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Beschluss

25 U 70/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0228.25U70.19.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist und daher beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist und daher beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. G r ü n d e A. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Honorar für diverse erbrachte Steuerberaterleistungen in Höhe von insgesamt 6.082,21 €. Diesen Betrag mahnte er gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2018 fruchtlos an. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.082,21 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2018 (Zustellung des Mahnbescheides) sowie als Nebenforderung vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant hat er behauptet, ihm stünden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger in Höhe von 5.907,58 € zu, mit denen er die Aufrechnung erklärt hat. Zu diesen Ansprüchen hat er vorgetragen, der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, Schätzbescheide des Finanzamtes vom 02.09.2016 zu prüfen und anzufechten. Gleiches gelte für einen Bescheid des Finanzamtes vom 05.04.2017, mit dem der in den Bescheiden vom 02.09.2016 gemachte Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden sei. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe von 5.307,58 € entstanden. Zudem sei ihm durch die verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 ein Verspätungs- und Zinsschaden in Höhe von insgesamt 600,00 € entstanden. Der Kläger hat behauptet, die Bescheide vom 02.09.2016 seien ihm erst am 24.10.2016 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist von dem Beklagten übermittelt worden. Hinsichtlich des Bescheides vom 05.04.2017 sei für ihn schon nicht ersichtlich gewesen, dass er ihm zur Prüfung und eventuellen Anfechtung und nicht allein zu informatorischen Zwecken übermittelt worden sei, denn der Beklagte habe angeforderte Vorschüsse nicht gezahlt und ergangene Schätzbescheide hinsichtlich seiner Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 durch eine Rechtsanwältin anfechten lassen. Soweit Erklärungen nicht rechtzeitig abgegeben worden seien, so habe er, der Kläger, wegen der ausgebliebenen Vorschusszahlungen ein Leistungsverweigerungsrecht gehabt. Zudem habe der Beklagte die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Der Beklagte hat bestritten, die Bescheide vom 02.09.2016 erst am 24.10.2016 an den Kläger übermittelt zu haben. Näheren Vortrag oder Belege für diese Behauptung könne er nicht erbringen, weil der Schriftverkehr zwischen ihm und dem Kläger über ein Dokumentencenter der Firma O erfolgt sei, zu dem er keinen Zugang mehr habe. Das Gericht möge dem Kläger aufgeben, den in diesem Dokumentencenter abgelegten Schriftverkehr freizugeben. Anderenfalls müsse sich die Darlegungs- und Beweislast umkehren. In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019 hat der Kläger eine Übersicht über die über das Dokumentencenter eingereichten Belege für den Zeitraum vom 02.02.2015 bis zum 23.10.2016 überreicht, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Zudem hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es seiner Auffassung nach schon an der Darlegung einer konkreten Pflichtverletzung fehle. Hinsichtlich der Schätzbescheide sei schon nicht vorgetragen, weshalb diese im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Im Hinblick darauf, dass sie bestandskräftig geworden seien, fehle es an einem konkreten Vortrag, wann dem Kläger ein Auftrag zur Prüfung und ggf. zur Einspruchseinlegung erteilt worden sein solle. Der Antrag auf das Öffnen des Dokumentencenters gehe in den Bereich der Ausforschung und diene nicht der Möglichkeit zum Beleg von Behauptungen des Beklagten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte die Betreiberfirma des Dokumentencenters nicht selbst auf die Freigabe von Daten in Anspruch nehme. Eine Stellungnahmefrist zu diesem Hinweis wurde nicht bestimmt. Nachdem ein geschlossener Vergleich widerrufen worden war, hat das Landgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil entsprechend dem klägerischen Antrag zur Zahlung verurteilt. Der Beklagte hatte mit dem Schriftsatz, mit dem auch der Widerruf des Vergleichs angezeigt worden war, eine Fristverlängerung für weiteren Sachvortrag, insbesondere die Beschaffung weiterer Unterlagen aus dem Dokumentencenter beantragt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der klägerische Anspruch sei schlüssig dargelegt und auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrig unterlassener Anfechtung der Schätzbescheide scheitere schon daran, dass nicht vorgetragen sei, dass der Beklagte den Kläger explizit mit der Prüfung und gegebenenfalls der Anfechtung der Bescheide mandatiert habe und dass ihm ein Vorgehen gegen die Bescheide zu dem Zeitpunkt, da er sie erhalten habe, überhaupt noch möglich gewesen sei. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, zu weiterer Substantiierung seines Vortrages mangels Zugriffs auf das Dokumentencenter nicht in der Lage zu sein, denn es habe ihm freigestanden, möglicherweise bestehende Auskunftsansprüche gegen den Kläger im Rechtswege geltend zu machen. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verspätungszinsen sei weder eine Mandatierung noch eine hieraus resultierende Pflichtverletzung dargelegt worden. Dem Beklagten sei auch keine Gelegenheit zu geben gewesen, zu der von dem Kläger überreichten Übersicht der über das Dokumentencenter übermittelten Belege Stellung zu nehmen, denn hieraus lasse sich allenfalls entnehmen, wann welche Unterlagen übermittelt worden seien. Ob und ggf. welches Mandat einer solchen Übermittlung zugrunde liege, ergebe sich aus dieser Liste jedoch nicht. Dem Antrag vom 11.10.2019 zur Verlängerung einer Frist zu weiterem Sachvortrag habe schon deshalb nicht entsprochen werden können, weil keine solche Frist gesetzt worden sei. Soweit der Antrag als Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist auszulegen sein könnte, gelte § 296a ZPO. Es sei nicht ersichtlich, warum der in Aussicht gestellte Vortrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich gewesen sein sollte und demnach eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO erforderlich sein könnte. Gegen dieses ihm am 08.11.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 08.12.2019, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Auf Antrag des Beklagten vom 07.01.2020 ist die Frist zur Berufungsbegründung unter dem 10.01.2020 bis zum 07.02.2020 verlängert worden. Mit seiner Berufungsbegründung vom 04.02.2020 hat der Beklagte den Antrag angekündigt abändernd, die Klage in Höhe von 5.907,58 € abzuweisen. Der Beklagte habe im Ausgangsverfahren vorgetragen, dass er dem Kläger die Unterlagen jeweils an dem Wochenende nach dem postalischen Erhalt übermittelt habe. Näherer Vortrag sei ihm ohne Zugang zum Dokumentencenter nicht möglich gewesen. Soweit das Landgericht Vortrag zu einer Mandatierung des Klägers zur Prüfung und eventuellen Anfechtung der Bescheide vermisst habe, so verkenne es, dass das Bestehen eines solchen Mandats zwischen den Parteien unstreitig sei. Das Urteil sei ferner verfahrensfehlerhaft ergangen, weil dem Beklagten keine Stellungnahmefrist zu den erteilten gerichtlichen Hinweisen gegeben worden sei. Das Gericht habe es auch fehlerhaft unterlassen, gegenüber der Firma O die Herausgabe der im Dokumentencenter gespeicherten Daten anzuordnen. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung. B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der Berufung ist allein noch die Frage, ob das Landgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche des Beklagten verneint hat. Das ist sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Steuerschadens, als auch hinsichtlich der Verspätungszinsen der Fall. I. Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des geltend gemachten Steuerschadens scheitert bereits an der Darlegung einer Pflichtverletzung des Klägers durch den Beklagten. 1) Hinsichtlich der Bescheide vom 02.09.2016 hat sich das Landgericht zunächst vollkommen zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es an jeglichem Vortrag des Beklagten zu der Frage fehlt, weshalb das Ergehen dieser Bescheide im Verantwortungsbereich des Klägers liegt. Selbst wenn entsprechender Vortrag nunmehr erfolgte, wäre fraglich, ob dieser nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, denn das Landgericht hat auf diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2019 hingewiesen, ohne dass darauf von dem Beklagten reagiert worden wäre. Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, dass er die Bescheide vom 02.09.2016 habe bestandskräftig werden lassen, so kann dahinstehen, ob hier unstreitig ein Mandat zur Überprüfung und eventuellen Anfechtung dieser Bescheide bestand, denn der Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, dass er die Bescheide zu einem Zeitpunkt an den Kläger übermittelt hat, zu dem eine Anfechtung noch möglich war. Soweit der Beklagte allgemein darlegt, dass er Unterlagen normalerweise an dem auf den Erhalt folgenden Wochenende an den Kläger übermittelt habe, so ist dieser Vortrag hinsichtlich der konkreten Bescheide vom 02.09.2016 schon unergiebig, weil er eben hinsichtlich dieser Bescheide keinen konkreten Zeitpunkt nennt. Zudem ist der Beklagte der Behauptung des Klägers, er habe die Bescheide erst am 24.10.2016 erhalten, nicht substantiiert entgegengetreten. Das Landgericht war auch weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Firma O gehalten, die Herausgabe der Unterlagen aus dem Dokumentencenter anzuordnen. Im Hinblick auf den Kläger bedurfte es einer solchen Anordnung hier schon deshalb nicht, weil er eine Übersicht der über das Dokumentencenter übermittelten Belege für den hier maßgeblichen Zeitraum (September bis 23.10.2016) in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste gerade hinsichtlich dieses Zeitraums nicht vollständig sei, hat der Beklagte weder in seinem Schreiben vom 11.10.2019 noch in der Berufungsbegründung vorgebracht. Er hat lediglich vorgetragen, dass es zwischen April 2015 und September 2016 Übertragungen gegeben habe, die in der vom Kläger überreichten Liste nicht verzeichnet seien. Diese Übermittlungen können jedoch auch in einem für den hiesigen Rechtsstreit nicht maßgeblichen Zeitraum erfolgt sein. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es hier dem Kläger obliegen sollte, den Beklagten bei der Substantiierung seines Vortrages zu unterstützen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinerzeit nicht in der Lage gewesen wäre, sich Nachweise über den Zeitpunkt der Übermittlung der streitgegenständlichen Bescheide anzufertigen und bei seinen Unterlagen zu behalten. Es bestand daher kein Grund dafür, den Beklagten von seiner Darlegungslast zu befreien und sie auf den Kläger zu verlagern. Schließlich geht auch der Senat davon aus, dass ein eventueller Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Vorlage weiterer Unterlagen in einem getrennten Verfahren hätte durchgesetzt werden müssen. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht gegenüber der Firma O die Herausgabe der Liste der übermittelten Unterlagen nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeordnet hat. Zwar kann das Gericht nach dieser Vorschrift anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Diese Vorschrift modifiziert den Beibringungsgrundsatz, darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Gericht mit ihrer Hilfe die Ausforschung des Sachverhalts betreibt. Die Anordnung der Vorlage von Unterlagen zu Beweiszwecken ist daher nur zulässig, wenn die Tatsachen, die mittels der Vorlagen von Urkunden belegt werden sollen, streitig und entscheidungserheblich sind sowie hinreichend substantiiert von der beweisbelasteten Partei vorgetragen werden (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 142 Rn 1). Gerade an einem solchen substantiierten Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Übermittlung der Bescheide vom 02.09.2016 an den Kläger fehlt es hier jedoch, denn er benötigt die Unterlagen nach seiner Auffassung ja gerade dazu, um substantiiert vortragen zu können. Darüber hinaus ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zur weiteren Substantiierung seines Vortrages überhaupt auf die Daten aus dem Dokumentencenter angewiesen ist. Eine Anordnung gegenüber der Firma O, wie sie dem Beklagten vorschwebt, hätte daher den Beibringungsgrundsatz in nicht zu rechtfertigendem Maße zulasten des Klägers modifiziert und ist daher vom Landgericht zu Recht nicht getroffen worden. 2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Vertragspflichten gegenüber dem Beklagten dadurch verletzt hätte, dass er den Bescheid des Finanzamts vom 05.04.2017 nicht angefochten hat. Hinsichtlich dieses Bescheids fehlt es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, schon an der Darlegung des Klägers, dass überhaupt ein Auftrag des Klägers zu einer eventuellen Anfechtung dieses Bescheides bestand. Das Bestehen eines solchen Auftrages ist hier auch keinesfalls unstreitig, denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.07.2019 vorgetragen, dass für ihn anhand der Gesamtumstände (ausbleibende Vorschusszahlung und anderweitige anwaltliche Vertretung) nicht ersichtlich gewesen sei, dass ihm der Bescheid vom 05.04.2017 nicht lediglich zu informatorischen Zwecken übermittelt worden sei. Zudem ist vom Beklagten nichts dazu vorgetragen, wann er diesen Bescheid an den Kläger übermittelt hat, sodass nicht beurteilt werden kann, ob eine Anfechtung noch möglich gewesen wäre. II. Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger die für die Jahre 2014-2016 abzugebenden Erklärungen pflichtwidrig verspätet abgegeben und so die hier geltend gemachten Verspätungszuschläge verursacht hat. Zwar mag der dem Kläger erteilte Auftrag vom 12.12.2014 die Abgabe dieser Erklärungen umfasst haben. Dem insofern entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers, die unterbliebene Abgabe dieser Erklärungen beruhe auf der unterbliebenen Vorschusszahlung und vor allen Dingen auf der verspäteten Überlassung von erforderlichen Unterlagen, ist der Beklagte jedoch nie substantiiert entgegengetreten oder hat Beweise für etwaige Behauptungen angeboten. III. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung Verfahrensfehler unterlaufen wären, die den Beklagten in seinen Rechten verletzen. Der Beklagte ist insbesondere nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm durch das Landgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht über die mit Hilfe des Dokumentencenters übermittelten Unterlagen gegeben wurde, denn bis zum jetzigen Zeitpunkt hat er zu diesem Punkt nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung des Falles hätte rechtfertigen können. Folglich ist nicht erkennbar, dass sich die fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme in irgendeiner Form negativ für ihn ausgewirkt hätte. Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, er habe keine hinreichende Gelegenheit bekommen, zu den im Termin vom 25.09.2019 erteilten gerichtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen oder sein Antrag vom 11.10.2019 auf Verlängerung der Frist zu weiterem Vortrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Nach all dem hat das Landgericht das Bestehen von Gegenansprüchen des Beklagten, mit denen er gegen die Honorarforderung des Klägers hätte aufrechnen können, zu Recht verneint. IV. Die zugesprochenen Zinsen und Nebenforderungen sind vom Landgericht ebenfalls zu Recht zuerkannt worden. Konkrete Einwendungen hiergegen werden von dem Beklagten mit der Berufung auch nicht erhoben. Nach all dem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. C. Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege in Betracht. Die Berufung wurde vom Senat zurückgewiesen.