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Beschluss

2 Ausl. 15/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0326.2AUSL15.19.00
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Tenor
  • 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 10.01.2019 in Verbindung mit dem Festnahmebefehl des 5. Richteramtes des Amtsgerichts Bakirköy vom 21.07.2017 (Aktenzeichen 2017/3319) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

  • 2. Der – bereits außer Vollzug gesetzte – förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14.02.2019 wird aufgehoben.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verfolgten auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Entscheidungsgründe
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 10.01.2019 in Verbindung mit dem Festnahmebefehl des 5. Richteramtes des Amtsgerichts Bakirköy vom 21.07.2017 (Aktenzeichen 2017/3319) zur Last gelegten Taten ist unzulässig . 2. Der – bereits außer Vollzug gesetzte – förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14.02.2019 wird aufgehoben . 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verfolgten auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Gründe: Die türkischen Behörden ersuchen mit dem mit Verbalnote vom 28.01.2019 (2019/36481099-Berlin BE/22931641) übermittelten Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 10.01.2019 um die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Totschlags und haben ihn über Interpol Ankara am 04.04.2018 durch eine Red Notice zur Festnahme ausgeschrieben. Das Auslieferungsersuchen ist gestützt auf den Festnahmebefehl des „5. Richteramt des Amtsgerichts Bakirköy“ vom 21.07.2017 (Az.: 2017/3319), in dem dem Verfolgten eine Straftat „Vorsätzlicher Mord“, begangen am 18.07.2017 in C, zur Last gelegt wird. Eine Darstellung des dem Verfolgten vorgeworfenen Tatgeschehens enthält der Festnahmebefehl nicht. Aus den Angaben der türkischen Behörden in dem Auslieferungsersuchen ergibt sich, dass dem Verfolgten folgendes Tatgeschehen zur Last gelegt wird: Am 05.07.2017 um 03:00 Uhr sei es zu einer „unbekannten“ Auseinandersetzung zwischen dem Verfolgten und dem Geschädigten L vor dem C P-Krankenhaus gekommen, die sich zu einer Schlägerei entwickelt habe. Der Verfolgte habe dann den Geschädigten mit einer Waffe erschossen und sei mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ## vom Tatort geflohen. Bei der Autopsie des Opfers sei festgestellt worden, dass das Opfer infolge der Schussverletzung, die seinen linken Oberschenkel getroffen habe, eine Fraktur der Extremitäten und eine schwere vaskuläre Verletzung erlitten habe, und dass er am 18.07.2017 durch die entstandenen Blutungen und Komplikationen verstorben sei. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Tat ist gemäß Art. 81-(1) des türkischen Strafgesetzbuches mit „lebenslangem Gefängnis“ bestraft. Strafverfolgungsverjährung tritt nach Angaben der türkischen Behörden am 21.07.2042 ein. In Deutschland hat der Verfolgte am 07.01.2019 bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in C2 Asyl beantragt. Dort wurde er am selben Tage aufgrund der Ausschreibung zur Festnahme festgenommen. Gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten gab er nach Belehrung an, er habe keine Straftaten begangen. Er sei seit ca. 4 Monaten in Deutschland und wohne seitdem bei seiner Nichte. Nun habe er sich in Deutschland registrieren wollen, da er politischen Schutz suche. Er sei Anhänger der türkischen Partei „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) und vermute, die Türkei wolle ihm aufgrund dessen Schaden zufügen. Im Rahmen seiner richterlichen Anhörung durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgerichts Bochum am 07.01.2019 (Geschäftsnummer 64 Gs 83/19) hat der Verfolgte angegeben, er sei seit etwa vier Monaten in Deutschland aufhältig, habe aber mit einer offiziellen Anmeldung zuwarten müssen, bis seine Frau und seine Tochter aus der Türkei hätten ausreisen können. Seine Frau und seine Tochter seien von der LEA C2 einer Aufnahmeeinrichtung in V zugewiesen worden. Mit der ihm zur Last gelegten Tat habe er nichts zu tun. Einen L kenne er nicht. Er gehe davon aus, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Er sei in der Türkei politisch verfolgt und mehrfach grundlos inhaftiert worden und auch Übergriffen im Sinne von Folterungen ausgesetzt gewesen. Mit seiner Auslieferung in die Türkei sei er nicht einverstanden. Das Amtsgericht Bochum hat noch am 07.01.2019 eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten erlassen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm über das anhängige Auslieferungsverfahren in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung von Tatsachen oder Beweismitteln gebeten worden, die für die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6 Abs. 2 IRG) erheblich sein könnten. Mit Beschluss vom 15.01.2019, auf dessen Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Mit Schriftsatz seines Beistands vom 10.02.2019 hat der Verfolgte Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft erhoben. Er macht geltend, in Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau C3, geb. am 00.09.1986 in G/Türkei, und der Tochter C4, geb. am 00.07.2015 in H/Türkei, ein Asylverfahren zu betreiben. Eine Anhörung sei bislang nicht erfolgt. Während des Asylverfahrens habe er zusammen mit seiner Familie einen festen Wohnsitz in der jeweils zugewiesenen Unterkunft. Daher käme eine Meldeauflage als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht. Der von den türkischen Behörden erhobene Tatvorwurf sei ihm bis zur Festnahme nicht bekannt gewesen. Er bestreite die Tat und befürchte, dass ihm diese „untergeschoben“ werde, wie dies bereits 2016 in anderer Sache erfolgt sei. Er bestreite nach wie vor, Mitglied der DHKP-C zu sein. Am 06.09.2016 sei er in einem Fahrzeug zusammen mit einem Freund und einem Neffen „von Spezialeinheiten“ angehalten worden. Es sei ihnen wahrheitswidrig vorgeworfen worden, dass sich in dem Fahrzeug eine Kalaschnikow nebst Munition befunden habe. Während der Zeit auf der Wache sei er „erneut“ erheblichen Misshandlungen und Folterungen ausgesetzt gewesen. Er habe den Tatvorwurf vehement bestritten. Am 14.09.2016 sei er in Untersuchungshaft gekommen und am 13.04.2017 mit Urteilsverkündung aus der Haft entlassen worden. Durch jenes – von dem Verfolgten dem Senat vorgelegtes - Urteil sei er zu Unrecht wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe von 4 Jahren 2 Monaten nebst Geldstrafe verurteilt worden. In dem Urteil sei festgestellt, dass er bis 2006 innerhalb der DHKP-C aktiv gewesen sei; danach habe man keine Aktivitäten feststellen können. Die Haftstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden verbunden mit einer monatlichen Meldeauflage. Seine gegen jenes Urteil gerichtete Berufung sei mit Beschluss der 17. Kammer des Berufungsgerichts Istanbul vom 21.12.2017 zurückgewiesen worden. Er sei seiner Meldeauflage einige Monate nachgekommen und dann untergetaucht, nachdem seine Anwälte befürchtet hätten, „dass das Urteil bestätigt würde“. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er in der Türkei mehrmals festgenommen worden und werde auch jetzt als politischer Gegner wahrgenommen, auch wenn die jetzige Anklage keinen politischen Bezug erkennen lasse. Er habe sich in verschiedenen Gruppierungen bewegt und sei anlässlich des „Todesfastens der politischen Gefangenen“ im Jahr 2000 „aktiver geworden“. Er habe den Hungerstreik als Teilnehmer von Solidaritätsaktionen wie Demonstrationen und Blockaden unterstützt. Er sei ca. 30 Mal festgenommen worden und während der ein- bis mehrtägigen Ingewahrsamnahme immer wieder Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Er ordne sich politisch keiner bestimmten Gruppierung zu. Aktiver sei er innerhalb von S2 gewesen, einer linken Unterstützungsorganisation der Gefangenen und ihrer Familien, und habe auch gegen Drogenbanden demonstriert. Nach dem Putschversuch habe er gegen Angriffe auf alevitische Cem Evi in T demonstriert. Erstmals inhaftiert worden sei er im Dezember 2008. Er sei auf der Straße aufgegriffen und bis zur Vorführung bei dem Haftrichter in der Vatan Sicherheitsdirektion Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, als Mitglied der DHKP-C Menschen bedroht zu haben. Bis 09.12.2010 habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Am 30.12.2008 sei Anklage erhoben worden. Das Verfahren sei immer noch anhängig, obwohl mehrere Belastungszeugen ihre Aussagen widerrufen hätten. Er bestreite, an den ihm in jenem Verfahren vorgeworfenen Taten beteiligt gewesen und Mitglied der DHKP-C zu sein. Im Fall seiner Auslieferung drohe ihm Folter und menschenrechtwidrige Behandlung, wie er sie bereits bei früheren Verhaftungen erlebt habe. Insoweit nimmt der Beistand des Verfolgten Bezug auf zahlreiche Berichte zu den Haftbedingungen in der Türkei, u.a. auch des UNO-Sonderberichterstatters zu Folter. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats ist dem Verfolgten am 14.02.2019 vor dem Amtsgericht Bochum eröffnet worden. Dabei hat der Verfolgte hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse auf seine zu Protokoll des Amtsgerichts Bochum am 07.01.2019 abgegebenen Erklärungen verwiesen. Zum Tatvorwurf hat er angegeben, unschuldig zu sein. Das den mutmaßlichen Tatort darstellende Krankenhaus liege 20 Autominuten von seinem damaligen Wohnort entfernt in einem anderen Stadtteil J. Zwar habe ein Freund von ihm dort ein Café; er sei aber nicht an der Hand verletzt gewesen und habe deswegen in dem besagten Krankenhaus keine Schnittverletzungen behandeln lassen. Auch besitze er keine Schusswaffe. Der angeblich Getötete sei ihm unbekannt. Er wisse, dass er in der türkischen Haft gefoltert werde. Die Hände des Verfolgten wurden anlässlich der richterlichen Anhörung am 14.02.2019 in Augenschein genommen. Größere Verletzungen oder Narben, die auf eine nicht länger als drei Jahre zurückliegende Verletzung hindeuten, sind dabei nicht festgestellt worden. Nachdem das mit verschiedenen „Garantien“ versehene Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg am 08.02.2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen war, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 14.02.2019 gegen den Verfolgten