Beschluss
1 RBs 255/19
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Betroffenen gehenden Rechtsfehler ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
• Der Einsatz des Messgeräts PoliScan Speed in einem Enforcement-Trailer kann ein standardisiertes Messverfahren darstellen, sodass Messwerte verwertbar sind.
• Das Unterbleiben der Speicherung sogenannter Rohmessdaten begründet für sich allein weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch gegen das faire Verfahren, sofern das Messverfahren standardisiert ist.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von PoliScan-Speed-Messungen aus Enforcement-Trailer und Nicht-Speicherung von Rohmessdaten • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Betroffenen gehenden Rechtsfehler ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). • Der Einsatz des Messgeräts PoliScan Speed in einem Enforcement-Trailer kann ein standardisiertes Messverfahren darstellen, sodass Messwerte verwertbar sind. • Das Unterbleiben der Speicherung sogenannter Rohmessdaten begründet für sich allein weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch gegen das faire Verfahren, sofern das Messverfahren standardisiert ist. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Gemessen wurde mit dem Gerät PoliScan Speed M1, eingebaut in einen Enforcement-Trailer. Die Verteidigung rügte unter anderem die Eignung des Messverfahrens im Trailerbetrieb, die fehlende Speicherung von Rohmessdaten sowie Abweichungen der örtlichen Messverhältnisse von PTB-Prüfbedingungen. Es wurde vorgetragen, die Dokumentation des Messgeräts nach § 31 MessEG sei nicht oder fehlerhaft beigezogen worden. Der Tatrichter hatte die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens bejaht. Der Senat prüfte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die vorgebrachten Verfahrensrügen. • Rechtsbeschwerde: Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Betroffenen; daher war die Rechtsbeschwerde unbegründet (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). • Standardisiertes Messverfahren: Der Senat folgt seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der Einsatz des PoliScan Speed in einem Enforcement-Trailer die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens erfüllen kann; frühere abweichende Formulierungen anderer Obergerichte begründen keine Vorlagepflicht (§ 121 Abs. 2 GVG nicht eröffnet). • Rohmessdaten: Obergerichtliche Rechtsprechung hält die fehlende Speicherung von Rohmessdaten und ihre Nichtüberlassung nicht für sich allein verfahrensfehlerbehaftet; auch bei PoliScan bleibt die Verwertung der Messergebnisse möglich, sofern das Verfahren standardisiert ist. • Verfahrensrügen und Beiziehung: Teils basiert die Rüge auf urteilsfremden Ausführungen; das in der Beschwerde erwähnte Schreiben des Landkreises war nicht als Anlage beigefügt, sodass die Beiziehungsrüge nicht tragfähig war (§ 31 MessEG-bezügliche Beanstandung ohne ausreichende Substantiation). • Plausibilitätsprüfung: Selbst bei zugunsten des Betroffenen angenommener Toleranzabschläge ergibt sich aus den Messdaten eine Durchschnittsgeschwindigkeit, die nicht ausschließt, dass der Betroffene mindestens mit 93 km/h gefahren ist; daher wird die Messung nicht in ihrer Plausibilität erschüttert. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen; das angefochtene Urteil enthält keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler, insbesondere sind die mit der Messung im Enforcement-Trailer und der Nicht-Speicherung von Rohmessdaten verbundenen Einwendungen nicht ausreichend, um die Verwertbarkeit der Messergebnisse oder das Verfahren insgesamt in Frage zu stellen. Die Auffassung des Tatrichters, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hält der Nachprüfung stand. Verfahrensrügen wegen angeblich fehlender Beiziehung von Dokumenten waren nicht substantiiert nachgewiesen. Dem Betroffenen sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG aufzuerlegen.