Leitsatz: 1. Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953). 2.Eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten kann sich vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie seiner sprachlichen Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 29.3.2017 erlassene Teilfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E in M zur Urkundsrollennummer ####/1995 geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Der Antragsteller wird verpflichtet, in der ersten Stufe der Antragsgegnerin in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), 28.06.2014 (Trennungstag) sowie 14.04.2016 (Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Million € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich und die Wirksamkeit eines Ehevertrages. Der 1968 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1965 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 2.10.1995 vor dem Standesamt D in W/USA die Ehe. Aus dieser sind vier gemeinsame Kinder hervorgegangen, der bereits vor der Eheschließung am 06.03.1995 geborene Sohn B und drei Töchter, J, geboren am ##.02.1997, M2, geboren am ##.12.1998, und O, geboren am ##.03.2002. Spätestens seit dem 28.06.2014 leben die Beteiligten getrennt. Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kaufmann mit einem von ihm angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 €. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines aus einem Familienbetrieb hervorgegangenen mittelständischen Unternehmens. Die Ehefrau ist britische Staatsangehörige. Sie war vor der Ehe in England als ungelernte Buchhalterin im Speditionsunternehmen ihres Vaters tätig. Im Jahr 1993 gab sie ihre Tätigkeit in England auf und zog zu ihrem Ehemann nach Deutschland. Eine neue Erwerbstätigkeit nahm sie in Deutschland nicht auf. Ob und inwieweit sie weiterhin von Deutschland aus für das Unternehmen ihres Vaters arbeitete, ist zwischen den Parteien streitig. Auch während der gesamten Ehezeit war die Ehefrau nicht erwerbstätig, sondern betreute die vier gemeinsamen Kinder und führte den Haushalt. Kurz vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten am 25.9.1995 vor dem Notar E in M zur Urkundsrollennummer ####/1995 einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In den Eingangsbemerkungen der deutschsprachigen Niederschrift hieß es wie folgt: „Die Erschiene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig. Die Erschienenen erklärten, sie seien damit einverstanden, dass der Notar den nachfolgenden Ehevertrag übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Diese Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Dolmetscher hinzugezogen werden könne oder eine gesonderte schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertragschließenden erklärten, sie seien mit der Übersetzung durch den Notar einverstanden. Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden.“ In den danach folgenden Vereinbarungen war festgehalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt und Schwerpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland liegen und für die allgemeinen – insbesondere güterrechtlichen – Wirkungen der Ehe deutsches Recht gelten solle. In § 2 des Ehevertrages hoben die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Nach § 3 des Ehevertrages sollten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten bei Scheidung der Ehe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgefordert werden können. Die Bestimmung lautete wie folgt: „Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen, unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Eine Rückforderung ist nur dann möglich, wenn Sie bei der Zuwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht.“ In der englischsprachigen Übersetzung des Ehevertrages, der der notariellen Niederschrift als Anlage beigefügt wurde, war der letzte Satz dieser Regelung wie folgt übersetzt: „New property we get in our marriage belongs us half.“ Durch § 4 des Ehevertrages wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. § 4 enthält am Ende folgenden Passus: „Für die Ehefrau werden Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung während der Ehe eingezahlt.“ In § 5 des Ehevertrages folgte ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Notunterhaltes. § 5 enthält sodann folgende Bestimmung: „Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte, (derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB). Mit dem Abschluss der Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kinderbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.“ In § 6 des Ehevertrages war geregelt, dass das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn B, geb. am ##.03.1995 im Falle der Scheidung der Ehe auf die Ehefrau übertragen werden sollte. Die Beteiligten erwarben während der Ehe jeweils hälftiges Miteigentum an zwei Grundstücken, deren Wert sie jeweils mit 400.000 € angeben. Eines der Grundstücke ist unbebaut, das andere ist mit einem Haus bebaut, in dem sich die Ehewohnung befand und das weiterhin von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Weiteres Vermögen haben die Eheleute – bis auf das auf eine Lebensversicherung angesparte Kapital – nicht gebildet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 14. April 2016 zugestellt. Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt und als Folgesache mit Stufenantrag (Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung) einen Antrag auf Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Die Ehefrau hat unter näherer Darlegung die Auffassung vertreten, der Ehevertrag sei aufgrund der oben dargestellten Abweichung der deutschen und der englischen Fassung wegen Dissenses nichtig. Jedenfalls sei er wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig; der Vertrag halte weder einer Wirksamkeits- noch einer Ausübungskontrolle stand. Zumindest in einer Gesamtwürdigung zielten die ehevertraglichen Regelungen auf ihre einseitige Benachteiligung ab. Weder der Ausschluss von Unterhalt noch der Ausschluss eines Vermögensausgleichs in jedweder Form rechtfertige sich durch die Lebensverhältnisse der Beteiligten bei Vertragsschluss, den absehbaren Ehetypus oder sonstige berechtigte Interessen des Ehemannes. Die Ehefrau hat behauptet, sie sei wegen der Betreuung und Erziehung der vier Kinder am Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz gehindert gewesen. Bereits bei Schließung der Ehe sei abzusehen gewesen, dass der Ehemann erhebliches Vermögen aufbauen werde. Zudem sei eine eigene angemessene Altersvorsorge nicht gesichert gewesen, da sie lediglich Rentenanwartschaften i.H.v. 96,83 € erworben habe. Die Ehefrau hat die Ansicht vertreten, auch die Umstände des Vertragsschlusses würden einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen. Hierzu hat sie behauptet, bei der Eheschließung sei sie aufgrund einer Erkrankung des ältesten Kindes nach der Geburt emotional und psychisch sehr angegriffen gewesen, was ihre Verhandlungsposition beim Abschluss geschwächt habe. Diese Situation habe der Ehemann ausgenutzt. Zudem sei sie bei Abschluss des Ehevertrages aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen. Der Vertrag sei ohne große Verhandlungen wenige Tage vor der Hochzeit geschlossen worden. Das Thema des Ehevertrages sei von ihrem Ehemann und dessen Vater erst ein oder zwei Wochen vor der Abreise der Beteiligten in die USA aufgebracht worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Hochzeit bereits gebucht