unter Zurückweisung der von ihm erhobenen Einwendungen die förmliche Auslieferungshaft angeordnet und Rechtsanwältin H2 als Beistand beigeordnet. In seinem vorgenannten Beschluss hat der Senat angeregt, die türkischen Behörden um die Übermittlung einzelner, insbesondere die Haftbedingungen betreffender Zusicherungen zu bitten. Daran anknüpfend hat das Auswärtige Amt die Republik Türkei mit Verbalnote vom 14.03.2019 um die Übermittlung solcher Zusicherungen gebeten. Am 17.04.2019 ist der Verfolgte im Beisein seines Beistands vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum zu dem Auslieferungsersuchen der Republik Türkei angehört worden. Gleichzeitig ist ihm der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14.02.2019 eröffnet worden. Der Verfolgte hat dabei auf seine Angaben zu Protokoll vom 14.02.2019 verwiesen und seiner Auslieferung weiterhin widersprochen. Mit Beschlüssen vom 11.04.2019, 11.06.2019 und 08.08.2019 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Mit Verbalnoten vom 27.05.2019 und 11.07.2019 haben die türkischen Behörden zugesichert, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04.11.1950 und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 (Empfehlung des Europarats REC(2006)2) festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Es wurde ferner zugesichert, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Ebenfalls ist zugesichert worden, dass in dem gegen den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 der EMRK ergebenden Standards und eine richterliche Anhörung des Verfolgten unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Türkei gewährleistet werden. Soweit es an der Zusicherung fehlt, dass Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertreter den Verfolgten jederzeit in dem Gefängnis besuchen können, hat das Auswärtige Amt sich in seinem Schreiben vom 19.7.2019 dahingehend geäußert, dass eine solche Zusicherung nach den bisherigen Erfahrungen nicht erforderlich sei, da die zugelassenen Haftbesuche in der Regel angekündigt würden. Das Asylverfahren bezüglich des Verfolgten dauert an. Anhörungstermine wurden am 20.05.2019 und 15.7.2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der JVA Bochum durchgeführt. Dabei machte der Verfolgte erneut umfangreiche Angaben zu den Vorgängen in der Türkei und seiner Annahme, dort als Oppositioneller angesehen zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25.07.2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft anzuordnen. Über die Fortdauer der förmlichen Auslieferungshaft hat der Senat antragsgemäß mit Beschluss vom 08.08.2019 entschieden. Der Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsätzen vom 14.08.2019 und 04.09.2019 zu dem Zulässigkeitsantrag Stellung genommen. Der Beistand trägt vor, dem Verfolgten drohe in der Türkei wegen eines gegen ihn laufenden politischen Strafverfahrens und wegen einer offenen Reststrafe aus dem Urteil der 17. Berufungskammer Istanbul vom 21.12.2017 Folter. Der Ausgang des vom Verfolgten geführten Asylverfahrens sei abzuwarten; der Verfolgte habe in den bisherigen Anhörungen von schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen und Folterungen bei seinen Festnahmen im September 2016 und Dezember 2008 berichtet. Den Zusicherungen der türkischen Behörden stünden Erkenntnisse des türkischen Menschenrechtsvereins entgegen, nach denen in den Gefängnissen Folter weit verbreitet sei und systematisch stattfinde. Die Zusicherungen der türkischen Behörden hinsichtlich der Haftbedingungen genügten nicht, da nicht angegeben sei, in welches Gefängnis der Verfolgte eingeliefert werden solle. Angesichts der gegenüber der Türkei erhobenen Foltervorwürfe sei die Zusicherung erforderlich, dass Angehörige der Deutschen Botschaft jederzeit einen Häftling aufsuchen können. Für den Verfolgten habe eine Rechtsanwältin in dem der Auslieferung zugrunde liegenden Verfahren Akteneinsicht beantragt. Dies sei mit dem Hinweis verweigert worden, dass die Ermittlungs- und Haftakten als „geheim“ eingestuft seien. Diese Einschränkungen der Rechte der Verteidigung stellen nach Ansicht des Beistands einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar. Der Verfolgte habe kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten. Gegen ihn werde in der Türkei ein politisches Verfahren wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C geführt, welches seit 2008 anhängig sei. Auch seine Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes im Jahr 2017 habe einen politischen Hintergrund, weil er von einem Bekannten aus dem Umfeld der kurdischen YDG-H einen Beutel erhalten habe, den er zu einer Haltestelle habe bringen sollen, wobei sich in dem Beutel – was er nicht gewusst habe – eine Waffe und Munition befunden hätten. Er gehe davon aus, dass der Bekannte ein Polizeispitzel sei, mit dessen Hilfe Strafverfahren gegen politische Aktivisten eröffnet worden seien. Obgleich seine Anwälte im Strafverfahren die Vernehmung des Bekannten beantragt hätten, sei dies nicht veranlasst worden. Mit Beschluss vom 10.09.2019 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2019 den die Auslieferung für zulässig erklärenden Beschluss des Senats vom 10.09.2019 aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen (Az.: 2 BvR 1832/19). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die angegriffene Entscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoße, weil der Senat die Gefahr für den Verfolgten, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft habe. Die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen würden das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende Gericht nicht von der diesbezüglichen Verpflichtung zur Sachaufklärung und zur Anstellung einer eigenen Gefahrenprognose entbinden. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistands vom 13.12.2019 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Auslieferungshaft aufzuheben. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 17.12.2019 die neu zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf noch durchzuführende weitere Sachaufklärung und ggf. von den türkischen Behörden ergänzend einzuholende Auskünfte bzw. Zusicherungen zurückgestellt und den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 14.02.2019 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Verfolgte ist am selben Tag aus der Auslieferungshaft entlassen worden. Mit Verbalnote vom 06.02.2020 haben die türkischen Behörden mitgeteilt, dass „die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgeführten Gründe für die Versagung der Auslieferung des Verfolgten als „höchst bedenklich erachtet“ würden. Alle ersuchten Zusicherungen seien bereits übermittelt worden, so dass eine solche - ablehnende – Entscheidung nicht nachvollziehbar sei und dem Wesen des Europäischen Auslieferungsabkommens gänzlich widerspreche. II. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei ist unzulässig. 1. Der Senat hatte seine Entscheidung vom 10.09.2019, die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für zulässig zu erklären, unter anderem darauf gestützt, dass ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 und 2 EuAlÜbk nicht bestehe. Zwar werde von dem Verfolgten unter Vorbringen zahlreicher Fakten und Umstände, die aus seiner Sicht eine Verfolgung aus politischen Gründen denkbar erscheinen lassen, geltend gemacht, dass seine Auslieferung durch die türkischen Behörden aus politischen Gründen betrieben werde. Allerdings weise der von den türkischen Behörden ihm gegenüber nunmehr erhobene Tatvorwurf keine Bezüge zu einer politischen oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung auf, so dass Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk der Auslieferung des Verfolgten nicht entgegenstehe. Ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Die vorgelegten Unterlagen zu in der Vergangenheit gegen den Verfolgten in der Türkei geführten Strafverfahren sowie seine Angaben im Asylverfahren im Rahmen seiner Anhörungen vom 20.05.2019 und 15.07.2019 stellten keine ernstlichen Gründe für die Annahme dar, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nicht politischen strafbaren Handlung gestellt worden sei, um den Verfolgten aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Die türkischen Behörden hätten in dem Auslieferungsantrag explizit zugesichert, dass es sich um keine politische Straftat handle und sie den Grundsatz der Spezialität beachten würden. Es sei weiter zugesichert worden, dass gegen den Verfolgten nur wegen der im Auslieferungsersuchen angeführten Straftat verhandelt werde. Damit sei nicht ernsthaft zu besorgen, dass seine Auslieferung aus politischen Motiven betrieben werde oder er aufgrund seiner politischen Anschauung mit einer Erschwerung seiner Lage, insbesondere mit einem unfairen Verfahren, rechnen müsse. Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Türkei und der Ausgestaltung des dort gegen den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung zu führenden Verfahrens hätten die türkischen Behörden die noch ausstehenden Zusicherungen erteilt. So hätten sie mit Verbalnote vom 27.05.2019 zugesichert, dass der Verfolgte für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert werde, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspräche und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen werde. Zweifel an der Belastbarkeit der Zusicherungen bestünden nicht. Der Benennung einer konkreten Haftanstalt unter Bescheinigung der dortigen Haftbedingungen bedürfe es nicht. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG, Art. 6 EMRK entgegen. Eine Verletzung des völkerrechtlichen Mindeststandard sei nicht zu besorgen. Das Justizministerium der Republik Türkei habe ausdrücklich zugesichert, dass in dem gegen den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 EMRK ergebenden Standards unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Türkei gewährleistet würden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bevollmächtigte des Verfolgten in der Türkei bislang keine Akteneinsicht erhalten hat. Denn nach dem Beschluss des 6. Erstinstanzlichen Gerichts zu Bakirköy vom 21.07.2017 würde durch eine Akteneinsicht und die Herausgabe von Dokumentenauszügen aus der Ermittlungsakte während eines laufenden Ermittlungsverfahrens das Ziel der Ermittlungen gefährdet. Aus diesem Grund sei das Recht auf Akteneinsicht von der Klageerhebung bis zum Beschluss der Zulassung der Anklageschrift eingeschränkt. In diesem – zeitlich nur bis zur Zulassung der Anklageschrift – eingeschränkten Akteneinsichtsrecht sei kein ein Auslieferungshindernis begründender Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK zu sehen. Denn es sei davon auszugehen, dass entsprechend der Zusicherung durch das Justizministerium der Republik Türkei die Grundsätze nach Art. 6 EMRK in dem zu führenden Strafverfahren eingehalten und der Verfolgte bzw. seine Verteidigerin spätestens nach Zulassung der Anklageschrift Akteneinsicht erhalten würden. 