Beschluss
34 U 131/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0225.34U131.19.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich der Anträge der Parteien und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. unterlassener Aufklärung sowie Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Beteiligungen an dem geschlossenen Fonds „I. GmbH & Co. KG" . Die Beklagte zu 2) ist Treuhandkommanditistin der vorgenannten Beteiligungs-gesellschaft. Die Beklagte zu 1) ist ein unabhängiges Vermittlungsunternehmern in der Rechtsform eines AG, die über einen für sie tätigen freien Handelsvertreter, den Zeugen T., die streitgegenständlichen Beteiligungen an den Kläger vermittelte. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Pilot. Er steht zu der Beklagten zu 1) und dem Zeugen T. seit dem Jahr 2004 in Geschäftsbeziehung. Vor den hier streitgegenständlichen Beteiligungen hatten der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin V., gelernte Bankkauffrau, neun weitere unternehmerische Beteiligungen über die Beklagte zu 1) bzw. den Zeugen T. gezeichnet. Nach Vorstellung durch den Zeugen T. zeichnete der Kläger am 29.01.2009 und am 10.11.2009 jeweils eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds „I. GmbH & Co. KG" (im Folgenden Fondsgesellschaft) in Höhe von 20.000,00 US-Dollar bzw. 25.000,00 US-Dollar. Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft fand über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin statt. Bei den gezeichneten Beteiligungen handelt es sich um einen geschlossenen Waldfonds. Die Fondsstruktur sah vor, dass sich die Fondsgesellschaft mittelbar anteilig über die Waldgesellschaft R. (im Folgenden „Waldgesellschaft“) an einem Waldportfolio von insgesamt 625.000 Hektar Waldflächen in den US-Bundesstaaten Texas, Louisiana, Georgia und Alabama beteiligt. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf den Emissionsprospekt, Anlage K 3 zur Klageschrift, Bezug genommen. Der Zeichnung vorausgegangen ist ein Beratungsgespräch am 29.01.2009. Die Beratung erfolgte, was die Beklagte zu 2) bestreitet, anhand des dem Kläger zuvor am 16.01.2009 übergebenen Emissionsprospekts. Die weiteren Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig unterzeichnete der Kläger anlässlich dieses Beratungsgespräches ein Beratungsprotokoll, auf dessen Inhalt (Anlage B 9 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1)) Bezug genommen wird. Die Fondsbeteiligung schlug wirtschaftlich fehl. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Statusberichts vom 06.10.2015, Anlage K 6 zur Klageschrift, erfolgte am 15.02.2011 einmalig eine anteilige Vorzugs-ausschüttung für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 8 %. Laut Verkaufsprospekt sollten ab 2010 jährliche Ausschüttungen in Höhe von 1 % bis 7 % pro Jahr ausgezahlt werden, was jedoch in der Folgezeit in dem Zeitraum bis zur Klageerhebung nicht geschah. Der Kläger erhielt jährliche Geschäftsberichte der Beteiligungsgesellschaft, so u.a. auch die Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010. Insoweit wird auf die Anlagen WHZ 1 und WHZ 2 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2) Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, der Berater T. habe den Fonds als sehr empfehlenswert dargestellt. Wahrheitswidrig habe er zugesagt, dass kein Holz geschlagen werden müsse, wenn der Zeitpunkt ungünstig sei, weil keine Fremdmittel hierzu zwingen würden. Ihm, dem Kläger, sei nicht erklärt worden, dass er eine hochkomplexe und völlig unflexible Fondsstruktur mit unternehmerischem Risiko erwerben sollte. Die Funktionsweise sei ihm nicht erläutert worden, auch sei er nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. Erwähnt worden seien auch nicht die erheblichen Zusatzkosten und dass die Anlage hoch spekulativ sei. Die Anlage habe insbesondere zur Altersvorsorge dienen sollen, was er, der Kläger, dem Berater auch mitgeteilt habe. Über Kündigungs- und Rückzahlungsmodalitäten sei er nicht aufgeklärt worden, auch nicht darüber, dass am Ende der Laufzeit kein Anspruch auf das eingezahlte Kapital gegeben sei, sondern lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung einer sogenannten Abfindung. Außerdem habe die Beklagte zu 1) Rückvergütungen erhalten, worüber sie nicht aufgeklärt habe. Hätte er Kenntnis dieser Risiken gehabt, hätte er die Anlagen niemals gezeichnet. Schließlich hat der Kläger eine Vielzahl von Prospektfehlern gerügt, die nach seiner Auffassung den Beklagten im Rahmen einer durchzuführenden Schlüssigkeits- und Plausibilitätsprüfung auch hätten auffallen müssen. Wegen der Einzelheiten der Prospektrügen wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 28.11.2017 (dort Seite 12 ff, Bl. 12 ff d.A.) und in dem Schriftsatz vom 31.07.2019 (dort Seite 12 ff, Bl. 130 ff d.A.) Bezug genommen. Im Wesentlichen hat der Kläger folgende Prospektfehler gerügt: a) Irreführende bzw. fehlende Informationen zum Absatzmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung der Finanzkrise in den USA im Jahr 2008 b) Fehlende