Beschluss
9 U 11/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0421.9U11.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 28.10.2016 gegen 17.00 Uhr auf der E.-straße in S. ereignet haben soll. Nach der Behauptung des Klägers soll sein Sohn den im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Marke X. N01 am Straßenrand der E.-straße geparkt haben, wo er von einem bei der Beklagten versicherten Lkw beim Ausweichen im Begegnungsverkehr gestreift worden sein soll. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei von einem manipulierten Unfall überzeugt, da eine Reihe von Indizien hierfür sprächen. Dies gelte für den Unfallhergang an sich, für den ein unbekanntes Fahrzeug verantwortlich sein soll, und bei dem ein Streifschaden verursacht worden sei, der leicht und ohne besonderes Timing sowie ohne nennenswertes Risiko für den durchführenden Fahrzeugführer zu bewerkstelligen sei. Den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges treffe, da es sich um eines seines Arbeitgebers handele, kein Risiko persönlicher Vermögenseinbuße. Die Einlassung des Zeugen M., er habe wegen eines entgegen kommenden Lkw nach rechts ausweichen müssen, sei nicht nachprüfbar. Der Fahrer dieses Lkw sei nicht bekannt. Auffällig sei, dass ein Detail des Unfalls, nämlich das Abklappen des Spiegels am Beklagtenfahrzeug durch den entgegenkommenden Lkw, bei der Polizei nicht geschildert worden sei. Insoweit sei es auch nicht zur Sicherung von Fremdspuren am Lkw des Zeugen M. gekommen. Schwer nachvollziehbar seien die Gründe, die dazu geführt haben sollen, dass das Fahrzeug des Klägers überhaupt an der fraglichen Stelle abgestellt worden sei, dazu in einer Entfernung von knapp 200 m von der Bäckerei entfernt, die der Zeuge L. aufgesucht haben will, um auf einen von ihm angerufenen Fahrzeugverkäufer zu warten, der dann aber nicht erschienen sei. Unbegreiflich sei, dass der Zeuge in der Situation ohne Not bei Regenwetter und einbrechender Dunkelheit, dazu aber ausgestattet mit einem großen Bargeldbetrag und ohne Handy 200 Meter zu Fuß zur Bäckerei gegangen sein will. Ob tatsächlich eine Irreführung des Zeugen L. durch sein Navigationsgerät stattgefunden und diesen veranlasst habe, spontan die nächstgelegene Parkbox aufzusuchen, sei nicht mehr nachvollziehbar. Auch der Anbieter des Fahrzeuges, auf den er in der Bäckerei gewartet habe will, sei namentlich nicht mehr bekannt und auch nicht erschienen. Ein weiteres Indiz sei die Art der beteiligten Fahrzeuge. Zu berücksichtigten sei insbesondere die inzwischen unstreitige Manipulation des Tachos an dem geschädigten Fahrzeug. Es sei zweifelhaft, ob dem Kläger die tatsächliche Laufleistung des Wagens erst aufgrund der Recherche der Beklagten aufgefallen sei, zumal er nach eigenem Bekunden die Einfuhr des Fahrzeuges aus den Niederlanden selbst veranlasst und auch gewusst habe, dass ein Austauschmotor eingebaut worden sei. Dieser Umstand sei aber andererseits im Kaufvertrag nicht erwähnt. Die Erklärung des Klägers, dass der schriftliche Kaufvertrag mit dem Zeugen P. nur „pro forma“ erstellt worden sei, weil dieser das Fahrzeug ja für ihn gekauft habe, man aber den Verdacht eines Schwarzgeldgeschäftes habe vermeiden wollen, überzeuge nicht. Denn der Zeuge P. habe in einem Schreiben vom 15.03.2017 gegenüber der Beklagten erklärt, er habe den X. privat gekauft und das Fahrzeug dann an den Kläger weiter veräußert. Das Fahrzeug habe ca. 70.0000 km gelaufen und sei in sehr gutem Zustand gewesen. Die Umstände der Anschaffung des Fahrzeuges durch den Kläger, der im Übrigen zusammen mit seinem Sohn nach dessen Zeugenaussage häufiger Fahrzeuge kaufe und verkaufe, erschienen insgesamt unübersichtlich, auch wenn sich nicht mehr aufklären lasse, welchen konkreten Kenntnisstand der Kläger vom Tachostand des Fahrzeuges gehabt