der zugrunde gelegte Sachverhalt mit denen des Londoner Schiedsverfahrens nicht identisch, sondern unterschieden sich davon wesentlich. In London hätten die Schiedsklägerinnen ausdrücklich Schadensersatz aufgrund der Verletzungen des Preliminary Agreement vom 14.03.2018 (PA) begehrt und dadurch den Streitgegenstand entsprechend eingegrenzt. Als Klageziel sei verfolgt worden, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus dem PA erfüllt. Sämtliche vier Klagebegehren der Klägerin in Londoner Schiedsverfahren hätten das positive Interesse erfasst und hätten das PA vorausgesetzt. Den Beklagten sei jeweils vorgeworfen worden, dass die endgültigen Verträge nicht abgeschlossen worden seien. Keines der vier Klagebegehren hätte auf dem Vorwurf beruht, von den Beklagten in die Verhandlungen hineingelockt worden zu sein. Das Londoner Schiedsgericht habe ausschließlich festgestellt, dass das PA nach russischem Recht kein rechtlich verbindlicher vorläufiger Vertrag sei und dass auf Grundlage des PA kein endgültiges Joint Venture der Schiedsparteien bezüglich L-0 zustande gekommen sei. Als Konsequenz sei festgestellt worden, dass aus dem PA keine diesbezüglichen (Erfüllungs-) Ansprüche oder sonstigen Rechte hergeleitet werden könnten. Darüber hinausgehende Feststellungen seien nicht getroffen worden. Insbesondere habe das Schiedsgericht nicht darüber entschieden, ob den Schiedsklägerinnen Ansprüche zustünden, die sich nicht aus dem PA ergeben, und die gerade nicht seine Wirksamkeit voraussetzten, sondern darauf abzielten, die Klägerin so zu stellen, als habe sie von dem PA nie gewusst. Zudem gebe es im russischen Recht keine Anspruchskonkurrenz. Folglich hätten die Schiedsklägerinnen im Londoner Verfahren die erhobenen vertraglichen Ansprüche nicht auch noch auf Deliktsrecht und andere vertragliche Anspruchsgrundlagen stützen können. Durch den Briefwechsel aus Mai 2009 seien die Ansprüche auf Abkauf von 100 % der Aktien und Ansprüche nach deutschem Recht fallengelassen worden. Hiernach sei nach deutschem Recht eine Verständigung über die Klagebegehren zu sehen. Dadurch sei der Streitgegenstand wirksam beschränkt worden. Den im Londoner Verfahren mit Einverständnis der Beklagten zu 1) zurückgenommenen Antrag auf Übertragung von 100 % Aktien mit der damit verbundenen Erstattung von Aufwendungen stelle die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Sie müsse so gestellt werden, als hätte sie vom Vertrag und den Verhandlungen nie gewusst. Ihr müssten gegen die Übertragung von 100 % der Aktien an der Zielgesellschaft sämtliche Aufwendungen ersetzt werden. In London hätten die Schiedsklägerinnen nur Ansprüche aus Vertrag geltend gemacht. Hier mache die Klägerin außervertragliche Ansprüche geltend. In London hätten die Schiedsklägerinnen den Ersatz für 51 % ihrer Aktien begehrt, die nach dem Preliminary Agreement und dem auf dessen Grundlage abzuschließenden Hauptvertrag der Beklagten zu 1) gebührten. Im hier vorliegenden Verfahren verlange die Klägerin demgegenüber den Ersatz von 100 % ihrer Aktien, weil sie so gestellt werden möchte, als wären mit der Beklagten zu 1) keine Verhandlungen geführt worden und als hätte die Klägerin gar keine Anteile erworben. Unzutreffend – so wie vom Landgericht angenommen - sei, dass die Streitgegenstände in London und in Essen identisch seien, weil in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt vorgetragen worden sei. Zum maßgeblichen Lebenssachverhalt gehöre nicht auch der außerhalb des für die Schlüssigkeitsfrage in Rede stehende Geschehensablauf. Werde eine Klage auf den Vorvertrag gestützt und auf positives Interesse gerichtet, so umfasse ihr Streitgegenstand nicht auf negatives Interesse gerichtete Ansprüche aus culpa in contrahendo. In der Folge seien die Streitgegenstände im Londoner Schiedsverfahren einerseits und diesem Verfahren andererseits nicht identisch. Während in London auf die Erfüllung des Hauptvertrags geklagt worden sei, werde in Deutschland der Ersatz der Aufwendungen ohne den Hauptvertrag begehrt. Auch sei im Verfahren in Deutschland in zeitlicher Hinsicht ein anderer Sachverhalt streitgegenständlich. Das Verfahren betreffe Ansprüche, die vor Inkrafttreten des Preliminary Agreement am Abend des 14.03.2008 und nach dessen Zeitablauf am 01.08.2008 vorgelegen hätten. Dass das erfolgreiche (gemeinsame) Gebot durch S Invest eindeutig vor der Unterzeichnung des Preliminary Agreement erfolgt sei, und damit vor dessen Inkrafttreten, sei unstreitig. Der Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund habe am 17.09.2008 stattgefunden. Die während der Geltungsdauer des PA stattgefundenen monatelangen Verhandlungen zwischen den Parteien hätten im Londoner Verfahren eine Rolle gespielt. In diesem Verfahren werde auf sie nicht abgestellt. Die Rechtskraft des Londoner Schiedsspruchs erstrecke sich nicht auf die Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht. Sie habe sich zwar am Schiedsverfahren in London beteiligt. Mangels Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung bestehe jedoch keine Schiedsbindung. Ebenso wenig erfolge eine Rechtskrafterstreckung auf die Ansprüche der V-Gesellschaften. Diese seien nicht Partei des Schiedsverfahrens in London und nicht Partei der Schiedsvereinbarung gewesen. Ihre Ansprüche seien weder an eine der Schiedsklägerinnen abgetreten worden, noch hätten diese der Prozessführung in London zugestimmt. Unrichtig sei die Feststellung von Prof. G1, dass sich die Rechtskraft des Londoner Schiedsspruchs aus Sicht des englischen Prozessrechts aus dem Gesichtspunkt privy of interest auf die V-Gesellschaften erstrecke. Die Rechtskraft des englischen Schiedsspruchs müsse gemäß dem deutschem Prozessrecht eingeschränkt werden (gemäß der Gleichstellungstheorie). Gemäß dem deutschen Prozessrecht erstrecke sich die Rechtskraft des Schiedsspruchs nicht auf die V-Gesellschaften. Eine Prozessstandschaft habe nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 1) habe weder ein rechtliches Interesse der V-Gesellschaften behauptet, sondern lediglich im Ansatz ein wirtschaftliches Interesse, noch eine Ermächtigung der Klägerin vorgetragen, die Ansprüche der V-Gesellschaften im Londoner Schiedsverfahren geltend zu machen. Es sei lediglich behauptet worden, die V-Gesellschaften würden von der Klägerin beherrscht. Eine Offenlegung im Verfahren sei nicht erfolgt. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht klar zuzuordnen gewesen. Die Rechtskraft sei zudem durch die Schiedsabrede beschränkt gewesen. Diese erstrecke sich nicht auf Ansprüche, die im vorliegenden Verfahren geltend gemacht würden. Die Klägerin greift sodann (mit Schriftsatz vom 15.08.2018) die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. F1 an. Sie hält dieses aufgrund zahlreicher grober Fehler in der juristischen Methodik bei der Erfassung des russischen Rechts für unbrauchbar. Sie legt dazu weitere Parteigutachten Prof. Dr. O (Anl. K 160; 3. GA Prof. O), Dr. Starzhenetsky (Anl. K 161; 3. GA Doz. Dr. Starzhenetsky) und Prof. P (Anl. K 162; 4. GA Prof. P) vor und beantragt, die Fragen zum russischen Recht einem neuen Gutachter zur Beantwortung vorzulegen. Das Gutachten sei methodisch fehlerhaft, weil der Sachverständige statt der korrekten Wiedergabe des russischen Rechts an zahlreichen Stellen seine eigene Interpretation des ausländischen Rechts vorgenommen habe. Er lasse die Entscheidungen des Obersten Arbitragegerichts Russlands sowie weiterer russischer Gerichte nicht gelten, sondern übe vielmehr Entscheidungskritik. Die Entscheidungen entsprächen der eigenen Meinung des Sachverständigen nicht. Richtig sei es nach der einschlägigen russischen Rechtsprechung, dass gesetzliche Ansprüche nicht in die Schiedsklausel einbezogen seien, wenn dies nicht ausdrücklich in der Schiedsklausel vereinbart sei. Es finde keine Erstreckung auf gesetzliche Ansprüche statt, selbst wenn diese mit den vertraglichen Ansprüchen unmittelbar zusammenhingen. Mit den Entscheidungen, die die Parteigutachter angeführt hätten, und mit den vorgelegten Parteigutachten setze sich der Sachverständige nicht oder nicht in ausreichender Weise auseinander. Die russischen Gerichtsentscheidungen würden in eigenen Fallgruppen fehlerhaft eingeordnet. Zutreffend stelle der Sachverständige zwar fest, dass russische Gerichte auf Schiedsklauseln auch in internationalen Schiedsverfahren die einschlägige Vorschrift des Art. 431 ZGB anwendeten. Unzutreffend sei dagegen die Bewertung, die russischen Gerichte würden die Vorschrift nicht gemäß ihrem Wortlaut anwenden, sondern bereits auf der ersten Stufe den Willen der Parteien berücksichtigen. Die Entscheidungen, auf welche sich der Sachverständige beziehe, stützten seine Ausführungen nicht. Darüber hinaus ermittele der Sachverständige nicht nur den Inhalt des russischen Rechts, sondern nehme darüber hinaus eine Subsumtion vor. Tatsächlich habe sich die Gerichtspraxis vor der Reform der Schiedsgerichtsbarkeit durch extremen Formalismus bei der Bewertung der Schiedsvereinbarung ausgezeichnet. Das Gutachten setze sich mit den von den Parteigutachtern genannten Quellen nicht auseinander. Die vom Sachverständigen angeführte Musterschiedsklausel der MKAS für Schiedsvereinbarungen beziehe sich auf eine Rechtslage erst ab September 2016. Diese sei weiter als die alte. Aufgrund der Zugrundelegung der falschen Musterschiedsklausel komme der Sachverständige folgerichtig auch zu einer unzutreffenden Bewertung. Unzutreffend sei die Aussage, dass eine Willensübereinkunft der Parteien ermittelt werden müsse. Eine Bestätigung hierfür enthielten die zitierten Werke nicht. Deliktische Ansprüche, Ansprüche aus c.i.c. und aus GoA würden von der Schiedsvereinbarung des PA nicht mit umfasst. Ebenso wenig erfasse die PA-Schiedsklausel Ansprüche, die auf dem Verhalten der Beklagten nach dem „Termination Date“ beruhten. Die einschlägige Rechtsprechung und die betreffenden Auslegungsgrundsätze seien methodisch fehlerhaft nicht ermittelt worden. Nicht vertretbar sei die Schlussfolgerung, dass die Ansprüche der V-Gesellschaften auch von der Schiedsvereinbarung umfasst seien. Die Begründung hierfür mit nur einem Satz sei viel zu pauschal, ungenügend und grob fehlerhaft. Der Sachverständige habe hierbei falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Die V-Gesellschaften hätten die PA-Schiedsvereinbarung unstreitig nicht unterzeichnet. Der Sachverständige widerspreche sich mit eigenen Feststellungen. Inhaltliche Gesichtspunkte würden miteinander vermischt. Mit den Ansprüchen der V-Gesellschaften habe sich der Sachverständige nicht auseinandergesetzt. Das Gericht müsse ein weiteres Gutachten einholen, da das Gutachten des Gerichtssachverständigen mangelhaft, unvollständig und nicht überzeugend sei. Die weitere Aufklärung durch den Gerichtssachverständigen verspreche keinen Erfolg. Zu den jeweils von den Beklagten vorgelegten Gutachten zum russischen Recht legt die Klägerin darüber hinaus weitere Gutachten von Prof. O (Anl. K 170) und Prof. P (Anl. K 171) vor. Die BEKLAGTE zu 1) bestreitet bestimmte von der Klägerin zugrunde gelegte Tatsachenbehauptungen: Schon auf tatsächlicher Ebene habe es keine Willens-übereinstimmung zwischen den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien des LCIA-Verfahrens gegeben dahin, dass man sich verständigt habe, dass im Londoner Schiedsverfahren keine Ansprüche aus deutschem Recht geltend gemacht würden. Ebenso sei falsch, dass die Beklagte und ihre Verfahrensbevollmächtigten im LCIA-Schiedsverfahren (D1 and I1) die Anträge so verstanden hätten, dass die Kläger nicht 100 % ihres angeblichen Schadens ersetzt verlangten, sondern nur das positive Interesse. Die Anträge seien so verstanden worden, dass die Klägerin ihren angeblichen Schaden vollumfänglich – das heiße sowohl das positive wie das negative Interesse – ersetzt verlangt habe. Insoweit werde auf die Ausführungen in der Schiedsklageerwiderung vom 28.09.2012 (Rn. 272 ff.) verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin zur Einbeziehung der V-Gesellschaften in den LCIA-Schiedsspruch seien unerheblich, weil sie die von ihr angeführten Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft aus dem deutschen Prozessrecht als lex fori und insbesondere der Gleichstellungstheorie ableite. Die Reichweite der Rechtskraft des LCIA-Schiedsspruchs beurteile sich vielmehr primär nach englischem Verfahrensrecht, wobei die Gleichstellungstheorie richtig verstanden zu gleichen Ergebnissen führe. Die Beklagte zu 1) habe bereits in ihrer Schiedsklageerwiderung vom 28.09.2012, Rn. 271, und in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, dass die Kläger des LCIA-Schiedsverfahrens auch die Aufwendungen für den Erwerb der L-0-Aktien durch die V-Gesellschaften geltend gemacht hätten unter Bezugnahme auf die Absätze 20 c und 21 b des Claimants´ Amended Statement of Case (Schiedsklageschrift) vom 29.01.2010 (Anl. K 82). Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift vom 28.12.2011 (S. 14) ausgeführt, dass die V-Gesellschaften zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) der T-Unternehmensgruppe angehört hätten, also verbundene Unternehmen der OOO T Group gewesen seien. Damit habe die Klägerin bestätigt, dass die von den V-Gesellschaften gehaltenen Aktien Zielaktien im Sinne des Claimants´ Amendment of Case gewesen seien und dass die für den Erwerb dieser Aktien aufgewendeten Beträge Teil der Gesamtinvestitionskosten gewesen seien. Die Aktien und Aufwendungen der V-Gesellschaften seien jeweils enthalten gewesen. Die V-Gesellschaften hätten insofern ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des LCIA-Verfahrens gehabt. Darauf, dass die Klägerin vortrage, sie sei zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht berechtigt gewesen, komme es nicht an. Durch die Geltendmachung der Ansprüche im LCIA-Verfahren habe die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, zu dieser Geltendmachung ermächtigt gewesen zu sein. Ihre nunmehr gegenteilige Behauptung sei nicht glaubhaft. Der BEKLAGTE zu 2) verweist im Hinblick auf eine Erstreckung der streitbeendenden Wirkung des LCIA-Schiedsspruchs auf ihn auf ein drittes Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. Dres. h.c. Q vom 04.09.2018 (Anl. BK 33). Wie von Prof. G1 überzeugend und eindeutig festgestellt, seien sowohl der maßgebliche Lebenssachverhalt als auch das Klagebegehren, mithin der Klagegrund insgesamt, welcher bereits vor dem LCIA vorgetragen gewesen sei, mit dem hiesigen Verfahren deckungsgleich. Aufgrund der unbedingten organschaftlichen Zurechnung der Handlungen des Beklagten zu 2) zur Beklagten zu 1) seien nicht nur, wie für die Rechtskrafteinwände nach englischem Recht ausreichend, Lebenssachverhalt und Klagebegehren identisch. Vielmehr seien auch die hiesig zu prüfenden konkret anspruchsbegründenden Tatsachen dieselben. Dass die Beendigung der Vertragsverhandlungen berechtigt erfolgt sei und damit keine vorvertragliche Pflichtverletzung vorgelegen habe, stehe nach der eindeutigen schiedsrichterlichen Feststellung fest. Der Beklagte zu 2) sei als privy der Beklagten zu 1) zu qualifizieren. Die abweichenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. G1 seien nicht überzeugend und stünden im Widerspruch zu den ihnen vorausgehenden Darstellungen der Rechtsprechungsgrundsätze. Anhand der Besonderheiten des vorliegenden Falles sei der Beklagte zu 2) als privy in interest der Beklagten zu 1) anzusehen. Es liege objektive wie auch subjektive Identität vor. Es stehe ein Verhalten in Rede, welches der Beklagte zu 2) in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung gemäß § 31 BGB, mithin im Rahmen seiner Organstellung entfaltet habe. Zu keinem Zeitpunkt habe er als Privatperson oder im Eigeninteresse gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe als die Beklagte zu 1) selbst gehandelt. Angesichts der rechtskräftigen Feststellung, dass der Abbruch der Vertragsverhandlungen durch ihn rechtmäßig erfolgt sei und damit keine vorvertragliche Pflichtverletzung darstelle, sei auch von einem treuwidrigen abuse of process auszugehen. Das Interesse der Klägerin, gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht an die Klageabweisung vor dem LCIA-Schiedsspruch gebunden zu sein, um den identischen Sachverhalt erneut gerichtlich überprüfen zu lassen, sei nicht schutzwürdig. Die Klägerin hätte ihn bereits vor dem LCIA-Schiedsgericht verklagen können und müssen. Das Verfahren vor dem LCIA in London und die Klage vor dem LG Essen seien objektiv-inhaltlich identisch. Auch seien die Beklagten subjektiv auf das Engste verwoben. Es hätten keine berechtigten Gründe für die Nichteinbeziehung des Beklagten zu 2) vorgelegen. Es hätte sich vielmehr geradezu aufgedrängt, ihn in das Verfahren vor dem LCIA einzubeziehen. Eine Berufung der Klägerin auf eigene Versäumnisse sei treuwidrig. Zu dem vom Sachverständigen Prof. Dr. F1 vorgelegten Gutachten meint der Beklagte zu 2), die im Beweisbeschluss formulierten Fragen zu Ansprüchen gegen ihn seien bereits nicht nach russischem Recht zu beurteilen, sondern nach englischem Recht. Ungeachtet dessen habe der Sachverständige Prof. Dr. F1 die ihm zugewiesene Kompetenz, das für die Beweisfrage maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln, überschritten, indem er selbst die Subsumtion auf den Streitfall vorgenommen habe. Der vom Sachverständigen gezogene Schluss, nach welchem der Beklagte zu 2) von der Schiedsklausel nicht erfasst sei, sei nicht nachvollziehbar, da die Rechtslage zur subjektiven Reichweite von Schiedsklauseln im russischen Recht nicht eindeutig sei und die dargestellte russische Rechtslage dies nicht trage. Die konkrete Frage, namentlich die Bindung von Organwaltern an Schiedsvereinbarungen der juristischen Person, werde weder in positiver noch in negativer Hinsicht von der russischen Rechtsprechung und Literatur eindeutig beantwortet. Führe man sich aber die grundsätzlich notwendige Entwicklungsoffenheit des Rechts vor Augen, lasse sich feststellen, dass sich das russische Recht einer erweiterten Auslegung der Schiedsklausel nicht verschließe. Kraft der aus dem russischen wie dem deutschen Recht gleichermaßen bekannten Organtheorie bestehe zwischen dem Verhalten der Gesellschaft und des Organs stets „faktische Identität“. Eine Trennung zwischen Gesellschaft und Organ wäre letztlich eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen identischen Lebenssachverhalts. Die streitgegenständliche Schiedsklausel sei sachlich maximal weit gefasst und umfasse insbesondere auch Ansprüche aus culpa in contrahendo. Bereits Meinungsverschiedenheiten und erst recht sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem PA hätten der Schiedsbindung unterliegen sollen. Unter Berücksichtigung der umfassenden Vertraulichkeitsregelungen, die bei einer Spaltung der Schiedsvereinbarung umgangen würden, sei die Reichweite der Schiedsklausel nach dem übereinstimmenden Parteiwillen auch in persönlicher Hinsicht weit zu verstehen und umfasse als Organmitglied auch den Beklagten zu 2). Bei verbleibenden Unklarheiten wäre nach der lex fori deutsches Recht berufen. Danach sei eine Dritterstreckung der Schiedsbindung gegeben. Der Beklagte verweist ergänzend auf das weitere (zweite) Ergänzungsgutachten von Frau Dr. U vom 11.05.2018 (Anl. BK 32). Die gerichtlichen Sachverständigen haben ihre Gutachten weitergehend mündlich erläutert. Hinsichtlich der Erläuterungen des Sachverständigen Prof. G1 wird auf das Protokoll des Senatstermins vom 21.08.2019 Bezug genommen. Hinsichtlich der Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. F1 wird auf das Protokoll vom 26.08.2019 Bezug genommen. Die Parteien haben hierzu durch die Schriftsätze vom 25.10.2019, 30.10.2019 und 31.10.2019 erneut Stellung genommen. Hierauf und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Landgerichts sind unbegründet. Mit diesem ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Teilendurteil abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin abändernde Verurteilung der Beklagten zu 1) begehrt, hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Teilzwischenurteil, mit dem über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist dahin, dass der Klage gegen den Beklagten zu 2) weder der Schiedsspruch vom 25.10.2010 noch die Schiedsklausel des PA vom 14.03.2008 entgegenstehen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2) erweist sich als unbegründet. I. Berufung der Klägerin 1. Zulässigkeit des Teilurteils Die vom Landgericht ausgebrachten Teilentscheidungen sind zulässig. a) Soweit hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1) ein abweisendes Endurteil ergangen ist, ist ein solches grundsätzlich zulässig, soweit der Streitgegenstand teilbar ist, insoweit Entscheidungsreife besteht und Teil- und Schlussurteil unabhängig voneinander sind (Gebot der Widerspruchsfreiheit). So ist grundsätzlich auch ein Teilurteil möglich, das den Prozess gegen nur einen (einfachen) Streitgenossen beendet (OLG Hamm NJW-RR 1996, 1083; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 301 Rn. 4, 6). Bei notwendiger Streitgenossenschaft, von der hier nicht auszugehen ist, wäre eine Teilbarkeit demgegenüber nicht gegeben. b) Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hindert die Teilentscheidungen nicht. Eine Teilentscheidung muss unabhängig davon sein, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet (BGHZ 107, 242; 244; st. Rspr.). Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. In diese Beurteilung ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung u.a. als Folge abweichender Beurteilung im Instanzenzug einzubeziehen (Zöller-Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 12 m.w.N.). Dies käme vorliegend dann in Betracht, wenn die Klage gegen die Beklagte zu 1) im Instanzenzug als zulässig angesehen, die Schwelle der Zulässigkeit überwunden würde und es dann in zwei Verfahren gegen die beiden Beklagten theoretisch zu unterschiedlichen Beurteilungen - etwa hinsichtlich etwaiger Zusicherungen oder haftungsbegründender Handlungen durch den Beklagten zu 2) – käme, die der Beklagten zu 1) zuzurechnen wären. Indes scheidet, solange das Verfahren in Bezug auf beide Beklagte einheitlich geführt wird, eine widersprüchliche Entscheidung aus. Denn erst bei Rechtskraft der Teilentscheidungen über die Frage der Zulässigkeit findet dann in dem fortgesetzten einheitlichen Prozess die Prüfung und Entscheidung über die Begründetheit der Klage statt, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Kern ausgeschlossen wird. c) Die Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit vom 12.02.2015 war zulässig nach § 280 Abs. 1 ZPO. Da sich der Zwischenstreit auch auf einzelne bestimmte Prozessvoraussetzungen beziehen kann (vgl. § 146 ZPO), war es auch zulässig, gesondert über die Einrede der Schiedsklausel und eine entgegenstehende Rechtskraft des Schiedsspruchs zu entscheiden. Demzufolge war zulässig auch der Erlass eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO in Bezug auf den Beklagten zu 2), das nach § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Berufung als anfechtbares Endurteil anzusehen ist. Seiner Rechtsnatur ist das Zwischenurteil regelmäßig ein Feststellungsurteil (Zöller-Feskorn, a.a.O., § 303 Rn. 9), so dass bei zulässiger Klage deren Zulässigkeit (oder die Bejahung einer Sachurteilsvoraussetzung; vgl. BGH Urt. v. 16.06.2005, XI ZR 219/03) festgestellt wird (a.a.O., § 280 Rn. 7). d) Nur der Zwischenstreit über die Zulässigkeit ist insoweit in die höhere Instanz gelangt. Der Rechtsstreit im Übrigen ist im ersten Rechtszug anhängig geblieben (BGH NJW-RR 1986, 61, 62; Musielak-Ball, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 538 Rn. 20). 2. Begründetheit der Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht, allerdings ohne die zwingend gebotene Begutachtung der ausländischen Rechte nach § 293 ZPO, judiziert hat, unzulässig. a) Entgegenstehen des Schiedsspruchs Der erneuten Rechtsverfolgung durch die vorliegende Klage steht der LCIA-Schiedsspruch vom 25.10.2010 entgegen. Der ausländische LCIA-Schiedsspruch aus dem Vereinigten Königreich, London, entfaltet gemäß § 1025 Abs. 4 ZPO Rechtskraft, soweit er – was hier zu bejahen ist - im Inland gemäß § 1061 Abs. 1 i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) anzuerkennen ist. aa) Anerkennungsfähigkeit Die Anerkennung der prozessualen Wirkungen des ausländischen Schiedsspruchs, so hinsichtlich Rechtskraft, Präklusions-, Gestaltungswirkung etc., tritt ohne Anerkennungsverfahren ipso iure ein, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen (Art. III ff. UNÜ; die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreicht sind Vertragsstaaten und haben das Übereinkommen ratifiziert) gegeben sind (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 16 m.w.N.). Der Durchführung eines gesonderten Anerkennungsverfahrens oder des Beschlussverfahrens gemäß §§ 1062 ff. ZPO bedarf es nicht. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Herbeiführung einer Vollstreckbarkeitserklärung, sondern um die Frage der Rechtskraftwirkung als Sperre der Zulässigkeit bei Erhebung der inländischen Klage. (1) Dass der englische Schiedsspruch grundsätzlich urteilsgleiche und bindende Wirkung hat, ergibt sich aus Sec. 58 Abs. 1 des englischen Arbitration Act. Danach ist ein Schiedsspruch, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sowohl für die Parteien als auch jeden, der durch oder über sie Ansprüche geltend macht, endgültig und bindend („final and binding“). Er ist insofern i.S.v. Art. III UNÜ anzuerkennen (s.a. GA Q Anl. B 97 mit Nachw. Rn. 13; Fn 4). (2) Die Anerkennungsfähigkeit fehlt vorliegend nicht deshalb, weil der Schiedsspruch wie ein lodo di arbitrato irrituale des italienischen Rechts vermeintlich nur schuldrechtliche Wirkungen hätte. Dieser stellt keinen Schiedsspruch im Sinne des UN-Übereinkommens dar und kann danach weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden (BGH NJW 1982, 1224). Der LCIA-Schiedsspruch indes ist unmittelbar bindend und bedarf im Rahmen seiner Bindungswirkung keiner weiteren Umsetzung. Der Schiedsspruch ist, solange er nicht vom London Court of International Arbitration in London aufgehoben ist, als wirksam zu betrachten (vgl. § 1061 Abs. 3 ZPO; OLG Köln, Urt. v. 15.02.2000, 9 Sch 13/99). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zur Herbeiführung der Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs ein zusätzliches Eingreifen staatlicher Gerichte etwa in Form eines leave of the court nicht erforderlich. Nach sec. 66 Abs. 1 AA kann die Vollstreckbarkeit unmittelbar aus dem Schiedsspruch folgen (so überzeugend Prof. Dr. Q, Privatgutachten B 97 Rn. 9). (3) Der Schiedsspruch steht einer Sachentscheidung des staatlichen Gerichts von daher entgegen, wenn und soweit dieser personell, sachlich und in zeitlicher Hinsicht Rechtskraft entfaltet und keine Anerkennungshindernisse bestehen, weil eine Anerkennung der Entscheidungswirkungen zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen mit der nationalen Rechtsordnung führen würde. Umfängliche Rechtskraft ist gegeben. Anerkennungshindernisse bestehen nicht. bb) Rechtsordnung zur Beurteilung der Reichweite des Schiedsspruchs Die Beurteilung der Reichweite des Schiedsspruchs beurteilt sich nach der sog. Theorie der Wirkungserstreckung nach englischem Recht. (1) Nach welchen Regeln der Umfang eines ausländischen Schiedsspruchs zu bestimmen ist, wurde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. (2.1) Nach der sog. Gleichstellungstheorie werden ausländischen Entscheidungen die gleichen Wirkungen zuerkannt wie einer entsprechenden deutschen Entscheidung (vgl. noch BGH NJW 1983, 1976, zur Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels im Inland; GA Z Anl. K 97, S. 59 ff.). Es werden der ausländischen Entscheidung diejenigen Wirkungen beigemessen, welche einer entsprechenden deutschen Entscheidung auch zukämen. Umgekehrt werden weitergehende Wirkungen der ausländischen Entscheidung nicht berücksichtigt. Mit den damaligen Worten des BGH a.a.O: „Das ausländische Urteil kann an sich, gerade unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten, allein innerhalb der Grenzen des Urteilsstaates Geltung beanspruchen und entfaltet Wirkungen im Inland nur, soweit es dort anerkannt wird. Mit der Anerkennung, die kraft inländischer Staatsgewalt erfolgt, wird der ausländische Titel einem inländischen Titel gleichgestellt und in die hiesige Rechtsordnung übernommen. Von daher bewegt sich der deutsche Richter bei einer etwaigen Abänderung des Titels im Rahmen der inländischen Hoheitsgewalt“. Für diese Theorie wurde vorgebracht, dass es dem Respekt gegenüber der eigenen Souveränität geschuldet sei, die Spruchwirkungen nicht über diejenigen vergleichbarer inländischer Entscheidungen auszudehnen (Spieker gen. Döhmann, Die Anerkennung von Rechtskraftwirkungen ausländischer Urteile, S. 74). Es seien keine Gründe ersichtlich, einen ausländischen Schiedsspruch nicht einem inländischen i.S.v. § 1055 ZPO gleichzustellen. Auch bestimmte bilaterale Abkommen wie der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten (BGBl. II 1956 S. 487) gingen gemäß Art. VI 2 S. 4 von einer Gleichstellung des ausländischen und des inländischen Schiedsspruchs aus. Hierfür sprächen zudem Praktikabilitätsüberlegungen, da die Gleichstellungstheorie die Rechtsanwendung erheblich erleichtere und ein Zusammentreffen ausländischer Urteilswirkungen mit dem insoweit inkompatiblen inländischen Rechtsschutzsystem vermeide (Matscher, in: Festschrift für Schima, 1996, S. 265, 279; Schack, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2015, S. 331). (2.2) Nach der Theorie der Wirkungserstreckung sind ausländische Rechtskraftwirkungen anzuerkennen, wenn das deutsche Recht vergleichbare Rechtsinstitute kennt. Bei diesen Rechtsinstituten muss es sich nicht um Rechtskraftwirkungen handeln. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass das deutsche Recht überhaupt solche Wirkungen kennt. Auch dem deutschen Recht unbekannte und weitergehende ausländische Rechtskraftwirkungen können daher anerkannt werden, sofern sie nicht wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widersprechen. Grenze ist lediglich der ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm.-Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 328 Rn. 160; Rechtsgutachten Q, Anl. B 89, S. 15 f. m.w.N.). Hierdurch werden unterschiedliche Maßstäbe bei der Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs in unterschiedlichen Staaten vermieden. Danach sind die Reichweite und der Umfang der Bindungswirkung des Schiedsspruchs zu bestimmen zunächst nach dem englischen Recht ausgehend vom Ort des Londoner Schiedsgerichts. (2.3) Die Kumulationstheorie kumuliert die Elemente der Wirkungserstreckungs- und der Gleichstellungstheorie. Sie prüft zunächst entsprechend der Theorie der Wirkungserstreckung, ob das deutsche Recht Rechtsinstitute kennt, die den Rechtskraftwirkungen der ausländischen Entscheidung vergleichbar sind. Im nächsten Schritt werden mit der Gleichstellungstheorie zumindest keine weitergehenden Rechtskraftwirkungen anerkannt als die von inländischen Entscheidungen. Die ausländische Entscheidung soll keine anderen, zumindest keine weitergehenden Wirkungen haben als eine inländische. Danach gibt die Systematik des deutschen Zivilprozessrechts den Ausschlag (Schack, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 882; Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl. 2006, § 328 Rn. 8; s.a. BGH NJW 1983, 1976: ausländischer Titel werde inländischem „gleichgestellt“). Davon, dass der BGH an der Gleichstellungstheorie festhält, kann nach dessen jüngeren Entscheidungen nicht ausgegangen werden, zumal er sich in der Entscheidung vom 01.06.1983 auch nicht gegenüber den anderen Theorien abgegrenzt und nicht mit dem Umfang und der Reichweite der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nach Art. III UNÜ auseinandergesetzt hat. In einer Entscheidung vom 27.05.1993 (NJW 1993, 2312, zur Anerkennung der restschuldbeschränkenden Wirkung eines ausländischen Konkursverfahrens) geht der BGH vielmehr zunächst von einer Wirkungserstreckung der ausländischen Entscheidung aus und prüft alsdann einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (s.a. BGH NJW 1992, 3096; BeckRS 2007, 65271), wenngleich diese Entscheidung eine konkursrechtliche Sondermaterie betraf. Auch in seinem Beschluss vom 10.12.2014 (NJW 2015, 479, zur Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners im Fall der Leihmutterschaft nach §§ 108, 109 FamFG) geht der BGH von einer anerkennungsfähigen Entscheidung der ausländischen Gerichtsentscheidung aus und stellt im Anschluss die Frage nach einem Verstoß gegen den ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Insoweit wird jeweils systematisch von der Wirkungserstreckung der Entscheidung ausgegangen unter dem Vorbehalt, dass diese nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Auch wenn es sich wiederum um eine (insoweit dem FamFG unterstellte) spezielle Materie handelte, die materiell mit der vorliegend zu entscheidenden Konstellation nicht vergleichbar ist, wird vom Ansatz her erneut an den Aspekt der Wirkungserstreckung angeknüpft. Auch der EuGH hat sich mit Urteil vom 15.11.2012 (C-456/11, RIW 2013, 151, betr. die Wirkungen einer nationalen gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit in Ansehung einer Gerichtsstandklausel) mit der Bindungswirkung von ausländischen Entscheidungen und der Rechtskraft nach dem EuGVVO befasst. Es findet sich dort zwar keine Auseinandersetzung und Festlegung mit den obigen drei potentiell möglichen Theorien. Jedoch wird judiziert, dass der Umfang auf Unionsebene festgelegt sein und nicht von den unterschiedlichen nationalen Vorschriften über die Rechtskraft abhängen soll (Rn. 39), dass nicht in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen sollen, dass nur eine einfache formale Prüfung der ausländischen Entscheidung ergehen soll und dass die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Entscheidungen anzuerkennen sind, bezogen auf den ordre public eng auszulegen sind (Rn. 30). Dies ist in der Sache mit der Gleichstellungstheorie nicht mehr zu vereinbaren und spricht wiederum gewichtig für eine Beurteilung auf Basis der Theorie der Wirkungserstreckung oder der Kumulationstheorie. (2) Die Theorie der Wirkungserstreckung ist demgemäß vorzugswürdig. Abgesehen davon, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und des EuGH den Gesichtspunkt der Wirkungserstreckung zugrunde legen, würde die Gleichstellungstheorie bei derselben Entscheidung in unterschiedlichen Staaten unterschiedliche Rechtskraftwirkungen entfalten (vgl. MünchKomm.-Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 328 Rn. 162). Bereits vom Ansatz her würde der internationale Entscheidungseinklang gestört (zutr. GA Q a.a.O. S. 19), wie vorliegend offenbar wird, wenn etwa bei einer Anerkennung des Schiedsspruchs in Russland nach russischem Recht die Einbeziehung eines Dritten (hier des Beklagten zu 2) in die Rechtskraftwirkung ausgeschlossen sein, während eine solche in England nach englischem Recht vermeintlich erfolgen soll. Die Gleichstellungstheorie, die, soweit ersichtlich, in der jüngeren Literatur auch nicht mehr vertreten wird (vgl. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.07.2019, § 328 Rn. 52 ff., 54.1) setzt sich dem berechtigten Einwand aus, dass ein ausländisches Urteil (oder hier ein ausländischer Schiedsspruch) keine weitergehenden Wirkungen entfalten darf als im Ursprungsstaat. Genau dies wäre aber die Folge der Gleichstellung, wenn das deutsche Recht hiesige Urteile großzügiger mit Wirkungen ausstattet, als es das Recht des Ursprungslandes mit den dortigen Entscheidungen tut (Vorwerk/Wolf, a.a.O.). Überdies hat der ausländische Prozesssieger in der Regel keine Möglichkeit, ein Wirkungsdefizit einer anderen Rechtsordnung, insbesondere im Falle eines Folgeprozesses, nachträglich auszugleichen (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, Anh. § 1061 Rn. 63). Die Parteien entscheiden sich gezielt für das Verfahrensrecht einer ausländischen Rechtsordnung und sollen nicht damit rechnen müssen, dass die maßgebliche Frage der Wirkungen der ausländischen Entscheidung sich dann nach einer gänzlich anderen Rechtsordnung bemisst. Der Einwand der Klägerin, es sei weniger praktikabel, wenn etwa deutsche Gerichte ein zweistufige Prüfung anstellen und zudem ausländisches Recht anwenden müssten, steht den soeben dargestellten gewichtigen Gründen nicht entgegen. Die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts bereitet keine unüberwindlichen Hindernisse. Von daher begrenzt das inländische Recht die Wirkungserstreckung richtigerweise nur, soweit Entscheidungswirkungen dem deutschen Recht völlig unbekannt sind oder dem deutschen ordre public widersprechen (MünchKomm.