Beschluss
15 W 474/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1219.15W474.19.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert.
Das Standesamt wird angewiesen, das Geburtsregister G ####/2013 hinsichtlich der Angaben zum Vater des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass dessen Familienname „V“ und dessen Vorname „B“ lautet. Ein einschränkender Hinweis nach § 35 PStV ist nicht mehr aufzunehmen.
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben.
Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert. Das Standesamt wird angewiesen, das Geburtsregister G ####/2013 hinsichtlich der Angaben zum Vater des Kindes dahingehend zu berichtigen, dass dessen Familienname „V“ und dessen Vorname „B“ lautet. Ein einschränkender Hinweis nach § 35 PStV ist nicht mehr aufzunehmen. Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 1) ist im oben angeführten Geburtsregister mit dem Familiennamen „B“ und dem Vornamen „H“ eingetragen worden. Die Angaben zu den Namen sind mit dem einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entsprechend § 35 PStV versehen, da der Beteiligte zu 1) keine Dokumente vorlegen konnte, anhand derer seine Identität festgestellt werden konnte. Nachfolgend hat der Beteiligte zu 1) beim Standesamt einen von der nigerianischen Botschaft in Berlin am 00.00.2017 ausgestellten nigerianischen Reisepass mit den folgenden Eintragungen vorgelegt: Vorname: B Familienname: V Der Beteiligte zu 1) hat dementsprechend beantragt, die Eintragungen im Geburtsregister entsprechend den Angaben im Reisepass zu berichtigen und den einschränkenden Zusatz zu streichen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dem Antrag entgegen getreten. Für die Beteiligte zu 2) kommt eine Berichtigung allenfalls unter Fortführung des einschränkenden Zusatzes nach § 35 PStV in Betracht. Mit Beschluss vom 14.10.2019 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.11.2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.11.2019 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs.1 Satz 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Auch in der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zu der im Tenor beschriebenen Abänderung. Im hier zu entscheidenden Fall sind die Angaben zum Familiennamen und Vornamen des Beteiligten zu 1) zu berichtigen; zudem ist ein nach § 35 PStV einschränkender Vermerk nicht länger aufzunehmen. Die bisher im Geburtsregister verzeichneten Angaben zum Familiennamen und Vornamen des Beteiligten zu 1) nehmen aufgrund des einschränkenden Vermerks nach § 35 PStV nicht an der Beweisfunktion eines Registereintrags teil. Der Beteiligte zu 1) hat seinen richtigen Familiennamen und Vornamen durch seinen nigerianischen Reisepass nachgewiesen. Zweifel an der Identität des Beteiligten zu 1) bestehen nicht. Der Beteiligte zu 1) hat seinen korrekten Vornamen und Familiennamen durch die Vorlage ihres nigerianischen Passes nachgewiesen. Zweifel an der Echtheit des Passes bestehen nicht und werden auch weder vom Amtsgericht noch den Beteiligten zu 2) und 3) angeführt. Dass das Amtsgericht und die Beteiligten zu 2) und 3) das Procedere, dessen sich die zuständigen nigerianischen Stellen bei der Ausstellung von Reisepässen bedienen, für fragwürdig halten, ändert nichts an der Echtheit des unstreitig von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Passes. Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Nach Vorlage des Passes bedarf es daher zum Nachweis der Identität auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zusätzlich der Vorlage einer Geburtsurkunde des Passinhabers (KG Berlin StAZ 2014, 11; Senat StAZ 2018, OLG Düsseldorf StAZ 2012, 49). Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, dessen Personenstandsfälle beurkundet worden sind. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einem Nationalpass im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Der oben dargestellten Beweisfunktion des nigerianischen Reisepasses steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) im Nachgang zur Beurkundung seiner Person als Vater des Kindes eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, die die damals verwendeten Personalien wiedergibt. Die Beteiligten zu 2) und 3) gehen nämlich selbst davon aus, dass es sich bei der damals vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar. Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Wegen des Erfolgs der Beschwerde entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 1) für die erste Instanz (§ 81 Abs. 1 FamFG). Aufgrund der divergierenden erstinstanzlichen Entscheidung entspricht die Anordnung der Erstattung der in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit nach § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 61 GNotKG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 FamFG), sind nicht gegeben.