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Beschluss

15 W 324/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1217.15W324.19.00
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Tenor

Der Beschluss wird abgeändert.

Das Standesamt wird angewiesen, die Nachbeurkundung der Geburt des Beteiligten zu 1) entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 2) vom 27.03.2018 vorzunehmen.

Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Der Beschluss wird abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, die Nachbeurkundung der Geburt des Beteiligten zu 1) entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 2) vom 27.03.2018 vorzunehmen. Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen Gründe I. Der Beteiligte zu 2) war im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1) deutscher Staatsangehöriger. Seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte der mittlerweile in M lebende Beteiligte zu 2) in C. Mittlerweile verfügt der Beteiligte zu 2) auch über die britische Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2016 wurde in Kalifornien in der Einrichtung „ G “ der mit Spermien des Beteiligten zu 2) und der Eizelle einer anonymen Spenderin erzeugte Embryo in die Gebärmutter der in Kalifornien lebenden Frau Y (im Folgenden: Leihmutter) eingebracht. Am 3.10.2016 erging auf Antrag des Beteiligten zu 2) ein Urteil des Superior Court of the State of California, County of Sacramento (im Folgenden: Superior Court). Danach wird der Beteiligte zu 2) zum Vater des von der Leihmutter im Zeitraum um den 26.10.2016 noch zu gebärenden Kindes erklärt. Weiterhin wird erklärt, dass die Leihmutter nicht die gesetzliche Mutter des noch zu gebärenden Kindes ist. Die an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Leihmutter hat auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Am 29.10.2016 brachte die Leihmutter im N Hospital in X den Beteiligten zu 1) zur Welt. Die vom Department of Health and Human Services am 10.11.2016 ausgestellte Geburtsurkunde weist nur den Beteiligten zu 2) als Vater aus. Angaben zur Kindesmutter enthält die Geburtsurkunde nicht. Der mittlerweile in M lebende Beteiligte zu 2) hat am 27.03.2018 über die deutsche Botschaft einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt des Beteiligten zu 1) gestellt. Die Beteiligte zu 3) hat während des Verfahrens immer neue rechtliche Bedenken erhoben und immer weitere Unterlagen angefordert. Schließlich hat sie, da sie eine Nachbeurkundung für rechtlich unzulässig hält, den Vorgang im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 15.04.2019 hat das Amtsgericht sinngemäß den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Nachbeurkundung der Geburt des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 30.04.2019, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.07.2019 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der amtsgerichtliche Beschluss ist abzuändern und das Standesamt anzuweisen, die beantragte Nachbeurkundung der Geburt vorzunehmen. 1. Der Antrag auf Vornahme der Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG ist zulässig. Von einer Antragsberechtigung des Beteiligten zu 2) als Vater des Beteiligten zu 1) nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 PStG und von seiner durch die Vaterschaft begründeten alleinigen gesetzlichen Vertretungsmacht nach § 1629 BGB ist aufgrund der Doppelrelevanz dieser Tatsachen auszugehen (vgl. auch KG Berlin StAZ 2018,183). Als für den letzten inländischen Wohnort des antragstellenden Beteiligten zu 2) zuständiges Standesamt hat der Beteiligte zu 3) die beantragte Nachbeurkundung vorzunehmen. 2. Der im Ausland geborene Beteiligte zu 1) hat als Kind eines deutschen Vaters, des Beteiligten zu 2), die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 StAG). Dass der Beteiligte zu 2) der Vater des Beteiligten zu 1) ist, steht aufgrund der Entscheidung des kalifornischen Superior Court vom 3.10.2016 verbindlich fest. Diese Entscheidung ist in Deutschland nach § 108 FamFG in vollem Umfang anzuerkennen. a) Die von den Beteiligten zu 3) und 4) und vom Amtsgericht geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den kalifornischen Gerichtsbehörden aufgebrachten Apostille auf dem Urteil des kalifornischen Superior Court vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. b) Es kann dahinstehen, ob dem Urteil des kalifornischen Superior Court rechtsbegründende oder feststellende Wirkung zukommt, da auch eine die Feststellung der bestehenden Rechtslage aussprechende Entscheidung