gewesen. Ihr eigener Vater, der sich allenfalls im englischen Recht ausgekannt habe, habe den deutschen Vertrag kaum ernsthaft prüfen können. Auch aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Beteiligten bei Eheschließung habe sie sich in einer sozialen Abhängigkeit und damit stark unterlegenen Position befunden. Vor dem Amtsgericht hat die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017 nur den Antrag auf erster Stufe zum Zugewinnausgleich gestellt sowie hilfsweise beantragt, Auskunft über das vom Antragsteller in der Ehezeit neu erworbene Vermögen bzw. über das in der Ehezeit ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen zu erteilen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass der Ehevertrag vom 25.9.1995 unwirksam sei. Der Ehemann ist dem entgegengetreten und hat den Ehevertrag für wirksam gehalten. Ein Dissens habe nicht bestanden, da die englische Übersetzung Anlage des Vertrags gewesen sei, nicht aber selbst eine Willenserklärung bedeute. Auch würden bei sachgerechter Auslegung beide Vertragssprachen inhaltlich nicht voneinander abweichen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Der Ausschluss des Zugewinns werde nicht vom sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts umfasst. Bei ihm als Selbständigen sei es legitim, wenn er danach getrachtet habe, die wirtschaftliche Substanz seines Unternehmens zu erhalten und nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen zu gefährden, zumal das Unternehmen – insoweit unstreitig – die Lebensgrundlage für die Familie dargestellt habe. Der Vertrag sei nicht durch eine einseitige Dominanz seinerseits vorgegeben worden. Der Ehemann hat behauptet, die Familie seiner Ehefrau sei vermögend; sie verfüge über Grundbesitz in London und auf Mallorca. Er hat die Ansicht vertreten, auch eine Ausübungskontrolle hindere ihn nicht, sich auf die ehevertraglichen Vereinbarungen zu berufen. Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse weiche von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung nicht grundlegend ab. Er hat weiter behauptet, ehebedingte Nachteile seien der Ehefrau nicht entstanden, da sie vor der Ehe lediglich als ungelernte Gehilfin Büro- und Buchhaltungsarbeiten im Speditionsbetrieb ihres Vaters ausgeführt habe. Dass sie wegen der Ehe auf ihre eigene berufliche Zukunft verzichtet habe, sei nicht ersichtlich. Schließlich habe sie jene Tätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe auch wieder aufnehmen können. Wegen des Lebensversicherungsvertrages habe die Ehefrau Versorgungsanwartschaften und – unstreitig - zudem Miteigentum an zwei Grundstücken erworben, was einen Wert von insgesamt 400.000 € bedeute. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei für die Antragsgegnerin nur günstig, da die Eheleute bei Vertragsschluss von einer selbständigen Tätigkeit des Ehemannes ohne Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherungssysteme sowie einer abhängigen, zumindest teilschichtigen Tätigkeit der Ehefrau ausgegangen seien. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Teilfeststellungsbeschluss die Anträge der Ehefrau als unzulässig und im Hinblick auf den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Vertrag sei weder wegen eines Dissenses unwirksam noch wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Hierzu hat das Amtsgericht mit umfassender Begründung ausgeführt, dass weder eine Einzelbetrachtung noch eine Gesamtwürdigung aller zum Nachteil der Ehefrau gereichenden Klauseln zu einer Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig führe. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lasse sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen seien, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuteten. Solche Umstände vermochte das Amtsgericht nicht festzustellen, was es im Einzelnen ausgeführt hat. Auch eine Ausübungskontrolle bedinge nicht, dass sich der Ehemann auf die Klauseln des Ehevertrages nicht berufen könne. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Verlauf der Ehe unvorhergesehene Dinge ergeben hätten, die Vertragsregelungen nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Auch dies hat das Amtsgericht im Einzelnen ausgeführt. Mit ihrer gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegten Beschwerde hat die Ehefrau ihren erstinstanzlich verfolgten Auskunftsantrag zum Güterrecht und den zuvor hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Hauptanträge weiterverfolgt. Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Senat hat der Beschwerde mit am 18.06.2018 erlassenem Beschluss stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert. Der Senat hat festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 25. September 1995 geschlossene Ehevertrag nichtig sei. Weiter hat er den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 02. Oktober 1995 (Eheschließung), zum 28. Juni 2014 (Trennungstag) sowie zum 14. April 2016 (Zustellung Scheidungsantrag) zu erteilen und die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen. Die Rechtsbeschwerde hat der Senat zugelassen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Ehevertrag sei zwar nicht nach § 125 S. 1 BGB i.V.m. § 1410 BGB mangels formgerechter Beurkundung formnichtig. Allerdings folge die Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Dissenses im Sinne von § 155 BGB in einem wesentlichen Punkt. Die Beteiligten hätten sich insoweit tatsächlich nicht über die güterrechtlichen Folgen der Ehe geeinigt. Zwar sei in § 2 des Vertrages der nach deutschem Recht bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abbedungen worden, in Wirklichkeit sei aber keine Einigung darüber erzielt worden, wie während der Ehe erworbenes Vermögen zwischen den Beteiligten verteilt werden sollte. Der versteckte Einigungsmangel führe dazu, dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Es könne insbesondere nicht angenommen werden, dass der Ehevertrag ohne die Bestimmung zum Güterrecht geschlossen worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 18.06.2018 verkündeten Beschluss des Senats (Bl. 448 bis 456 der Akten) verwiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit am 20.03.2019 – XII ZB 310/18 - verkündetem Beschluss (veröffentlicht in FamRZ 2019, 953) den angefochtenen Beschluss des Senats vom 18.06.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Annahme des Senats, der Ehevertrag sei wegen eines versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB insgesamt nicht zustande gekommen, sei rechtsfehlerhaft, was der BGH im Einzelnen ausgeführt hat. Eine Nichtigkeit des Ehevertrages wegen eines Formmangels gemäß § 125 BGB i.V.m. § 1410 BGB hat der BGH verneint. Da der Senat in dem angefochtenen Beschluss zu der danach entscheidungserheblichen Frage der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages bislang keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat sich der BGH veranlasst gesehen, Hinweise für das weitere Verfahren zu geben. Der Ehevertrag erweise sich, so der BGH unter näherer Begründung, im Rahmen einer Gesamtwürdigung als objektiv sittenwidrig. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen könne aber nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine subjektive Imparität widerspiegele als eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten. Als außerhalb der Vertragsurkunde liegende Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau hat der BGH dabei auf zwei Aspekte abgestellt, und zwar eine mögliche wirtschaftliche Abhängigkeit und auf eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau. Insoweit bedürfe es allerdings im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit weiterer Feststellungen, ob die Ehefrau aufgrund ihres familiären Vermögenshintergrundes genügend finanzielle Unabhängigkeit besessen habe, um dem Ansinnen des Ehemannes auf Abschluss des Ehevertrages entgegenzuwirken oder auf die Gestaltung des Ehevertrages maßgeblich Einfluss nehmen zu können. Dabei sei auch von Bedeutung, ob die Ehefrau im Falle des Scheiterns der Beziehung mit dem Kind nach England hätte zurückkehren und ihre vor der Übersiedlung nach Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit im familiären Unternehmen neben der Kinderbetreuung hätte fortsetzen können. Nach dieser Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht haben beide Eheleute insbesondere zur subjektiven Imparität – über den bereits erfolgten und Beschwerdeverfahren vertieften Vortrag hinaus – ergänzend vorgetragen. Die Ehefrau behauptet, im Zeitpunkt des Ehevertrages sei eine Rückkehr in die im Jahr 1993 aufgegebene und zuvor ausgeübte kaufmännische Tätigkeit im Familienbetrieb des Vaters nicht möglich gewesen. Nach dem Umzug nach M habe sie anfänglich zwar noch für einen gewissen Zeitraum Buchhaltungsarbeiten für ihren Vater erledigt. Mit der Schwangerschaft des ältesten Kindes habe sie diese Tätigkeit aber eingestellt. Ihr Vater habe ihre Stelle dann mit einem neuen Mitarbeiter besetzt; er habe nämlich gut ein Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb einen neuen Mitarbeiter für sie eingestellt. Ihr Vater habe ihr die alte Stelle daher nicht wiedergeben können und aufgrund ihrer familiären Situation als Mutter mit einem Säugling auch nicht wiedergeben wollen. Sie selbst habe über keinerlei Einkommensmöglichkeiten verfügt. Eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern im Sinne eines Einzugs in das Elternhaus und ein Unterhalt durch ihre Eltern wäre aus ihrer Sicht eine „persönliche Katastrophe“ gewesen. Ersparnisse oder Immobilienvermögen habe sie im Jahr 1995 nicht besessen. Eine ihr vormals gehörende 2-Zimmer Wohnung in London sei auf Betreiben der Bank verwertet worden. Bei Rückkehr nach London wäre sie obdachlos gewesen oder hätte ihre Eltern um Aufnahme bitten müssen, die zwar nicht unvermögend, aber auch nicht so reich seien, dass diese sie finanziell hätten umfassend auffangen können. Letzteres sei zudem für sie keine ernsthafte Option als Alternative zu einer Eheschließung mit Ehevertrag gewesen. Die Ehefrau beantragt, 1. den Antragsteller zu verpflichten, ihr in der ersten Stufe in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 02.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), 14.04.2016 (Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags), sowie 02.06.2014 (Trennungstag) zu erteilen und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen; 2. hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über ihr gesamtes in der Ehezeit neu erworbenes Vermögen, 3. weiter hilfsweise Auskunft zu erteilen über das in der Ehezeit ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen, 4. außerdem festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E in M zur Urkundsrollennummer ####/1994 geschlossene Ehevertrag unwirksam ist. Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er behauptet ergänzend, seine Ehefrau, die über eine vergleichbare Ausbildung wie er verfüge, hätte unschwer nach England zurückkehren oder auch in Deutschland leben können. Ihr eigener Unterhalt und der Kindesunterhalt wären durch seine Unterhaltszahlungen sichergestellt gewesen. Auch habe die Ehefrau nach der Übersiedlung nach Deutschland im Home Office noch nach Abschluss des Ehevertrages, und zwar bis zur Geburt des zweiten Kindes, für die Firma ihres Vaters als Buchhalterin gearbeitet. Sie habe ihre Tätigkeit auch nach der Eheschließung von Deutschland aus fortsetzen oder nach London zurückkehren können, was der Ehemann im Einzelnen ausführt. Vor diesem Hintergrund sei die Eheschließung für den ökonomischen Rückhalt der Ehefrau nicht erforderlich gewesen. Auch habe sie aufgrund ihres familiären Vermögenshintergrundes genügend finanzielle Unabhängigkeit besessen, um dem Abschluss des Ehevertrages entgegentreten zu können oder maßgeblich auf seinen Inhalt Einfluss zu nehmen. Die Familie der Ehefrau sei vermögend, was im Einzelnen ausgeführt wird. Bei dem Speditionsunternehmen handele es sich um ein mittelständisches Unternehmen mit einem Verkehrswert von mehreren Millionen Euro. Der finanzielle Hintergrund der Ehefrau sei bei Vertragsschluss besser gewesen als sein eigener. Weiter macht der Ehemann geltend, auf Verlangen seiner Frau sei nach Überprüfung des Vertragsentwurfes die Regelung in § 6 – was zwischen den Parteien unstreitig ist – in den Vertrag aufgenommen worden. Aus diesem Umstand folgert der Ehemann, dass eine sachkundige Prüfung des Vertrages stattgefunden und die Ehefrau Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt habe. Weiter behauptet der Ehemann, die Väter der Beteiligten hätten ausführlich über den Vertragsentwurf gesprochen. Eine sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau, die sich auf den Ehevertrag ausgewirkt hätte, habe nicht vorgelegen. Die Ehefrau habe auch Gelegenheit gehabt, den Ehevertrag vorher durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, und habe hiervon auch Gebrauch gemacht. Darüber hinaus greift der Ehemann die Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Er ist der Ansicht, der BGH habe seinen Hinweisen einen zum Teil unrichtigen Sachverhalt, insbesondere eine unvollständige Wiedergabe des Ehevertrages zugrunde gelegt, was bereits bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes des § 138 BGB zu falschen Schlüssen geführt habe. Tatsächlich sei bereits die objektive Sittenwidrigkeit zu verneinen. Auch die Hinweise zur subjektiven Imparität würden nicht überzeugen, was im Einzelnen ausgeführt wird. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und T. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2019 und vom 23.01.2020 sowie die jeweiligen Berichterstattervermerke vom gleichen Tage Bezug genommen. II. Die nach § 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau hat in der Sache Erfolg. 1. Der nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag der Ehefrau (Beschwerdeantrag zu Ziffer 4.) ist begründet. Es ist festzustellen, dass der am 25.09.1995 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist. a. Der Ehevertrag vom 25.09.1995 ist allerdings nicht – wie vom Senat in seinem Beschluss vom 18.06.2018 vertreten - wegen eines versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB nicht wirksam zustande gekommen. Der BGH hat mit am 20.03.2019 verkündetem Beschluss auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes den Beschluss des Senats vom 18.06.