Flexibilität beim Holzeinschlag c) Eingeschränkte Aussagekraft des Vergleichsindexes „NCREIF“ d) Nicht prospektierte Angaben zur Hurrikangefahr bzw. Hurrikangebieten e) Unvollständiger Prospekt hinsichtlich Interessenkonflikten f) Fehlerhafte Kostenangaben g) Unvollständiger Prospekt hinsichtlich des Umfangs der bereits bestehenden Fremdfinanzierung Der Kläger hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Y. Bank, die im streitgegenständlichen Zeitraum den Fonds ebenfalls vertrieben habe, Mängel des Prospektes erkannt habe und deshalb zusätzliche Hinweise und Erläuterungen im Rahmen der Beratung zur Beteiligung an dem Waldfonds gegeben habe. Wegen des Inhaltes dieser Hinweise wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger hat gemeint, der Berater T. hätte ihn über diese Prospektfehler aufklären müssen. Der Kläger hat zudem gemeint, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gegeben sei. Die Beklagte zu 2) treffe als Treuhänderin eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtigzustellen. Außerdem müsse sich die Beklagte zu 2) die Beratungsfehler durch die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Rückzahlung der gezeichneten Summen abzüglich Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Kommanditanteile, die Feststellung des Annahmeverzugs, die Zahlung außergerichtlich entstandener Rechtanwaltskosten sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für alle weiteren ihm entstehenden Schäden geltend. Nachdem der Kläger nach Rechtshängigkeit der Klage von der Fondsgesellschaft weitere Ausschüttungen erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) hat darauf hingewiesen, dass der Kläger -unstreitig- bereits seit 2004 Kunde bei ihr sei. Er verfüge über große Anlageerfahrung. Dem Kläger sei es nicht um Altersvorsorge gegangen, sondern darum, Steuern zu sparen. Eine fehlerhafte Beratung durch den Berater T. sei nicht erfolgt, was sich schon aus dem Beratungsprotokoll, Anlage B 9 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1), ergebe. Auch hat die die Beklagte zu 1) unter näheren Darlegungen in Abrede gestellt, dass vorliegend der Prospekt Fehler enthalten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zu den Prospektrügen wird auf die Klageerwiderung vom 16.08.2018 (dort Seite 19 ff, Bl. 84 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 ) hat gemeint, dass sie keine Prospektverantwortlichkeit treffe. Sie sei -unstreitig- keine Gründungsgesellschafterin. Sie sei vielmehr reine Abwicklungstreuhänderin ohne Einfluss auf die Gestaltung des Fonds. Die Beklagte zu 2) hat bestritten, dass der Emissionsprospekt überhaupt Gegenstand der Beratung gewesen sei und etwaige Prospektfehler insoweit überhaupt kausal seien. Im Übrigen hat auch die Beklagte zu 2) die Auffassung vertreten, dass der Prospekt keine Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zu den Prospektrügen wird auf die Klageerwiderung vom 09.08.2018 (dort Seite 4 ff, Bl. 53 ff d.A.) und den Schriftsatz vom 13.08.2019 (dort Seite 2 ff, Bl. 155 ff d.A.) Bezug genommen. Beide Beklagten haben zudem die Kausalität etwaiger Beratungs- und Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers bestritten. Der anlageerfahrene Kläger hätte den streitgegenständlichen Waldfonds als Ergänzung seines bisherigen Beteiligungsportfolios in jedem Fall gezeichnet („Das haben wir noch nicht“.). Schließlich haben beide Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe seine diversen Anlagen regelmäßig mit dem Zeugen T. besprochen. Da keine Ausschüttungen erfolgt und die Prognosen beständig ungünstig gewesen seien, habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 die Verjährungsfrist begonnen. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch wegen nicht anleger- oder nicht objektgerechter Beratung. Denn etwaige Ansprüche seien im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Der Kläger habe bereits seit Unterzeichnung des Beratungsprotokolls am 29.01.2009 jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von den darin aufgeführten Risiken, wie das Landgericht näher ausführt. Selbst wenn der Kläger die Unterschrift geleistet haben sollte, ohne vom Inhalt des Beratungsprotokolls Kenntnis zu nehmen, stelle dies ein gröbliches Verschulden des Klägers gegen sich selbst dar. Im Übrigen müsse sich der Kläger den Inhalt der von ihm unterzeichneten Gesprächsnotiz auch gemäß § 416 ZPO zurechnen lassen. Selbst wenn man eine solche grob fahrlässige Unkenntnis durch Außerachtlassung der Hinweise im Beratungsprotokoll nicht annehmen wollte, hätte die Verjährungsfrist vorliegend jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 bzw. 2012 zu laufen begonnen. Für die Jahre ab 2011 habe der Kläger keinerlei Ausschüttungen mehr erhalten. Hinzu kämen die Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010. Beide Berichte enthielten, wie das Landgericht näher ausführt, eindeutige Hinweise darauf, dass sich die Anlage nicht so rentabel entwickelt habe, wie bei Zeichnung erhofft. Den Anlegern und somit auch dem Kläger hätte