-Gottwald, a.a.O.; Staudinger/Spellenberg, § 328 Rn. 125; Kropholler, Internationales Zivilprozessrecht, § 60 V 1 b). Bei der Vergleichbarkeit der Rechtskraftwirkung mit solchen im deutschen Recht ist eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Auch zunächst nicht bekannte oder weitergehende Rechtskraftwirkungen eines ausländischen Urteils oder Schiedsspruchs können dann anerkannt werden, wenn sie nicht wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widersprechen (Geimer, Int. Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl. 2011, § 11 Rn. 417 f.; Nagel/Gottwald, Int. Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2007, § 11 Rn. 113 f.). (3) Überdies haben die Vertragsparteien des PA konkret auch keine hiervon abweichende Rechtswahl des russischen Rechts getroffen unter dem Aspekt eines Gleichklangs zwischen Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung. Das Schiedsverfahren sollte explizit dem englischen Verfahrensrecht unterstellt sein. Umfang und Reichweite des LCIA-Schiedsspruchs sind von daher nach englischem Recht, dem Recht am Ort des Sitzes des Schiedsgerichts (lex arbitri), zu bestimmen. cc) Regeln der Rechtskraft nach englischem Recht Eine gesetzliche Regelung zur Rechtskraft kennt das englische Recht nicht. Vielmehr wurde in höchstrichterlicher Rechtsprechung das Institut der doctrine of res judicata entwickelt, die im Common Law aufgrund richterlicher Präzedenzien Rechtsverbindlichkeit erlangt. Die Rechtskraft wird im Wege des sog. estoppel mittels Einreden geltend gemacht, die Präklusionswirkungen entfalten. Estoppel bezeichnet dabei allgemein ein Verbot der (unzulässigen) Rechtsausübung und im Prozess das Verbot einer erneuten Klageerhebung oder eines abweichenden Rechts- und Sachvortrags. Die Fallgruppe cause of action estoppel verhindert in diesem Zusammenhang die Geltendmachung der früher entschiedenen Klage in einem neuen Prozess. Eine erneute Klageerhebung ist dann nach englischem Verfahrensrecht unzulässig (GA Prof. G1 S. 18). Die issue estoppel verhindert zudem eine abweichende Beurteilung entschiedener Tatsachen- und Rechtsfragen in einem neuen Prozess zwischen denselben Parteien. Diese Institute werden ergänzt durch die Grundsätze des abuse of process (Verfahrensmissbrauchs). Danach ist neuer Sachvortrag in einem späteren Prozess ausgeschlossen, sofern dieser bereits im Erstprozess hätte vorgetragen werden können. Schiedssprüche werden im Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtskraft Urteilen gleichgestellt (i.E. GA Q Anl. B 89, S. 20 ff.). Die cause of action estoppel erfasst im Fall der Klageabweisung nicht nur die einzelnen Anspruchsgrundlagen (cause of action), sondern den gesamten Sachverhalt, einschließlich der im Einzelnen nicht vorgetragenen Klagegründe (Präzedenzfall Henderson ./. Henderson (1843). Maßgebend für den Einwand des cause of action estoppel ist die Identität zwischen der früheren und der später erhobenen Klage. Die Identität beurteilt sich nicht anhand der entschiedenen Ansprüche (cause of action), sondern vor allem anhand des entschiedenen Sachverhalts (GA Q a.a.O.). Die cause of action wird stark tatsachenbezogen gebildet (GA Prof. G1 Rn. 54). Daneben berücksichtigt die Rechtsprechung auch das konkrete geltend gemachte Rechtsschutzbegehren bzw. von den Parteien erörterte Rechtsfragen sowie sonstige Billigkeitserwägungen zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs (GA Z, Anl. K 97 Rn. 143). Aus diesem Institut soll sich ferner herleiten, dass bei einem identischen Sachverhalt nicht zunächst aus Delikt (tort) geklagt werden kann und anschließend aus Vertrag (contract). Vielmehr schließt die frühere Deliktsklage unter bestimmten Voraussetzungen die anschließende Vertragsklage aus (cause of action estoppel) und umgekehrt (GA Q a.a.O.; Matthews v Kuwait Bechtel Corporation (1959); Green v Weatherhill (1929)). Der abuse of process, dessen Abgrenzung zu cause of action estoppel und zu issue estoppel im Einzelnen umstritten ist, hat diesen gegenüber eine Ergänzungsfunktion: Die Geltendmachung eines Anspruchs oder die entsprechende Erhebung einer Verteidigung im späteren Prozess kann ohne weitere Voraussetzungen einen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn das Gericht überzeugt ist (die Darlegungslast liegt bei der Partei, die den Missbrauch behauptet), dass der Anspruch oder die Verteidigung in dem früheren Prozess hätte geltend gemacht werden müssen (Lord Bingham in Johnson v Gore Wood (2002). Die Parteien sind angehalten, im Erstprozess vollständig zu prozessieren. Unvollständiger Tatsachen- oder Rechtsvortrag hat zur Folge, dass auch nicht vorgetragene Anspruchsgrundlagen oder ergänzende Tatsachen im Zweitprozess nicht geltend gemacht werden können. Sie bleiben im Sinne eines prozessualen Wiederholungsverbotes präkludiert (GA Prof. G1 Rn. 416 ff.). dd) Reichweite des LCIA-Schiedsspruchs nach englischem Recht Nach vom Sachverständigen Prof. G1 gemäß § 293 ZPO ermitteltem englischen Recht steht im Streitfall die Rechtskraft des LCIA-Schiedsspruchs einer Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichtet auf Ersatz der Schäden durch den Kauf und unterlassenen Weiterverkauf der Aktien an der OAO L-0 und der aufgewandten Finanzierungs- und Anwaltskosten entgegen. Unter Berücksichtigung des Schiedsantrags vom 30.10.2008 (Anl. B 81) und der Schiedsklageschrift (Anl. B 82) einschließlich der dortigen Hilfsanträge liegen in sachlicher, subjektiver und zeitlicher Hinsicht identische Streitgegenstände des LCIA-Verfahrens und des nunmehrigen Klageverfahrens vor. Subjektiv erfasst die Rechtskraft des Schiedsspruchs auch die Klägerin, die nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung war, wie auch die streitgegenständlich geltend gemachten Ansprüche von S und der V-Gesellschaften. Diese sind nach dem Grundsatz des privity of interest hieran gebunden. Dabei haben die Parteien nicht gemäß den E-Mails vom 06.05.2009 (Anl. K 142) und vom 13.05.2009 (Anl. K 143) eine Beschränkung des Streitgegenstands des Schiedsverfahrens vereinbart auf solche Ansprüche, die im Statement of Case Erwähnung finden, so dass die jetzigen Klageansprüche vermeintlich nicht Gegenstand des Schiedsspruchs wären. (1) Sachliche Reichweite des LCIA-Schiedsspruchs Vorliegend ist eine Identität der cause of action gegeben. Ob und inwieweit es sich vorliegend um denselben Gegenstand handelt, ist zwischen den Parteien und auch nach den von ihnen vorgelegten Parteigutachten streitig: (1.1) Die Klägerin bringt vor, die dem LCIA vorgelegte Rechtsfrage habe ausschließlich darin bestanden festzustellen bzw. anzuordnen, dass die Beklagte zur Durchführung der Betreibergesellschaft in der materiell ausgehandelten ISHA-Form verpflichtet sei. Hilfsweise sei die Invollzugsetzung des ISHA wegen rechtsmissbräuchlicher Nichtunterzeichnung des ISHA begehrt worden. Keine dieser Fragen sei demgegenüber vorliegend zu entscheiden (GA Z Anl. K 97, Rn. 152, 153). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die höchstrichterliche englische Rechtsprechung den hiesigen Klagegegenstand und den Gegenstand des LCIA-Schiedsverfahrens nicht als denselben Gegenstand betrachten würde, sondern wegen der Anknüpfung an andere und dem PA und dem ISHA zeitlich vorgelagerte Tatsachen (z.B. gemeinsames Gebot am 14.03.2008) und die völlig anderen rechtlichen Fragestellungen von einem verschiedenen cause of action ausginge. Die Beklagte zu 1) verficht demgegenüber die Auffassung, dass das LCIA-Schiedsgericht sich entsprechend dem Vortrag und den Anträgen der Schiedskläger mit den gesamten Verhandlungen von Februar bis September 2008 beschäftigt und die Schiedsklage vollumfänglich abgewiesen habe. Die Rechtskraft erstrecke sich nach der cause of action estoppel-Doktrin in objektiver Hinsicht auf den gesamten Sachverhalt, der Gegenstand des LCIA-Verfahrens gewesen sei. Dies seien die Verhandlungen über das angestrebte Joint Venture in ihrer Gänze, einschließlich der Gebotsabgabe durch S sowie der Beendigung der Verhandlungen durch die Beklagte zu 1). Diesen Sachverhalt könne die Klägerin daher nun nicht erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen (GA Q Anl. B 89 Rn. 84 f.; Erg.-GA Q Anl. B 97, Rn. 43 ff.). Auch aus der abuse of process-Doktrin ergebe sich ein prozessuales Wiederholungsverbot. Auch in dem Fall, dass das LCIA-Schiedsgericht lediglich über bestimmte Ansprüche - vertragliche Ansprüche, Ansprüche, die sich aus dem Lebenssachverhalt während der Laufzeit des PA ergeben sollen, und Ansprüche nach einer bestimmten Rechtsordnung – entschieden hätte, stünde die Rechtskraft des LCIA-Schiedsspruchs der hiesigen Klage entgegen (GA Q Anl. B 89, Rn. 66). Eine Beschränkung des LCIA-Schiedsverfahrens auf das positive Interesse, auf vertragliche Ansprüche o.ä. sei tatsächlich nicht erfolgt. (2.2) Sämtliche Ansprüche, die streitgegenständlich geltend gemacht werden, waren – soweit es die Beklagte zu 1) angeht - bereits Gegenstand des LCIA-Schiedsspruchs und können nunmehr nicht erneut gerichtlich geltend gemacht werden. Der Klagegrund (cause of action) des jetzigen Verfahrens ist mit dem des Erstverfahrens identisch. (2.2.1) Zum Klagegrund (cause of action), bei dem die entscheidungserheblichen Elemente des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts im Vordergrund stehen (GA Prof. G1 S. 22 ff., 25), lässt sich das einschlägige englische Fallrecht wie folgt zusammenfassen (GA Prof. G1. S. 21 ff., 35): Ein identischer Klagegrund liegt dann vor, wenn sowohl das Klagebegehren als auch der vorgetragene Lebenssachverhalt des Zweitverfahrens mit denjenigen des Erstverfahrens identisch sind. Identität des Klagegrundes ist in der Regel auch zu bejahen, wenn im Zweitverfahren derselbe Sachverhalt oder nur unwesentlich veränderte entscheidungsrelevante Tatsachenkomplexe wie im Erstverfahren zur Begründung eines anderen Anspruchs vorgetragen werden und es deshalb zur wiederholten Verhandlung des Komplexes käme. Bei der Bestimmung der cause of action stehen die entscheidungserheblichen Elemente des Lebenssachverhalts im Vordergrund. Die Klageanträge sind dabei nur von nachrangiger Bedeutung. So können die Klagegründe des Erst- und Zweitverfahrens auch dann identisch sein, wenn in beiden Verfahren ein anderes Klagebegehren vorgebracht wird, aber der vorgebrachte Sachverhalt identisch ist. Auch die rechtliche Begründung des klägerischen Begehrens (nach deutschem Verständnis: die Anspruchsgrundlage) ist von nachrangiger Bedeutung. Sie ist nur insofern relevant, als sich aus ihr ergibt, welche Tatsachen vorzutragen sind. Insgesamt müssen alle Umstände und Interessen des Einzelfalls beachtet und im Hinblick auf das Ziel, Wiederholungen zu vermeiden, gegeneinander abgewogen werden. Eine identische Konstellation wie im Streitfall findet sich in den einschlägigen Präzedenzentscheidungen nicht, was schon daran liegt, dass das englische Fallrecht solche Rechtsbehelfe, die gerichtet sind auf Erfüllung in natura, Schadensersatz für den Abbruch von Vertragsverhandlungen, Geschäftsführung ohne Auftrag etc., in dieser Form nicht kennt, und dass solche Sachverhalte vor englischen Gerichten so gar nicht geltend gemacht würden. (2.2.2) Vorliegend begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens und der Aufwendungen, die ihr und den weiteren zur T-Gruppe gehörenden Unternehmen durch den Kauf und den unterlassenen Weiterverkauf der Anteile an der OAO L-0 entstanden sind so-wie wegen aufgewandter Finanzierungskosten und anwaltlicher Vertretung. Im Schiedsverfahren hatten die Schiedsklägerinnen die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von 100 % der Zielaktien oder, hilfsweise, zur Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert (Ziff. 33.1); hilfsweise Entschädigung für die Verbindlichkeiten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Pflichtangebot entstanden sind (Ziff. 33.2); sowie „alle sonstige Abhilfe, auf die die Klägerinnen Anspruch haben“. Dabei gingen die Schiedsklägerinnen davon aus, ihre Klagebegehren auf der Grundlage russischen Sachrechts durchsetzen zu wollen. Im Einzelnen stellten die Schiedskläger im Schiedsantrag vom 30.10.2008 (Request for Arbitration; Anl. B 81; präzisiert unter dem 29.04.2009), die folgenden Anträge (Klagebegehren), die sie in der (geänderten) Schiedsklageschrift vom 29.10.2010 (Claimants' Amended Statement of Case; Anl. B 82) teilweise modifizierten. Mit Schiedsantrag (Anl. B 81) machten die Schiedskläger Ansprüche geltend „auf: 28.1. einen Beschluss, der die Beklagten verpflichtet, auf Grundlage der Hauptbedingungen des Entwurfs der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung, der am 22. April 2008 von den Parteien vereinbart und paraphiert wurde, hilfsweise derjenigen des Entwurfs der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung, der am 14. September 2008 von den Rechtsanwälten der Beklagten vorgelegt wurde (...), 51 % der Zielaktien (Target Shares) zu kaufen; 28.2 hilfsweise Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die ihnen dadurch entstanden sind, dass die Beklagten das 51/49-Joint-Venture nicht durchgeführt haben, wodurch die Klägerinnen 100 % der Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu tragen hatten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien am Zielunternehmen (Target) entstanden waren; 28.3. sonstige Abhilfe, auf die die Klägerinnen Anspruch haben könnten“. Diese Ansprüche wurden ausweislich der Begründung darauf gestützt, dass die Beklagten durch Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt hatten, eine endgültige ISHA abzuschließen. Darüber hinaus hätten die Beklagten hiergegen verstoßen, indem sie sich geweigert oder es versäumt hätten, eine endgültige Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung auszuhandeln (so Rn. 26 f.). Unter diesen Umständen hätten sie, die Schiedskläger, Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die ihnen dadurch entstanden seien, dass die Beklagten nicht nach Treu und Glauben verhandelt hätten (Rn. 31). Unter diesen Umständen hätten die Klägerin Anspruch auf einen „Beschluss, dass 33.1 die Beklagten 100 % der Zielaktien und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten der Klägerinnen übernehmen sollten, hilfsweise für die Nichterfüllung Entschädigung und Schadensersatz zahlen sollen; 33.2 hilfsweise die Beklagten die Klägerinnen (claimants) für die Verbindlichkeiten entschädigen sollen, die ihnen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Pflichtangebot entstanden sind; 33.3. sonstige Abhilfe, auf die die Klägerinnen Anspruch haben könnten.“ Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Aktien am Zielunternehmen entstandenen Aufwendungen und/oder potentielle Verbindlichkeiten wurden mit etwa 34,6 Milliarden Rubel (etwa 1,4 Milliarden US-$) beziffert. Mit (geänderter) Schiedsklage (Claimants' Amanded Statement of Case; Anl. B 82; Rn. 85) wurden die Ansprüche modifiziert – “auf: a) Einen Beschluss gemäß den Absätzen 2(b )-( e) der Vereinbarung (Agreement), der die Beklagten verpflichtet: i) 51 % der Sekundäraktien und der Neuen Aktien von der Klägerin zu (2) zu dem von der Klägerin zu (2) gezahlten Preis (zuzüglich damit verbundener Aufwendungen) zu kaufen;ii) diese Aktien in die Beklagte zu (2) einzubringen;iii) nachdem die Klägerin zu (2) ihre verbleibenden Aktien am Zielunternehmen in die Beklagte zu (2) eingebracht hat, zu veranlassen, dass 49 % der Anteile an der Beklagten zu (2) an die Klägerin zu (2) übertragen werden;iv) nach der Übertragung weiterer durch die Klägerinnen gekaufter Aktien an die Beklagte zu (2) die Kosten weiterer Aktienkäufe mit den Klägerinnen im Verhältnis 51/49 zu teilen; b) Ferner oder hilfsweise, gemäß Artikel 429 und 445 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (Civil Code of the Russian Federation) und Absatz 2 (f) der Vereinbarung (Agreement), einen Beschluss, dass die Beklagten eine Endgültige Vereinbarung (Agreement) abschließen und durchführen sollen: i) Auf Grundlage der wesentlichen Bedingungen, die durch die Vereinbarung (Agreement) und den beigefügten Ersten Entwurf des ISHA (First Draft ISHA) bestimmt sind; hilfsweiseii) Auf Grundlage der wesentlichen Bedingungen, die durch die Vereinbarung (Agreement) und den Zweiten Entwurf des ISHA (Second Draft ISHA) bestimmt sind; hilfsweiseiii) Auf Grundlage der wesentlichen Bedingungen, die durch die Vereinbarung (Agreement) und den am 14. September 2008 vorgelegten Entwurf der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (Investment and Shareholders Agreement) bestimmt sind;IV) Zu Bedingungen, die durch das Schiedsgericht (Arbitral Panel) festzulegen sind, ob gemäß Artikel 445 und 446 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation oder auf sonstige Weise; c) hilfsweise, Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die ihnen aufgrund der Vertragsverletzungen der Beklagten und/oder deren Versäumnis, eine Endgültige Vereinbarung abzuschließen, entstanden sind, wodurch die Klägerinnen 100 % der Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu tragen hatten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien am Zielunternehmen entstanden waren; d) sonstige Abhilfe, auf die die Klägerinnen Anspruch haben könnten.