Beschluss
27 W 107/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1206.27W107.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht - Essen vom 18.07.2019 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht - Essen vom 18.07.2019 aufgehoben. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Änderung kann entgegen der Ansicht des Registergerichts unter dem Gesichtspunkt der Namensfortführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. 1. Der BGH (BGHZ 44, 116, 119 f. = NJW 1965, 1915 f.) hat nachträgliche Änderungen für zulässig erklärt, wenn (1.) sie im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder (2.) sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist; dabei ist es jedoch geboten, dass eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt. 2. Von diesen Grundsätzen, die auch heute noch gelten und insbesondere von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt werden (vgl. z. B. OLG Frankfurt, NZG 2005, 925 ff.; OLG Düsseldorf, NZG 2019, 949 f.; Senat, Beschluss vom 29.07.2014, 27 W 63/14; Beschluss vom 05.10.2016, 27 W 107/16, NZG 2016, 1351 ff.; Beschluss vom 01.02.2018, 27 W 145/17, NZG 2018, 1355 ff.), ist das Registergericht zwar zutreffend ausgegangen; unter dem zweitgenannten Aspekt kann der angemeldete Name aber im vorliegenden Einzelfall eingetragen werden. Darauf haben die Beteiligten mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen. a. Auch hier besteht vom Standpunkt der Partner bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen, den Zusatz „L IP“ in den Partnerschaftsnamen aufzunehmen. Nachdem die Beteiligten die Bezeichnung „L“ im Jahr 2017 als Dienstleistungsmarke haben schützen lassen (vgl. den als Anlage K 2 vorgelegten Auszug aus dem Markenregister, Bl. 43 f.) und als solchen verwenden (vgl. die vorgelegten Briefbögen, Bl. 40 f.), ist es – unter Berücksichtigung von Bekanntheits- und Werbezwecken sowie verbreiteter kaufmännischer Übung - verständlich und sachlich gerechtfertigt, diesen Zusatz auch zum Namensbestandteil zu machen. Das beruht entgegen der Ansicht des Registergerichts auch auf inzwischen geänderten Verhältnissen. Die Ende 2017 gegründete und am 00.01.2018 in das Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft hat ihre Tätigkeit erst zu diesem Zeitpunkt aufgenommen. Es ist daher nachvollziehbar – insbesondere im Schriftsatz vom 31.10.2019 - dargelegt, dass sich bei stark gestiegenem Auslandsgeschäft, insbesondere mit Mandanten aus China, und der teilweisen Verwendung der Bezeichnung „L IP“ sowie dem damit erworbenen Bekanntheitsgrad, die entsprechenden Verhältnisse erst nachträglich entwickelt haben. Es kommt entgegen der Meinung des Registergerichts nicht darauf an, ob der jetzt angemeldete Name bereits zum Zeitpunkt der Ersteintragung hätte verwendet werden können. b. Die Grundsätze der Firmenbildung sind – wovon auch das Registergericht ausgeht – gewahrt. c. Mit den Ausführungen der Beteiligten in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 31.10.2019, die der Senat teilt, besteht auch kein Zweifel an der Identität der Partnerschaft. Die Reihenfolge der Namen der Partner wird nicht verändert. Die Beteiligten haben auch zutreffend in dem vorgenannten Schriftsatz ausgeführt, dass die Namen M, S und R keine gängigen Namen sind, hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. dort unter 2. b., Bl. 60 f. nebst Anlagen). Der vorangestellte Zusatz „L IP“ gibt keinen Anlass, an der Identität zu zweifeln. Durch die Hinzufügung einer derartigen Bezeichnung kann im Einzelfall der Eindruck einer fehlenden Identität der bisherigen und der geänderten Partnerschaft erweckt werden, auch wenn der aus den Familiennamen der Gründungspartner gebildete Namenskern durch den Zusatz nicht berührt wird (vgl. für die Firma: BayObLG, MDR 1981, 849; OLG Hamm, 15. Zivilsenat, FGPrax 2002, 232, 233). Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn das Unternehmen im Geschäftsverkehr bereits unter der zusätzlichen Geschäftsbezeichnung langjährige bekannt ist (vgl. BayObLG und OLG Hamm, a.a.O.); das trifft hier auf die Partnerschaft gerade zu. Die Umstellung der Reihenfolge von Partnernamen und – lediglich beschreibender - Berufsbezeichnung „Patentanwälte“ hat angesichts dessen ebenfalls untergeordnete Bedeutung, Zweifel an der Identität der Partnerschaft ergeben sich auch daraus nicht. Die erforderliche Zustimmung zur Fortführung seines Namens in dem angemeldeten Partnerschaftsnamen hat Herr M mit Schreiben vom 11.05.2018 und 20.08.2019 erteilt.