Beschluss
3 Ws 131/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0423.3WS131.20.00
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Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. September 2018 (Aktenzeichen: 9 Gs 4037/18) in Fassung der Haftfortdauerentscheidungen der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 2019, 5. April.2019, 17. Mai 2019, 4. Juni 2019, 8. August 2019, 7. Januar 2020 und 3. April 2020 wird aufgehoben.
Der Angeklagte L ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Entscheidungsgründe
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. September 2018 (Aktenzeichen: 9 Gs 4037/18) in Fassung der Haftfortdauerentscheidungen der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 2019, 5. April.2019, 17. Mai 2019, 4. Juni 2019, 8. August 2019, 7. Januar 2020 und 3. April 2020 wird aufgehoben. Der Angeklagte L ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gründe: I. Der Angeklagte ist am 28. September 2018 vorläufig festgenommen worden (Bl. 513 eAkte) und befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. September 2018 - 9 Gs 4037/18 - (Bl. 429 eAkte) in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt C. In dem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwere der Tat nach § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 23. September 2018 in P gemeinschaftlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein, sowie eine gefährliche Körperverletzung und einen schweren Landfriedensbruch begangen zu haben, §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Nr. 1, Nr. 2 , Nr. 3, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 22, 25, 52 StGB. Wegen dieser dem Angeklagten im Haftbefehl zur Last gelegten Tat hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 8. Januar 2019 Anklage gegen den Angeklagten L sowie sieben weitere Personen erhoben (Bl. 1.777 eAkte). Mit Beschluss vom 1. März 2019 hat die 4. große Strafkammer – Jugendkammer als Schwurgericht – des Landgerichts Bielefeld die o.g. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Jugendkammer als Schwurgericht eröffnet (Bl. 2037 eAkte). Ferner hat die Kammer betreffend den Angeklagten L gemäß § 207 Abs. 4 StPO Haftfortdauer angeordnet und ihm den rechtlichen Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Betracht kommt. Mit Verfügung vom 1. März 2019 hat die Vorsitzende zudem Termin zur Hauptverhandlung für den 27. März 2019 mit zunächst 20 Fortsetzungsterminen bis Anfang Dezember 2019 anberaumt (Bl. 2.044 eAkte). Am Tag nach dem 27. Hauptverhandlungstag, dem 9. Januar 2020, erkrankte die Vorsitzende Richterin am Landgericht T. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 vermerkte Richterin am Landgericht D insoweit, dass die Vorsitzende sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. Januar 2020 krank gemeldet habe. Obwohl die Krankmeldung für den Zeitraum 9. bis 24. Januar 2020 ausgestellt sei, solle zunächst nur der Sitzungstag vom 17. Januar 2020 aufgehoben werden. Sodann wurde der Fortsetzungstermin vom 17. Januar 2020 aufgehoben und mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 24. Januar 2020 fortgesetzt werde (Bl. 2.854 eAkte). Nachdem am 20. Januar 2020 bekannt wurde, dass die Vorsitzende voraussichtlich bis zum 26. Januar 2020 stationär behandelt werde und im Anschluss eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme geplant sei, wurde zunächst der weitere Hauptverhandlungstermin vom 24. Januar 2020 aufgehoben. Zugleich wurde den Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Januar 2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Hemmung der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 3 Nr. 1 StPO festzustellen (Bl. 2.897 eAkte). Am 23. Januar 2020 teilte die Vorsitzende mit, dass sie voraussichtlich bis zum 28. oder 29. Januar 2020 stationär aufgenommen bleibe. Ab dem 4. Februar 2020 stehe ein Platz für eine Rehabilitationsbehandlung zur Verfügung. Darauhin wurden die Hauptverhandlungstermine vom 29. Januar, 7. ,11., 14. und 21. Februar 2020 aufgehoben und mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung voraussichtlich am 5. März 2020 fortgesetzt werde (Bl. 2.903 eAkte). Gemäß dem 1. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung für das Landgericht Bielefeld im Jahr 2020 vom 20. Januar 2020 schied der Vorsitzende Richter am Landgericht H mit Wirkung ab dem 27. Januar 2020 mit 0,3 seiner Arbeitskraft aus der 20. großen Strafkammer aus und wurde insoweit der 4. großen Strafkammer zugewiesen, wo er den stellvertretenden Vorsitz übernahm. Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat die Kammer festgestellt, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist gemäß 229 Abs. 3 StPO seit dem 9. Januar 2020 gehemmt ist. (Bl. 2.917 eAkte). Am 30. Januar 2020 teilte die Vorsitzende mit, dass nunmehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15. April 2020 vorliege, die bereits mit der Post versandt worden sei. Zudem teilte sie mit, dass sich hieran voraussichtlich eine weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit anschließen werde. Aufgrunddessen stand für den Vorsitzenden Richter am Landgericht H als stellvertretenden Vorsitzender der 4. großen Strafkammer fest, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht T ihren Dienst bis zum Ende der längst möglichen Unterbrechungsfrist nicht werde antreten können. In Absprache mit den Verteidigern, der Nebenklägervertreter und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beraumte er den zuvor aufgehobenen Hauptverhandlungstermin vom 21. Februar 2020 als (neuen) Fortsetzungstermin an (Bl. 2.925 eAkte). Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 hat die Kammer in der Besetzung Vorsitzender Richter am Landgericht H, Richterin am Landgericht D und Richterin I festgestellt, dass das Ende der Hemmung der Unterbrechungsfrist auf den 29. Januar 2020 datiert und die Hauptverhandlung gleichzeitig für einen Monat unterbrochen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass aufgrund der auf den 29. Januar 2020 datierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestanden habe, dass die Vorsitzende ihren Dienst innerhalb der längstmöglichen Unterbrechungsfrist nicht werde antreten können (Bl. 2.949 eAkte). Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 hat die Kammer in der Besetzung Richterin am Landgericht D, Richterin I und Richter am Landgericht X (als eintretender Richter) „festgestellt, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht T aufgrund einer Erkrankung über die längst möglich gehemmte Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 2 und 3 StPO hinaus verhindert ist, weiter mitzuwirken, da sie ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 09. Januar 2020 und jedenfalls bis zum 15. April 2020 arbeitsunfähig erkrankt ist. Aus diesem Grund wird festgestellt, dass für diese Ergänzungsrichter Richter am Landgericht X gem. § 192 II GVG in das Rubrum eingetreten ist und dass Richterin am Landgericht D als regelmäßige Vertreterin im Sinne des § 21 f Abs. 2 S. 1 GVG den weiteren Vorsitz übernommen hat.“ Am 21. Februar 2020 wurde die Hauptverhandlung unter Eintritt des Ergänzungsrichterfalles ohne die Vorsitzende Richterin am Landgericht T fortgesetzt. An dem für den 13. März 2020 anberaumten Fortsetzungstermin konnte nicht verhandelt werden, weil der Angeklagte L an Durchfall litt, Schwindel verspürte und sich krank fühlte. Mit Schriftsatz vom 15. März 2020 beantragte Rechsanwalt U als Verteidiger des Mitangeklagten L2, die Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO auszusetzen. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12 August 1992 – 5 StR 234/92 –, NStZ 1992, 550) sowie Kommentarliteratur zusammengefasst aus, dass durch den Eintritt des Ergänzungsfalls mit Wirkung zum 29. Januar 2020 und die (nachträgliche) Anordnung der einmonatigen Unterbrechungsfrist der Fristablauf trotz Erkrankung der Vorsitzenden nicht gehemmt worden sei, weswegen die Hauptverhandlung am 10. Februar 2020 hätte fortgesetzt werden müssen (Bl. 2.987 eAkte). Mit Schriftsatz vom 18. März 2020 beantragte auch Rechtsanwalt N als Verteidiger des Mitangeklagten L3 die Aussetzung des Verfahrens, wobei er diesen zusammengefasst