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung im Hinblick auf die für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ursächliche, d.h. diese unmittelbar herbeiführende, rechtliche Beurteilung (vgl. BGH Beschluss vom 10.02.2011 – V ZB 318/10 -, Rn. 7, juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, § 74 Rn. 93). Danach steht vorliegend bindend fest, dass der Feststellungsantrag zulässig ist, der Ehevertrag aber nicht wegen eines versteckten Einigungsmangels im Sinne von § 155 BGB nicht wirksam zustande gekommen ist. Soweit der BGH außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung Hinweise für das weitere Verfahren gegeben hat und zwar zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB, haben diese hingegen keinen der Rechtskraft fähigen Entscheidungsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1989 – IVb ZR 84/88 –, juris Rn. 9). b. Der Ehevertrag ist auch nicht in Folge einer von der Ehefrau (konkludent) erklärten Anfechtung nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Denn eine mögliche Anfechtung scheitert in jedem Fall an der Ausschlussfrist des § 121 Abs. 2 BGB. Nach Art. 229 § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB endete diese spätestens am 31.12.2011. c. Der Ehevertrag ist allerdings wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. aa. Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH, Urteil vom 11. 02.2004 – XII ZR 265/02 –, juris Rn. 35). Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl, zu allem BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13 –, Rn. 16 juris, m.w.N.). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB) (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13 –, Rn. 16, juris). Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 -, Rn. 38, juris jeweils m.w.N.). bb. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist der Senat bei der gebotenen Gesamtschau von folgenden Erwägungen ausgegangen: (1) Die objektiven Voraussetzungen für das Verdikt der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB sind zu bejahen. Dabei vermögen in objektiver Hinsicht vorliegend zwar die vertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise für sich den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Ehevertrag jedoch als insgesamt sittenwidrig, da das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielt. (a) Wie angeführt, rechtfertigen die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Hierzu im Einzelnen: (aa) Die in § 5 des Ehevertrages zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen, wonach die Eheleute im Falle der Scheidung gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Notunterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhaltes und möglicherweise des Anschlusskrankenunterhalts (vgl. dazu weiter unten) verzichten, stellen sich für die Ehefrau zwar durchweg als nachteilig dar, vermögen aber isoliert betrachtet nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass entgegen der Ansicht des Ehemannes der Altersunterhalt gem. § 1571 Nr. 3 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde durch den Ehevertrag ausgeschlossen worden ist. In § 5 des Ehevertrages wird von dem Verzicht nur der Fall ausgenommen, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte, „(derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB)“. Die Norm des § 1571 Nr. 3 BGB wird im Vertragstext nicht benannt. Dass auch diese Norm – wie von dem Ehemann eingewandt – von der Ausnahmeregelung erfasst sein sollte, findet in der Urkunde keinerlei Andeutung. Nichts anderes gilt im Übrigen für die anderen Alternativen des § 1571 BGB. Nach der vom BGH entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 -, Rn. 31, juris m.w.N.). Die Eheleute haben den Betreuungsunterhalt im vorliegenden Fall in § 5 des Ehevertrages gerade nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt, sondern diesen vom Unterhaltsausschluss ausgenommen. Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen; ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10 -, Rn. 20, juris). Vorliegend war im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 30 Jahre alte Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden würde. Ob der Anschlusskrankenunterhalt im Anschluss an die Kindesbetreuung gem. § 1572 Nr. 2 BGB durch § 5 des Ehevertrages ebenfalls ausgeschlossen werden sollte, wird nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde nicht deutlich. Einerseits wird die Vorschrift in § 5 Abs. 2 S. 1 des Ehevertrages zur Erläuterung des vom Verzicht ausgenommenen Betreuungsunterhalts neben § 1570 BGB ebenfalls genannt. Andererseits sprechen die Sätze 2 und 3 des fraglichen Absatzes der Vertragsklausel deutlich dafür, dass der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sich uneingeschränkt auf alle gesetzlichen Unterhaltstatbestände mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts erstrecken sollte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Anschlusskrankenunterhalt (ab Beendigung der Betreuung) nicht ausgeschlossen werden sollte, war dieser aber für die Ehefrau nicht von großem Wert, auch wenn nach der seinerzeitigen Rechtslage eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit erst einsetzte, wenn das Kind 15 bis 16 Jahre alt war. (bb) Die Eheleute haben in § 4 des Ehevertrages den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Ein Ausschluss des dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnenden Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13 –, Rn. 20, juris). Das ist dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13 –, Rn. 20, juris). Zwar war bereits bei Abschluss des Ehevertrages zu erwarten oder lag zumindest im Bereich des Möglichen, dass die Ehefrau die Kinder für einen längeren Zeitraum betreuen und daher auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit zumindest zeitweise verzichten würde. Allerdings ist unstreitig, dass zur Zeit des Vertragsschlusses auf Seiten des Ehemannes zu erwarten war, dass dieser keine Anwartschaften aufbauen würde, die dem Versorgungsausgleich unterfallen würden. Die Altersvorsorge sollte von ihm vielmehr im Wesentlichen durch seine Unternehmensbeteiligungen und ggf. auch durch den Abschluss von Kapitallebensversicherungen erfolgen. Im Zeitpunkt des für die Sittenwidrigkeit maßgeblichen Vertragsschlusses war daher zu erwarten, dass die Ehefrau von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht profitieren würde. Aus diesem Grund vermag der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als solches für sich nicht die Sittenwidrigkeit zu begründen. (cc) Der Ausschluss des Zugewinns durch die Vereinbarung der Gütertrennung in § 2 des Ehevertrages rechtfertigt für sich nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrages. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601). Der BGH hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – Rn. 36, juris; BGH, FamRZ 2007, 1310). (b) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Ehevertrag allerdings als objektiv sittenwidrig, da das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung der Ehefrau abzielt. Der BGH ist in seinem Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 – in objektiver Hinsicht im vorliegenden Fall von einer solcherart einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau ausgegangen. Diese Ausführungen binden den Senat zwar nicht, in der Sache schließt sich dieser jedoch den überzeugenden Ausführungen des BGH nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Danach gilt hier Folgendes: (aa) Wie bereits ausgeführt, wurden durch den Ehevertrag der Alters- und Krankheitsunterhalt (möglicherweise abgesehen von § 1572 Nr. 2 BGB) ausgeschlossen. Bei diesen handelt es sich um Unterhaltstatbestände, die dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen sind. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der Ehefrau - als dem Ehegatten mit den potentiell geringeren Verdienstmöglichkeiten - eine spezifische Bedürfnislage absehbar (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, Rn. 37, juris). (bb) Die Ehefrau betreute im Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein aus der Beziehung hervorgegangenen Säugling; auch nach den Angaben des Ehemanns haben sich die Beteiligten seinerzeit zumindest die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vorstellen können. Das von den Beteiligten in der Folgezeit tatsächlich verwirklichte Ehemodell, in dem sich die Ehefrau unter vollständigem Verzicht auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit für längere Zeit allein der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widmete, lag somit schon bei Abschluss des Ehevertrags jedenfalls im Bereich des Möglichen. Unter diesen Umständen war mit ehebedingten Versorgungsnachteilen von vornherein allein auf Seiten der Ehefrau zu rechnen. Selbst wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer aufseiten des Ehemanns ausschließlich auf Bildung von Privatvermögen gerichteten Altersvorsorgestrategie aus der maßgeblichen Sicht bei Vertragsschluss für die Ehefrau in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert dies nichts daran, dass durch die Übernahme der Familienarbeit vorhersehbare Versorgungsnachteile zu erwarten waren, denen wegen der vereinbarten Gütertrennung keine Teilhabe an dem vom Ehemann gebildeten und seiner Altersversorgung dienenden Vermögen gegenüberstehen würde (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 – , Rn. 38, juris).. (cc) Das Verdikt einer objektiv einseitigen Lastenverteilung wird in der Gesamtbetrachtung auch durch die im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und zur gemeinsamen Vermögensbildung aus Einkommensrücklagen nicht in Frage gestellt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, Rn. 39, juris). Sofern man § 4 des Ehevertrags entnehmen könnte, dass für die Ehefrau - was tatsächlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist - durch Entrichtung freiwilliger Beiträge während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet werden sollte, fehlt es bereits an jeder verbindlichen und konkreten Festlegung zur Höhe der Beitragszahlung. Insoweit hätte den vertraglichen Regelungen daher schon durch die Zahlung von Mindestbeiträgen Genüge getan werden können. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung betrug nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 167 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung). Nach den Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 1995 (vgl. FamRZ 1995, 208 f.) ergab sich bei einem Beitragssatz von 18,6 % und einer Bemessungsgrundlage von 580 DM (1/7 * 4.060 DM) ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 107,88 DM, was einer jährlichen Beitragszahlung von 1.294,56 DM entspricht. Mit dieser Beitragsleistung hätte im Jahr 1995 ein Rentenanrecht in Höhe von 0,1365 Entgeltpunkten erworben werden können (1.294,56 DM * 0,0001054764 Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte). Es ist evident, dass ein Anrecht in dieser Größenordnung zur Kompensation von Versorgungsnachteilen aufgrund des Verzichts auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit gänzlich unzureichend gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, Rn. 40, juris). Der Regelung in § 3 des Ehevertrags über die gemeinsame Vermögensbildung aufgrund von Rücklagen aus dem Einkommen lässt sich von vornherein keine Verpflichtung des Ehemanns zur Erbringung bestimmter Kompensationsleistungen entnehmen, zumal die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Einkommensbestandteile während der Ehezeit zur gemeinsamen Vermögensbildung verwendet werden, einer späteren Beschlussfassung der Eheleute - und damit auch dem Mitbestimmungsrecht des Ehemanns - vorbehalten bleiben (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 – ,Rn. 41, juris). (dd) Der Ehemann wendet sich gegen die Erwägungen des BGH, mit denen dieser eine objektive Sittenwidrigkeit begründet hat, mit umfassenden Ausführungen. In diesem Zusammenhang rügt er auch, die Argumentation des BGH zu § 4 Abs. 3 des Ehevertrages trage dem Sachverhalt und der bisherigen Rechtsprechung keine Rechnung. Der Umstand, so der Einwand des Ehemannes, dass die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht möglich gewesen sei, hätte nicht im Rahmen des § 138 BGB, sondern erst gemäß § 242 BGB bei der Ausübungskontrolle berücksichtigt werden können. Die Annahme, dass die Parteien nur Mindestbeträge geleistet hätten, entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage. Auch habe sich der BGH nicht mit der bisherigen Rechtsprechung auseinander gesetzt, wonach nur ehebedingte Versorgungsanteile auszugleichen seien und die Übertragung von Immobilien und ggf. Lebensversicherungen (wie geschehen) eine zureichende Kompensation für einen Verzicht auf Versorgungsausgleich darstellen könne. Diese Einwendungen des Ehemannes vermögen ebenso wie die weiteren Angriffe gegen die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu überzeugen. Der Regelung des § 4 Abs. 3 des Ehevertrages, die der Ehefrau einen Vorteil einräumen soll, kommt (nur) für die Frage Bedeutung zu, ob diese ggf. im Zusammenwirken mit weiteren vertraglichen Regelungen geeignet ist, die (bestehenden) vertraglichen Regelungen zum Nachteil der Ehefrau zu kompensieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung des § 4 Abs. 3 des Ehevertrages auch vom BGH beleuchtet worden. Eine Kompensation, die womöglich geeignet ist, bei einer Gesamtbetrachtung trotz bestehender nachteiliger Regelungen eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu verneinen, kann aber nur in dem Umfang einer vertraglichen Verpflichtung des Ehemannes bzw. eines vertraglichen Anspruchs der berechtigten Ehefrau bejaht werden. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht auf spätere Umstände - wie den Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 2002 oder die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken abgestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages. Nur wenn eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach § 138 BGB zu verneinen ist, kommt man in einem nächsten Schritt zu der sog. Ausübungskontrolle. Mit dieser Prüfungsfrage hat sich der BGH in dem Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 -, folgerichtig nicht auseinandergesetzt. Auch die übrigen Einwände des Ehemannes, der BGH trage seiner bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Rechnung und weiche von dieser ab, fußen in weiten Teilen auf einer unzureichenden Differenzierung und Vermengung einzelner Prüfungsstufen, vornehmlich der Abgrenzung einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB von der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB für den Fall, dass die Vereinbarung nicht schon nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam ist. Mögliche im Verlauf der Ehe eingetretene Vermögenskompensationen der Ehefrau durch den Erwerb von Miteigentumsanteilen oder sonstigen Vermögenswerten mögen im Rahmen einer Ausübungskontrolle als mögliche Kompensationen der durch den Vertrag geschaffenen Nachteile der Ehefrau von Relevanz sein; für eine derartige Ausübungskontrolle ist vorliegend - wie ausgeführt - aber kein Raum, da der Vertrag bereits einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhält und wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig ist, wie im Folgenden weiter zu begründen sein wird. (2) Auch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit ist vorliegend zu