aufgrund dieser Angaben folglich spätestens im Jahr 2011 bewusst sein müssen, dass der Verlust eines Großteils des Anlagekapitals zu befürchten gewesen sei. Dem Kläger habe spätestens ab dem Jahr 2011 zwingend bewusst sein müssen, dass ein Totalverlustrisiko bestehe und die Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet sei. Von der Verjährung würden auch Ansprüche wegen weiterer angeblich falscher Prospektfeststellungen bezüglich der Sicherheit der Anlage erfasst. Da alle von dem Kläger gerügten Prospektfehler sich auf die Rentabilität der Anlageform auswirkten, erstrecke sich die Verjährung insgesamt auf alle behaupteten Prospektfehler. Damit komme auch eine Haftung der Beklagten zu 2) wegen vermeintlich unterlassener Prüfung der Prospektangaben auf Plausibilität jedenfalls wegen Verjährung nicht in Betracht. Hinzu komme, dass es sich bei dem Kläger um einen äußerst erfahrenen Anleger mit auch hoher Risikobereitschaft handele, wie das Landgericht näher ausführt. Auch vor diesem Hintergrund habe der Kläger spätestens im Jahr 2011 Veranlassung gehabt, die vermeintlichen Angaben des Beraters sowie die insofern gerügten falschen Prospektangaben zu überprüfen und auf ihre Richtigkeit weiter zu prüfen. Soweit der Kläger rüge, nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden zu sein, betreffe diese Rechtsprechung keine Anlageberater der freien Wirtschaft, sondern lediglich Banken. Dass die Beklagte zu 1) mehr als 15 % Provision erhalten hätte, sei nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers , mit der dieser seiner erstinstanz-lichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage wegen Verjährung seiner Ansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Nichtaufklärung über Prospekt-mängel abgewiesen. Der maßgebliche Parteivortrag zu den Prüfungspflichten des Prospektes der Beklagten sei von dem Landgericht nicht beachtet worden. Das Urteil werde insoweit Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Seine Ansprüche gegen die Beklagten auf Aufklärung entweder darüber, dass die Beklagte die im Rahmen ihrer geschuldeten Plausibilitätsprüfungspflicht den Prospekt nicht geprüft haben oder darauf, dass der Prospekt ihm kein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekte gebe und die darin enthaltenen Informationen sachlich nicht vollständig und richtig seien, seien nicht verjährt. Weder das Ausbleiben der Ausschüttungen noch der Einbruch der Baubranche in den USA hätten seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen begründet. In dem Geschäftsbericht 2009 werde hervorgehoben, dass selbst bei fehlendem Einschlag keine Verluste erzielt würden, sondern die Gewinne durch den Verkauf der Waldflächen erzielt würden. Der Ausfall von Ausschüttungen sei im Übrigen konzeptionell eingeplant gewesen. Daher hätte er aus dem Ausbleiben von Ausschüttungen weder auf eine fehlende Rentabilität des Fonds schließen können noch Nachforschungen anstellen müssen. Der Einbruch der Baubranche in den USA sei schon deshalb nicht maßgeblich, weil im Prospekt der Absatz des geschlagenen Holzes gerade nicht auf die USA beschränkt worden sei, sondern auch international Absatzmärkte prospektiert worden seien. Abgesehen davon sei es in den Geschäftsberichten 2009 und 2010 nicht so dargestellt worden, dass die Baubranche in den USA bereits vor Zeichnung der Anlage eingebrochen gewesen sei. Vielmehr werde in dem Geschäftsbericht 2009 behauptet, dass zwischenzeitlich die Wohnbaubeginne in den USA zurückgegangen seien. Damit sei der Eindruck erweckt worden, dass die Probleme erst nach Vertrieb bzw. Zeichnung der Anlage aufgetreten seien. Für ihn sei der Eindruck entstanden, dass dies kein Umstand gewesen sei, auf den er bei Vertrieb hätte hingewiesen werden können oder den Beklagten bei der ihnen obliegenden Prüfung hätte auffallen müssen. Für ihn habe keine Nachforschungspflicht dahingehend bestanden, zu prüfen, ob die den Anspruch begründenden Umstände bereits vor Vertrieb bestanden haben. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den vermeintlichen Pflichtverletzungen beider Beklagte im Zusammenhang mit den Prospektprüfungspflichten. Insoweit betont der Kläger den Aspekt, dass die Beklagten nach seiner Auffassung den streitgegenständlichen Prospekt in den maßgeblichen Zeichnungszeitpunkten Januar und November 2009 unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung in den USA unter Berücksichtigung der Immobilienkrise, insbesondere der Insolvenz der Lehman Brothers Holding seit September 2008 hätten prüfen müssen. Die Beklagten hätten dann feststellen müssen, dass das der Anlage zugrunde liegende Modell durch die Finanzkrise gefährdet sein könnte. Der Kläger verweist insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 02.10.2019 (Az.: 2/19 O 233/18) in paralleler Sache, in welcher unter dem vorgenannten Aspekt eine Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht bejaht worden sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den einzelnen Prospektrügen. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 27.11.2019 (dort Seite 17 ff, Bl. 283 ff d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 21.08.2019 -14 O 41/18- 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.051,29 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der I. GmbH & Co.KG betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) über den von dieser als Treuhandkommanditistin für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über insgesamt nominal 45.000 US Dollar. 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Anlagen in Verzug befinden. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzten, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Anlagen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, dazu gehört auch die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufung des Klägers sei schon deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger die -zutreffenden- Feststellungen des Landgerichts zum Beginn der Verjährungsfrist mit Unterzeichnung des Beratungsprotokolls vom 29.01.2009 (Anlage B9 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1)) durch den Kläger nicht angegriffen habe. Der Beginn der Verjährungsfrist ergebe sich -wie vom Landgericht zutreffend angenommen- auch aus dem Ausbleiben der -entgegen der Behauptung des Klägers konzeptionell eingeplanten- Ausschüttungen sowie der Kenntnisnahme der Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010. Damit habe der Kläger die hinreichende Tatsachenkenntnis erhalten. Auf die rechtliche Bewertung durch den Kläger, ob eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten in Betracht komme, komme es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an. Im übrigen sei der streitgegenständliche Prospekt richtig und vollständig. Die Beklagte zu 2) verweist insoweit auf entsprechende Bewertungen des streitgegenständlichen Prospekts durch das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 05.12.2019-2-21 O 487/17), das Landgericht München I (Urteil vom 07.05.2019-34 O 1818/18) und das Oberlandesgericht München (Hinweisbeschluss vom 16.01.2020-19 U 1170/19). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist. Die von dem Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind im Ergebnis nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die gemäß § 529 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Kläger hat weder gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht bzw. prospektwidriger Angaben aus dem mit ihr geschlossenen Anlageberatungsvertrag noch gegen die Beklagte zu 2) einen Schadens-ersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Mit seiner Berufung greift der Kläger das landgerichtliche Urteil nur insoweit an, als es die Klage auch im Zusammenhang mit der Nichtaufklärung über Prospektmängel abgewiesen hat. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit wegen Verjährung etwaiger klägerischer Ansprüche abgewiesen. Ob die vom Landgericht festgestellte Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der eingeschränkten Rentabilität des Waldfonds spätestens seit dem Jahr 2012 dazu führt, dass auch sämtliche Schadenersatzansprüche wegen der geltend gemachten Prospektmängel verjährt sind, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger gerügten fehlenden Informationen über die Auswirkungen der Finanzkrise in den USA auf die Fondsgesellschaft sowie hinsichtlich der behaupteten prospektwidrigen Angaben zur grundsätzlichen Fremdfinanzierung des Waldfonds ist hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche Verjährung eingetreten. Im Übrigen ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die vom Kläger in der Berufung noch gerügten Prospektfehler nicht vorliegen. Im Einzelnen: 1. Um der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern zu genügen, muss ein Verkaufsprospekt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11). Er hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08; BGH Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06; BGH Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 300/05, BGH Urteil vom 01.03.2004 – II ZR 88/02). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, nämlich auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt, wobei der Prospekt alle für die Beurteilung wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und von den Verhältnissen der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln muss (BGH Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11). 2. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze lassen sich vorliegend keine Aufklärungspflichtverletzungen feststellen. Der Senat beabsichtigt insoweit, der von der Beklagten zu 2) in ihrer Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung zum streitgegenständlichen Prospekts zu folgen, welche Prospektfehler verneint hat. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an der Aufzählung der Prospektrügen in der Berufungsbegründung. a) Fehlende Informationen zu den Absatzmärkten aa) Soweit die Berufung darauf abstellt, für die Verluste der Fondsgesellschaft seien Absatzeinbrüche auf dem US-Holzmarkt infolge der durch die Finanzkrise zurückgegangenen Baukonjunktur verantwortlich, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass auf die wirtschaftlichen Verwertungsrisiken im Prospekt (Anlage K3 zur Klageschrift) etwa auf Seite 13 grundsätzlich ausführlich und ausreichend hingewiesen wird. Es trifft zwar zu, dass im Prospekt insbesondere auf die USA mit ihren etablierten Absatzmärkten als Wertschöpfungsquelle des Fonds hingewiesen wird. Es trifft entgegen der Auffassung der Berufung allerdings aus Sicht des Senates nicht zu, dass im Prospekt der Eindruck erweckt würde, dass internationale Absatzmärkte, insbesondere China, eventuelle negative Entwicklungen auf dem auf dem US-Absatzmarkt in jedem Fall ausgleichen würden. Eine solche Aussage kann den Ausführungen etwa auf Seite 36 des Prospekts nicht entnommen werden, wo es heißt: „ Wertschöpfungsquellen Erträge von Waldinvestments können zum einen aus der Veräußerung des durch den laufenden Holzeinschlag gewonnenen Holzes auf den nationalen und internationalen Absatzmärkten, zum anderen aus der Realisierung von Wertsteigerungen durch den Verkauf der Waldflächen mit dem gewachsenen Baumbestand zum Ende des Investitionsprogramms resultieren. Die erwartete Wertsteigerung beruht insbesondere auf folgenden Faktoren: -(...) -Erhöhung der Holzpreise: Aufgrund der steigenden Nachfrage insbesondere auch aus Schwellenländern wie China oder Indien und des letztlich begrenzten Angebots wird mit steigenden Holzpreisen gerechnet. -(...) Diese Aussage ist als solche nicht unzutreffend. Steigende Holzpreise in den USA können durchaus -mittelbar- durch steigende Nachfrage auf dem Weltmarkt entstehen. Die Aussage, dass zwingend jede Abschwächung auf dem US-Holzmarkt durch steigende Nachfrage auf dem Weltmarkt ausgeglichen würde, kann diesen Prospektangaben indes nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die Ausführung auf Seite 37 ff. Prospekts unter der Überschrift „Aktive Bewirtschaftung“ ; dort wird lediglich dargelegt, dass auf Schwankungen beim Holzpreis durch erfahrene Waldmanager unter anderem durch ein „ Ausweichen auf andere internationale Märkte begegnet “ werde (Hervorhebung durch den Senat, nicht aber der Eindruck erweckt, dass dadurch jedes Marktrisiko auf dem US-Markt ausgeglichen werden könne. Soweit die Berufung darauf abstellt, es hätte im Prospekt explizit darauf hingewiesen werden müssen, dass der US-Holzmarkt aufgrund der Finanzkrise bereits eingebrochen war und die internationalen Märkte den Absatzrückgang nicht würden ausgleichen können, stellt die Berufung auf den Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 2009 ab. Sie blendet dabei aus, dass der als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegte Prospekt den Redaktionsstand 05.08.2008 aufweist, während der gerichtsbekannt als Höhepunkt der Finanzkrise zu betrachtende Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehman-Brothers erst später, im September 2008, erfolgte. Ob zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, vorliegend den US-Holzmarkt, bereits feststanden oder zumindest hinreichend absehbar waren, legt die Berufung nicht dar. bb) Soweit die Berufung darauf abstellt, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Prospekt zu den Zeichnungszeitpunkten Januar und November 2009 unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklungen in den USA seit September 2008 hätten prüfen müssen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Beklagten in der vorliegenden Konstellation eine -grundsätzlich in Betracht kommende- entsprechende Nachprüfungspflicht traf. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers unter diesem Aspekt sind verjährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verjährung nicht bereits daraus ergibt, dass der Kläger nach den insoweit unangegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichtes (§ 529 ZPO) mit der Unterzeichnung des Beratungsprotokolls vom 29.01.2009 von sämtlichen darin enthaltenen Tatsachen und Risiken den streitgegenständlichen Fonds betreffend jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis erlangt hat, was für die vorgeworfene Verletzung der Nachprüfungspflicht durchaus in Betracht kommt, da die Zuspitzung der Finanzkrise im September 2008 in den Zeichnungszeitpunkten bereits erfolgt war. Jedenfalls ergibt sich die entsprechende Kenntnis bzw. auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Klägers daraus, dass dieser unstreitig die Rechenschaftsberichte für die Jahre 2009 und 2010 in den Jahren 2010 bzw. 2011 erhalten und zur Kenntnis genommen hat. In den vorgenannten Rechenschaftsberichten wird auf die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf den Bau- und damit den Holzmarkt hingewiesen. So heißt es in dem Geschäftsbericht für 2009 (Anlage WHZ1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2)) unter anderem: Seite 13: „Die Nachfrage nach Holz aus dem Waldportfolio wird jedoch stark von der Baukonjunktur in den USA beeinflusst. Aufgrund der zwischenzeitlichen Zurückhaltung bei Wohnbaubeginnen ergab sich im Berichtsjahr eine deutlich geringere Nachfrage nach Bauholz als geplant, da die Sägewerke in den USA ihre Kapazitätsauslastung entsprechend anpassten und ihrerseits weniger Sägeholz nachfragten.