auf die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Risiken stützte (Bl. 3.009 eAkte). Mit Schriftsatz vom 24. März 2020 hat sich Rechtsanwalt E den Aussetzungsanträgen von Rechtsanwalt U vom 15. März 2020 und von Rechtsanwalt N vom 18. März 2020 angeschlossen (Bl. 3.036 eAkte). Mit Beschluss vom 3. April 2020 hat die Kammer die Hauptverhandlung ausgesetzt, Haftfortdauer betreffend den Angeklagten L beschlossen und die Akten dem Oberlandesgericht gemäß §§ 121, 122 StPO zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, die Hauptverhandlung sei auszusetzen, da die Kammer – wie von Rechtwanwalt U richtig vorgetragen – bei der Anordnung der Unterbrechungsfrist von einem Monat übersehen habe, dass durch deren nachträgliche Anordnung der Hemmung der Unterbrechungsfrist die Grundlage entzogen worden sei. Zur Begründung der Haftfortdauerentscheidung hat die Kammer unter anderem den Verlauf der Hauptverhandlung seit der Senatsentscheidung vom 9. September 2019 dargelegt und ausgeführt, dass der Neubeginn der Hauptverhandlung für den 14. August 2020 vorgesehen sei. Ein früherer Beginn sei nicht möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie sei ein Neubeginn nach derzeitiger Einschätzung bis Ende Mai aufgrund der hohen Anzahl an Verfahrensbeteiligten nicht möglich, da auch bei Verwendung des größten Sitzungssaals nicht gewährleistet werden könne, dass alle Verfahrensbeteiligten jeweils zwei Meter Abstand zueinander halten können. Ein Beginn im Juni 2020 sei nicht möglich, da die Unterbrechungsfristen aufgrund der anstehenden Erholungsurlaube der neu eingetretenen Kammermitglieder nicht eingehalten werden könnten. Hinzu komme, dass zwei der nunmehr für das Verfahren zuständigen Kammermitglieder sich in das umfangreiche Verfahren einarbeiten müssten. Verhandelt werde solle nach bisheriger Planung in der Zeit von August bis Dezember 2020 an 18 Verhandlungstagen, im Jahr 2021 an 37 Hauptverhandlungstagen sowie am 11. Januar 2022. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Angeklagte hat mit Gegenerklärungen seiner Verteidiger vom 14., 16. und 19. April 2020 Stellung genommen. II. Die Anordnung der Untersuchungshaft kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr aufrechterhalten bleiben, weil das Verfahren aus Gründen, die nicht vom Angeklagten zu vertreten sind, in nicht mehr hinnehmbarer Weise verzögert worden ist. Dahinstehen kann daher, ob gegen den Angeklagten L weiterhin ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe vorliegen. 1) Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –, StV 2006, 73 = NJW 2006, 672; vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 – ; vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 –; vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 sowie 2 BvR 2301/13 <jeweils: bundesverfassungsgericht.de> und vom 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18 –, juris, Rdnr. 27 ff.) betont in seiner ständigen Rechtsprechung die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, und fordert deshalb die konsequente Einhaltung des für Haftsachen geltenden verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – III-3 Ws 424/11 –, BeckRS 2012, 02850). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 und 2 BvR 2301/13, juris, Rdnr. 33). Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –, juris, Rdnr. 62; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris, Rdnr. 44). Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –, NJW 2006, 672, 673; Senat, a.a.O.). Mit Blick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 –, juris, Rdnr. 63). Kommt es zu von dem Angeklagten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Dieser Gedanke liegt auch der gesetzlichen Regelung des § 121 StPO zu Grunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände. Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft verstößt daher dann gegen Art. 2 Abs. 2 GG, wenn die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft demnach nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 –, NJW 2006, 1336, 1338). 