bejahen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17 – Rn. 19, juris jeweils m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 -, Rn. 42; Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17 -, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 -, Rn 39, juris jeweils m.w.N.). Vorliegend ist die Annahme einer subjektiven Imparität zu Lasten der Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages im Ergebnis zu bejahen. (a) Eine solche unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau kann allerdings nicht schon aus dem Gang der Vertragsverhandlungen, ihrer physischen und psychischen Konstitution bei Vertragsschluss und den äußeren Gegebenheiten des Beurkundungstermins gefolgert werden. So wurde der Ehefrau der Vertragsentwurf vor dem Notartermin in einem hinreichenden zeitlichen Abstand zum Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt und ihr damit jedenfalls die Möglichkeit einer Prüfung – auch durch eine fachkundige Beratung – eröffnet. Auf ihr Verlangen kam es dann zu der Ergänzung des Vertrages durch Einfügen des § 6 (Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf die Ehefrau), wobei sich diese Ergänzung nicht auf die wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung bezog. Dass sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer physischen oder psychischen Ausnahmesituation befand, die Auswirkungen auf ihre Verhandlungsposition hatte, vermochte der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Auch wenn sich diese aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bs kurz nach der Geburt weiter vordringlich um dessen Wohlergehen sorgte mit der Folge einer erheblichen Beeinträchtigung des eigenen körperlichen und seelischen Wohlbefindens, so vermag dies nicht eine Zwangslage bei Vertragsschluss zu begründen. Auch vermochte der Senat nicht festzustellen, dass B beim Beurkundungstermin zugegen war und die Ehefrau den Beurkundungstermin daher möglichst schnell hinter sich bringen wollte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – Rn. 43, juris). Die Beteiligten haben im Verhandlungstermin vor dem Senat hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. Die Ehefrau hat insoweit angegeben, B sei zugegen gewesen, was der Ehemann allerdings in Abrede gestellt hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als denen des Ehemannes. (b) Die Annahme einer subjektiven Vertragsimparität rechtfertigt sich vorliegend aber vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen der Eheschließung und des Abschlusses des Ehevertrages sowie deren sprachlicher Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren. (aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition regelmäßig dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2018 – XII ZB 310/18; Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13, juris jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im September 1995 ging die Ehefrau keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und bezog mithin kein eigenes Erwerbseinkommen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ehefrau nach der Übersiedlung von Großbritannien nach Deutschland hier keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm. Darüber hinaus steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass sie die vormals für ihren Vater ausgeübte Tätigkeit jedenfalls bei Abschluss des Ehevertrages nicht mehr ausübte. Die Ehefrau hat hierzu im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, noch einige Zeit für ihren Vater von Deutschland aus die Buchhaltung gemacht zu haben, nachdem sie im Jahr 1993 nach Deutschland gekommen sei, wobei sie diesen Zeitraum in ihrer Anhörung am 07.10.2019 mit circa einem Jahr, in der Anhörung am 23.01.2020 mit ein paar Monaten beziffert hat. Ob sie hierfür ein Entgelt erhielt, vermochte die Ehefrau nicht mehr genau zu erinnern. Der Zeuge X, der Vater der Ehefrau, hat die Angaben seiner Tochter im Kern bestätigt. Er hat bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat ausgesagt, seine Tochter habe noch bis zur Einstellung einer Ersatzkraft in seiner Firma ca. zwei bis vier Monate nach der Übersiedlung nach Deutschland für sein Unternehmen von Deutschland aus gearbeitet. Ein Entgelt habe sie für diese Tätigkeit nicht erhalten. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages im Jahr 1995 sei ihre Tätigkeit für sein Unternehmen in jedem Fall beendet gewesen. Die Angaben des Zeugen X erachtet der Senat als glaubhaft. Sie waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge X hat im Einzelnen umfassende und detaillierte Angaben zur Tätigkeit seiner Tochter für sein Unternehmen, zum familiären Vermögenshintergrund, zu einer möglichen Rückkehr seiner Tochter nach England und in sein Unternehmen im Falle des Scheiterns der Beziehung sowie zu Gesprächen über den Vertragsentwurf gemacht. Dass der Zeuge dabei – ebenso wie die Ehefrau - Einzelheiten nicht mehr genau zu erinnern vermochte und beispielsweise den Zeitraum der Fortführung der Tätigkeit für das Unternehmen von Deutschland aus nicht exakt angeben konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Dieser Umstand ist vielmehr angesichts des langen Zeitablaufs erklärbar und plausibel. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Zeuge X aufgrund der familiären Verbundenheit in einem besonderen Näheverhältnis zu seiner Tochter steht und dementsprechend ein Interesse an deren Obsiegen in dem vorliegenden Verfahren hat. Dieser Umstand ist für sich betrachtet ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen oder die Glaubhaftigkeit der Aussage in Frage zu stellen. Aussageimmanente Kriterien, die auf eine bewusste oder unbewusste Falschaussage hindeuten, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Nach dem Eindruck des Senats war der Zeuge X bei seiner Vernehmung auch erkennbar bemüht, die Fragen des Senats – soweit erinnerlich – erschöpfend und wahrheitsgemäß zu beantworten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Senat die Angabe des Zeugen X, nach circa zwei bis drei Monaten nach dem Umzug seiner Tochter nach Deutschland eine Ersatzkraft für sie im Unternehmen eingestellt zu haben, auch als lebensnah erachtet. So war letztere unstreitig zuvor vollschichtig für das Unternehmen tätig. Dass sie diese Tätigkeit neben der Betreuung eines Säuglings von Deutschland aus nicht fortführen konnte, scheint naheliegend. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X wird nicht durch die Angaben des Ehemannes und des Zeugen T erschüttert. Der Ehemann hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, seine Frau habe selbst nach einem Umzug in ein angemietetes Haus Mitte 1995 noch für ihren Vater gearbeitet. Zum genauen Umfang vermochte er hingegen keine Angaben zu machen, dies bedingt durch die eigene arbeitsbedingte Abwesenheit. Er hat insoweit angegeben, seine Frau habe regelmäßig Faxe bekommen, sie habe oft gesessen und gearbeitet, wenn der Sohn geschlafen habe und auch abends habe sie gesessen und gearbeitet. Zu dem Inhalt der Faxe hat der Ehemann keine Angaben gemacht. Auch vermochte er keine Angaben zu einem möglichen Verdienst für diese Arbeiten zu tätigen. Aus den vorgenannten Angaben des Ehemannes vermag der Senat – deren Richtigkeit unterstellt – nicht den Schluss zu ziehen, dass die Ehefrau noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages die Buchhaltung für die Firma ihres Vaters machte und ihre bisherige Tätigkeit in dem Unternehmen fortführte. Es mag zwar sein und es ist auch naheliegend, dass sie weiterhin im Austausch mit ihrem Vater stand und für diesen gelegentlich auf freiwilliger Basis noch tätig war. So hat der Zeuge X auf erneute Nachfrage selbst angegeben, seine Tochter habe hier und da mal freiwillig und ohne Bezahlung geholfen, wenn sie Fragen gehabt hätten. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Fortführung ihrer vormals ausgeübten Erwerbstätigkeit. Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen T, der ausgesagt hat, seine Schwiegertochter habe im Jahr 1997 noch Tätigkeiten für ihren Vater erledigt und in der Firma seien Unterlagen für sie per Fax aus England angekommen, wobei auch der Zeuge T keine Angaben zu dem Inhalt der Unterlagen tätigen konnte. Auch aus dieser Aussage kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Ehefrau weiterhin die Buchhaltung für das Unternehmen des Vaters beständig fortführte, zumal der Zeuge T selbst angegeben hat, er habe nicht verstanden, was seine Schwiegertochter da mache; als Buchhaltung habe er das nicht erkennen können. Nach Maßgabe des Vorgenannten war die Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages selbst nicht erwerbstätig, sondern kümmerte sich um die Betreuung des gemeinsamen knapp sieben Monate alten Säuglings und den Haushalt, während der Ehemann durch seine Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie sorgte. Ohne die Eingehung der Ehe hätte ihr als ledige Mutter neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn lediglich ein Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB zugestanden. Dieser endete nach der zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Gesetzesfassung des § 1615 l BGB a.F. (Fassung vom 19.08.1969) spätestens ein Jahr nach der Entbindung, § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB. Auch nach der Gesetzesfassung ab 01.10.1995 (Fassung vom 21.08.1995) endete der Unterhaltsanspruch spätestens drei Jahre nach der Entbindung und war damit eher schwach ausgeprägt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ehefrau auch nicht über eine hinreichende finanzielle Unabhängigkeit verfügte, um dem Ansinnen ihres Ehemannes auf Abschluss des Ehevertrages entgegenzutreten oder auf die Gestaltung in finanzieller Hinsicht maßgeblich Einfluss zu nehmen, sondern vielmehr aus ökonomischen Gründen in Anbetracht ihrer geschilderten Lebenssituation in erhöhtem Maß auf die Eingehung der Ehe angewiesen war. So verfügte die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages selbst über keine eigenen Vermögenswerte und finanziellen Ressourcen. Nach den Angaben der Ehefrau im Rahmen der Anhörung vor dem Senat war eine in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung in London im Jahr 1994/ 1995 aufgrund der hohen Hypothekenzinsen veräußert worden. Einen Erlös erzielte sie aus diesem Verkauf nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht. Auch darüber hinaus besaß die Ehefrau keine Vermögenswerte, insbesondere hatten ihre Eltern ihr bislang keine Vermögensanteile oder Anrechte übertragen. Aus ihrer vormaligen Berufstätigkeit im Unternehmen des Vaters standen ihr in Großbritannien lediglich Anrechte für die Altersversorgung mit einem Kapitalwert in Höhe von 20.000 Pfund zu. Diese Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Ehefrau hat der Zeuge X bestätigt, der insbesondere klargestellt hat, dass sein Vermögen und das seiner Ehefrau (erst) im Falle des Todes aufgeteilt werde; die Antragsgegnerin sei neben deren vier weiteren Geschwistern als Erbe eingesetzt. Auch wäre es der Ehefrau nach der Überzeugung des Senats nicht möglich gewesen, bei einem Scheitern der Beziehung nach Großbritannien zurückzukehren und dort ihre vormals ausgeübte Berufstätigkeit im familiären Unternehmen neben der Kinderbetreuung fortzusetzen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, ihr Vater habe bereits vor Abschluss des notariellen Ehevertrages eine Ersatzkraft für sie in Vollzeit eingestellt, eine Rückkehr in die alte Arbeitsstelle sei vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen. Diese Angaben hat der Zeuge X bestätigt. Letzterer hat glaubhaft ausgesagt, seine Tochter habe – bei einem Scheitern der Beziehung bei einer Verweigerung des Abschlusses des Ehevertrages - nicht wieder in seinem Unternehmen arbeiten können, da er bereits einen neuen Mitarbeiter eingestellt hatte, den er nach englischem Recht nicht einfach wieder hätte entlassen können. Darüber hinaus hat der Zeuge X glaubhaft deutlich gemacht, dass eine Wiedereinstellung seiner Tochter für ihn auch vor dem Hintergrund der Kinderbetreuung nicht in Betracht gekommen wäre. Bei einer Rückkehr nach England im Fall des Scheiterns der Beziehung hätte die Ehefrau daher weder ihre alte berufliche Tätigkeit im Unternehmen des Vaters aufnehmen können, noch hätte sie in England eine bestehende eigene Unterkunft vorgefunden, da ihre Eigentumswohnung – wie ausgeführt – bereits veräußert war. Auch wäre es ihr nicht möglich gewesen, dauerhaft in ihrem Elternhaus Unterkunft zu erlangen, ungeachtet der Tatsache, dass eine derartige Lebensgestaltung nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Ehefrau nicht ihrem Lebenskonzept entsprochen hätte. Insoweit hat der Zeuge X glaubhaft angegeben, dass er und seine Ehefrau die Tochter und den Enkel bei einer Rückkehr nach England sicherlich unterstützt hätten, jedoch nicht mit großen finanziellen Mitteln hätten helfen können und dass eine dauerhafte Aufnahme in ihrem Haushalt nicht in Betracht gekommen wäre. Der Senat erachtet es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der beruflichen Qualifikation der Ehefrau als ungelernte Buchhalterin und der bestehenden Betreuungssituation als unwahrscheinlich, dass diese in England oder in Deutschland einen Arbeitsplatz gefunden hätte, der auskömmlich und mit der Betreuung eines Säuglings oder kleinen Kindes vereinbar gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn sie entweder durch Dritte oder mit Hilfe von Familienmitgliedern B zumindest teilweise hätte fremdbetreuen lassen. Jedenfalls besaß sie vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände keine hinreichende finanzielle Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Ehemannes auf Abschluss eines Ehevertrags mit der einhergehenden Gefahr eines Scheiterns der Beziehung entgegenzutreten. Ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe sah sie vielmehr einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Eltern der Ehefrau bereits bei Abschluss des Ehevertrages wirtschaftlich zumindest gut situiert waren. An der getroffenen Wertung vermag dies hingegen nichts zu ändern. Selbst unterstellt, die Eltern hätten die Ehefrau im Rahmen des Möglichen unterstützt und ihr notfalls Obdach gewährt, so wäre letztere gegenüber ihren Eltern als Bittstellerin aufgetreten und von deren Wohlwollen abhängig gewesen. Eine hinreichende finanzielle Unabhängigkeit der Ehefrau lässt sich daher nicht auf den Vermögensstand der Eltern gründen, zumal die Ehefrau insoweit nicht zumutbar auf ein ihren Vorstellungen nicht entsprechendes Lebenskonzept hätte verwiesen werden können. (bb) Die im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau spiegelt sich neben der wirtschaftlichen Abhängigkeit zudem in einer bestehenden sprachlichen Unterlegenheit bei Vertragsschluss wider. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages war die Ehefrau der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, weshalb ihr unstreitig bereits im Vorfeld der Beurkundung eine englischsprachige Fassung des Vertrages zur Verfügung gestellt wurde und eine solche auch bei der Beurkundung vorlag. Allerdings stimmten die Erklärungen in § 3 des Vertrages in der deutschen und der englischen Version in einem wesentlichen Punkt nicht überein. Während in der englischsprachigen Version ohne weitere Einschränkungen davon die Rede ist, dass in der Ehe erworbenes neues Vermögen beiden Beteiligten je zur Hälfte zustehen sollte, findet sich in der deutschsprachigen Version eine erhebliche Einschränkung. Hiernach sollte lediglich das Vermögen den Beteiligten je zur Hälfte zustehen, soweit aus den Einkünften Rücklagen gebildet worden seien. Hiermit war nach dem insoweit unstreitigen Erklärungswillen des Ehemannes gemeint, dass nur private Vermögenszuwächse hälftig geteilt werden sollten, nicht aber etwa Vermögenszuwächse im Hinblick auf das vom Antragsteller gehaltene Geschäfts- bzw. Firmenvermögen. Diese erhebliche Einschränkung findet allerdings in der englischen Version des Vertragstextes nicht ansatzweise Anklang. In der englischen Fassung ist – worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau zutreffend hingewiesen hat – hinsichtlich des Zugewinns ein Automatismus festgelegt, während es sich in der deutschen Fassung um eine Option handelt bzw. ein weiterer Willensakt dergestalt erforderlich ist, dass zunächst Vermögen angelegt und gebildet wird und die Rücklagen dann durch einen gemeinsamen Beschluss gebildet werden. Die im Ehevertrag enthaltene Klausel über die mögliche Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen wurde damit bei der Beurkundung des Ehevertrages sinnentstellend übersetzt, was dazu führte, dass die Ehefrau falsche Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe hatte. So ging diese davon aus, dass der gesamte Zugewinn nach der Hochzeit zur Hälfte geteilt werden sollte. Im Gegensatz hierzu hat der Ehemann angegeben, dass mit der Formulierung in § 2 des Ehevertrages private Rücklagen wie Bargeld, Kontenstände oder Immobilien gemeint gewesen seien, die am Ende geteilt werden sollten, die Firma allerdings geschützt werden sollte. Ist aber der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte – wie vorliegend die Ehefrau – der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist sie zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren im besonderen Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 -, Rn. 46). Vorliegend führte die sinnentstellende Übersetzung der im Ehevertrag enthaltenen Klausel über die mögliche Bildung gemeinsamen Vermögens aus Einkommensrücklagen in die englische Sprache dazu, dass die Ehefrau wegen der so hervorgerufenen falschen Vorstellungen über den zu erwartenden Vermögenserwerb in der Ehe die wirtschaftliche Tragweite des von ihr erklärten Verzichts auf die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zutreffend einzuschätzen vermochte. Auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner eigenen Sprachkunde und seines rechtlichen Erkenntnisvermögens die Unzuträglichkeiten der vorliegenden englischen Übersetzung des Ehevertrages bemerken konnte, kommt es dabei nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 -, Rn. 46). Maßgeblich ist allein, dass die konkrete Verhandlungssituation, in der sich die Ehefrau im Beurkundungsverfahren befand, allein auf Veranlassung des Ehemannes entstanden ist (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 -, Rn. 46). Der dargestellten unterlegenen Verhandlungsposition steht nicht entgegen, dass die Ehefrau vor Vertragsschluss mit ihrem Vater über den Vertrag gesprochen hat und dieser auch zwischen ihrem Vater und dem Schwiegervater thematisiert worden ist, wobei der Umfang dieser Gespräche zwischen den Parteien streitig ist. Die beschriebene sprachliche Unterlegenheit der Ehefrau hätte sich allenfalls dann nicht ausgewirkt, wenn sie den Vertrag vor Abschluss durch einen sach- und fachkundigen Dritten hätte prüfen lassen und dieser ihr auf der Grundlage der deutschen Fassung des Vertragstextes die wirtschaftliche Tragweite der abzugebenden Willenserklärung hätte vermitteln können. Dies war aber vorliegend nicht der Fall. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass der Vater der Ehefrau den Vertragsentwurf lediglich bei Gelegenheit seinem für sein englisches Unternehmen tätigen „Rentenberater“ vorgelegt hat. Dieser vermochte allerdings den Inhalt des Vertrages nicht zu erfassen, weshalb er von der Unterzeichnung abriet. Eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Dritten mit einer anschließenden Beratung fand hingegen nicht statt. Aus den gleichen Gründen vermögen auch Gespräche zwischen den Vätern der Eheleute über den Vertragsentwurf im Vorfeld der Beurkundung die unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau nicht in Frage zu stellen, ungeachtet der Frage, inwieweit aufgrund der Sprachbarrieren ein Austausch über den komplexen Vertragsinhalt überhaupt möglich war. Denn derartigen Gesprächen käme allenfalls dann maßgebliche Bedeutung zu, wenn sich die Väter der Beteiligten konkret über § 3 des Ehevertrages ausgetauscht, der Zeuge X Inhalt und Tragweite dieser Klausel erfasst und dies an seine Tochter weitergegeben hätte. Dies steht aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, dementsprechende Erklärungen haben insbesondere weder der Zeuge X noch der Zeuge T abgegeben. (cc) Auch wenn subjektiv die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe für den Abschluss des Ehevertrages zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 606), führt der vom Ehemann angestrebte Schutz des Bestandes des Familienunternehmens im Rahmen einer Gesamtschau zu keiner anderen Bewertung. Dem durch den Vertrag begünstigten Ehemann waren auch die zur objektiven und subjektiven Imparität führenden Umstände – abgesehen von der Unzuträglichkeit der englischen Übersetzung – auch im Wesentlichen bekannt; jedenfalls hat er sich dieser Erkenntnis aber leichtfertig verschlossen. Es lag für ihn auch auf der Hand, dass der Schutz des Unternehmens weder einen (weitgehenden) Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – Rn. 45, juris) noch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinsichtlich des Privatvermögens rechtfertigen konnte. Auch war ersichtlich, dass die Ehefrau nach dem Vertrag weder bestimmte Vermögenswerte noch die Zahlung bestimmter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen konnte. (c) Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden aus der Gesamtwürdigung des Vertrages, so erfasst die Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag (vgl. BGH, FamRZ 2013, 269; Staudinger/Thiele (2018) Vorbemerkung BGB § 1408 Rn. 22). 2. Da der Ehevertrag vom 25.09.1995 nichtig ist, sind sämtliche Scheidungsfolgesachen nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Der Ehefrau hat daher, da gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, gegen den Ehemann den mit dem Hauptantrag zu 1.) geltend gemachten Auskunftsanspruch für die Stichtage Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemäß § 1379 BGB. Der Senat hat in geringfügiger Abweichung vom Antrag der Ehefrau den jedenfalls nach den amtsgerichtlichen Feststellungen unstreitigen Trennungstag 28.06.2014 zugrunde gelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 S. 1 FamFG. IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Entgegen der Ansicht des Ehemannes liegt eine Abweichung des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.