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Beschluss

3 Ws 399/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Äußerung, die Vermögenstransfers und rechtliche Werturteile ohne konkrete Tatsachendarstellung behauptet, erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) nicht. • Für die Bejahung einer Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die objektiv einen Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Tat begründen. • Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO ist unzulässig, soweit der Antragsteller die in Betracht kommenden Ehrdelikte privat verfolgt (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Keine falsche Verdächtigung bei wertender Äußerung ohne konkrete Tatsachen • Eine Äußerung, die Vermögenstransfers und rechtliche Werturteile ohne konkrete Tatsachendarstellung behauptet, erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) nicht. • Für die Bejahung einer Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die objektiv einen Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Tat begründen. • Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO ist unzulässig, soweit der Antragsteller die in Betracht kommenden Ehrdelikte privat verfolgt (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Antragsteller erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten, weil dieser in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet haben soll, der Antragsteller habe sich ein Millionenvermögen übertragen lassen, dieses veruntreut und illegal verschoben sowie vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und verwies auf ein mögliches Beleidigungsdelikt, das privat zu verfolgen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO mit dem Ziel, die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen. Der Senat hat den Antrag geprüft und ist zu entscheiden, ob die Äußerungen den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen oder andere strafbare Ehrverletzungen vorliegen. Die Verfahrenskosten sollte der Antragsteller tragen. • Anwendbare Normen: § 164 Abs. 1 StGB, § 170 Abs. 2 StPO, § 172 Abs. 2 StPO, § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 177 StPO. • Tatbestandsprüfung § 164 Abs. 1 StGB: Verdächtigen setzt voraus, durch Tatsachenbehauptungen objektiv zureichende Anhaltspunkte für einen strafprozessualen Anfangsverdacht zu erwecken. • Subsumtion: Die angegriffene Äußerung enthält überwiegend wertende Beurteilungen (z. B. ‚veruntreut‘, ‚illegal verschoben‘, ‚um ihre Ansprüche zu prellen‘) ohne konkrete Tatsachenangaben zum Vermögenshergang oder zu konkreten strafbaren Handlungen. • Rechtsfolgen der Subsumtion: Werturteile und Schlussfolgerungen genügen nicht, weil für behördliche Maßnahmen nach § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind; damit fehlt die objektive Eignung, einen Verdacht zu begründen. • Folge für das Klageerzwingungsverfahren: Soweit es um mögliche Ehrdelikte (§§ 185 ff. StGB) geht, ist das Klageerzwingungsverfahren unzulässig, weil diese Delikte vom Antragsteller nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO privat verfolgt werden können. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten einschließlich notwendiger Auslagen zu tragen; die Gebührentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 177 StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen, weil die behaupteten Äußerungen keine falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB begründen; sie enthalten keine konkreten Tatsachen, die objektiv einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens begründen, sondern überwiegend wertende Bewertungen. Hinsichtlich möglicher Ehrverletzungen bleibt dem Antragsteller der Weg der Privatklage nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO; ein Klageerzwingungsverfahren war insoweit unzulässig. Die Staatskasse wird nicht in Anspruch genommen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Insgesamt ist der Antrag deshalb erfolglos, weil die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine öffentliche Klageerhebung fehlen.