2) Die Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe zwingt im vorliegenden Verfahren zur Aufhebung der Anordnungen der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten wegen einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung, die zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt. Hierbei hatte der Senat angesichts des Umstands, dass die Untersuchungshaft bereits seit dem 28. September 2018 und damit seit fast 19 Monaten vollzogen wird, einen besonders engen Prüfungsmaßstab anzulegen, weil der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils überhaupt nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2020 – 2 BvR 225/20 –, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 –, juris, Rdnr. 29). Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft regelmäßig entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 –, juris, Rdnr. 61). Bezogen auf die Aussetzung einer Hauptverhandlung bedeutet dies, dass die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. September 2002 – 2 BL 90/2002 –, juris, Rdnr. 10). Zwingend geboten bzw. unumgänglich in diesem Sinne ist eine Aussetzung in der Regel jedoch nicht, wenn diese – wie hier – auf Fehlern und/oder Versäumnissen im bisherigen Verfahren beruht (vgl. HK-Posthoff, StPO, 6. Aufl. 2019, § 121, Rdnr. 32; OLG Hamm, a.a.O.). Dahinstehen kann daher, ob das Verfahren nach der Senatsentscheidung vom 9. September 2019 bis zur Aussetzung der Hauptverhandlung mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung durchgeführt wurde. Denn die von der Strafkammer beschlossene Aussetzung der Hauptverhandlung, die selbst ausweislich der (eigenen) Begründung der Beschlusses vom 3. April 2020 auf einem vermeidbaren Fehler der Strafkammer beruht, hat im Ergebnis zu einer nicht mehr hinnehmbaren erheblichen Verfahrensverzögerung geführt, zumal der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Neubeginns der Hauptverhandlung am 14. August 2020 bereits seit rund 23 Monaten in Untersuchungshaft befinden würde. Angesichts dieser erheblichen und auf einem vermeidbaren Verfahrensfehler der Justiz beruhenden Verfahrensverzögerung kann hier zudem dahinstehen, ob es sich hierbei um einen groben Fehler gehandelt hat. a) Entgegen der Auffassung der Strafkammer beruht die verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung jedoch nicht auf dem Umstand, dass durch die nachträgliche Anordnung der Unterbrechungsfrist der Hemmung die Grundlage entzogen worden ist. Dies beruht auf folgenden Umständen. aa) Die Vorsitzende Richterin am Landgericht T als hier zur Urteilsfindung berufene Person ist am 9. Januar 2020 erkrankt. Da die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zehn Tagen stattgefunden hatte, wurde der Lauf der Unterbrechungsfrist hierdurch ab diesem Zeiptpunkt gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StPO gehemmt. Obwohl § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung nach wie vor vorsieht, dass Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss festzustellen ist, handelt es sich hierbei lediglich um eine deklaratorische Feststellung, da die Hemmung auch ohne Beschluss kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15 – NStZ-RR 2016, 178; BeckOK StPO/Gorf, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 229 Rdnr. 11; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 27. Auflage 2019, § 229, Rdnr. 21). Da die Vorsitzende Richterin am Landgericht T mindestens bis zum 15. April 2020 arbeitsunfähig erkrankt war, wäre eine Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich bis zum 9. März 2020 möglich, wenn nicht sogar geboten gewesen. Denn wenn eine zur Urteilsfindung berufene Person erkrankt, kommt die Feststellung der Verhinderung und des dadurch bedingten Eintritts des Ergänzungsrichters oder Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) in das Quorum grundsätzlich erst nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung in Betracht, wenn der erkrankte Richter nicht zum Fortsetzungstermin erscheinen kann. Hier hat die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gegenüber dem Beschleunigungsgebot den Vorrang (vgl. KK-StPO/Gmel, 