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Beschluss

27 W 112/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0121.27W112.19.00
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Leitsätze

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Münster vom 02.07.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfverband endet nach § 64c GenG nicht allein mit der Auflösung der Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG). Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.07.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Münster vom 02.07.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Registergericht den Antrag des Beteiligten, festzustellen, dass die Genossenschaft keinem Prüfungsverband mehr angehören müsse, zurückgewiesen. Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft im Prüfungsverband endet nach § 64c GenG nicht schon mit der Auflösung der Genossenschaft (hier durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 101 GenG), sondern erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, B. v. 21.06.2011, II ZB 12/10, NZI 2011, 742, Rn. 8 mwN; Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 64c, Rn. 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 64c, Rn. 2 a. E. und § 54, Rn. 2; Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl., § 155, Rn. 24). D ist entgegen der Ansicht des Beteiligten noch nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist; weder hat der Beteiligte das vorgetragen noch ist es aus den – allgemein zugänglichen – Insolvenzveröffentlichungen ersichtlich. Deshalb genügt es – anders als für die Pflichtprüfungen nach §§ 53, 55 GenG (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 und 13 ff.) - auch nicht, dass hier außer der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft und der Einstellung ihres Geschäftsbetriebes dieser im Wege der Sanierung auf die eG übertragen worden ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.