2. Nach den – für den Senat bindenden – Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem die Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 10.09.2019 aufhebenden Beschluss vom 04.12.2019 sind dann, wenn in einem Auslieferungsverfahren Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten im Zielstaat bestehen, die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht. Dabei müssen die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen, wobei auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr der Grundsatz gilt, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsgrundsätzlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden. Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht – so das Bundesverfassungsgericht - jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen. Im Rahmen dessen muss das Gericht den auf die Gefahr politischer Verfolgung bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen. 3. Bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze vermag der Senat seine Entscheidung, dass die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zulässig ist, nicht aufrechtzuhalten. Im Gegenteil erweist sich bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen kritischen Maßstabs die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei als unzulässig. Der Senat geht unverändert davon aus, dass von dem Verfolgten unter Vorbringen zahlreicher Fakten und Umstände eine Situation dargelegt ist, die eine Verfolgung aus politischen Gründen denkbar erscheinen lässt. Zwar weist der von den türkischen Behörden dem Verfolgten gegenüber erhobene Tatvorwurf keine Bezüge zu einer politischen oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung auf, so dass Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegensteht. Allerdings können die Gründe für die Besorgnis, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nicht politischen strafbaren Handlung gestellt worden ist, um den Verfolgten aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in dem gegen ihn wegen des Vorwurfs des Totschlags geführten Strafverfahren im Hinblick auf die ihm in anderem Zusammenhang vorgeworfene Zugehörigkeit zur DHKP-C kein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK zu erwarten hat, sondern aus diesem Grund vielmehr einer Erschwerung seiner Lage ausgesetzt sein wird (Art. 3 Abs. 2 2. Alt. EuAlÜbk), im Ergebnis nicht durch die von den türkischen Behörden insoweit abgegebene Zusicherung beseitigt werden. a. Bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Prüfung der Situation im Zielstaat und der Belastbarkeit etwaiger Zusicherungen hat der Senat insbesondere den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Gz.: 508-516.80/3 TUR) und den – dem Senat nur in englischer Sprache vorliegenden - „Türkei 2019 Bericht“ der EU-Kommission vom 29.05.2019 (SWD(2019) 220 final) ausgewertet. aa. Aus dem genannten Bericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass in der Türkei die Ausrichtung staatlichen Handelns auf die Terrorbekämpfung und die Sicherheit „nationaler Interessen“ ein bisher unbekanntes Ausmaß erreicht hat, das auch negative Auswirkungen auf Grundfreiheiten hat. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 hat die Regierung sogenannte „Säuberungsmaßnahmen“ auch gegen solche Individuen und Institutionen eingeleitet, denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen sind Ermittlungsverfahren gegen mehr als eine halbe Million Personen eingeleitet worden; mehr als 150 000 Beamte und Lehrer wurden aus dem Dienst entlassen. Der zur Unterstützung dieser Maßnahmen im Juli 2016 verhängte Notstand wurde sieben Mal verlängert, bis er im Juli 2018 zwar auslief, wobei aber eine Reihe von Notstandsbestimmungen in permanentes Recht überführt wurden. Von den Maßnahmen besonders betroffen war – und ist – unter anderem die Justiz, die angesichts der hohen Zahl der Entlassungen in ihrer Handlungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sein dürfte. Tatsächlich war die Türkei von Sommer 2015 bis Ende 2017 einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. deren Ableger, des IS sowie – wenn auch in viel geringerem Ausmaß – linksextremistischer Gruppierungen wie der DHKP-C ausgesetzt. Jenseits der Bekämpfung realer terroristischer Bedrohungen werden Terrorismusvorwürfe inflationär auch gegen politische Gegner genutzt. Im Zuge der erneuten Eskalation des Konflikts mit der PKK im Jahr 2015 wurde der Druck auf