Beschluss
4 RBs 47/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II reicht es aus, dass ein bestandskräftiger oder vorläufig vollziehbarer Verwaltungsakt zur Auskunft vorliegt und dieser vorsätzlich oder fahrlässig nicht befolgt wurde.
• Die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II müssen vom Straf- oder Bußgeldgericht nicht stets in voller Tiefe geprüft werden, soweit der Auskunftsverwaltungsakt bestandskräftig oder vollziehbar ist.
• Die Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift begründet, dass die Ordnungswidrigkeit als Ungehorsam gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt festgestellt wird; der Betroffene kann materielle Einwendungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltend machen.
Entscheidungsgründe
Bußgeld wegen Nichtbefolgung eines bestandskräftigen Auskunftsverwaltungsakts nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II • Für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II reicht es aus, dass ein bestandskräftiger oder vorläufig vollziehbarer Verwaltungsakt zur Auskunft vorliegt und dieser vorsätzlich oder fahrlässig nicht befolgt wurde. • Die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II müssen vom Straf- oder Bußgeldgericht nicht stets in voller Tiefe geprüft werden, soweit der Auskunftsverwaltungsakt bestandskräftig oder vollziehbar ist. • Die Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift begründet, dass die Ordnungswidrigkeit als Ungehorsam gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt festgestellt wird; der Betroffene kann materielle Einwendungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltend machen. Die Betroffene und ihr ehemals in Leistungen des Jobcenters stehender Ehemann lebten getrennt. Das Jobcenter forderte die Betroffene mit Bescheid zur Erteilung von Auskünften über ihr Einkommen auf; sie legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde und nicht angefochten wurde, sodass der Bescheid bestandskräftig wurde. Die Betroffene erteilte dennoch keine Auskunft. Hierauf erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Gegen die Verurteilung wandte sich die Betroffene mit Rechtsbeschwerde. Das Amtsgericht hatte die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs zwar zusätzlich geprüft; das Rechtsbeschwerdegericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Rahmen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. • Voraussetzung der Ordnungswidrigkeit ist, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Verlangen ergangenen Auskunftsanordnung nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht Folge leistet. • Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II begründet die Auskunftspflicht nur auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers; die Bußgeldvorschrift ist verwaltungsakzessorisch und setzt damit einen vollziehbaren oder bestandskräftigen Auskunftsverwaltungsakt voraus. • Daher genügt bei der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit regelmäßig die Feststellung, dass ein nicht mehr anfechtbarer oder vorläufig vollziehbarer Verwaltungsakt zur Auskunft vorliegt und nicht nichtig ist, sowie dass die Betroffene die Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht befolgte. • Eine umfassende, unabhängige materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs durch das Bußgeldgericht ist nicht erforderlich und kann zu widersprüchlichen Entscheidungen gegenüber dem verwaltungsrechtlich zuständigen Gericht führen. • Im vorliegenden Fall ergaben die Feststellungen keine Anhaltspunkte für Nichtigkeit des Auskunftsverwaltungsakts; entgegenstehende verteidigungsseitige Behauptungen waren urteilsfremd und auf die eingelegte Sachrüge nicht verwertbar. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Verurteilung wegen Nichtbefolgung eines Auskunftsbescheids nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II bleibt bestehen, da der Auskunftsverwaltungsakt bestandskräftig war und die Betroffene die Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht erteilt hat. Das Gericht hat klargestellt, dass für die Ordnungswidrigkeit keine erneute vollständige materielle Prüfung des Auskunftsanspruchs erforderlich ist, solange der Verwaltungsakt nicht anfechtbar ist oder nicht nichtig erscheint. Verteidigungsseitige nachträgliche Erklärungen zur Motivlage sind gegen die Urteilsfeststellungen nicht verwertbar. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der Betroffenen auferlegt.