8. Aufl. 2019, StPO § 229 Rdnr. 11 m.w.N.). Etwas anderes kann ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn schon von vornherein feststeht, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit dem erkankten Richter auch nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung nicht möglich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15 –, juris, Rdnr. 6 = NJW 2016, 2197). Von dieser letztgenannten Möglichkeit wurde hier Gebrauch gemacht. Damit ist die Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist durch den Eintritt des Ergänzungsrichters in das Quorum wegen des dadurch gleichzeitig bedingten Austritts der Vorsitzenden aus dem Quorum beendet worden. bb) Der Eintritt des Ergänzungsrichters hängt davon ab, dass ein Fall der Verhinderung vorliegt. Die Feststellung darüber obliegt dem Vorsitzendem, nicht dem Gericht, wobei dem Vorsitzenden grundsätzlich – insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung – ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15 –, juris, Rdnr. 4 m.w.N. = NJW 2016, 2197). Aus diesem Grund ist dessen Entscheidung auch nicht deklaratorisch, sondern konstituierend. Abgesehen davon, dass der Eintritt von Richter am Landgericht X bereits aus diesem Grund nicht durch den unter I. zitierten Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2020 festgestellt worden ist, zumal hieran schon der eintretende Richter mitgewirkt hat, braucht die Feststellung weder ausdrücklich noch in einer besonderen Form erklärt zu werden. Vielmehr kann sie auch durch schlüssiges, für die Verfahrensbeteiligten erkennbares Verhalten erfolgen und bedarf nicht der Protokollierung. Die Feststellung kann auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BeckOK GVG/C. Graf, 6. Ed. 1.2.2020, GVG § 192 Rdnr. 18; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, GVG § 192 Rdnr. 6). Weder braucht die Feststellung in die Form einer - auf Entlassung des zu ersetzenden Richters aus der Verhandlung gerichteten - Verfügung gekleidet noch überhaupt ausdrücklich getroffen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - 2 StR 250/88 –, NJW 1989, 1681). Trotz dieses fehlenden Formerfordernisses kann die Feststellung hier noch nicht der Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht H vom 30. Januar 2020, der ausweislich des Präsidiumsbeschlusses vom 20. Januar 2020 mit Wirkung zum 27. Januar 2020 den stellvertretenen Vorsitz in der Kammer übernommen hatte, entnommen werden. Denn obwohl der stellvertretende Vorsitzende hierin bereits einen Fortsetzungstermin für den 21. Februar 2020 anberaumt hat, heißt es unter Ziffer 3. dieser Verfügung betreffend die Ladung der Verteidiger am Ende: „Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Feststellung des Endes der Hemmung gemäß § 229 Abs. 3 S. 2 StPO und zur Feststellung des Verhinderungsfalles bezüglich der Vorsitzenden Richterin am Landgericht T bis zum 10. Februar 2020." Dieser Formulierung kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht H zu diesem Zeitpunkt noch keine diesbezügliche Entscheidung treffen wollte und eine solche auch noch nicht getroffen hat. Auch wenn sich den dem Senat vorliegenden Akten keine ausdrückliche (schriftliche) Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden entnehmen lässt, so lässt sich eine solche jedoch nach Auffassung des Senat unzweifelhaft und in schlüssiger Weise dem Beschluss der Strafkammer vom 12. Februar 2020 entnehmen, der unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht H ergangen ist. Denn dieser Beschluss wäre nicht ergangen, wenn der Vorsitzende Richter am Landgericht H keine Verhinderung der Vorsitzenden angenommen hätte. Daher endete die Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist hier mit der durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden am 12. Februar 2020 getroffenen Feststellung der Verhinderung. cc) Soweit die Kammer in diesem Beschluss vom 12. Februar 2020 u.a. entsprechend § 229 Abs. 3 Satz 3 StPO festgestellt hat, dass „das Ende der Hemmung der Unterbrechungsfrist auf den 29. Januar 2020 datiert“, ist dies unbeachtlich, da – wie bereits