die links-kurdischen regierungskritischen Kreise wieder deutlich erhöht. Die Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Ein nicht unerheblicher Teil des Justizpersonals, nämlich knapp 15.000 Personen, wurde in den letzten Jahren ausgetauscht und mehr als 4000 Richter und Staatsanwälte entlassen. Neben den Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis kamen. Seitdem kann jedenfalls in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und Gülen-Bewegung nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft u.a. in der PKK oder deren zivilem Arm KCK werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei der Befragung ihrer Mandaten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Anders als bei Fällen allgemeiner Kriminalität ist bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere wenn diese wegen der Mitgliedschaft in PKK, DHKP-C oder der Gülen-Bewegung bzw. Propaganda für diese geführt werden, politische Einflussnahme auf die Verfahren nicht ausgeschlossen. Die als Überprüfungsmechanismus für Notstandsentscheidungen, insbesondere Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst geschaffene staatliche Untersuchungskommission entspricht nicht rechtsstaatlichen Standards. Sie arbeitet nicht nur prozessual fragwürdig, sondern auch sehr langsam. Menschenrechtsorganisationen können zwar gegründet und betrieben werden, ihre Aktivitäten werden aber von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige dieser Organisation bzw. deren Mitglieder sind Ermittlungsverfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt. Seit der Verhängung des Notstands sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen geschlossen worden, wobei die Betätigungsmöglichkeiten von solchen Organisationen im kurdisch geprägten Süden des Landes noch wesentlich eingeschränkter sind als im Rest des Landes. bb.Aus dem genannten Bericht der EU-Kommission ergibt sich, dass aufgrund der nunmehr in weiten Teilen als Gesetz übernommenen Notstandsverordnung bestimmte Grundrechte eingeschränkt und vor allem Beamte – einschließlich Richtern - entlassen werden können. Viele Personen, die sich für die Geltung der Menschenrechte einsetzen, sind noch immer in Haft, manchmal ohne Anklage, und haben eine Schmutzkampagne durch Medien und hochrangige Politiker zu befürchten. Das Gleiche gilt für Akademiker, Journalisten, Politiker, Ärzte und auch Rechtsanwälte sowie Richter. Der Spielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Grund- und Menschenrechte einsetzen, ist weiter verengt worden. Nach dem Putsch wurden rund 30% der Richter und Staatsanwälte gegen deren Willen aus ihren Ämtern entfernt. Politischer Druck auf und Inhaftierungen sowie unfreiwillige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten dauern auch heute noch an und ziehen das Risiko einer weit verbreiteten Selbstzensur nach sich. (Verfassungs-)rechtliche Garantien zum Schutz von Richtern und Staatsanwälten gegen unfreiwillige Versetzungen gibt es nicht. Hierdurch wird nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch die Qualität und Effizienz der Justiz weiter beeinträchtigt. Kritisch zu sehen ist die Einflussnahme der Verwaltung auf Verfahren und Rechtsprechung von Strafrichtern. Die Ernennung einer Vielzahl von neuen Richtern und Staatsanwälten gibt Anlass zu Sorge, weil es keine Bemühungen gibt, den Mangel an objektiven und auf Eignung und Leistung beruhenden Einstellungskriterien zu beseitigen. Feierstunden für neu ernannte Richter und Staatsanwälte werden im Präsidentenpalast abgehalten, wodurch die Richterschaft zusätzlich unter den Einfluss von Politik und Verwaltung gerät. In laufenden Verfahren werden die Unschuldsvermutung und das Vertrauen in ein faires Verfahren durch öffentliche – negative – Kommentare von Vertretern der Exekutive und der Legislative unterlaufen. Lang andauernde Ermittlungsverfahren und lang andauernde Untersuchungshaft sind eher die Norm als die Ausnahme. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Verwaltung gibt es nicht. Im Gegenteil wird die Unabhängigkeit der Justiz durch das für Richter und Staatsanwälte geltende Disziplinarsystem weiter untergraben. Insgesamt bietet die Qualität der Rechtsprechung vor allem in Verfahren, die mit Terrorismusvorwürfen zusammenhängen, erheblichen Anlass zur Sorge. Anklagen beruhen in solchen Verfahren häufig auf Vermutungen und sind nicht durch glaubhafte Beweismittel gestützt. Manchmal werden in solchen Verfahren Zeugen herangezogen, die anderweitig verfolgt sind. Auch kommt es vor, dass Zeugen geheim bleiben. Argumente oder Beweismittel der Verteidigung bleiben in den diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen mitunter unerwähnt. Angeklagte und Zeugen werden zur Hauptverhandlung regelmäßig nicht vorgeführt, sondern durch audiovisuelle Informationssysteme vernommen, wodurch die Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigern eingeschränkt wird. Grundrechte wurden durch die - nunmehr weitgehend als Gesetz übernommenen - Notstandsverordnungen erheblich beschnitten. Hiervon betroffen sind alle Aspekte der Menschenrechte, allen voran die Meinungsfreiheit, Verfahrensrechte