der Anerkennung nach § 108 FamFG zugänglich ist (BGH StAZ 2015, 51 – Rz.22 zitiert nach juris). c) Der Anerkennung steht auch kein Hindernis nach § 109 FamFG entgegen. Die Anerkennung scheitert nicht nach § 109 Abs. 1 Nr.1 FamFG an einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des kalifornischen Superior Court. Die internationale Zuständigkeit des kalifornischen Superior Court war jedenfalls aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in Kalifornien gegeben (vgl. BGH a. a. O.). Der Anerkennung steht auch kein Verstoß gegen den ordre public entgegen (§ 109 Abs. 1 Nr.4 FamFG). Die Anerkennung des Urteils des kalifornischen Superior Court führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Hinsichtlich der Elternstellung des Beteiligten zu 2) liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor. Das deutsche Recht kennt die Begründung der Vaterschaft des mit der Kindesmutter nicht verheirateten Erzeugers durch die Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 1592 Nr.2 BGB). Die vom Superior Court zuerkannte Stellung als Vater des Beteiligten zu 1) hat der Beteiligte zu 2) durch ein von ihm eingeleitetes Verfahren mit dem Ziel der Feststellung seiner Vaterschaft erreicht. Diese Verfahren sind hinsichtlich eins vom Putativvater gezeigten und dokumentierten Bekenntnisses zum Kind vergleichbar. Auch hinsichtlich des Beteiligten zu 1) verstößt die Entscheidung des kalifornischen Superior Court unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (StAZ 2015, 51; StAZ 2019, 14) nicht gegen den ordre public. Der Beteiligte zu 2) ist mit dem Beteiligten zu 1) genetisch verwandt. Dieses steht zur Überzeugung des Senats durch das vom Beteiligten zu 2) eingereichte Abstammungsgutachten vom 7.01.2019 fest. Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte, dass das vom Beteiligten zu 2) in Auftrag gegebene Privatgutachten wissenschaftliche Standards missachtet oder in manipulativer Form erstellt worden ist. Eine genetische Verwandtschaft zur Leihmutter besteht hingegen nicht, wie sich aus dem Schreiben des G vom 9.05.2016 ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass die dort gemachten Angaben zu einer anonymen Eizellenspenderin unrichtig sind, bestehen nicht. Die Rechte der Leihmutter als die das Kind gebärende Person sind durch deren Beteiligung an dem kalifornischen Gerichtsverfahren gewahrt. Es sind auch keine Feststellungen dazu zu treffen, ob die Leihmutter im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 1) verheiratet war. Da das Urteil des kalifornischen Superior Court eine rechtliche Stellung der Leihmutter als Mutter des Kindes schon zu einem Zeitpunkt v o r der Geburt des Kindes ausschließt und eine genetische Verwandtschaft des Beteiligten zu 1) zum potentiellen Ehemann der Leihmutter nach dem Ergebnis des Abstammungsgutachtens ausgeschlossen ist, kommt eine Verletzung von dessen Rechten nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) und 4) kann die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes ohne Eintragung der Leihmutter auch nicht unter Hinweis auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung abgelehnt werden (vgl. dazu bereits BGH StAZ 2015, 51 – Rz.63 zitiert nach juris). Dass nach § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG die Namen der Eltern in den Geburtseintrag aufzunehmen sind und hier die Eintragung zur Mutter / Leihmutter unterbleibt, steht einer Anordnung nicht entgegen. Auch bei einem unbekannten oder von der unverheirateten Kindesmutter nicht offenbarten Erzeuger unterbleibt die Eintragung zu einem Elternteil. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind aufgrund des Erfolgs der Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) nicht zu erheben. Aufgrund der divergierenden erstinstanzlichen Entscheidung entspricht es billigem Ermessen, die Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht anzuordnen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs.1, 36 Abs.3 GNotKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG ist nicht geboten. Der Senatsbeschluss setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 4.07.2017 – 1 W 153/16 – StAZ 2018, 183) besteht nicht. Anders als in dem dort behandelten Fall, in dem das Kammergericht eine Voreintragung der Leihmutter für erforderlich gehalten hat, ist in dem hier entschiedenen Fall das Urteil des ausländischen Gerichts bereits vor der Geburt des Kindes ergangen. Eine Stellung der Leihmutter als rechtliche Mutter des Kindes bestand in dem hier entschiedenen Fall daher von vornherein nicht.