oben erwähnt – der Beschluss über die Feststellung von Beginn und Ende der Hemmung nur deklaratorisch ist und die Feststellung der Verhinderung erst am 12. Februar 2020 erfolgte. Aus demselben Grund ist auch die von Rechtsanwalt U in seinem Antrag vom 15. März 2020 geäußerte Auffassung, Richter am Landgericht X sei am 29. Januar 2020 in die erkennende Kammer eingetreten, unzutreffend. dd) Die Monatsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO wäre hier ohne Hemmung am Montag, dem 10. Februar 2020 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Vorsitzende Richterin am Landgericht T noch erkrankt, Richter am Landgericht X noch nicht in das Quorum eingetreten, der Lauf der Unterbrechungsfrist mithin noch gehemmt. Aus diesem Grund ist auch die von Rechtsanwalt U zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 234/92 – NStZ 1992, 550) hier nicht anwendbar. Denn dort fehlte es ausweislich der Gründe an der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO genannten Voraussetzung, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung (ohne Hemmung) fortgesetzt werden musste (dort am 11. Februar 1991), noch erkrankt war, weil der Angeklagte nur bis zum 8. November 1991 krankheitsbedingt verhindert gewesen ist. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Fristablauf trotz zwischenzeitlicher Erkrankung des Angeklagten überhaupt nicht gehemmt werde, wenn der Angeklagte am ersten Werktag nach dem Ablauf der Unterbrechungsfrist zur Hauptverhandlung erscheinen könne. Im Gegensatz hierzu war die Vorsitzende Richterin am Landgericht T im vorliegenden Fall am 10. Februar 2020 noch erkrankt und Richter am Landgericht X noch nicht in das Quorum eingetreten, so dass die in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO n.F. genannte Voraussetzung, dass eine zur Urteilsfindung berufene Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptverhandlung (ohne Hemmung) hätte fortgesetzt werden müssen, wegen einer Erkrankung nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, gegeben war. Somit ist im Übrigen auch die von Rechtsanwalt M in der Gegenerklärung vom 14. April 2020 vertretene Auffassung, immerhin sei verteidigerseits, namentlich durch Herrn Rechtsanwalt U, eine ordnungsgemäße Fristberechnung erfolgt, unzutreffend. ee) Selbst ohne die Anordnung einer einmonatigen Unterbrechung gemäß § 229 Abs. 2 StPO ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 21. Februar 2020 daher in jeden Fall (§ 229 Abs. 3 Satz 2 StPO) rechtzeitig erfolgt, so dass es einer Aussetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO jedenfalls aus den von der Kammer genannten Gründen nicht bedurft hätte. b) Die Strafkammer hat demnach verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie die Aussetzung der Hauptverhandlung beschlossen bzw. die Unterbrechungsfrist nach dem letzten Hauptverhandlungstermin vom 21. Februar 2020 nicht eingehalten hat. 3) Auch die erheblichen Tatvorwürfe und die sich hieraus ergebene hohe Straferwartung ändern im Ergebnis nichts daran, dass die Verfahrensverzögerung hier zwingend zu einer Aufhebung der Untersuchungshaftanordnungen führt. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Jedoch vermögen selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei einer – wie hier – erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 –, juris, Rdnr. 61, vom 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18 –, juris, Rdnr. 29 und vom 05. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –, juris, Rdnr. 62 jeweils m.w.N). 4) Eine – zumindest teilweise – Kompensation der bereits eingetretenen bzw. drohenden Verfahrensverzögerung ist angesichts der bisherigen Terminplanung der Kammer, die – ohne dass es noch darauf ankommt – der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechnung zur notwendigen Terminierungsdichte bei bereits lange andauernder Untersuchungshaft bei Weiterm nicht gerecht wird, nicht zu erwarten. 5) Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt hier daher zwingend zur Aufhebung der in diesem Verfahren gegen den Angeklagten ergangenen Untersuchungshaftanordnungen.