sowie der Schutz von Personen, die sich für die Geltung von Menschenrechten einsetzen. In einer bestimmten Kategorie von Strafverfahren wird Strafverteidigern der Zugang zu den ihre Mandanten betreffenden Gerichtsakten bis zur Anklageerhebung verwehrt. Im Jahr 2018 stellte der EGMR in 142 (von 146) Verfahren eine Verletzung von Vorschriften der EMRK fest, wovon in 41 Fällen das Recht auf faires Verfahren betroffen war. Die Gesamtzahl der beim EGMR anhängigen Beschwerden gegen die Türkei belief sich im Januar auf 7107. Gegenwärtig werden 410 vor dem EGMR geführte Beschwerdeverfahren besonders intensiv beobachtet. Dennoch missachten insbesondere Untergerichte die Entscheidungen des EGMR, mitunter sogar gegen ausdrücklich anderslautende Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts. b. Zusammenfassend ist aus den Berichten des Auswärtigen Amtes und der EU-Kommission zu folgern, dass ein Beschuldigter in der Türkei derzeit jedenfalls bei Verfahren im Zusammenhang mit terroristischen Vorwürfen ein faires Verfahren nicht erwarten kann. Dabei ist der hiervon betroffene Personenkreis praktisch kaum mehr abgrenzbar. Betroffen sein können nicht nur Angehörige bestimmter Organisationen, sondern auch Akademiker, Journalisten, Rechtsanwälte, Richter und Menschrechtsaktivisten (vgl. insoweit auch VerwG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2019, A 6 K 5161/17; Zeit ONLINE, 28.02.2017: „Jeder kann zum Terrorverdächtigen werden“). So macht sich nach der Auffassung des türkischen Staatspräsidenten ein Journalist bereits dann mit Terroristen gemein, wenn er sie interviewt (vgl. dazu VerwG Freiburg, Urteil vom 15.04.2019, A 6 K 4510/18). Ganz besonders aber gilt dies für Angehörige von Organisationen, die von der Türkei als Terrororganisationen eingeordnet werden. Dies sind an erster Stelle die kurdische PKK, nach dem Lagerbericht des Auswärtigen Amts vom 14.06.2019 aber auch die ebenfalls kurdische DHKP-C. c. Bei dieser Situation besteht für den Verfolgten aufgrund der ihm im Zusammenhang mit anderen Verfahren vorgeworfenen Zugehörigkeit zur DHKP-C die konkrete Gefahr, im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt zu sein, das den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 der EMRK nicht genügt, und damit einer politischen Verfolgung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. Alt. EuAlÜbk ausgesetzt zu sein, auch wenn dem Verfolgten in dem Auslieferungsersuchen eine politische Straftat nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk nicht vorgeworfen wird. aa.Auffallend ist zunächst, dass der schwerwiegende Tatvorwurf des Mordes bzw. Totschlags nach den übermittelten Auslieferungsunterlagen kaum durch Beweismittel gestützt wird. Die Zeugin B, die in dem P-Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt sei, habe mitgeteilt, dass sie die Schlägerei zwischen dem Verfolgten und dem Opfer L vor dem Krankenhaus „gehört“ habe und später, als sie draußen gewesen sei, das Opfer verletzt auf dem Boden liegend gesehen und den Verfolgten in dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ## fliehen gesehen habe. Zudem sei der Verfolgte von einer Überwachungskamera des Krankenhauses aufgezeichnet worden, wie er am Tattag – 05.07.2017 – um 3.00 Uhr das Krankenhaus betreten und dieses um 3.08 Uhr wieder verlassen habe. Die Kamera habe sodann aufgezeichnet, dass „beide“ sich zu streiten angefangen und sich während des Streits aus dem Aufnahmefeld der Kamera entfernt hätten. Damit gibt es nach den Angaben der türkischen Behörden keine Beweismittel dafür, dass der Verfolgte im Besitz einer Schusswaffe war und er den tödlichen Schuss auf das Opfer abgegeben hat. Auffallend ist weiterhin, dass nach den Angaben der türkischen Behörden in der Interpol-Ausschreibung die Wunde an der Hand des Verfolgten im Krankenhaus verbunden worden sein soll („after being dressed his wound“), was innerhalb der von der Überwachungskamera aufgezeichneten Anwesenheitszeit des Verfolgten in dem Krankenhaus von gerade einmal 8 Minuten kaum möglich gewesen sein dürfte. ab.Es kommt hinzu, dass der Verteidigerin des Verfolgten in der Türkei Akteneinsicht verwehrt wird. Nach dem Beschluss des 6. erstinstanzlichen Gerichts zu Bakirköy vom 21.07.2017 würde durch eine Akteneinsicht und die Herausgabe von Dokumentenauszügen aus der als geheim eingestuften Ermittlungsakte während des laufenden Ermittlungsverfahrens das Ziel der Ermittlungen gefährdet. Die Einstufung der Ermittlungsakte als „geheim“ deutet darauf hin, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das gegen den Verfolgten geführte Ermittlungsverfahren wegen der ihm in der Vergangenheit bereits vorgeworfenen aktiven Mitgliedschaft in der DHKP-C in einen politischen Zusammenhang stellen, auch wenn die Tat an sich nicht als politische Tat einzustufen ist. ac.Obwohl sich die Tat nach den Angaben der türkischen Behörden im Auslieferungsverfahren am 05.07.2017 ereignet haben soll, ist in dem nationalen Festnahmebefehl des 5. Richteramts des Amtsgerichts Bakirköy vom 21.07.2017 als Datum der Straftat ein davon abweichendes Datum, nämlich der 18.07.2017, angegeben. ad.Weiter zu berücksichtigen sind die zuvor gegen den Verfolgten in der Türkei geführten Strafverfahren. Aus dem von den türkischen Behörden mit dem Auslieferungsersuchen vorgelegten „Registrierungsformular für Fingerabdrücke und Fotos“ ergibt sich, dass der Verfolgte am 08.09.2016 von der „Zweigstelle für Terrorismusbekämpfung“ erkennungsdienstlich behandelt wurde. Diese erkennungsdienstliche Maßnahme erfolgte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat vom 06.09.2016, wegen der er später mit Urteil der 6. Strafkammer von Istanbul vom 13.04.2017 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 2 Monaten verurteilt wurde. Anklage wurde in jenem Verfahren am 01.12.2016 von der Oberstaatsanwaltschaft zu Istanbul „Abteilung für Ermittlungen gegen Terror und organisierte Strafsachen“ erhoben. In der Anklageschrift ist u.a. aufgeführt, dass „in dem Schreiben der Abteilung für Terrorbekämpfung in Istanbul vom 14.09.2016 aufgeführt ist, dass gegen den Verdächtigen C2 wegen seiner Aktivitäten innerhalb der Terrororganisation DHKP/C zuvor Ermittlungen durchgeführt wurden, dass jedoch keine Aktivitäten dieser Person im Namen der Organisation nach 2006 festgestellt wurden“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Verfolgte von den türkischen Behörden als aktives Mitglied der DHKP-C jedenfalls bis 2006 und damit als zumindest früher aktives Mitglied einer Terrororganisation angesehen wurde und wird. Dies ergibt sich weiterhin daraus, dass im Jahr 2008 von der Oberstaatsanwaltschaft zu Istanbul gegen den Verfolgten Anklage wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, Propaganda für die Terrororganisation u.a. Anklage erhoben wurde (Az.: Ermittlungsnummer 2008/3042, Hauptnummer 2008/1589, Anklagenummer 2008/1059) und in dem Zusammenhang von der 13. großen Strafkammer zu Istanbul am 04.12.2008 ein auf die Anklagevorwürfe gestützter nationaler Haftbefehl gegen den Verfolgten erlassen wurde (Ermittlungsnummer (sorgu): 2008/119). Das Verfahren ist, soweit bekannt, noch nicht abgeschlossen. Diese besonderen Umstände sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau und unter besonderer Berücksichtigung der zuvor gegen den Verfolgten in der Türkei geführten Strafverfahren und der nunmehr bis zuletzt verweigerten Akteneinsicht gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch bei dem nunmehr gegen den Verfolgten wegen einer nicht politischen Tat geführten Verfahren im Hinblick auf seine Person und Vorgeschichte um ein als „politisch“ eingestuftes Verfahren handelt. Damit liegen tatsächliche und gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass deshalb im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in dem im Zielstaat gegen den Verfolgten wegen des Vorwurfs des Mordes bzw. Totschlags geführten Strafverfahren die sich aus Art. 5 und 6 der EMRK ergebenden Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens wegen seiner politischen Anschauung nicht ausreichend beachtet werden und ihm daher eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 2. Alt. EuAlÜbk droht. d. Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung ihrer Belastbarkeit aufgestellten Maßstäbe (wie oben dargelegt) nicht geeignet, diese Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen. Zwar hat die Türkei mit Verbalnote vom 11.07.2019 zugesichert, dass in dem gegen den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 der EMRK ergebenden Standards gewährleistet werden. Ferner ist bereits in dem Auslieferungsersuchen selbst unter dem Punkt „Garantien“ ausgeführt, dass dem Verfolgten keine politische oder militärische Straftat vorgeworfen werde und er „alle gesetzlichen Rechte“, die in den von der Türkei ratifizierten internationalen Übereinkommen und im türkischen Recht vorgesehen seien, genieße. Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, dass dieses „garantierte“ bzw. zugesicherte Verhalten von der Türkei überhaupt geleistet werden kann, weil – wie oben unter Bezugnahme auf die Berichte des Auswärtigen Amts und der EU-Kommission ausgeführt - die tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei in Bezug auf Verfahren, die auch nur entfernt einen Hinweis auf terroristische Aktivitäten enthalten oder aus türkischer Sicht einen entsprechenden Zusammenhang aufweisen, erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen. Deshalb hat der Senat auch davon abgesehen, bei den türkischen Behörden weitergehende Zusicherungen einzuholen und die dortigen Ermittlungsakten zur Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts aus besonderem Anlass (vgl. § 10 Abs. 2 IRG) nach § 30 Abs. 1 IRG anzufordern. e. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und das sich daraus ergebende Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung kommt es auf die Frage der Haftbedingungen in der Türkei und in diesem Zusammenhang abgegebene bzw. etwaig noch ergänzend abzugebende Zusicherungen nicht an. Die Auslieferung des Verfolgten war daher für unzulässig zu erklären verbunden mit der auf § 24 Abs. 1 IRG gestützten Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 14.02.2019. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 IRG, § 467 Abs. 1 StPO.