“ Es wurde wiederum ausgeführt (Rn. 87 ff.), dass die Beklagten gegen die Vereinbarung (Agreement) und/oder allgemeine Grundsätze des russischen Rechts verstoßen hätten, indem sie sich geweigert oder es versäumt hätten, nach Treu und Glauben zu verhandeln, und/oder ihre Rechte missbraucht hätten und vorgegeben hätten, sich von dem beabsichtigten 51/49-Joint-Venture für ihre eigenen Zwecke zurückzuziehen, wodurch die Klägerinnen 100 % der Aufwendungen und Verbindlichkeiten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sekundäraktien und der Neuen Aktien entstanden waren, und der potentiellen Haftung, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Pflichtübernahmeangebot entstehen sollte, zu tragen hatten. Unter diesen Umständen hätten die Klägerinnen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die ihnen aufgrund des Versäumnisses der Beklagten, nach Treu und Glauben zu verhandeln, und/oder ihres Rechtsmissbrauchs entstanden sind. Hätten die Beklagten nach Treu und Glauben verhandelt und/oder nicht ihre Rechte missbraucht, so wäre die Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung am 17.09.2008 oder kurz danach finalisiert und unterzeichnet worden und hätten die Klägerinnen nicht 100 % der Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu tragen gehabt, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien am Zielunternehmen entstanden waren. Ferner oder hilfsweise seien den Klägerinnen im Hinblick auf das vorgesehene 51/49-Joint-Venture und/oder gemäß der Vereinbarung (Agreement) und den Entwürfen der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (...) im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien am Zielunternehmen Aufwendungen und/oder potentielle Verbindlichkeiten von etwa 34,6 Milliarden Rubel (etwa 1,4 Milliarden US-$) entstanden. Überdies forderten die Klägerinnen angemessene weitere oder sonstige Abhilfe im Zusammenhang mit und/oder aus den vorstehend aufgeführten Sachverhalten. Diese weitere oder sonstige Abhilfe umfasse materiell-rechtlichen Rechtsschutz (substantive relief), Zinsen und Kosten, sei jedoch nicht hierauf beschränkt. Der Sachverständige Prof. Dr. G1 hat in Bezug hierauf überzeugend herausgearbeitet (S. 58 ff.), dass damit nicht vermeintlich nur ein positives Interesse verfolgt worden ist auf Basis des Preliminary Agreements (PA). Der Wortlaut des Claimants´ Amended Statement of Case gibt hierfür nichts her wie ebenfalls auch nicht dessen Systematik. Die Schiedsklägerinnen hatten bereits die Gesamtaufwendungen für den Erwerb von 100 % der Aktien und die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen geltend gemacht. Ein anderes ergibt sich wiederum nicht aus der Entstehungsgeschichte des Claimants´ Amended Statement of Case. Die Schiedsklägerinnen begehrten Schadensersatz in Höhe der gesamten Aufwendungen und Verbindlichkeiten (100 %), die ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien entstanden waren. Dies entspricht dem Verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie von den in der jetzigen Klage gegenständlichen Verhandlungen nie etwas gehört, und damit dem negativen Interesse. Hinzu kommen die beiden Auffangbegehren, mit denen alle sonstige Abhilfe verlangt worden ist. Keineswegs sind im LCIA-Verfahren lediglich vertragliche Ansprüche geltend gemacht und beschieden worden, die sich auf dem PA gründeten und auf Erfüllung durch den Abschluss eines Joint-Venture-Agreement gerichtet waren. Jedenfalls nach dem Hilfsantrag war Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste verlangt, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagten das 51/49 Joint-Venture nicht durchgeführt haben, wobei auch eine Beschränkung auf das positive Interesse nicht festgestellt werden kann. Damit ist vielmehr in identischer Weise auch Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb der Aktien verlangt worden. Eine Einschränkung auf das PA ist weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht erfolgt. Die Anträge wurden denkbar weit gefasst. Die Zielrichtung der Anträge ging nicht nur dahin, dass die Beklagten ihre Pflichten aus dem PA verletzt hätten. Ebenso wenig existiert eine vermeintliche Einschränkung von Ansprüchen nach einer bestimmten Rechtsordnung. Die dortigen Schiedsklägerinnen hatten umfassend Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz für die Verluste, die ihnen aufgrund des Versäumnisses der Beklagten, nach Treu und Glauben zu verhandeln, und/oder ihres Rechtsmissbrauchs entstanden sind, geltend gemacht und dabei einen Schadensumfang in Höhe von ca. 1,4 Mrd. US-$ angegeben. Verlangt wurde sonstige weitere Abhilfe im Zusammenhang mit und/oder aus den vorstehend aufgeführten Sachverhalten unter Einschluss von Zinsen und Kosten, wie vorliegend (mit dem Antrag zu II) geltend gemacht werden (Finanzierungskosten und Kosten anwaltlicher Vertretung). Der Schiedsspruch verhält sich ebenso hierüber und verneint allgemein einen Missbrauch eines klägerischen Rechts, weil eine verbindliche Vereinbarung nicht vorgelegen habe. (2.2.3) Die Klagebegehren sind nicht beschränkt worden durch Schreiben der Prozessvertreter der Schiedsbeklagten vom 06.05.2009 (Anl. K 142) und Schreiben der Prozessvertreter der Schiedsklägerinnen vom 13.05.2009 (Anl. K 143; jeweils Anl. zum Ss. v. 30.09.2015). Zwar wäre eine Beschränkung der Klagebegehren im Schiedsverfahren nach englischem Verfahrensrecht auch noch in einem späteren Verfahrensstadium zulässig gewesen (Sec. 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Arbitration Act 1996). Davon gehen auch die LCIA-Rules aus. Nach der Korrespondenz der Schiedsparteien im Mai 2009 kann aber nicht angenommen werden, dass die Schiedsklägerinnen eine Beschränkung nur auf Ansprüche, die nur im Request for Arbitration vom 30.10.2008 enthalten waren, vereinbart hatten. Nach den allgemeinen Regeln des materiellen englischen Vertragsrechts ist für einen bindenden Vertrag zunächst eine Einigung (agreement), also ein Angebot und eine korrespondierende Annahme, erforderlich. Ferner muss die Partei, die ein vertragliches Recht einklagt, ein „Gegenopfer“ (consideration) für das vertragliche Versprechen der anderen Partei erbracht haben. Das Schreiben der Prozessvertreter der Schiedsbeklagten (D1 and I1) vom 06.05.2009 (Anl. K 142) beinhaltet zwar eine Ankündigung, dass bei Ausbleiben der gegenteiligen Mitteilung man auf der Grundlage weiter verfahren werde, dass die Klageerwiderung der Mandanten nur auf die im Statement of Case geltend gemachten Ansprüche eingehen werde und dass auf alle Ansprüche, die nicht im Statement of Case enthalten seien, verzichtet worden sei. Indes würde ein englisches Gericht das Antwortschreiben der Prozessvertreter der Schiedsklägerinnen vom 13.05.2009 (C1 & B1, Anl. K 143) – wenn man ein solches Angebot, was streitig ist, bejahen würde - nicht als die Annahme des Angebots verstehen. Darin heißt es (übersetzt), dass „Ihre Mandanten“ nur auf Ansprüche eingehen müssten, die im Statement of Case enthalten seien. Darin ist ein Verzicht auf Ansprüche oder eine entsprechende Beschränkung der Rechtsverfolgung nicht zu sehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich die Schiedsklägerinnen alle Optionen offenhalten und daher gerade nicht auf weitergehende Ansprüche „verzichten“ oder von deren prozessualen Verfolgung absehen wollten (vgl. überzeugend insoweit GA Prof. G1 S. 47 ff.; mündliche Erläuterung vom 21.08.2019, Prot. S. 2 f.). Auf den Aspekt des Verzichts gingen diese gar nicht ein. Erforderlich wären vielmehr eine ausdrückliche Erklärung des „Verzichtenden“, die volle Forderung nicht einklagen zu können, sowie eine Positionsveränderung des Empfängers im Vertrauen auf die Erklärung. Dies ist jeweils nicht festzustellen. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten neben dem Verzicht nicht gesondert eine verfahrensrechtliche Beschränkung des Klagebegehrens erörtert hat, hat er dies anlässlich seiner Anhörung plausibel damit erklärt, dass im englischen Recht eine Trennung dieser Begriffe nicht so stark ausgeprägt sei (Verhandlungsprot. v. 21.08.2019 S. 2). Ebenso wenig ist – ohne dass es darauf noch ankommt - erkennbar, dass – auch wenn insoweit eine fast symbolische Leistung (sog. Peppercorn-Consideration) ausreichen würde - die damaligen Schiedsbeklagten eine konkrete Gegenleistung (consideration) erbracht haben. Dabei folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. G1, dass auch in dem hier vorliegenden verfahrensrechtlichen Kontext nicht auf eine solche consideration als Seriösitätsindiz im Hinblick auf die Notwendigkeit des Mitwirkens des Schiedsgerichts verzichtet werden kann. Ein Anhalt in der englischen Rechtsprechung, dass die genannten materiell-rechtlichen Erfordernisse in diesem prozessualen Zusammenhang nicht entsprechend geltend würden, hat der Sachverständige nicht gefunden. Selbst wenn es zuträfe, dass, wie die Klägerin nunmehr unter Berufung auf ein nach mündlicher Verhandlung vorgelegtes Gutachten der englischen Rechtsanwaltskanzlei A1 (Anl. K 173) geltend macht, auf eine prozessuale Vereinbarung nicht die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, sondern prozessuale Regeln anwendbar seien (nach der Entscheidung Orten v Collins (2007), beinhaltet das Schreiben vom 13.05.2009 inhaltlich immer noch keine rechtlich relevante Einschränkung des maßgeblichen Streitgegenstandes. Eine vereinbarte „Unterlassung der Durchsetzung“ von bestimmten Ansprüchen findet sich nicht, wie diese nach der Analyse des Schiedsvortrags und –begehrens auch nicht unterlassen worden ist. (2.2.4) Ein englisches Gericht würde die Identität der Klagebegehren auch nicht allein deshalb verwehren, weil sich die Parteien seinerzeit einig waren, dass die materiell-rechtlichen Sachverhalte in diesem Fall russischem Recht unterliegen sollten, wohingegen die Klägerin nunmehr Ansprüche nach deutschem Sachrecht verfolgen will. Die Frage des anwendbaren Sachrechts spielt für die englischen Gerichte, wie der Sachverständige Prof. G1 gestützt auf die Rechtssachen Ricardo v Garcias (1845), Black v Yates (1992) und Naraji v Shelbourne (2011) fundiert ausgearbeitet hat, bei der Ermittlung der Rechtskraftwirkung der Erstentscheidung keine Rolle. Auch in der Rechtssache Berezovsky v Abramovich (2011) wurde in beiden Verfahren ein- und dieselbe Sorgfaltspflichtverletzung behauptet. Auch wenn sich der Kläger im Erstverfahren auf englisches Verfahrensrecht gestützt hatte und im Zweitverfahren auf russisches Recht, blieb der Klagegrund unverändert. Die Identität wurde vom Gericht bejaht. Der Court of Appeal hat hiermit deutlich zum Ausdruck gebracht, wie Prof. G1 im Senatstermin ergänzend erläutert hat, dass eine Änderung des Klagebegehrens mit der Änderung des anwendbaren Rechts nicht erfolgen soll und dass insoweit auch die Entscheidung Latreefers nicht gebilligt werde, auch wenn diese Entscheidung formell nicht aufgehoben worden sei. Zudem waren in der Sache Latreefers – was entscheidend ist - gegenständlich andere anspruchsbegründende Voraussetzungen zu erfüllen. Es ging um unterschiedliche Pflichtverletzungen, die zu zwei unterschiedlichen causes of action führten. Die vorgelegten Parteigutachten haben demgegenüber zur Begründung einer gegenteiligen Sicht in diesem Zusammenhang das Klagebegehren der Schiedsklägerinnen im Erstverfahren nicht vollständig wiedergegeben und entsprechend ausgewertet. (2.2.5) Ebenso wenig ist nachträglich eine Einschränkung der Klagebegehren durch das Schiedsgericht erfolgt, auch wenn Klagebegehren fallen gelassen worden sind. Hierzu führt Prof. G1 anschaulich und richtig aus, dass nach der englischen Rechtsprechung auch die fallengelassenen Begehren rechtskräftig erledigt seien (GA S. 71). Auch diese sind daher als vom Schiedsspruch umfasst anzusehen, zumal das Schiedsgericht abschließend ausdrücklich festgestellt hat, dass die Klägerinnen auch keinen der noch verbliebenen Ansprüche begründen konnten (GA S. 72). (2.2.6) Es besteht gerade auch eine Identität der Lebenssachverhalte. Die Sachverhalte, die Gegenstand von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wegen Sittenwidrigkeit und Geschäftsführung ohne Auftrag waren, waren sämtlich bereits zur Geltendmachung der dortigen Klagebegehren vorgetragen. Insbesondere wurde vorgetragen, dass das Vertrauen der Schiedsklägerinnen enttäuscht worden sei dadurch, dass der Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund, bösgläubig und rechtswidrig erfolgt sei und dass die Schiedsbeklagten ihre Bedenken hinsichtlich der entdeckten Asbestbelastungen nicht unmittelbar mitgeteilt hätten. Der umfassend vorgetragene und über 2 Jahre aufgeklärte Sachverhalt ist in umfassender Weise der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dabei beinhaltet die Darstellung des Sachverhalts in dem Schiedsspruch auch keine zeitliche Einschränkung und setzt sich sowohl mit den vorgelagerten Verhandlungen bis zum 14.03.2008 wie auch den Folgeverhandlungen auseinander. Ebenso wenig ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen, dass die Parteien des Schiedsverfahrens vermeintlich trennbare Ansprüche aus deutschem Recht aus dem Streitgegenstand des Schiedsverfahrens ausgeklammert hätten. (2.2.6) Der Schiedsspruch vom 25.10.2010 (Partial Final Award; Anl. B 24 mit Übersetzung) geht in seinen Ausführungen sodann konkret ein auf einen vertraglichen (Haupt-) Anspruch, der darauf gerichtet war, die Schiedsbeklagten zu verpflichten, eine endgültige Vereinbarung (ISHA) unter bestimmten Bedingungen abzuschließen (s. Rn. 54, S. 21; Rn. 57 ff., S. 24). Darüber hinaus wird auf einen Hilfsantrag der Schiedskläger unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs (nach russischem Recht) Bezug genommen, der unabhängig davon bestehen soll, ob es sich beim PA um einen verbindlichen vorläufigen Vertrag handelte, und voraussetzt, dass kein vorläufiger Vertrag geschlossen wurde (Rn. 62, S. 27; Rn. 109 S. 48; Rn. 116 Rn. 50). Auch insoweit wurde in Ziff. 4 der Zusammenfassung ausgeführt, dass kein Recht festgestellt worden sei, das angeblich missbraucht worden wäre. Es habe keine verbindliche Vereinbarung vorgelegen. Und jede Seite habe die Verhandlungen auf der Grundlage geführt, dass bis zur Unterzeichnung eines ISHA oder einer ähnlichen schriftlichen Vereinbarung keine verbindliche Vereinbarung bestanden habe (S. 53 der Übersetzung). Es folgt der Spruch (S. 54), dass die Klägerinnen keinen der von ihnen geltend gemachten Ansprüche hätten begründen können. Im Ergebnis wurden alle Klagebegehren, die im jetzigen Zweitverfahren geltend gemacht werden, bereits im Erstverfahren geltend gemacht. Es besteht eine Identität der Klagebegehren. (2.2.7) Nicht überzeugend ist demgegenüber die Argumentation der Klägerin (unterstützt durch die Begutachtung Prof. Z, Anl. K 168, S. 18), dass sich eine Beschränkung im Erstverfahren auf das positive Interesse damit erklären ließe, dass nach dem für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen russischen Recht eine Kumulation vertraglicher und außervertraglicher Ansprüche nicht möglich sei, so dass eine parallele Geltung von vornherein hätte ausscheiden müssen. Denn zum einen kann schon daraus, dass eine Differenzierung nach materiellem russischen Recht nicht möglich war, nicht darauf geschlossen werden, dass dann doch nur ein irgendwie gearteter abgrenzbarer Teil geltend gemacht worden sein soll. Zum anderen ergibt sich aus den ausgewerteten Klagebegehren und den vorgetragenen Sachverhalten konkret, dass gerade auch ein entsprechendes negatives Interesse mit verfolgt worden ist. Eine abstrakte Ausblendung scheidet insoweit aus. Entsprechendes gilt für den Einwand, dass vertragliche und deliktische Ansprüche grundsätzlich unterschiedliche causes of action sein könnten, wenn unterschiedliche Tatsachenkomplexe vorgetragen werden müssten, um die Ansprüche zu stützen (GA Prof. G1 S. 26 f.). Da aber beides verfolgt worden ist und nicht ein anderer Tatsachenkomplex, bleibt es bei der gegenständlichen Identität. Vorliegend war ein neuer Tatsachenvortrag bei der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) nicht erforderlich. Entsprechend verfängt nicht der Verweis der Klägerin auf den Fall Brunsden v Humphrey, zu dem die Parteien über die Frage einer gegebenenfalls verminderten Präzedenzkraft streiten, zu dem die Klägerin wiederum auf die neue Stellungnahme der Rechtsanwälte A1 (Anl. K 173) verweist und der nach Auffassung der Klägerin belegen soll, dass außervertragliche Ansprüche nicht von der Rechtskraft des Spruchs (cause of action) erfasst seien. Denn schon die Grundlage, dass eingeschränkt nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht worden seien, ist, da wie ausgeführt eine weitergehende Rechtsverfolgung stattgefunden hat, insoweit nicht tragend. Unabhängig davon hat der Sachverständige Prof. G1 für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Entscheidung Brunsden v Humphrey, die formell nicht aufgehoben sei, zwar um geltendes Recht handele, dass aber wegen verschiedener Schwächen der Entscheidung der Supreme Court die Entscheidung nicht bestätigen, sondern „überrulen“ würde. Der Sachverständige spricht insoweit von einem „durchlöcherten“ Präjudiz (Prot. v. 21.08.2019 S. 9). Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme A1 (Anl. K 173) nicht widerlegt. (2) Zeitliche Reichweite der Rechtskraft des Schiedsspruchs Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Schiedsklägerinnen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Sachverhalte zugrunde gelegt hatten, nämlich Ansprüche aus dem Abschluss und dem Zeitablauf des Preliminary Aggreement (vom 14.03.2008 bis 01.08.2008), wohingegen vermeintlich im jetzigen Verfahren vor und nach diesem Zeitraum liegende Tatsachen vorgebracht würden, insbesondere das Gebot durch S und der Abbruch der Verhandlungen. Tatsächlich hatten die Schiedsklägerinnen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren in aller Ausführlichkeit die Sachverhalte vorgetragen, die vor dem Abschluss und nach dem Ablauf des PA lagen und die auch jetzt wiederum entscheidungserheblich wären. Diese Elemente sind vom Schiedsgericht entsprechend auch gewürdigt worden. Die Klagebegehren waren konkret auch auf Schadensersatz in Höhe der gesamten im Zusammenhang mit den Aktien entstandenen Aufwendungen und Verbindlichkeiten und, so die weitere Antragsformulierung, alle weiteren in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gerichtet. Spiegelbildlich hatten die Schiedsklägerinnen zur Anspruchsverfolgung Sachverhalte vorgetragen, die vor dem Abschluss des Preliminary Agreement und nach dessen Ablauf lagen (so im Claimants´ Amended Statement of Case Ziff. 1-4, 7-8, 19-33, 69-84). Das Schiedsgericht hat entsprechend hierüber befunden (Ziff. 24-24, 78-80). Eben diese Sachverhalte werden im streitgegenständlichen Rechtsstreit wiederum anspruchsverfolgend vorgetragen. (3) Subjektive Reichweite der Rechtskraft des LCIA-Schiedsspruchs Die Rechtskraft des Schiedsspruchs bezieht sich auch in subjektiver Hinsicht auf die Klägerin. Es besteht – ausgehend vom englischen Recht – eine Identität der Parteien im Schieds- und im Klageverfahren. Dies gilt in Bezug auf die Klägerin mit Ansprüchen aus eigenem Recht (diese war ausdrücklich selbst Schiedsklägerin; claimant) wie auch in Bezug auf Ansprüche aus abgetretenem Recht. Eine Gleichstellung besteht aufgrund der bestehenden Nähebeziehung (sog. privies). (3.1) Nach englischem Prozessrecht erfasst die Rechtskraft im Ausgangspunkt nur die Parteien des Verfahrens. Sie schließt jedoch dem Gegenstand des Erstprozesses oder den Parteien nahestehende Personen unter bestimmten Voraussetzungen mit ein. Diese werden als „privies“ bezeichnet. Privies sind zumeist vom Rechtsstreit in abgeleiteter Position betroffen, so insbesondere als Rechtsnachfolger der früheren Partei (GA Q Anl. B 89 S. 34 ff.). Einschlägig ist insofern der Fall des „privity of interest“, der zunächst Fälle direkter Rechtsnachfolge, insbesondere im Fall der Zession, betrifft (Spencer Bower & Handley Res Judicata, Rdn. 9.38; Spellenberg, Drittbeteiligung im Zivilprozess in rechtsvergleichender Sicht, ZZP 106 (1993), 283, 294). Alsdann kann für die Annahme eines privity of interest ein besonderes Näheverhältnis zwischen der Partei und dem privy ausreichen (Sir Robert Megarry in Gleeson v Wippell (1977). So lässt das englische Recht bei solchen inhaltlichen und personellen Zusammenhängen eine Bindung des Zweitprozesses an die Feststellungen des Erstprozesses (abuse of process) zu (Q a.a.O. Rn. 78; S. 37 ff.). Verlangt wird nach der einschlägigen Leitentscheidung in Gleeson v Wippell (1977), dass ein hinreichendes Maß an Identität besteht. Es muss unter gebührender Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits ein hinreichendes Maß an Identifizierung zwischen den beiden bestehen, das es gerecht erscheinen lässt, dass die Entscheidung, an der eine als Partei beteiligt war, auch in solchen Verfahren Bindungswirkung entfaltet, an denen der andere als Partei beteiligt ist (näher GA G1 S. 94 ff. m.w.N.). (3.2) Soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht, ergibt sich deren Bindung bereits aus dem Schiedsspruch insofern, als die Klägerin dem Schiedsverfahren formell beigetreten ist (gemäß Antrag vom 16./17.07.2009, Anl. B 86; und Anordnung des Schiedsgerichts vom 09.09.2009, Anl. B 83) und das Schiedsgericht entschieden hat, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt zustehen. (3.3) Ihr von S und den V-Gesellschaften abgetretene Ansprüche sind ebenfalls erfasst. S war selbst Klägerin des Schiedsverfahrens. Soweit die Klägerin nunmehr als Zessionarin Ansprüche von S aus abgetretenem Recht geltend macht, ist sie nach dem Grundsatz der privity of interest hieran gebunden. Vor allem besteht nach englischem Recht eine hinreichende Nähebeziehung in den Fällen der Rechtsnachfolge kraft Abtretung. Tritt eine Partei des Erstverfahrens ihre Forderung ab, so ist der Abtretungsempfänger als privy of interest von der Rechts-kraftwirkung der Erstentscheidung erfasst (GA Prof. G1 S. 95 f.). Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch sec. 58 Abs. 1 des Arbitration Act 1996 gestützt. (3.4) Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche der V-Gesellschaften gilt entsprechendes, da deren Ansprüche (von T und Partnern der Gruppe; vgl. Schiedsspruch S. 33) durch die Schiedskläger im Schiedsverfahren bereits mit verfolgt worden sind. Deren zuvor bereits erworbenen L-0-Aktien sollten in das gemeinsame Joint Venture eingebracht werden. Die V-Gesellschaften waren zwar nicht Parteien des Schiedsverfahrens. Eine Qualifizierung als privy ist nach Auffassung des Senats freilich gerechtfertigt aufgrund der hier bestehenden Konzernverbundenheit und des Hinzutretens weiterer Umstände. Wie bei der Rechtsfigur der privity of interest allgemein ist bei der Frage der privity zwischen Unternehmen einer Konzerngruppe ganz maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (GA G1 S. 108, 113 ff.). Erforderlich ist nach englischem Recht eine Einzelfallabwägung (so auch Prof. Z GA K 168 S. 28). Der Sachverständige Prof. G1 hat hierzu umfangreich die einschlägige Fallrechtsprechung analysiert. Die V-Gesellschaften waren 100%ige Tochtergesellschaften der Klägerin. Eine 100%ige Beherrschung durch Rustenburg begründete dabei zwar noch nicht die Vermutung, dass die V-Gesellschaften ein Interesse am Ausgang des Erstverfahrens hatten. De facto wird man freilich davon auszugehen haben, dass die V-Gesellschaften am Erstverfahren hätten beteiligt werden können, dass sie Kenntnis vom Erstverfahren hatten und sich passiv verhielten, obwohl eigene Rechte betroffen waren und verfolgt worden sind. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit der V-Gesellschaften besteht nicht. Es bestand die Möglichkeit zur Beteiligung am Erstverfahren. Diese hätten ihre Angriffsmittel wie verfahren durch die Schiedsklägerinnen auch selbst vorlegen können. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist die Erstreckung der Rechtskraft des Schiedsspruchs auf die V-Gesellschaften, deren Ansprüche nunmehr wiederum verfolgt werden, „gerecht“. Diese sind aufgrund ihrer Beziehung zur Klägerin als Partei des ursprünglichen Verfahrens de facto als Partei anzusehen, auch wenn die Ansprüche nicht abgetreten waren. Ihre Rechte waren im Schiedsverfahren betroffen. Die V-Gesellschaften hatten ein eigenes Interesse am Ausgang des Schiedsverfahrens. Es bestand unausgeräumte Kenntnis vom Schiedsverfahren und auch eine Beteiligungsmöglichkeit. Überdies ließen die V-Gesellschaften die Klägerin zur Verfolgung ihrer geltend gemachten Ansprüche gewähren. Dass diese hiermit nicht einverstanden waren, ist ebenso fernliegend wie von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Unter diesen Umständen würde auch nach Darstellung des Sachverständigen Prof. G1 ein englisches Gericht ein hinreichendes Näheverhältnis zwischen der Klägerin und den V-Gesellschaften und damit die privy bejahen (GA S. 133). (3.5) Keineswegs wird durch diese Beurteilung das Leitprinzip des Rechts auf Zugang zur Justiz und damit auf ein faires Verfahrens verletzt, das grundsätzlich im Konflikt steht mit dem individuellen Schutz des Beklagten vor doppelter Inanspruchnahme und dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Schonung der Ressourcen, da angesichts der Anspruchsverfolgung der klägerischen Ansprüche im Konzernverbund der Klägerin bereits im Schiedsverfahren gerade auch unter Einbeziehung der geltend gemachten und gebündelten Ansprüche eine vereinbarte Inanspruchnahme vor dem LCIA-Schiedsgericht möglich war und stattgefunden hat, so dass eine Versagung des Zugangs zur Justiz nicht zu konstatieren ist. Fragen der Gerechtigkeit, die nach englischem Recht im Vordergrund stehen, gebieten eine erneute Zulassung der identischen Klagegründe in einem staatlichen Gerichtsverfahren nicht. Der Sachverständige Prof. G1 hat zudem ausgeführt, dass das genannte Leitprinzip, wenn überhaupt, regelmäßig erst im zweiten Atemzug genannt wird (Prot. v. 21.08.2019 S. 2). (4) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass der Sachverständige Prof. G1 die Reichweite des Schiedsspruchs nicht ausreichend ermittelt habe, so dass insoweit weitere Ermittlungen erforderlich wären. Gerade auch im Senatstermin vom 21.08.2019 konnte der Sachverständige die Grundsätze der Rechtskraftwirkung nach englischem Recht auf Basis der diesbezüglichen Präjudizrechtsprechung dezidiert und fundiert erläutern, ohne dass auch die jeweiligen Privatsachverständigen seine Ausführungen widerlegen konnten. Vielmehr blieb es dann dem Senat vorbehalten, auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten englischen Rechts die auf den Fall bezogene Rechtsanwendung vorzunehmen. Ebenso wenig trifft es zu, dass Prof. G1, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.10.2019 geltend macht, auch die einschlägige Vorschrift in sec. 34 Abs. 1 AA 1996 nicht untersucht habe, da diese nämlich bereits konkret als Gegenstand seiner Ausführungen zur Ausgestaltung privatautonomer Prozessvereinbarungen zugrunde gelegt worden sind (GA S. 42 Rn. 106, Fn. 99). ee) Nichtüberschreiten der inhaltlichen Reichweite der Schiedsklausel Der LCIA-Schiedsspruch überschreitet nicht anerkennungswidrig die inhaltliche Reichweite der Schiedsklausel. Nach Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ ist die Anerkennung zu versagen, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder wenn er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten. Das ist zum einen nicht der Fall. Zum anderen und unabhängig davon liegt mit der nunmehrigen erneuten Geltendmachung der Ansprüche ein evidenter Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor, so dass sich die Klägerin auf ein etwaiges derartiges Hindernis nicht mehr berufen kann. (1) Reichweite der Schiedsklausel im Streitfall Die Parteien wollten den gesamten Sachverhalt im Zusammenhang mit den Verhandlungen über das Joint Venture der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen und abschließend der LCIA-Gerichtsbarkeit zuweisen. Die Schiedsklausel ist dabei auszulegen nach russischem Recht. Die im LCIA-Schiedsverfahren gestellten Klageanträge gehen nicht über den Gegenstand der Schiedsvereinbarungen hinaus. (1.1) Auf das Schiedsvereinbarungsstatut findet russisches Recht Anwendung. Die Parteien haben auch hinsichtlich der Auslegung des PA in engem systematischen Zusammenhang das russische Recht gewählt (Art. 27 EGBGB) und so die Schiedsvereinbarung als solche russischem Recht unterstellt (s.a. Rechtsgutachten O, Anl. K 86, S. 11, Rn. 18 ff.; P, Anl. K 128, S. 6). Die Rechtswahl des russischen Rechts findet sich konkret in inhaltlichem und systematischem Zusammenhang auch mit der Schiedsklausel. Weder ist eine Lücke der Wahl des Schiedsvereinbarungsrechts vorhanden, noch bedarf es des Rückgriffs auf das gewählte Schiedsverfahrensrecht im Hinblick auf die Bestimmung von London als Sitz des Schiedsgerichts. Eine konkludente Wahl englischen Rechts scheidet in diesem Zusammenhang aus. Vielmehr bestimmt sich die Auslegung der Schiedsvereinbarung, wie dies im ersten Satz der Ziff. 8 des PA konkretisiert worden ist. Dabei erscheint auch ein Einklang von Sachrecht und Schiedsvereinbarungsrecht sinnvoll. (1.2) Dem russischen Recht unterliegende Schiedsvereinbarungen sind – sowohl nach dem Gutachten Prof. Dr. F1 (S. 10, 32) wie auch nach Darstellung der Klägerin - auszulegen nach Art. 431 ZGB über die Auslegung von Verträgen (s.a. GA O a.a.O. S. 74 ff.; P a.a.O. S. 6 ff.). Darin heißt es: Abs. 1: „ Bei der Auslegung der Bedingungen eines Vertrages durch ein Gericht wird die buchstäbliche Bedeutung der in ihm enthaltenen Worte und Ausdrücke berücksichtigt. Die buchstäbliche Bedeutung einer Vertragsbedingung wird im Fall ihrer Unklarheit durch die Gegenüberstellung mit anderen Bedingungen und dem Sinn des Vertrages im Ganzen festgestellt.“ Abs. 2: „Wenn die im ersten Teil dieses Artikels enthaltenen Regelungen es nicht gestatten, den Inhalt des Vertrages zu ermitteln, muss der wirkliche gemeinsame Wille der Parteien unter Berücksichtigung des Ziels des Vertrages festgestellt werden. Dabei werden alle entsprechenden Umstände berücksichtigt, unter Einschluss der dem Vertrag vorausgehenden Verhandlungen und einer Korrespondenz, einer in den gegenseitigen Beziehungen der Parteien bestehenden Praxis, von Handelsbräuchen und eines nachfolgenden Verhaltens der Parteien“. (1.3) Die Parteien stellen die Behandlung des russischen Rechts insoweit unterschiedlich dar. Die russische Rechtsprechung wendet Art. 431 ZGB grundsätzlich restriktiv an, d.h. die Gerichte orientieren sich – wie die Klägerin meint - an der buchstäblichen Auslegung einer Schiedsvereinbarung nach Art. 431 Abs. 1 ZGB und greifen nur selten auf eine Ermittlung des Parteiwillens nach Art. 431 Abs. 2 ZGB zurück. Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung der russischen Rechtspraxis leitet der Sachverständige O ab (S. 13, Rn. 23), dass die hier geltend gemachten Ansprüche unter Zugrundelegung des maßgeblichen russischen Rechts nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fielen. Die Formulierung „aus oder in Verbindung“ sei nach der russischen Rechtsprechung zu unspezifisch, um sämtliche Ansprüche, so insbesondere auch aus vorvertraglichem Verschulden zu erfassen, zumal das russische Recht bis 2008 – dem Zeitpunkt, als die Schiedsparteien das PA geschlossen hatten – keine Ansprüche aus culpa in contrahendo kannte (GA O, S. 14 f.). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang die weiteren Rechtsgutachten P und Starzhenezky Anl. K 144, K 145, vorgelegt, nach denen, damit bestimmte Ansprüche von der Schiedsklausel erfasst werden sollen, diese ausdrücklich eingeschlossen sein müssten, was hier nicht der Fall sei. Eine ausdrückliche Erstreckung der Klausel auf die streitgegenständlichen Ansprüche sei nicht gegeben (Starzhenezky S. 35 ff.). Auch deliktische Ansprüche u.a. seien hiervon nicht umfasst. Demgegenüber gehen die von den Beklagten vorgelegten Begutachtungen X (Anl. B 99 der Bekl. zu 1) von der Anwendung der Russischen Föderation über die Internationale Handelsgerichtsbarkeit, Art. 7, aus und bejahen die Einbeziehung der streitgegenständlichen Ansprüche unter die Schiedsklausel. Auch die Parteigutachterin U geht davon aus (Rn. 27), dass russische Gerichte überwiegend nicht eine enge, sondern eine weite schiedsfreundliche Auslegung vornehmen würden. Auch nach russischem Recht erstrecke sich der Anwendungsbereich der PA-Schiedsvereinbarung neben Erfüllungsansprüchen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen aus dem PA auf Aufwendungsersatzansprüche wegen der Gebotsabgabe durch S und Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung der Verhandlungen über das Joint Venture durch die Beklagte zu 1) (Erg. GA X, Anl. B 99, Rn. 30 ff.; GA Sergey Lebedev, Anl. B 104 Rn. 116, 128 ff.). Angesichts auch des tatsächlichen Verhaltens der Parteien im Schiedsverfahren seien die Anträge der Schiedskläger und die Verhandlungen über das Joint Venture in ihrer Gesamtheit erfasst, ohne dass auch die Laufzeit des PA die Reichweite der Schiedsvereinbarung begrenze. (1.4) In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die im LCIA-Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche wegen des engen Zusammenhangs mit dem PA hiervon sachlich umfasst sind. Die Schiedsklausel umfasst die hier geltend gemachten Ansprüche ebenso in zeitlicher Hinsicht. In personeller Hinsicht sind von der Schiedsklausel sowohl die Ansprüche umfasst, die die Klägerin aus eigenem Recht geltend macht, als auch die Ansprüche aus abgetretenem Recht. Der Sachverständige Prof. Dr. F1 hat hierzu die Rechtslage nach Gesetz und russischer Rechtsprechung zutreffend und überzeugend herausgearbeitet. Die Schiedsvereinbarung gemäß Ziff. 8 regelt, dass die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem PA einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind. Es findet sich hier eine sehr weit gefasste Formulierung insoweit, als sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem PA („or in connection herewith“) erfasst sein sollen (einschließlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verletzung, dem Bestand, der Beendigung oder der Gültigkeit dieses PA) einschließlich der hierin beschriebenen Sachverhalte („including a dispute regarding the breach, existance, termination or validity of this PA, or matters described herin“). Diese Formulierung spricht bereits nach dem Wortlaut dafür, dass die Schiedsklausel in umfassender Weise sich beziehen sollte auf Zusammenhänge und Sachverhalte, die nicht nur Erfüllungsansprüche und vertragliche Ersatzansprüche, sondern auch auf vermeintliche weitere Ansprüche, wie sie nunmehr aus c.i.c. und außervertraglicher Verpflichtung hergeleitet werden. Gerade auch das eigene Verhalten der Klägerin und der T-Gesellschaften, die nämlich auf Basis der Schiedsklausel das Schiedsverfahren eingeleitet haben und umfassend Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche ohne entsprechende Einschränkungen geltend gemacht haben, spricht maßgeblich hierfür. Nach der Schiedsklausel wird abgestellt auf Ansprüche im Zusammenhang und auch mit der Beendigung der hierin enthaltenen Sachverhalte mit der Folge, dass dazu auch die nunmehr verfolgten Ansprüche unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien nach Auslaufen des PA zählen. Diese Überlegungen gelten entsprechend hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin, die S und die V-Gesellschaften von der Schiedsklausel erfasst sind. (1.4.1) Der Sachverständige Prof. Dr. F1 hat zum Maßstab des Art. 431 ZGB dabei ausgeführt, dass die dort bezeichnete Stufenfolge in der gerichtlichen Praxis nicht streng eingehalten werde. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Auslegung in besonderem Maße formalistisch und wortlautorientiert sei. In vielen Fällen werde auf den wirklichen Willen der Parteien rekurriert. Er hat sich dabei auf Entscheidungen des Präsidiums des OAG (Oberstes Arbitragegericht der russ. Föderation) v. 10.04.2012, des OAG Beschluss v. 09.12.2013 (Georgia Pacific), OAG Beschluss v. 28.04.2008, des Föderalen Arbitragegerichts des Bezirks Nordkaukasus v. 13.12.2010, des Förderalen Arbitragegerichts des Bezirks A v. 27.01.2010, des Förderales Arbitragegerichts des Wolga-Bezirks v. 14.08.2009, des Föderalen Arbitragegerichts des Aer Bezirks v. 10.06.2008, des Neunten Appelations-Arbitragegerichts v. 21.12.2012 und (außerhalb der Schiedsgerichtspraxis) des Obersten Gerichts der russ. Föderation v. 16.01.2018 gestützt, hinsichtlich derer zunächst auf das Gutachten vom 05.03.2018 S. 14 ff. Bezug genommen wird. Danach verstehen die russischen Gerichte es als ihre Aufgabe, bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen den gemeinsamen Willen der Parteien zu ermitteln, wie er sich in der Schiedsvereinbarung niedergeschlagen hat. Die Gerichte seien dabei bereit, den Sinnzusammenhang der gesamten Urkunde und auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Ermittlung des Sinns des schriftlich Niedergelegten heranzuziehen (GA S. 18). Im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens im Senatstermin vom 26.08.2019 hat der Sachverständige auf die von der Klägerin hiergegen gerichtete Kritik weiter ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass die Gerichte grundsätzlich eine restriktive Tendenz vertreten haben. Es sei demgegenüber aber keine Entscheidung zu finden gewesen dahin, dass ein von den Parteien vorgetragenes klares und übereinstimmendes Verhalten, das den Willen für eine bestimmte Auslegung der Klausel erkennen lässt, als unerheblich bezeichnet wird, und lediglich auf den Wortlaut abgestellt wird. Auch die Kritik des Prof. P in dessen Gutachten Anl. K 162 S. 11 (Rn. 33, 34) hat der Gerichtssachverständige insofern auszuräumen vermocht. Richtig ist, dass der Wortlaut von den russischen Gerichten beachtet wird. Der Entscheidung des Präsidiums des OAG v. 31.05.2005 könne insofern nicht entnommen werden, dass das Gericht eine entsprechend enge Auslegung der Klausel vorgenommen habe, zumal die Schiedsklausel in dem besonderen Einzelfall in dem Gründungsvertrag einer Gesellschaft enthalten war und der Rechtsstreit stattfand unter Beteiligung einer Partei, die nicht Partei des Gründungsvertrags war. Russische Gerichte sehen die Schiedsklausel, wie der Gerichtssachverständige in der mündlichen Anhörung plausibel ausgeführt und belegt hat, gerade nicht isoliert. Dazu hat er weitergehend die verbindliche Auslegungsanweisung des Obersten Gerichts vom 25.12.2018 (Anl. zum Terminsprot. v. 26.08.2019) vorgelegt und erläutert. Danach darf die Auslegung eines Vertrages nicht zu einem solchen Verständnis der Bestimmungen des Vertrages führen, das die Parteien offensichtlich nicht im Sinn haben konnten (Rn. 43). Bei der Auslegung der Bestimmungen eines Vertrages kann das Gericht unter Berücksichtigung des konkreten Vertrages die in Art. 431 ZGB oder einem sonstigen Rechtsakt direkt geregelten oder aus Gewohnheitsrecht oder geschäftlicher Praxis erfließenden Auslegungsmethoden, aber auch andere Herangehensweisen zur Auslegung anwenden (Rn. 46). Danach sind nach der plausiblen und auch dazu vorzunehmenden Interpretation des Sachverständigen die Gerichte aufgerufen, sich nicht an den Formalismus des Art. 431 ZGB zu halten, sondern auch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen. Ein Umschwenken gegenüber vormaliger Rechtsprechung war hiermit nicht verbunden. Danach ist über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus gerade auch maßgeblich, was die Parteien im Sinn hatten. Auch die Entscheidung des Föderalen Arbitragegerichts Aer Bezirk vom 31.07.2014 erweist sich demgegenüber nicht als ein Beispiel für eine wortlautstrenge Auslegung, weil es sich um einen Sonderfall handelte, nach dem es ein in der Klausel genanntes Schiedsgericht der Handelskammer C vermeintlich nicht gebe und es nach den Ausführungen des Sachverständigen offensichtlich einen vertraglichen Text gab, der einer Schiedsbindung entgegenstand. (1.4.2) Sachliche Reichweite Die Schiedsklausel im Preliminary Agreement vom 14.03.2008 erstreckt sich, wie bereits angesprochen, auf „any dispute, controversy or claim arising hereunder or in connection herewith (including any dispute regarding the breach, existance, termination or validity of this PA) or matters described herein“. Dabei können sowohl vertragliche als auch außervertragliche Ansprüche Gegenstand der Schiedsvereinbarung sein, wie sie es im Streitfall auch waren. Eine Erstreckung auf deliktische Ansprüche wird nach dem Gutachten Prof. Dr. F1 dann verneint (Urt. d. Föderalen Arbitragegerichts des Bezirks Ost-Sibirien v. 24.02.2005; Föderales Arbitragegericht des Rlichen Bezirks v. 31.03.2011, Föderales Arbitragegericht des Rlichen Bezirks v. 28.08.2013, Urt. d. Föderalen Arbitragegerichts des Zentralen Bezirks vom 17.04.205), wenn die Rechtsverletzung in Bezug auf das Vertragsverhältnis „zufällig“ ist. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung im Fall „Georgia Pacific“, Beschl. des Obersten Arbitragegerichts vom 09.12.2013, da die Umstände dort (im Hinblick auf die Verletzung von Brandschutzvorschriften) anders lagen und die Ausführungen nicht verallgemeinerungsfähig waren, und aus dem Urteil des Föderalen Arbitragegerichts des Bezirks A vom 08.06.2009; dort wurde eine engere Schiedsklausel verwendet. Auch unter Berücksichtigung u.a. der Urteile des Präsidiums VASU v. 19.05.2009 (Kalinka-Stokman), des Beschlusses des OAG v. 07.04.2010 (Kalinka-Stokmann 2), die am stärksten für die klägerische Auffassung sprechen, und des Urteils des 12. Appellations-Arbitragegerichts v. 03.09.2009 sei, so zutreffend der Gerichtssachverständige, mit einer Reihe von weiteren Entscheidungen (vgl. GA S. 23) davon auszugehen, dass russische Gerichte im Einzelfall auch gesetzliche und vertragsnahe Schadensersatzansprüche als von der Schiedsklausel erfasst ansehen würden. Die sachliche Reichweite sei entsprechend durch Auslegung festzustellen. Es sei auf den Erklärungswert der Handlungen der Parteien abzustellen. Zentral komme es auf den Willen der Parteien an. Im Streitfall sprechen danach die überwiegenden Gründe für eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auch auf die geltend gemachten deliktischen und weiteren außervertraglichen Ansprüche. Bereits der Wortlaut der Schiedsklausel spricht hierfür. Dieser ist sehr weit gefasst und soll sämtliche Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit dem PA erfassen. Ein Fall der Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen, die nach russischer Rechtsprechung zu einer engeren Betrachtung führen würde, liegt nicht vor. Dabei kommt in der vorliegenden Schiedsklausel das Interesse der Parteien zum Ausdruck, dass sie vollständig ihre Streitigkeiten aus dem PA und im Zusammenhang mit dem PA und dabei auch etwaige Ansprüche wegen Abbruchs der Verhandlungen als hiervon erfasst ansahen. Fernerhin decken die Anträge im Londoner Verfahren, wie oben in Bezug auf das englische Recht ausgeführt worden ist, das ab, was auch vorliegend verlangt wird. Dies zeigt durch nachvertragliches Verhalten konkret wiederum auch, wie die Vertragsparteien die Schiedsvereinbarung verstanden haben, nämlich unter Einschluss der auch vom PA gelösten Folgeansprüche, die mit der vorliegenden Klage erneut und wiederholt eingeklagt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach damaligem russischem Recht ein Anspruch aus culpa in contrahendo unbekannt war. Entscheidend ist, dass die Parteien des PA sämtliche denkbaren Ansprüche der Schiedsklausel unterwerfen wollten und dies auch getan haben. Soweit dem Sachverständigen weitere Entscheidungen russischer Gerichte vorgehalten werden, so des Obersten russischen Gerichts vom 26.09.2018, so lassen diese - abstrakt - eine entgegenstehende Auslegung nicht zu. Nach der hier in Rede stehenden Vereinbarung sind die im Schiedsverfahren erschöpft behandelten Ansprüche erfasst. Der Sachverständige Prof. Dr. F1 hat dazu zutreffend ausgeführt, dass in den bezeichneten Entscheidungen der Zusammenhang etwa mit deliktischen Ansprüchen oder anderen außervertraglichen Ansprüchen oftmals verneint worden ist, weil die betreffenden Klauseln durchweg enger gefasst waren als die hier zu beurteilende Klausel. Der besondere Fall Kalinka Stokmann, Urt. des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Förderation vom 19.05.2009 (Anl. K 164; dazu GA Prof. Dr. F1 S. 22; Erläuterung Senatstermin vom 26.08.2019, S. 5), betraf einen in diesem Zusammenhang - obwohl es um eine recht weite Schiedsklausel ging („streitige Fragen, die aufgrund oder in Verbindung mit diesem Pachtvertrag stehen“) - nicht vergleichbaren Fall, weil zum einen der dort gegenständliche gesetzliche Anspruch (auf Verlängerung des Pachtvertrags aus Art. 621 ZGB) nicht bereits eine Grundlage in dem zugrunde liegenden Pachtvertrag hatte (so wie vorliegend das PA die Vertragsverhandlungen zum Erwerb der L-0-Aktien zum Gegenstand hatte) und weil vorliegend (insofern anders) das beschriebene nachvertragliche Verhalten der Klägerin als Auslegungsindiz für die Reichweite der Schiedsvereinbarung mit zu berücksichtigen ist. Diese hatte doch die – zumindest im Kern - wiederum gegenständlichen Ansprüche selbst auf Basis der PA-Schiedsvereinbarung vor dem LCIA-Schiedsgericht prozessual geltend gemacht. Die Entscheidung des Föderalen Arbitragegerichts des Nord-Westlichen Bezirks vom 21.06.2003 (Fall 6 auf S. 17 des schriftlichen Gutachtens) kann wiederum nicht zum Beleg einer engen oder weiten Auslegung herangezogen werden, weil die Unterschriften der Schiedsvereinbarung gefälscht waren. Es gab danach gar keine Schiedsklausel, so dass sich insoweit auch keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung ihrer Reichweite ergab. (1.4.3) Zeitliche Reichweite Die Schiedsklausel ist auf Basis des russischen Rechts, wie sie die russischen Gerichte anwenden würden, dahin auszulegen, dass sie auch in zeitlicher Hinsicht die unterschiedlichen nunmehr gegen die Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche umfasst. Zwar regelte das PA vor allem Vertraulichkeit und Exklusivität der Parteien innerhalb der Befristung. Indes war von vornherein möglich, dass die Verhandlungen über den Abschluss eines endgültigen Vertrages länger als bis zum 01.08.2008 dauern könnten. Überdies spricht die ganz konkrete Formulierung des PA, dass auch Ansprüche erfasst sein sollen, die hiermit (nur) im Zusammenhang stehen, für die Dokumentation eines Willens, dass jedenfalls die Verhandlungen einem einheitlichen Verfahren zur Streitbeilegung unterworfen sein sollten. (1.4.4) Subjektive Reichweite Dies gilt auch in persönlicher Hinsicht für die Forderungen der Klägerin, die selbst nicht Partei des PA war, aus eigenem und aus abgetretenem Recht. Zutreffend ist zwar, wie ebenfalls der Sachverständige Prof. Dr. F1 ausführt (GA S. 28), dass nach russischem Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz (u.a. nach Vorschriften des IHSGG und des WPGB) gilt, dass niemand zu einem Schiedsverfahren gezwungen werden kann, der dem nicht selbst zugestimmt hat. In diesem Punkt hat der Sachverständige seine schriftliche Begutachtung durchaus eingeschränkt und korrigiert (Prot. v. 26.08.2019 S. 7), weil jedenfalls die V-Gesellschaften nicht Parteien der Schiedsvereinbarung waren und sich selbst auch nicht anderweitig beteiligt haben. Er vermute, dass das vor einem russischen Gericht nicht reichen würde. Allerdings hat die Klägerin – was der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht mehr hinreichend beachtet hat - gemeinsam mit den anderen Schiedsklägerinnen, so auch für die V-Gesellschaften, die Schiedsklage vor dem LCIA gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Damit hat sie jedenfalls nachträglich zum Ausdruck gebracht, mit der Beklagten zu 1) bestimmte Streitigkeiten der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterwerfen zu wollen, und sich auf einen weiteren Inhalt der Schiedsvereinbarung gem. Art. 7 Pkt. 2 IHSGG verständigt, der auch die geltend gemachten Forderungen der S Invest und der V-Gesellschaften zum Gegenstand hatte. Insofern mag zweifelhaft sein, ob alleine die Kenntnis von dem Verfahren und das Geschehenlassen des Verfahrens durch die V-Gesellschaften nach russischem Recht reichen würde, um die Einbeziehung zu bejahen, weil dann die erforderliche Schriftform nicht eingehalten sei. Indes ist in tatsächlicher Hinsicht das bloße Bestreiten der Klägerin, im LCIA-Verfahren zur Geltendmachung der V-Gesellschaften bevollmächtigt zu sein, stark widersprüchlich und von daher unerheblich, weil diese im Konzernverbund nachdrücklich mit verfolgt und im Einzelnen mit vorgetragen worden sind. Mit einer Bevollmächtigung jedenfalls wären auch die V-Gesellschaften nach russischem Recht als von der PA-Schiedsklausel umfasst anzusehen. Ein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ besteht nicht. (1.5) Das Gutachten Prof. Dr. F1 stellt sich nicht als ungenügend i.S.v. § 412 Abs. 1 ZPO dar, denn dieser hat das zugrunde liegende russische Sach- und Verfahrensrecht detailliert zur Entscheidung und Subsumtion durch den Senat herausgearbeitet und dabei auch bestimmte Defizite in seinem schriftlichen Gutachten im Rahmen der mündlichen Erläuterung überzeugend geschlossen. Das russische Recht hat er methodisch und inhaltlich zutreffend ermittelt. Dass der Sachverständige eigene Interpretationen außerhalb der russischen Rechtspraxis vorgenommen hat, ist nicht anzunehmen, zumal für den Streitfall konkret einschlägige Entscheidungen russischer Gerichte nicht vorhanden waren und es von daher gerade auch die Aufgabe des Sachverständigen war, die gerichtliche Praxis russischer Gerichte auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der in Bezug genommenen Entscheidungsgrundlagen so herauszuarbeiten, dass der Senat dann die notwendige Subsumtion vornehmen kann. Unklarheiten aus dem schriftlichen Gutachten konnte der Sachverständige, soweit es das russische Recht und die betreffende Rechtsprechung hergaben, im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung ausräumen. Die Einholung eines neuen gerichtlichen Gutachtens zum russischen Recht war nicht geboten. (2) Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin bei Berufung auf eine eingeschränkte Reichweite der Schiedsvereinbarung Die Klägerin kann sich zudem, selbst wenn ganz oder teilweise eine Überschreitung des Schiedsspruchs über die Reichweite der Schiedsvereinbarung vorläge, wegen eines missbräuchlichen Verhaltens hierauf nach § 242 BGB nicht berufen. Dem von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben eigen, und zwar auch in der hier in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; BGH SchiedsVZ 2008, 196 = NJW-RR 2008, 1083; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 1061 Rn. 6). So verhält sich eine Partei treuwidrig, wenn sie als Schiedskläger mit ihrer Klageerhebung das Schiedsverfahren eröffnet hat, sich später (etwa im Vollstreckbarerklärungsverfahren) darauf beruft, es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung gemäß Art. 2 UNÜ vor. Ihr kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegengehalten werden (OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2012, 25 Sch 3/11, SchiedsVZ 2013, 182). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die Klägerin selbst hat in subjektiver und sachlicher Hinsicht in dem vorangegangenen Schiedsverfahren eine Rechtsverfolgung (nach ihrer nunmehrigen Auffassung) über die Grenzen des Schiedsvertrags hinaus betrieben, die keineswegs, wie sie meint, bereits in der Schiedsvereinbarung angelegt gewesen sei. Die Schiedskläger ihrerseits konnten mit ihren Anträgen den Umfang des Streitgegenstandes in dem LCIA-Schiedsverfahren bestimmen und haben diesen auch bestimmt. Die Klägerin, die selbst nicht Vertragspartei des PA und die dem Schiedsverfahren überhaupt erst beigetreten war, hat gerade auch mit der Stellung des Hilfsantrags die Reichweite des Schiedsspruchs über bloße vertragliche Erfüllungsansprüche hinaus im Hinblick auf weitere Haftungsansprüche der Beklagten zu 1) erweitert. Hierdurch ist auf Seiten der Beklagten zu 1) ein Vertrauenstatbestand in eine rechtskräftige Klärung auch nunmehr sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche erfolgt, die die Klägerin nun erneut mit der Klage gegen die Beklagte zu 1) durchzusetzen versucht. Mit dem Landgericht liegt in diesem Verhalten der Klägerin ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. (2.1) Zwar kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Eine Partei darf grundsätzlich etwa ihre Rechtsansicht ändern, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsverhältnis angreifen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 55 m.w.N.). Ein widersprüchliches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1997, 3377, 3379 f.; BGH Beschl. v. 17.04.2008, III ZB 97/06, NJW-RR 2008, 1083; Beschl. v. 16.12.2010, III ZB 100/09, NJW 2011, 1290). Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (BGH NJW 2016, 3518; GRUR 2017, 702). Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen würde, ist nicht anzunehmen (BGH Beschl. v. 16.12.2010, III ZB 100/09, Rn. 17). (2.2) Im Streitfall ist ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin zu bejahen. Diese setzt sich mit der hiesigen Klage deutlich in Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten im Schiedsverfahren. In subjektiver Hinsicht sind sämtliche Klageansprüche der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht der S und der V-Gesellschaften bereits im Wege der Schiedsklage verfolgt worden. In sachlicher Hinsicht erstreckte sich ihr Sachvortrag auf den gesamten Zeitraum bis zur telefonischen Mitteilung des Scheiterns der Verhandlungen am 17.09.2008 gerade auch mit Blick auf die Verfolgung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Nachdem diese Gegenstände auf Basis der PA-Schiedsvereinbarung geltend gemacht worden sind, auch ohne dass eine Beschränkung durch Parteivereinbarung (Anl. K 142, K 143) auf das positive Interesse festzustellen ist, wird nunmehr evident konträr hierzu verfochten, dass die Grenzen der PA-Schiedsvereinbarung überschritten seien. Durch die Einleitung des LCIA-Schiedsverfahrens und ihre weitreichenden Anträge, die nach ihrer jetzigen Auffassung die Reichweite des Schiedsspruchs überschreiten sollen, hat sie klar zu erkennen gegeben, dass sie die von ihr vorgetragenen Ansprüche als von der PA-Schiedsvereinbarung umfasst angesehen hat. Konträr hierzu meint die Klägerin nun, die PA-Schiedsklausel erstrecke sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die das negative Interesse umfassen. Diese beiden Rechtsauffassungen und vor allem die hieraus hergeleiteten prozessualen Maßnahmen im Londoner Schiedsverfahren und im nunmehrigen Klageverfahren sind miteinander nicht vereinbar. (2.3) Die Klägerin hat hierdurch das berechtigte Vertrauen der Beklagten zu 1) enttäuscht, dass im LCIA-Schiedsverfahren über sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Scheitern des Joint Venture in Russland endgültig entschieden würde. Ihr Verhalten erscheint nach den besonderen Umständen des Falles in einer Weise treuwidrig, dass die Interessen der Beklagten zu 1) als vorrangig zu betrachten sind. Denn die Parteien haben gemäß der PA-Schiedsvereinbarung über Jahre hinweg ein umfangreiches Schiedsverfahren durchgeführt, das unter Erweiterungen der Parteien, so auch gerade durch den Beitritt der Klägerin, endgültig und umfassend unter Durchführung einer umfangreichen zeit- und kostenaufwändigen Discovery und Offenlegung auch interner Dokumente die diesbezüglichen Auseinandersetzungen beenden sollte. Die Parteien, so eben auch die Beklagte zu 1), haben hierzu in besonderem Maße mehrere Sachverständigengutachten insbesondere auch zum russischen Recht einholen und im in England geführten Erkenntnis- und in der Folge auch (hinsichtlich der Kosten) Vollstreckungsverfahren (in Zypern) Kosten und internen Aufwand beibringen müssen. Auf den Abschluss der zwischen den Parteien betriebenen außergewöhnlich komplexen Auseinandersetzung, die mehrere Parteien, mehrere Rechtsordnungen und eine Gemengelage von vertraglichen und außervertraglichen Elementen enthielt, durch Schiedsspruch sollte auch die Beklagte zu 1) gerade im Hinblick auf die von der Klägerin entsprechend der von ihr verfolgten Umfänglichkeit vertrauen dürfen, ohne dass eine Überprüfungsmöglichkeit durch ein staatliches Gericht besteht, was ebenso hätte gelten sollen, wenn das Schiedsverfahren für die Klägerin positiv ausgegangen wäre. Ein Antrag auf Aufhebung des LCIA-Schiedsspruchs nach Sec. 67, 68, 79 (3) Arbitration Act 1996 ist nicht erfolgt. In der Gesamtbetrachtung kann nun nicht mehr im Rechtsverfolgungsinteresse der Klägerin der abweisende Schiedsspruch, der auf ein spiegelbildlich sehr weites Antragsbegehren ergangen ist, wegen eines nun besonders engen Verständnisses der Schiedsvereinbarung umgangen werden. Die Beklagte zu 1) hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Schiedsspruch wie vorgesehen Bestand hat auch hinsichtlich der Gegenstände, bei denen jedenfalls streitig ist oder zweifelhaft sein mag, dass diese noch von dem seinerzeitigen Schiedsvertrag erfasst waren. Diese besonderen Umstände lassen ihre Rechtsverfolgung vor den staatlichen Gerichten als in erheblicher Weise treuwidrig erscheinen. Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte zu 1) vermeintlich ihrerseits treuwidrig gehandelt haben soll, weil man sich durch den Briefwechsel der Prozessbeteiligten im Londoner Schiedsverfahren auf eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf das positive Interesse und auf Ansprüche außerhalb des deutschen Rechts (Anl. K 142, K 143) geeinigt habe. In rechtlicher Hinsicht ist zwar zutreffend, dass einer Partei gegebenenfalls dann kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn die andere Partei sich ihrerseits widersprüchlich verhalten hat (BGH Urt. v. 08.06.2010, XI ZR 41/09, NZG 2010, 1351, in Bezug auf eine Formnichtigkeit der Schiedsabrede). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, weil eine solche Beschränkung und eine Ausklammerung anderer auf das negative Interesse gerichteter Ansprüche und auf solche nach deutschem Recht, wie ausgeführt, eben nicht stattgefunden haben. Von daher kann sich die Klägerin auf die etwaigen die Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitshindernisse aus § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 UNÜ jedenfalls nicht berufen. ff) Ordre public Die Wirkungserstreckung des zurückweisenden Schiedsspruchs auf die Klägerin ist auch nicht zu verneinen, weil die Entscheidungswirkungen dem deutschen Recht völlig unbekannt sind oder dem deutschen ordre public widersprechen. Die Klägerin war an dem Schiedsverfahren nach eigenem Beitritt – ggfs. wie ein Nebenintervenient – beteiligt. Die Rechtswirkungen des Schiedsspruchs gegenüber S und den V-Gesellschaften muss die Klägerin als Zessionarin – ähnlich wie nach § 407 BGB – gegen sich gelten lassen. gg) Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ Es besteht auch kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, weil die Anerkennung des Schiedsspruchs vermeintlich dem ordre public deshalb widersprechen würde, weil der Schiedsspruch durch falsche Aussagen des Beklagten zu 2) und des Zeugen D und somit durch Prozessbetrug erwirkt worden wäre. Insoweit hat die Klägerin auch einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO geltend gemacht. (1) Wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlage staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt, oder wenn er zu Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsprechung in einem untragbaren Widerspruch steht, wäre es insofern gerechtfertigt, einem internationalen Schiedsspruch die Anerkennung zu verweigern (BGHZ 98, 70; 110, 104; BGH NJW-RR 2001, 1059, zur Befangenheit eines Schiedsrichters; NJW 2007, 772, zum Fall, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat). Da eine mögliche Durchbrechung der Rechtskraft auch eines Schiedsspruchs die Ausnahme ist, sind die vergleichsweise eng gefassten Restitutionsgründe des § 580 ZPO heranzuziehen, um die Anerkennungshindernisse nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ zu konkretisieren (vgl. BGH NJW 2001, 373; MünchKomm.-Adolphsen, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. V, Anh. zu § 1061 Rn. 78). Denkbar wäre hier gegebenenfalls der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 und 4 ZPO, wenn sich der Schiedsspruch gründen würde auf strafbare Falschaussagen des Beklagten zu 2) und des Zeugen D. Die Klägerin behauptet, diese hätten an mehreren Stellen ihrer schriftlichen und mündlichen Aussagen bewusst falsch ausgesagt, und diese Falschaussagen seien zumindest mit ursächlich für den Schiedsspruch gewesen zu folgenden Punkten (Bl. 2614; wobei weiter Bezug genommen wird auf die von Rechtsanwalt D1 eingereichte Strafanzeige, Anl. K 150 zum Schriftsatz vom 18.01.2016): eine Kenntnis von Asbestbeständen in den L-0-Anlagen bereits im Januar 2008 und nicht erst kurz vor Verhandlungsabbruch im September 2008; die Aussagen, dass sich die Zeugen (für F) bzw. F beim Abbruch der Verhandlungen am 17.09.2008 durch das PA rechtlich nicht gebunden hatten und sich auch nicht gebunden sahen; darüber hinausgehende weitere Falschaussagen zur Frage der rechtlichen Verbindlichkeit des Preliminary Agreement (PA), die dazu gedient haben sollen, eine Verbindlichkeit des PAs und damit eine Bindung hieran in Abrede zu stellen. (2) Diese Gesichtspunkte rechtfertigen eine Restitution und damit eine Versagung der Anerkennung aus mehreren Gründen jedoch nicht. Die Frage von Asbestbeständen in den betreffenden Anlagen und die Kenntnis hiervon spielte ersichtlich für die Entscheidung in der Schiedssache keine Rolle. Hiermit hat sich der Schiedsspruch (Anl. B 24) jedenfalls nicht befasst. Die fragliche Aussage, dass man sich auf Seiten von F durch das PA nicht gebunden hatte, betrifft in erster Linie eine rechtliche Beurteilung, die nicht Gegenstand einer Bekundung von Tatsachen ist. Ob sich der Beklagte zu 2) und D gebunden sahen, war für den Schiedsspruch nicht kausal, da das PA als Urkunde vorgelegt war und sich hieraus ausweislich der Begründung des Schiedsspruchs (S. 19 f., 31, 32 f.) keine verbindliche Bindung zwischen den Vertragsparteien ergab. Es wurde u.a. darauf abgestellt, dass nach Ziff. 9 des PA keine Regelung insoweit bereits eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine ähnliche Beziehung zwischen den Parteien begründet hatte. Ferner wurde ausgeführt (S. 53), dass es sich nicht um einen verbindlichen vorläufigen Vertrag im Sinne des russischen Zivilgesetzbuches gehandelt habe, da das PA ein unterzeichnetes ISHA erfordert habe. Ein solches lag bis zum Abbruch der Vertragsverhandlungen nicht vor. Von daher – das Schiedsgericht hatte im Kern auf das Nichtvorliegen des ISHA abgestellt – ist nicht anzunehmen, dass die von der Klägerin behaupteten Falschaussagen – zu den beiden zuletzt genannten Punkten - streitentscheidend waren. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass das Verhalten der Schiedsbeklagten und der Abbruch der Verhandlungen keinen Rechtsmissbrauch nach Art. 10 des russischen ZGB darstellten. Ein Rechtsmissbrauch für den Fall, dass die Beklagten subjektiv von einer rechtlichen Bindung des PA ausgegangen wären und diese geleugnet hätten, war nach dem Schiedsspruch nicht anzunehmen. b) Einrede der Schiedsvereinbarung Auf die Einrede der Schiedsvereinbarung, § 1032 Abs. 1 ZPO, kommt es hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht mehr an. II. Berufung des Beklagten zu 2) Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Tenorierung die Zulässigkeit der Klage - gerichtet auf Ersatz der Schäden durch den Kauf und den unterlassenen Weiterverkauf der Aktien der OAO L-0 und der aufgewandten Finanzierungs- und Anwaltskosten – gegen den Beklagten zu 2) im Ergebnis zutreffend bejaht. Dieser stehen weder der LCIA-Schiedsspruch noch die Einrede der Schiedsklausel oder ein sonstiger Rechtsgrund entgegen. 1. Zulässigkeit des Zwischenurteils Das Zwischenurteil in Bezug auf den Beklagten zu 2) über die Zulässigkeit der Klage war zulässig nach §§ 280 Abs. 2, 303 ZPO. Es ist insoweit wie ein Endurteil anzusehen und anfechtbar (Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 303 Rn. 11). Weitere Zulässigkeitshindernisse in Bezug auf die Klage bestehen nicht. 2. Entgegenstehen des Schiedsspruchs Der LCIA-Schiedsspruch vom 25.10.2010 steht einer klageweisen Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) nicht entgegen. Er war als Partei an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt. Der die Schiedsklage abweisende Schiedsspruch erstreckt sich weder nach maßgeblichem englischen Recht auf ihn (als privy of interest), noch ist die Rechtsverfolgung gegen ihn rechtsmissbräuchlich (abuse of process). Ebenso wenig steht der Klage sec. 58 Abs. 1 des Arbitration Act 1996 entgegen. a) Theorie der der Wirkungserstreckung Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung des Schiedsspruchs vom 25.10.2010 und dessen Reichweite ist auszugehen von der Theorie der Wirkungserstreckung und damit von einer Beurteilung nach englischem Recht. Auf die obigen Ausführungen zu Ziff. II 1 b) wird Bezug genommen. b) Keine Rechtskrafterstreckung auf den Beklagten zu 2) Der Schiedsspruch erstreckt sich danach nicht auch auf den Beklagten zu 2). aa) Keine förmliche Beteiligung als Partei Der Beklagte zu 2) war als Partei förmlich nicht beteiligt. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) vor dem Schiedsgericht in einer Parteifunktion gehört worden ist, die er als Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) innehatte, war er dort selbst nicht am Schiedsverfahren beteiligte Partei, sondern in dem Verfahren gehörter Zeuge („witness“). Der Beklagte zu 2) wurde in einer cross-examination nur als witness befragt. Die im Schiedsverfahren in erster Linie geltend gemachten Ansprüche auf Erfüllung des PA richteten sich gegen die Beklagte zu 1) und die H- H-0 GmbH im Wesentlichen als potentielle Vertragspartner der T-Gruppe. Insgesamt war der Beklagte zu 2) von dem Schiedsspruch materiell-rechtlich nicht betroffen. Auch soweit Vorwürfe gegen den Beklagten zu 2) vorgetragen waren, diente dieser Vortrag zur Verfolgung von Erfüllungs- und Ersatzansprüchen gegen die damaligen Schiedsbeklagten. Aus einer unmittelbaren Parteistellung heraus kann er die Rechtskraftwirkung des Schiedsspruchs einer erneuten klageweisen Inanspruchnahme nicht entgegenhalten. bb) Qulifizierung als privy of interest Der abweisende Schiedsspruch erstreckt sich auf ihn auch nicht als privy of interest. (1) Eine Bindung des Gesellschafters oder eines Gesellschaftsorgans an einen Schiedsspruch, der gegen die Gesellschaft ergangen ist, ist nach englischem Recht grundsätzlich möglich. Allerdings wird eine derartige Bindung nur als Ausnahme angesehen (Dadourian Group International Inc.v. Simms (Damages), 2006, EWHC 2973 (Ch), Rdn. 714 ff.; GA Q Anl. B 89 S. 61, Rn. 138). Dabei verlangt die Rechtsprechung für einen privy of interest aber mehr als die bloße OrgansteIlung, nämlich ein weitergehendes, direktes „financial interest" oder vergleichbare Umstände. Erforderlich ist, dass im Einzelfall unter gebührender Betrachtung des Gegenstands des Rechtsstreits ein hinreichendes Maß an Identifizierung zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner oder Vorstand vorliegt, das es gerecht erscheinen lässt, dass die Entscheidung, an der der eine als Partei beteiligt war, auch in solchen Verfahren Bindungswirkung entfaltet, an denen der andere als Partei beteiligt ist. Wie auch in den Fällen konzernmäßiger Verbundenheit bedarf es einer genaue Untersuchung aller, insbesondere der im Präjudizienrecht für relevant erachteten Sachverhaltsumstände und deren Abwägung im Hinblick auf die Frage, ob eine Erstreckung der Rechtskraftwirkung „gerecht“ ist (Leitentscheidung Gleeson v Wippell; GA Prof. G1 S. 145). Es gibt nur wenige Fälle, in denen ein Gericht eine privity of interest zwischen einer Gesellschaft und einem Vorstandsmitglied oder ihrem Anteilseigner bejaht hat (GA Prof. G1 S. 146 ff). Ein englisches Gericht, das entscheiden müsste, würde, wie der Gerichtssachverständige zuverlässig ausgeführt hat, die einschlägigen Sachverhaltskonstellationen auf ihre gemeinsamen Merkmale durchmustern. Es würde feststellen, dass es sich bei der Bejahung einer privity of interest um Ausnahmeentscheidungen handelt, die sich vor allem mit einem unredlichen Verhalten der Gesellschaft erklären lasse. Ansonsten würde eine privity of interest in keinem Fall angenommen werden, in der die betreffende Person weniger als 40 % der Anteile hielt. In allen bisher entschiedenen Konstellationen hatte diese Partei eine weitergehend uneingeschränkte und von niemandem überwachte Alleinbeherrschung der Gesellschaft inne, was im Streitfall jeweils zu verneinen ist. Schließlich hatte sie regelmäßig nicht nur ein vitales finanzielles Interesse am Ausgang des Erstverfahrens, sondern war auch in maßgeblicher Weise persönlich in die Durchführung des Erstverfahrens eingebunden, das sie auf Seiten der Gesellschaft koordinierte und in dem sie gegebenenfalls darüber hinaus auch als Zeuge auftrat. (2) Vorliegend wies der Beklagte zu 2) als Vorstandsvorsitzender und wegen seiner Teilnahme an den Verhandlungen mit T als Organwalter der Beklagten zu 1) zwar eine enge Verbindung mit letzterer auf. Auch betreffen die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen konkret seine Tätigkeit im Rahmen der Verhandlungen als verantwortlicher Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1). Überdies war er eng in das LCIA-Schiedsverfahren eingebunden und hat in zwei schriftlichen witness statements seine Sicht auf die Verhandlungen über die Gründung eines Joint Venture dargelegt. Indes hatte die organschaftliche und haftungsrechtliche Verbundenheit mit der Beklagten zu 1 ) nicht annähernd das erforderliche Ausmaß an tatsächlicher Beherrschung und an tatsächlichem finanziellem Interesse erreicht. Es fehlt auch ein spezifisches rechtliches Interesse des Beklagten zu 2), welches dieser an einer Bindungswirkung haben könnte. Das LCIA-Schiedsverfahren hatte keine direkten rechtlichen Konsequenzen für ihn, etwa dadurch, dass es einen Haftungsdurchgriff auf ihn verhindert haben könnte (zutr. insoweit auch GA Z, Anl. K 97 S. 82 Rn. 156; Ergänzungsgutachten Z, Anl. K 152 S. 7 Rn. 16). Ein im Rahmen der unstreitig vorzunehmenden Abwägung zu beachtendes eigenes finanzielles Interesse des Beklagten und insofern an dem Ausgang des Schiedsverfahrens fehlt (plausibel insoweit auch Prof. Z, GA Anl. K 169 S. 4) und wird auch von dem Beklagten zu 2) nicht aufgezeigt. (3) Ein anderes ist auch nicht anzunehmen, wenn für die Annahme als privy das Kriterium einer tatsächlichen Beherrschung zum einen und eines finanziellen Interesses am Ausgangsverfahrens zum anderen – wie im Senatstermin vom 21.08.2019 ausführlich erörtert worden ist - nicht zwingend erforderlich wären (vgl. GA Prof. Q, Anl. BK 33, S. 5). So wurde in der Entscheidung Dadourian v. Simms gerade auch eine privity of interest verneint in Bezug auf den Beklagten, der keine finanziellen Interessen am Ausgang des dortigen Erstverfahrens hatte. Allerdings ist im Streitfall keine wertungsmäßig vergleichbare Konstellation festzustellen, die ein hinreichendes Maß an Identifizierung zwischen der Gesellschaft und hier dem Vorstand rechtfertigt. So kann entgegen der Auffassung des Parteigutachters Prof. Q (a.a.O. S. 5 f.) eine mögliche Regressverantwortlichkeit des Beklagten zu 2) keine ausreichende finanzielle Verflechtung begründen, denn die Verantwortlichkeiten sind materiell-rechtlich nicht gleichgelagert und folgen nicht parallel für die Gesellschaft und ihren handelnden Vorstand bereits aus dem Ausgang des Erstverfahrens. Zur Klärung der Organhaftung im Außenverhältnis ist jedenfalls ein Folgeprozess erforderlich, der aus besonderen Gründen die persönliche Einstandspflicht des Organwalters zu klären hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es – wie Prof. G1 im Senatstermin anschaulich herausgestellt hat – die Stellung des Vorstandsvorsitzenden in der Weise im englischen Recht nicht gibt. Sicherlich gibt es auch dort Regressmöglichkeiten, wenn auch eventuell etwas weniger ausgeprägt. Möglicherweise ist auch die J1-Versicherung etwas verbreiteter. Jedenfalls hat der Sachverständige keinen Fall gefunden oder wurde ein solcher Fall von dem Beklagten zu 2) vorgelegt, bei dem dieser Gesichtspunkt des Regresses eine maßgebliche entsprechende Rolle gespielt hat. Es bestehen keine Gründe, die unabhängig von den Aspekten der Beherrschung und eines eigenen finanziellen Interesses des Dritten schlussendlich in der Abwägung die Annahme einer privity rechtfertigen. Dies würde ersichtlich eine zu weite Ausdehnung dieses Rechtsinstituts darstellen, zumal die Annahme als privy immer nur die Ausnahme darstellt von dem Grundsatz, dass ein Dritter nicht Partei ist. Auch auf den Vorhalt von Prof. Dr. Q, dass im Streitfall eine Verquickung des deutschen Gesellschaftsrechts mit dem englischen Recht erfolge, so dass dieser Fall gesondert betrachtet werden müsse, hat der Sachverständige Prof. G1 keine andere Beurteilung vorgenommen: Angesichts der konkret durch die englische Rechtsprechung für die Annahme einer privity aufgestellten Anforderungen – auch in dem Verfahren W1 - würde ein Gericht, so der Sachverständige, sicher nicht den Grundsatz aufstellen, dass ein deutscher Vorstandsvorsitzender regelmäßig als privy anzusehen sei. Dies würde eine Umkehrung der Ausnahmebetrachtung in einen Regelfall bedeuten. Auch ein vermeintlich besonders hohes Interesse an dem Ausgang des Schiedsverfahrens, welches das finanzielle Interesse der Betroffenen in anderen Verfahren übersteigen mag, rechtfertigt nicht die Annahme einer privity. Abgesehen von der Frage, wo dafür die Grenze gezogen werden müsste, würde man damit wiederum systemwidrig jeden Vorstandsvorsitzenden bei kritischen und großen Geschäften zum privy machen. Ebenso wenig rechtfertigt sich dies unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschuld, weil der Beklagte zu 2) nicht allgemein als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) haftet. Gerade dies steht der Annahme einer privity entgegen. Auch die Mehrzahl der von dem Beklagten zu 2) aufgeführten