“ Und Seite 14: „Operativ entstand somit im Geschäftsjahr 2009 ein leichter Verlust, welcher hauptsächlich der verhaltenen Baukonjunktur und der damit einhergehenden geringeren Holznachfrage geschuldet war. (…) Wegen der angespannten wirtschaftlichen Situation liegt die Zahl der Hausbauten, die Nachfrage nach Bauholz in den USA unter den Vorjahren. Damit liegen auch die realisierten Erträge der Fondsgesellschaft -trotz teilweise ungeplante Erlöse- insgesamt bisher noch unter den ursprünglichen Erwartungen. (...) Das Portfolio der Waldgesellschaft hat sich somit vor dem Hintergrund der schwierigen konjunkturellen Lage im Jahr 2009 insgesamt stabil entwickelt, wenn auch die Erlössituation nicht zufriedenstellend ist und bis zu einer nachhaltigen Erholung der US-Wirtschaft und dem dortigen Häusermarkt schwierig bleiben dürfte.“ Sowie schließlich Seite 15: „Zu Beginn der Finanz-Wirtschaftskrise, dir ihren Anfang im US-amerikanischen Häusermarkt hatte, erwartete man eine baldige Erholung bis 2010/2011. Inzwischen gehen angesehene Marktbeobachter davon nicht mehr aus. Die US Wirtschaft hat sich in den letzten Monaten weiter schlecht entwickelt. (…) Die operativ im Geschäftsjahr 2009 entstandenen Verluste resultieren aus dem durch die Holzkrise in den USA deutlich beeinträchtigen Absatzmarkt für Schnittholz.“ Im Geschäftsbericht für 2010 heißt es: Seite 5 unter der Überschrift „Marktumfeld“: „Das Jahr 2010 war von der schwierigen konjunkturellen Lage in den USA und der damit einhergehenden stagnierenden Entwicklung der Baukonjunktur geprägt. Die Bautätigkeit hat zentralen Einfluss auf die Holznachfrage und damit auf den Ertrag der Fondsgesellschaft.“ Und Seite 6: „Die anhaltende angespannte wirtschaftliche Situation in den USA beeinträchtigt durch den Rückgang der Hausbauten den Absatzmarkt für Bauholz, die Haupteinnahmequelle der Waldgesellschaft.“ Noch deutlicher sind die Hinweise unter der Überschrift „ Zusammenfassung “ auf Seite 11 ff. des Prospekts, auf die Bezug genommen wird. Aufgrund der beiden vorgenannten Geschäftsberichte hatte der Kläger spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 Kenntnis bzw. auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis davon, dass der US-Absatzmarkt für Holz infolge der Finanzkrise stark beeinträchtigt war, dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Fonds und seine Beteiligung hatte und er darüber im Prospekt und im Rahmen der Anlageberatung aus seiner Sicht nicht hinreichend aufgeklärt worden war. Soweit der Kläger in der Berufung darauf abstellt, er habe nicht gewusst bzw. er habe nicht wissen können, dass die Baubranche in den USA bereits vor Zeichnung der Anlage eingebrochen gewesen sei, sondern er davon habe ausgehen müssen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen erst nach dem Vertrieb entstanden seien, führt dies zu keine anderen Bewertung. Zutreffend verweisen die Beklagten darauf, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf die rechtliche Bewertung durch den Kläger, sondern allein auf dessen Tatsachenkenntnis abzustellen ist. In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 28 mwN und v. 08.04.2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 27). Aus den vorgenannten Geschäftsberichten ergibt sich ohne weiteres, dass die geringere Nachfrage nach Holz auf die Finanzkrise in den USA zurückzuführen ist. Dass der in den Zeichnungszeitpunkten seit vielen Jahren investmenterfahrene Kläger von der Weltwirtschaftskrise bzw. der Insolvenz der Lehman-Bank im September 2008 keine Kenntnis erlangt hatte, ist schon nicht dargelegt. Hier müsste sich der Kläger schon bewusst den Tatsachen verschlossen haben, um nach Kenntnisnahme der Geschäftsberichte 2009 und 2010 nicht zu erkennen, dass die Rentabilität seines Fonds bereits in den Zeichnungszeitpunkten im Jahr 2009 aufgrund der zwischenzeitlichen Weltwirtschaftskrise von den prospektiven Angaben negativ abzuweichen drohte. Somit begann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.06.2018 bzw. 21.06.2018 längst abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1,187 ff. BGB). b) Flexibilität beim Holzeinschlag - Interessenkonflikte aa) In diesem Zusammenhang trägt der Kläger zunächst vor, dass ihm wahrheitswidrig zugesagt worden sei, dass das Holz nicht geschlagen werden müsse, wenn der Zeitpunkt ungünstig sei, weil keine Fremdmittel hierzu zwingen würden (Seite 19 der Berufungsbegründung, Bl. 285 d.A.). Der Prospekt klärt indes, wie noch im Zusammenhang mit der von dem Kläger gesondert erhobenen Prospektrüge unter g) auszuführen sein wird, hinreichend über die Fremdfinanzierung auf. Soweit der Kläger auch in der Berufung weiterhin prospektwidrige Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen der Beratung behaupten will -der Kläger hat den Umfang seiner Berufung eigentlich auf die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Nichtaufklärung über Prospektmängel bzw. hinsichtlich der Prüfungspflichten bezüglich des Prospekts beschränkt (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 270 d.A.)-, wären Schadensersatzansprüche ebenfalls verjährt. Auch insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob -wie vom Landgericht bejaht- die 3-jährige-Verjährungsfrist auch für diese behauptete Pflichtverletzung mit Ablauf des Jahres 2009 nach Unterzeichnung des Beratungsprotokolls am 29.01.2009 zu laufen begann. Denn auch insoweit hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend (auch) auf den Erhalt und die Kenntnisnahme von den Geschäftsberichten der Fondsgesellschaft für 2009 und 2010 in den Jahren 2010 und 2011 abgestellt. Denn aus dem vom Kläger zur Kenntnis genommenen Geschäftsbericht 2009 (Anlage WHZ1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2), dort Seite 5)) ergab sich jedenfalls, dass die Anteile der Fondsgesellschaft an der Waldgesellschaft sowie die damit in Verbindung stehenden Kosten „mit Fremdkapital“ zwischenfinanziert werden. Im Geschäftsbericht für 2010 (Anlage WHZ2 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2), dort Seite 6) wird davon berichtet, dass das Zwischenfinanzierungsdarlehen der Beteiligungsgesellschaft zurückgeführt werden konnte. Damit hat der Kläger erkannt bzw. er hätte ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müssen, dass eine etwaige Aussage des Beraters, es würden „keine Fremdmittel“ aufgenommen werden, ungeachtet etwaiger Einzelheiten, jedenfalls im Grundsatz unzutreffend ist. Ungeachtet dessen war anhand des Geschäftsberichts 2010 (Anlage WHZ2 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2), dort Seite 11)) ohne grobe Fahrlässigkeit erkennbar, dass auch die Waldgesellschaft Fremdmittel aufnimmt, denn im Rahmen der getätigten Aufwendungen werden auch Zinsen erwähnt. bb) Ferner stellt der Kläger darauf ab, dass die Waldgesellschaft verpflichtet gewesen sei, 50 % der geplanten Holzernte an Sägeholz an den Verkäufer der Waldflächen, der zugleich eine der größten Betreiber von Papiermühlen und Sägewerken in den USA sei, auch in Anlagejahren zu liefern, in denen die Holzpreise vergleichsweise niedrig seien. Soweit der Kläger damit vorträgt, 50 % der geplanten Holzernte seien unabhängig von den Holzpreisen zu liefern, erfolgte diese Behauptung zum einen ohne jeglichen (mitgeteilten) Anhaltspunkt ins Blaue hinein. Insbesondere ergibt sich diese Behauptung entgegen der Angabe des Klägers nicht aus dem in Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegten Dokument der Y. Bank. Aber auch wenn sich die Waldgesellschaft verpflichtet hätte, unabhängig vom aktuellen Holzpreis 50 % der geplanten Holzernte an Sägeholz an den Verkäufer der Waldflächen zu verkaufen, stünde dies zu den Prospektangaben auf den Seiten 8/9, 13 und 15 nicht im Widerspruch. Selbst nach dem Vortrag der Berufung ist im Prospekt keinesfalls ausgeschlossen, dass die Verpflichtungen aufgrund langfristiger Verträge bestehen. Dies kann betriebswirtschaftlich im Interesse des Fonds sogar geboten sein. Damit sind die getätigten Prospektangaben nicht falsch, solange -was auch die Berufung nicht behauptet- diese langfristigen Lieferverpflichtungen nicht (annähernd) die gesamte Produktion erfassen. cc) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nicht prospektierte Interessenkonflikte der Waldgesellschaft und der R. Group rügt, ist dies unzutreffend. Auf mögliche Interessenkonflikte zwischen der R. Group und der Waldgesellschaft aufgrund vorgehender anderer Interessen wird im Prospekt in der Rubrik „Die Risikohinweise“ auf Seite 14 ff. hingewiesen. c) Eingeschränkte Aussagekraft des Vergleichsindexes Entgegen der Auffassung der Berufung wird im Prospekt nicht der Eindruck erweckt, der NCREIF-Index sei die maßgebliche Vergleichsgröße für die Rentabilität des streitgegenständlichen Fonds-Investments, ohne dass klargestellt wird, dass es sich dabei um einen Index für direkte Waldinvestments handelt. So geht es etwa auf Seite 37 ausdrücklich um Rentabilität von Waldinvestments, und nicht etwa des streitgegenständlichen Fonds. Ausdrücklich heißt es: „Die nachhaltige Rentabilität von Waldinvestments zeigt sich an der Entwicklung des Waldindexes des National Council of Real Estate Fiduciaries (NC REIF“). Auch etwa auf Seite 42 des Prospekts geht es ausdrücklich um die Investitionen in Waldflächen. Vor allem aber enthalten die Risikohinweise des Prospekts (Seite 15) die Klarstellung (Hervorhebung durch den Senat): „ Die in diesen Beteiligungsprospekt enthaltenen Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Beteiligungen basieren unter anderem auf Plankalkulationen über den möglichen Verlauf einer Beteiligung an der Waldgesellschaft, die von der R. Group zur Verfügung gestellt wurden. Die in der Vergangenheit von Waldgesellschaften erzielten Ergebnisse, die Entwicklung des NCREIF Timberland Index (siehe hierzu Seite 37) sowie die Erwartungen des Waldmanagers sind keine Garantie dafür, dass ähnliche Ergebnisse auch in der Zukunft erreicht werden können und lassen keine Aussagen zum wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung des Investors zu . “ d) Nicht prospektierte Hurrikangebiete Entgegen der Berufung trifft es nicht zu, dass im Prospekt nicht hinreichend über die Risiken durch mögliche Hurrikan-Schäden hingewiesen wird. In der Rubrik „Risiken aus der Bewirtschaftung der Waldflächen“ in den Risikohinweisen des Prospektes (Seite 12) werden als solche ausdrücklich genannt: „-Extremwetter: Durch Sturm, Hagel, Wind und Schneebruch können Schäden und Verluste am Baumbestand entstehen. -(...) -Sonstige Umweltrisiken: Erdbeben, Bodenerosion, Überschwemmungen und weitere nicht und nicht vorhersehbare Umweltkatastrophen können den verwertbaren Baumstand reduzieren.“-(...) Ferner wird dieses Risiko von den auf Seite 13 unter der Rubrik „Wirtschaftliche Verwertungsrisiken“ erwähnten „ Wetterschwankungen “ erfasst. e) Unvollständiger Prospekt hinsichtlich Interessenkonflikten Wie bereits oben aufgeführt, ist im Prospekt auch auf den von dem Kläger monierten Interessenkonflikt der beteiligten Gesellschaften hingewiesen worden, so dass auch die Berufung insoweit nicht verfängt. Auf die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen wird im Prospekt insbesondere auf den Seiten 14, 15 und 95 hingewiesen. Zudem wird auf den Seiten 6 und 7 des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft mittelbar über die Waldgesellschaft in das Waldportfolio investiert, welches diese bereits über Zwischengesellschaften erworben hat f) Fehlerhafte Kostenangaben Mit der Berufung rügt der Kläger in diesem Zusammenhang nur noch, dass als Einmalkosten im Prospekt auf Seite 54 bezogen auf die Einlage 13,5 % der Einlage inkl. Agio genannt seien, tatsächlich die Einmalkosten aber zwischen 19,8 und 23,5 % gelegen hätten. Ausweislich seines erstinstanzlichen Vortrags will er zu den Einmalkosten noch die Vorzugsausschüttungen, einen Zinsausgleich („Late come fee“) und Zwischenfinanzierungszinsen zählen. Auch insoweit geht die Berufung fehl. Der Umstand, dass an Anleger, die früher gezeichnet haben, nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (§ 14 Nr. 4a), Seite 106 des Prospekts) unabhängig vom Ergebnis der Fondsgesellschaft vorab eine Vorzugsausschüttung gezahlt wird, betrifft die Ebene der Ausschüttungen und nicht den auf Seite 54 des Prospektes abgebildeten Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft. Soweit sich dies (faktisch) für die übrigen Investoren wie (laufende) Kosten der Fondsgesellschaft auswirkt, ist dies überdies ausdrücklich prospektiert (Seite 59 des Prospekts). Gleiches betrifft die Angaben zum Zinsausausgleich (Seite 51 des Prospekts). Sie erscheinen auch in der tabellarischen Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes, deren Vollständigkeit die Berufung angreift, im Rahmen der „Anschaffungskosten/Investitionen in die Waldgesellschaft (Seiten 51 und 55 des Prospekts). Die Kosten für die Zwischenfinanzierung sind ebenfalls prospektiert (Seite 70 des Prospekts), wie der Kläger selber vorträgt. g) Unvollständiger Prospekt hinsichtlich des Umfangs der bereits bestehenden Fremdfinanzierung Soweit die Berufung rügt, die Prospektangaben zur Fremdfinanzierung der Waldgesellschaft seien unzureichend, setzt sich nicht mit den Prospektangaben insbesondere auf den Seiten 7, 14 und 52 auseinander. Dort heißt es (Seiten 7 und 52): „Die Aufnahme von Fremdkapital der Waldgesellschaft darf 50 % der Anschaffungskosten der Waldflächen nicht überschreiten.“ und weiter (Seite 14): „Die Waldgesellschaft hat die Waldflächen unter Einbindung von Fremdkapital mittelbar erworben. (…) Es bestehen die Risiken, die typischerweise mit Fremdfinanzierungen einhergehen, wie das Risiko, dass die Rückflüsse aus den Waldflächen nicht ausreichen, die Rückzahlungen und Zinsen zu bedienen oder Zinssteigerungen zu kompensieren. (…). Soweit sich hierdurch die Rückflüsse an die Fondsgesellschaft und damit mittelbar an die Investoren reduzieren, kann dies die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung negativ beeinflussen.“ Über für die Anleger wesentlichen Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Waldgesellschaft die Waldflächen unter Einbindung von Fremdkapital erworben hat, bis zu welcher Höhe ihr die Aufnahme von Fremdkapital dafür gestattet ist und welche Auswirkungen dies auf die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung haben kann, wird im Prospekt also aufgeklärt. Dass die Waldgesellschaft -prospektwidrig- Fremdkapital über diese prospektive Grenze hinaus aufgenommen hat, behauptet die Berufung nicht. Dass die Waldgesellschaft zur Bedienung der Zinslasten und überhaupt zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes am Markt Erträge durch Holzbewirtschaftung erzielen muss, ist selbsterklärend und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen mag der Kläger erwägen und binnen der gesetzten Frist mitteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.