habe. Ebenso verhalte es sich mit dem Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt seiner Abgabe an den Zeuge K.. Dieser habe ausgesagt, neben den bekannten Unfallschäden habe das Fahrzeug noch Schäden gehabt, deren Beseitigung einen Reparaturkostenaufwand von ca. 4.000,-- Euro erforderlich gemacht hätten. Dessen Aussage sei auch glaubwürdig gewesen, da sie noch von seinem Ärger über das schlechte Geschäft mit dem Kläger gezeugt habe. Die fiktive Schadensberechnung sei grundsätzlich geeignet gewesen, dem Kläger einen erheblichen Vermögensvorteil zu verschaffen, wäre die Tachomanipulation nicht durch die Beklagte herausgefunden worden. Hinzu komme, dass Fahrzeuge des Klägers zwischen dem 28.10.2016 und dem 27.09.2017 insgesamt viermal einschließlich des vorliegenden Verfahrens in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen seien, welche zivilprozessuale Auseinandersetzungen nach sich gezogen hätten. In einem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld habe der Kläger die Klage zurückgenommen. Auch hier sei ein fahrendes in ein stehendes, auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug gefahren. Weder der Kläger noch der Zeuge L. hätten im Termin Angaben zu der Liste der Verfahren machen können. Der Kläger habe vorgetragen, ein W. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 sei an eine Frau N. veräußert worden, jedoch noch länger auf seinen Namen angemeldet gewesen. Diese Frau sei seines Wissens in Unfälle verwickelt gewesen. Auch der B. mit dem Kennzeichen N02 sei nach einem Unfall veräußert worden, nämlich an eine Frau T. und auch danach noch längere Zeit auf ihn zugelassen gewesen. Überdies falle auf, dass der Zeuge M. offenbar keine Neigung gehabt habe, im vorliegenden Verfahren auszusagen. Ob seine eher rudimentär gebliebene Unfallschilderung auf die Schäden am Fahrzeug des Klägers passten, könne dahingestellt bleiben, da sich auch unabhängig davon die Indizien für eine Unfallmanipulation aufgrund der vorstehenden Umstände derartig verdichteten, dass keine Zweifel mehr daran verblieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ausgangsanträge weiter verfolgt. Er rügt, das Landgericht habe die Unfallschilderung des Zeugen L. als rudimentär bezeichnet und dabei nicht beachtet, dass der Zeuge weder gut Deutsch sprechen noch verstehen könne. Anstatt einen Dolmetscher für einen neu anzuberaumenden Termin zu bestellen, habe das erstinstanzliche Gericht die Zeugenvernehmung zunächst einmal versuchen wollen. Als dies nicht funktioniert habe, habe dessen Ehefrau dann teilweise übersetzt. Daran könne es auch liegen, wenn das Detail mit dem Spiegel gegenüber der Polizei nicht angegeben worden sei. Unrichtig sei des Weiteren, dass der Zeuge keinerlei Neigung gehabt habe, im vorliegenden Verfahren auszusagen. Die Ladungen seien jedoch an die vormalige Wohnanschrift des Zeugen erfolgt, obwohl dieser seit dem 05.11.2018 an eine andere Wohnanschrift gemeldet sei. Der an diese Anschrift gerichteten Ladung sei der Zeuge sofort gefolgt. Der Fahrfehler des Zeugen M. sei auch nicht unerklärlich, da der Sachverständige H. ausgeführt habe, die Gesamtbreite der Fahrbahn der Bundesstraße betrüge einschließlich der Gosse 6,6 m, so dass die Fahrbahn ohne Gosse jeweils nur 3 m breit sei, so dass 2 Lkw’s zwar einander passieren könnten, jedoch nur relativ wenig Reserve bei diesen Passiervorgängen bestünde. II. Die Berufung des Klägers hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten erscheint, § 522 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO. Der Senat schließt sich den in –nahezu- allen Punkten überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an. Auch der Senat sieht mit dem Landgericht eine derartige Häufung auffälliger Umstände, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem manipulierten Verkehrsunfall auftreten, dass diese für eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO als ausreichend anzusehen sind. Dabei sind besonders die ungewöhnlichen Umstände hervorzuheben, die den Zeugen L. angeblich veranlasst haben, sein Fahrzeug in einer Entfernung von 200 m zu einer Bäckerei abzustellen, der Unfallhergang als solcher unter Beteiligung eines unbekannten Lkw sowie auch die Historie des beschädigten Fahrzeuges und die auffällige Häufung von Unfällen des Klägers oder seines Sohnes, die in zwei Fällen, was dem Senat ebenfalls ungewöhnlich erscheint, darauf beruhen sollen, dass die jeweilige Erwerberin des Fahrzeuges einen Unfall zu einem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug verursacht hat, als es noch auf den Kläger zugelassen war. In einem weiteren Fall gab es eine Klagerücknahme durch den Kläger, was ebenfalls erstaunlich anmutet. Mit den meisten dieser sonderbaren Umstände setzt sich die Berufung nicht auseinander. Letztlich kommt es hierauf nicht einmal entscheidend an, denn der Kläger vermag nach Auffassung des Senats auch nicht zu beweisen, dass der ihm entstandene Schaden höher zu bewerten ist als der Kaufpreis, den er durch die Veräußerung des Fahrzeuges an den Zeugen K. erzielt hat. Der Sachverständige H. hat unter Zugrundelegung einer tatsächlichen Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges von etwa 300.000 km zum Unfallzeitpunkt dessen Wiederbeschaffungswert auf 10.000,-- Euro geschätzt. Hiervon sei bei ordnungsgemäßer Reparatur eines Vorschadens eine Wertminderung von 500,-- Euro in Abzug zu bringen, ferner im Falle eines Tuboladerschadens, je nach Größe des Schadens und Auswirkung auf den Motor, ein weiterer Betrag. Sodann hat der Zeuge K. bekundet, dass er an dem Fahrzeug einen Schaden am Wasserkühler festgestellt habe, der mit Reparaturkosten von 300,-- Euro habe beseitigen müssen. Ferner habe ein echter Turboladerschaden zwar nicht vorgelegen, jedoch habe eine Dichtung am Turbolader ausgetauscht werden müssen, wofür Reparaturkosten von 2.000,-- Euro angefallen seien. Schließlich habe es noch Geräusche am Getriebe gegeben, weshalb er den Wagen bei X. vorgestellt habe. Die Reparaturkosten hierfür seien mit 4.000,-- Euro in Aussicht gestellt worden. Die Reparatur habe er nicht mehr durchführen lassen. Zieht man also in Betracht, dass das Fahrzeug nach den vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Zeugen weitere Schäden hatte, die dem Aufkäufer nicht bekannt waren, die aber den kalkulierten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 10.000,-- Euro mit Sicherheit deutlich reduzieren, vermag der Kläger nicht zu beweisen, dass die 8.890,-- Euro, die ihm der Zeuge K. für das Fahrzeug gezahlt hat, und zwar ohne Kenntnis des wahren Kilometerstandes, nicht seinem Wiederbeschaffungswert entsprechen und ihm ein darüber hinausgehender Schaden verblieben ist. Entsprechend kann er auch die Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen, da unklar und unbeweisbar bleibt, dass der vom Sachverständigen in Unkenntnis der genannten Schäden ermittelte Wiederbeschaffungswert den Tatsachen entspricht. An dieser Stelle ist anzumerken, dass dem Kläger nach Auffassung des Senats die tatsächliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 300.000 km durchaus bekannt gewesen sein muss. Denn er hat selbst vorgetragen, dass der Zeuge P. nach Erwerb des Fahrzeuges, angeblich für den Kläger, einen Austauschmotor hat einbauen lassen. Somit hat sich der Kläger bereits gegenüber der beklagten Versicherung unredlich verhalten, als er in Kenntnis einer tatsächlich höheren Laufleistung diese Tatsache verschwiegen und einen höheren Wiederbeschaffungswert geltend gemacht hat, als er dem Fahrzeug tatsächlich entsprach. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.