Einzelgesichtspunkte (z.B. Vorliegen einer Organstellung, erhebliche Einflussmöglichkeit als Vorstandsvorsitzender auch auf das Schiedsverfahren, erhebliches finanzielles Interesse sowie der Zweck der Rechtskraft, das Verfahren nicht nochmals aufzurollen) begründen insofern in der Gesamtheit das Vorliegen einer privity nicht. cc) Bindung an den Schiedsspruch nach sec. 58 Abs. 1 des Arbitration Act 1996 Eine derartige Gleichstellung ist nach englischem Recht ebenfalls nicht aufgrund sec. 58 Abs. 1 AA anzunehmen. Danach erfasst die Rechtskraft des LCIASchiedsspruchs nicht nur die Parteien, sondern auch „any persons claiming through or under them." In diesem Zusammenhang ist Schiedspartei auch eine Person, die selbst oder vermittelt über eine Partei aus der Schiedsvereinbarung klagt oder verklagt wird. So bindet der Schiedsspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch die in das Schiedsverfahren mittelbar einbezogene Partei. Zwar wird vorliegend die Haftung der Beklagten zu 1) auch aus dem Handeln des Beklagten zu 2) als organschaftlichem Vertreter der Beklagten zu 1) und aus seiner Beteiligung an dem Abbruch der Verhandlungen hergeleitet (vgl. dazu Q a.a.O. S. 63). Jedoch ist deshalb keine der allgemein anerkannten Fallgruppen einschlägig, in denen die Rechtsprechung die Anwendung von sec. 58 Abs. 1 AA bejaht. Der Beklagte zu 2) ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1) weder Vertretener noch Abtretungsempfänger. Auch die Grundsätze, die früher in diesem Zusammenhang im Hinblick auf konzernmäßig verbundene Gesellschaften Anwendung fanden, lassen sich nicht – auch insoweit folgt der Senat den sehr schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. G1 (GA S. 150 f.) – ohne Weiteres auf das Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem Vorstandsvorsitzenden übertragen, da sie primär auf wirtschaftliche Beherrschung und nicht auf Fragen der wechselseitigen Haftung abstellen. Dabei sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt, in denen die Bindungswirkung eines Schiedsspruchs ähnlich den Grundsätzen der privity of interest unter Anwendung von sec. 58 Abs. 1 AA auf ein Vorstandsmitglied oder einen dominanten Anteilseigner erstreckt wurden. dd) abuse of process (Verfahrensmissbrauch) Eine Erstreckung der Rechtskraft auf den Beklagten zu 2) als Dritten ist nicht gerechtfertigt wegen eines „abuse of process“. (1) Ein solcher kommt in Betracht bei Personen, die der Partei oder dem Gegenstand des Erstprozesses nahestehen, sofern es unfair oder unredlich wäre, die betroffene Person von der Bindung auszunehmen (Johnson v. Gore Wood (2002); Q a.a.O. S. 63). Angeknüpft wird dabei an ein nachlässiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers, der es versäumt, eine Person in den Erstprozess einzubeziehen, die unschwer hätte einbezogen werden können, und betrifft den Fall, dass eine neue Klage wesentliche Elemente (issues or facts) des Erstprozesses zur abweichenden Entscheidung stellt. (2) Das ist in Bezug auf den Beklagten zu 2) zu verneinen, zumal der Beklagte zu 2) weder selbst das Preliminary Agreement noch die PA-Schiedsklausel unterschrieben hat und damit auch nicht Partei des schiedsgerichtlichen Verfahrens war. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. G1 S. 155 zu eigen. Eine Schiedsklage gegen den Beklagten zu 2) wäre nach englischem Recht (wie dies nachvollziehbar auch von Prof. Z ausgeführt wird; s. erstes GA Z S. 46; viertes GA Z Anl. K 169, S. 11) unzulässig, wenngleich die Einbeziehung eines Dritten in das Schiedsverfahren durch Vereinbarung möglich sein mag (vgl. hierzu GA Q Anl. BK 33, S. 8). Nicht tragend ist demgegenüber die Auffassung des Beklagten zu 2), dass die Klägerin im Schiedsverfahren vor dem LCIA einen treuwidrigen Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte zu 1) behauptet habe und nunmehr aus den gleichen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung (liability) beider Beklagten geltend mache: Es gehe erneut um den Verlauf der Verhandlungen und um angebliche Zusagen, die einen Abbruch der Verhandlungen nicht mehr zugelassen haben sollen. Hierüber habe bereits das Schiedsgericht entschieden, sowohl im Hinblick darauf, dass kein wirksamer Vertrag bzw. Vorvertrag abgeschlossen worden sei, als auch im Hinblick darauf, dass kein rechtswidriger bzw. treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen vorgelegen habe. Würde nunmehr das staatliche Gericht im Hinblick auf den Beklagten zu 2) die Rechtsfolgen der gescheiterten Verhandlungen anders beurteilen als das Londoner Schiedsgericht, käme dies einem „collateral attack“ auf dessen Feststellungen gleich. Da der Beklagte zu 2) ohne weiteres im Hinblick auf die Haftungsfolgen im Erstprozess hätte mit verklagt werden können, sei die Klage gegen ihn von der Rechtskraft des englischen Schiedsspruchs gesperrt (so i.E. Q a.a.O. S. 64). Demgegenüber führt auch der Parteisachverständige Z plausibel aus, dass gegebenenfalls ein Bürge von einer Schiedsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger erfasst werden könnte, vorausgesetzt, dass der Bürge sich uneingeschränkt dem Schiedsspruch unterworfen habe (Ergänzungsgutachten Anl. K 55, S. 9 Rn. 19). Ansonsten betreffe die Rechtsprechung ersichtlich eine besondere Situation des Versicherungsrechts (a.a.O. Rn. 20). Aus der zur versicherungsrechtlichen Direktklage ergangenen Rechtsprechung lasse sich nichts für die rechtliche Einordnung des vorliegenden Falles ableiten. Es finde sich soweit ersichtlich – wie entsprechend auch Prof. G1 herausgestellt hat - keine Entscheidung auch dahin, dass der Vorstand einer Gesellschaft, die in einem Schiedsverfahren auf der Beklagtenseite gestanden habe, als „claiming under or through them“ angesehen worden sei. Zu weit geht es insofern, die zu anderen Fallkonstellationen ergangenen Entscheidungen englischer Gerichte dahin zu verallgemeinern, dass eine Erstreckung auf diejenigen Personen erfolgen soll, die dem Schiedsverfahren materiell nahe stehen. Dafür bieten die recht heterogenen Fallgruppen der Rechtsprechung keine ausreichende Grundlage. Diese Auffassung, wie von der Klägerin vertreten, erscheint entscheidend richtiger, wenn solche Konstellationen im englischen Recht positiv nicht entschieden worden sind und nur eine materielle Parallelität der Fragestellungen aus dem Schiedsverfahren und dem Zweitprozess die Erstreckung auf den Dritten begründen soll. Insbesondere gab es schon keine zwingenden Gründe für die Schiedsklägerin, den Beklagten zu 2) in das Schiedsverfahren einzubeziehen. Ohne dass es darauf noch ankommt, hätte der Beklagte zu 2), der nicht Partei des Schiedsvertrags war, seiner Einbeziehung, wenn diese beantragt worden wäre, nach Art. 22 der LCIA-Rules zustimmen müssen. Ein Versäumnis der Einbeziehung ist nicht zu konstatieren. Abgesehen davon erscheint es in diesem Zusammenhang lebensfremd, dass der Beklagte zu 2) als bloßes Organ, das vertraglich grundsätzlich selbst nicht für die Gesellschaft haftet, gegen sein Interesse einer solchen Einbeziehung und seiner eigenen Inanspruchnahme dann zugestimmt hätte, um seine eigene Inanspruchnahme zu ermöglichen und zu eröffnen. Überdies trägt auch die argumentative Basis des Beklagten zu 2) (mit Blick auf den Fall Dexter Ltd. v Vlieland-Boddy (2003)) nicht, dass im zweiten Verfahren (also nunmehr bei der Inanspruchnahme des Beklagten zu 2)) keine neuen Tatsachen im Raum stünden. Solche sind aber gerade deshalb von besonderer Bedeutung, weil abweichend vom Schiedsverfahren nunmehr die besondere persönliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) vorzutragen und zu klären wäre, mit dem eben keine eigenen Vertragsverhandlungen in Bezug auf das beabsichtigte Joint Venture geführt worden sind. Dieser war selbst auch nicht Vertragspartner des PA und zunächst „nur“ gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Im Ergebnis scheidet eine Rechtskrafterstreckung des LCIA-Schiedsspruchs auf den Beklagten zu 2) aus. c) Keine Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Da sich die Rechtskraft des Schiedsspruchs nicht auf den Beklagten zu 2) erstreckt, kommt es nicht darauf an, ob eine solche Wirkungserstreckung dem deutschen Recht als solche unbekannt ist oder dem ordre public widerspricht. d) Anerkennungshindernisses gemäß Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ Darüber hinaus sprächen mit dem Landgericht – wenn man dies anders sähe - gute Gründe für die Annahme eines Anerkennungshindernisses gemäß Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ. Die Schiedsvereinbarung nach dem PA erstreckt sich in personeller Hinsicht allein auf die vertragsschließenden Parteien, zu denen der Beklagte zu 2) – auch nach Art. 431 des russischen ZGB (dazu sogleich) – nicht gehört. 3. Einrede der Schiedsvereinbarung Die Schiedsvereinbarung des PA steht der Zulässigkeit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage i.S.v. § 1032 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. a) Anwendung russischen Rechts Dass auf die Beurteilung der Reichweite der Schiedsvereinbarung russisches Recht Anwendung findet, wurde bereits ausgeführt (s. dazu oben Ziff. I. 2. A) ee) (1.1)). b) Grundsatz des erforderlichen Einverständnisses Grundsatz für die Frage der Einbeziehung ist, dass von einer Schiedsvereinbarung nur Personen erfasst sind, die die Schiedsvereinbarung unterschrieben oder jedenfalls ihr Einverständnis dazu erteilt haben (s.a. fünftes GA Prof. P, Anl. K 171, S. 15; viertes GA Prof. O, Anl. K 170, S. 4 f.; Prof. L1, Anl. K 171, S. 3, 15). Dabei gibt es nach der Begutachtung des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. F1 – was letztlich dahinstehen kann - nach russischem Recht Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur die Personen, die eine Schiedsvereinbarung geschlossen oder ihr zugestimmt haben, von ihr gebunden sind. So können etwa Personen durch eine Schiedsklausel gebunden sein, die sie nicht selbst vereinbart haben, wenn sie nachträglich in die Position einer Partei des Vertrages, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, eingerückt sind. Auch bei Verträgen zugunsten Dritter wird zumindest in der Literatur vertreten, dass der Begünstigte an eine im Vertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden ist. Solche Fälle sind hier nicht gegeben. c) Weitere Erstreckungsfälle Zur Frage der Bindung von Organwaltern juristischer Personen an Schiedsvereinbarungen der juristischen Person (als weitere Erstreckungsfälle) hat der Sachverständige in der russischen Rechtsprechung keine entsprechenden Aussagen gefunden. Aus dem Umstand des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung durch den Organwalter folgt eine Bindung noch nicht. Die Wirkung der Handlung tritt grundsätzlich nur bei der juristischen Person ein. Dies entspricht der Beurteilung u.a. von Prof. O (Anl. K 170, S. 4 f.), wonach keine der einschlägigen Entscheidungen russischer Gerichte, soweit ersichtlich, die spezielle Fallkonstellation einer Erstreckung von Schiedsvereinbarungen auf Gesellschaftsorgane betrifft. Dazu passt es, dass es bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung nach Art. 431 ZGB vor allem mit darauf ankommt, welcher Wille durch die Erklärung nach außen erkennbar gemacht wurde. Die gebotene restriktive Betrachtungsweise, die in ihrer Zielrichtung an den Grundsatz der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkunde im deutschen Recht erinnert (GA Prof. Dr. F1 S. 14), führt dazu, dass eine Einbeziehung des Beklagten zu 2) eben nicht vereinbart worden ist. aa) Insofern trägt der Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf die Gutachten U (Anl. B 100; Anl. BK 3) zwar vor, auch im russischen Recht gelte wie im deutschen Recht der Grundsatz der Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung, und das russische Recht erlaube eine entsprechend weite Auslegung von Schiedsvereinbarungen nach ihrem Sinn und Zweck. Die PA-Schiedsvereinbarung sei schon von ihrem Wortlaut her weit gefasst und spiegele damit den Willen der Parteien wider, sämtliche im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Gründung eines Joint Venture stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien durch die Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden zu lassen. Ein solcher Zusammenhang bestehe auch gegenüber dem Vorwurf des Wortbruchs während der Verhandlungen über das Joint Venture. Im Rahmen des russischen Rechts gelte ein weitergehendes Rechtskraftkonzept, nach dem verhindert werden solle, dass selbst am Verfahren unbeteiligte Dritte im Nachhinein die im Schiedsverfahren aufgeworfenen und entschiedenen Rechtsfragen vor staatlichen Gerichten erneut austragen könnten. Eine möglichst weite Auslegung einer Schiedsvereinbarung stelle daher sicher, dass die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen in einem Prozess konzentriert würden. Demgegenüber ist (auch) durch das GA Prof. Dr. F1 nachgewiesen, dass das maßgebliche russische Recht Schiedsvereinbarungen grundsätzlich restriktiv auslegt. Für die Anwendbarkeit des Art. 431 ZGB sprechen die gerichtliche Praxis in Russland und auch die Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung (GA P, Anl. K 128, S. 6 ff.). Auf eine abweichende Ermittlung des Parteiwillens nach Art. 431 Abs. 2 ZGB werde – so zunächst die Sicht der Klägerin - nur selten zurückgegriffen (GA O Anl. K 86, S. 12 Rn. 21; P Anl. K 128, S. 10, 16; Z1 Anl. K 145, S. 20 Rn. 28; S. 28 ff. Rn. 33 ff.). Jedenfalls kann auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Schiedsvertragsparteien für eine Einbeziehung des Beklagten zu 2) in die Schiedsabrede nicht festgestellt werden. bb) Die Fälle mit Beteiligung der Staatsanwaltschaft, die die Gutachterin U für die Erstreckung von Schiedsklauseln auf Dritte anführt, sind insoweit nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. F1 nicht übertragbar. Macht die Staatsanwaltschaft Ansprüche Dritter geltend, dann muss wohl auch dasselbe gelten wie bei einer Abtretung oder einem Vertrag zugunsten Dritter. Andernfalls könnte die Schiedsklausel dadurch umgangen werden, dass versucht wird, die Staatsanwaltschaft dafür zu gewinnen, den Streit zu führen, soweit dies prozessrechtlich möglich wäre. Die Situation entspricht insoweit eher der Situation einer Rechtsnachfolge oder Prozessstandschaft. Soweit Frau Dr. U überdies für eine andere Beurteilung die Reform des russischen Schiedsverfahrensrechts durch das Gesetz vom 29.12.2015 anführt, so findet eine Anwendung schon nur auf nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Schiedsverfahren statt (vgl. GA Prof. F1 S. 4 f.; Art. 52 Punkt 9 des Gesetzes; GA Prof. O Anl. K 170 S. 5; Prof. L1 a.a.O. S. 15). Überdies wird geregelt der Fall der Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Rechtsnachfolger (Art. 7 Punkt 11). Die Regelung verhält sich gerade nicht über andere Fälle wie eine Erstreckung auf Organmitglieder einer Gesellschaft oder innerhalb einer Unternehmensgruppe. cc) Der Wortlaut der hier in Rede stehenden Schiedsklausel schließt den Beklagten nicht ein. Auch die Interessenlage der Parteien geht nicht dahin, dass der Beklagte zu 2) entsprechend einbezogen sein müsste, zumal ansonsten das Organ stets in die Schiedsvereinbarung einbezogen wäre, ohne dass das Organ dazu selbst sein Einverständnis erklärt haben müsste und er eine solche Schiedsklausel gegebenenfalls auch gar nicht gewollt hat. Erst recht kann nicht davon abstrakt abgehoben der Gesichtspunkt der Prozessökonomie eine Erweiterung der subjektiven Bindung begründen. Das würde nicht zu der – von Prof. Dr. F1 näher erläuterten – Regel passen, wonach eine Schiedsbindung grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn der Betroffene die Vereinbarung auch geschlossen hat. Eine solche Fallgruppe, wie sie der Beklagte zu 2) verficht, ist in der russischen Rechtsprechung und auch in der Literatur nicht zu finden. Von daher scheidet auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Schiedsvereinbarung konkret im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) aus. Auch etwaige Ansprüche von S Invest und der V-Gesellschaften gegen den Beklagten zu 2) sind insoweit von der PA-Schiedsklausel – was zwischen den Parteien und den Sachverständigen streitig beurteilt wird - nicht erfasst. Diese waren wiederum nicht Parteien der Schiedsvereinbarung. d) Ordre public Ein Verstoß gegen den ordre public aus dem Grunde, dass der Beklagte zu 2) gesondert prozessual außerhalb des Schiedsverfahrens und der Schiedsklausel gerichtlich in Anspruch genommen werden kann, ist nicht anzunehmen. e) Hilfsweise: Beurteilung nach deutschem Recht Darauf, wie das deutsche Recht die Schiedsbindung von Organen juristischer Personen beurteilt, kommt es schon nicht an. Eine solche wäre nach deutschem Recht aber auch zu verneinen. Es muss nach jedenfalls richtiger Auffassung eine Art von rechtlicher oder faktischer Identitätsnähe hinzukommen wie insbesondere bei einer vollkommenen Abhängigkeit der Dritthaftung (z.B. einer Gesellschafterhaftung nach §§ 128, 129 HGB; vgl. MünchKomm.-Münch, ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1029 Rn. 51 f.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 7 Rn. 35). Ein solcher Fall ist nicht gegeben. 4. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Weitere Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Klage, die den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, bestehen nicht. IV. Nebenentscheidungen 1. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO im Hinblick auf die Schriftsätze vom 25.10., 30.10. und 31.10.2019 war nicht geboten. Weitere Aufklärung ist nach obigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung insbesondere der neu vorgelegten Begutachtung A1 nicht vorzunehmen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif ausgeschrieben. Neue entscheidungsrelevante Tatsachen aus neuem Vortrag kommen nicht zum Tragen. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der Reichweite ausländischer Entscheidungen erscheint mittlerweile durch die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.06.1992, IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096; Beschl. v. 12.12.2007, IV ZR 20/07, BeckRS 2007, 6527; Beschluss v. 10.12.2014, NJW 2015, 4791) und des EuGH (Urt. v. 15.11.2015, C-456/11, RIW 2013, 151) wie ausgeführt hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls.