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Urteil

19 U 192/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0428.19U192.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.6.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis 30.000 € zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.6.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis 30.000 € zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und wegen der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Zunächst sei festzuhalten, dass Ansprüche nicht daran scheiterten, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf gehandelt habe. Die Beklagte profitiere auch von einem Weiterverkauf. Es liege in ihrem wirtschaftlichen Interesse, dass es einen Kreislauf im Sinne des Gebrauchtwagenmarktes gebe. Bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB habe das Landgericht zu Unrecht eine aktive Täuschung verneint. Diese habe in der Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung gelegen. Des Weiteren habe die Beklagte durch Unterlassen getäuscht. Sie sei verpflichtet gewesen, den jeweiligen Käufer über die Abweichung des Motors von den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten. Dadurch sei er, der Kläger, einem Irrtum in Gestalt eines sachgedanklichen Mitbewusstseins über die Gesetzmäßigkeit des Fahrzeugs unterlegen. Die Beklagte habe entgegen dem Landgericht auch Vorsatz gehabt. Sie habe mit dem Ziel schnellstmöglichen Profits zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihre Handlung aufgedeckt werde und die Käufer entweder die Fahrzeuge gänzlich verlieren oder dem Risiko einer schnell zu entwickelnden Nachrüstungsmaßnahme gegenüberstehen würden. Zudem sei eine große Zahl von Käufern betroffen gewesen. Die Abschalteinrichtung stelle einen wertbildenden Faktor erheblichen Gewichts dar. Aus zahlreichen medialen Quellen und Statistiken gehe hervor, dass betroffene Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt enorme Wertverluste erlitten. Des Weiteren folge eine Garantenstellung aus dem pflichtwidrigen Vorverhalten durch das Inverkehrbringen des Motors mit der illegalen Abschalteinrichtung. Die Beklagte habe die Absicht einer Bereicherung der Zwischenhändler gehabt, weil diese ein notwendiges Zwischenziel ihrer eigenen Bereicherung darstelle. Eine Drittbereicherungsabsicht sei ausreichend. Entgegen dem Landgericht stehe ihm ferner ein Anspruch aus § 826 BGB zu. Soweit es ausführe, zum Kaufzeitpunkt müsse der sog. „Abgasskandal“ seit vielen Monaten bekannt gewesen sein, übersehe es die Entscheidung OLG Hamm 13 U 149/18 v. 10.9.2019. Aus ihr gehe hervor, dass ein konkreter Bezug zum Einzelfall zu prüfen sei. Das habe das Landgericht nicht ansatzweise durchgeführt. Es sei nicht ersichtlich, wann eine Sittenwidrigkeit sonst anzunehmen sei, als wenn ein Hersteller vorsätzlich eine Software zur Umgehung gesetzlicher Genehmigungsvorgaben und schnellstmöglichen Veräußerung in sein Produkt einbaue. Er, der Kläger, habe beim Fahrzeugkauf keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Der Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 stelle ein genügendes Schutzgesetz dar. Wegen des Schutzgesetzcharakters habe das Landgericht sodann einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 2 (EG) 715/2007 verkannt. Ebenfalls wegen des Schutzgesetzcharakters zu bejahen sei ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV. Weil die gesetzlichen Abgaswerte um ein Mehrfaches überschritten worden seien, und das Fahrzeug gerade nicht dem genehmigten Typ entspreche, liege ein Verstoß gegen das Verbot der Inverkehrgabe ohne gültige Bescheinigung vor. Schließlich sei ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG verkannt worden. Es müsse auf das Gesamtbild der Außendarstellung abgestellt werden. Die Beklagte habe sich in der öffentlichen Wahrnehmung als besonders umweltfreundlich gegeben. Ihr tatsächlicher Vorteil habe darin bestanden, ein „konkurrenzfähiges“ Produkt auf dem Markt platziert zu haben, das in Wahrheit kein gleichwertiges Konkurrenzprodukt dargestellt habe. Der Kläger beantragt zuletzt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.360,97 € nebst 4 % Zinsen aus 15.652,70 € seit dem 1.12.2018 zu zahlen und ihn von Verbindlichkeiten gegenüber der B Bank aus dem Darlehensvertrag Nr. 0000000001 in Höhe von 16.655,39 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Übertragung des ihm gegenüber der B Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs drei Wochen seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie nicht Herstellerin des Autos sei. Ferner seien ab dem 22.9.2015 umfassende Informationen von ihr veranlasst sowie von den Medien veröffentlicht worden, die sie im Einzelnen darstellt. Das führe dazu, dass keine Täuschung und kein Irrtum des Klägers mehr vorgelegen haben könnten und bei ihr selbst kein Schädigungsvorsatz und kein sonstiges verwerfliches Handeln anzunehmen seien. Zwischen einem unterstellten Schaden und einer Handlung ihrerseits fehle die Ursächlichkeit. Ein Schaden sei jedoch nicht gegeben, nicht durch einen nachteiligen Vertragsschluss, nicht durch einen wirtschaftlichen Nachteil, nicht durch subjektive Zweckverfehlung, und jedenfalls nicht nach dem Software-Update. Jedenfalls sei ein Nutzungsersatz im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen, bestehe kein Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB, und befinde sie sich nicht in Annahmeverzug. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei nicht zweckmäßig, weil damit der rechtlichen Entscheidung des BGH vorgegriffen würde. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Bezeichnung des Klägers im Urteilseingang war richtigzustellen, nachdem er im Termin klargestellt hat, nicht mit der ursprünglich angegebenen Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen zu sein. Die Identität der Partei bleibt davon unberührt, weil die Firma nach § 17 HGB nur den Namen des Kaufmanns im Geschäfts- und Rechtsverkehr darstellt. 2. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. a) Einen Anspruch aus einem Garantievertrag hat es mit zutreffender Begründung verneint, gegen die die Berufung auch nichts erinnert und auf die daher verwiesen wird. b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB steht dem Kläger nicht zu. Einen Betrug hat die Beklagte ihm gegenüber nicht begangen. aa) Es dürfte schon an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte fehlen (so bereits Senat, OLG Hamm 19 U 425/19 v. 6.3.3020; 19 U 230/19 v. 3.3.2020; 19 U 292/19 v. 24.1.2020). Eine Täuschung der Endkunden durch das Inverkehrbringen der mit einer Manipulationssoftware versehenen Fahrzeuge wird zwar von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, mit dem Inverkehrbringen gebe der Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz der Fahrzeuge entsprechend ihrem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei und die Fahrzeuge insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügten (z. B. OLG Hamm 13 U 149/18 v. 10.9.2019, Juris-Rn. 45 m. w. N.). Der Senat hält hingegen für fraglich, ob dem tatsächlichen Akt des Inverkehrbringens ein derartiger Erklärungswert, der wegen des Charakters des Betruges als Kommunikationsdelikt erforderlich ist (Münchener Kommentar/Hefendehl, StGB, 3. Aufl. 2019, Rn. 102 zu § 263), beigemessen werden kann. Liegt kein kommunikativer Akt vor, sondern nur eine schlichte Manipulation an Objekten oder eine Tatsachenveränderung, so ist ein betrugsrelevantes Täuschungsverhalten zu verneinen, selbst wenn die Vorstellung eines anderen unrichtig wird (Beck’scher Online-Kommentar/Beukelmann, StGB, Stand 1.11.2019, Rn. 10 zu § 263). Auch für eine konkludente Täuschung durch irreführendes Verhalten ist erforderlich, dass dieses Verhalten nach der Verkehrsanschauung eben als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (BGH 4 StR 439/00 v. 26.4.2001, Juris-Rn. 10; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Aufl. 2019, Rn. 12 zu § 263). Soweit in bestimmten Handlungen die stillschweigende Erklärung erblickt wird, keine Manipulationen vorgenommen zu haben oder zu beabsichtigen, wie z. B. beim Abschluss einer Wette eine Erklärung des Inhalts, den Ausgang des gewetteten Ereignisses nicht durch Bestechung, Doping o. Ä. beeinflusst zu haben (BGH 4 StR 125/12 v. 20.12.2012, Juris-Rn. 30; 3 StR 313/79 v. 19.12.1979, Juris-Rn. 6), sind die dortigen Umstände mit denen der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar: Zum einen erfolgt die betreffende Handlung – dort das Wettangebot – unmittelbar und zielgerichtet gegenüber dem Getäuschten selbst. Demgegenüber gelangt die tatsächliche Handlung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen durch den Hersteller als solche nicht zur Kenntnis der Endkunden. Die Identität des Abnehmers ist dem Hersteller zu diesem Zeitpunkt oftmals noch gar nicht bekannt, erst recht nicht die Identität späterer Gebrauchtkäufer. Es besteht auch kein kommunikativer Kontakt zwischen dem Hersteller und den späteren Erwerbern. Erst im Rahmen seines Kaufabschlusses erfährt der jeweilige Erwerber von der Identität des konkreten Fahrzeugs und damit (lediglich) zwangsläufig von dem Umstand, dass es von dem Hersteller in Verkehr gebracht worden ist. Zum zweiten geschieht in den Wettfällen das Handeln im Rahmen oder zumindest in Anbahnung einer vertraglichen Beziehung zu dem Getäuschten, während zwischen einem Fahrzeughersteller und den späteren Erwerbern eine Vertragsbeziehung weder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens besteht noch später begründet wird. Soweit auf eine Täuschung durch Unterlassen, also durch Verschweigen der erfolgten Manipulation, abgestellt werden könnte, dürfte es an einer rechtlichen Einstandspflicht für den Nichteintritt eines Betrugserfolges, also an einer sog. Garantenstellung gemäß § 13 StGB, fehlen. Eine Garantenstellung aufgrund rechtswidrigen Vorverhaltens (sog. Ingerenz) dürfte durch den Verstoß des Fahrzeugherstellers gegen Emissions- bzw. Zulassungsvorschriften nicht zu begründen sein. Hierfür müsste die verletzte Rechtsnorm nämlich gerade dem Schutz des auch durch die Strafnorm – hier § 263 StGB – geschützten Rechtsguts zu dienen bestimmt sein (Beck’scher Online-Kommentar/ Heuchemer Rn. 70 zu § 13; Schönke/Schröder/Bosch Rn. 35a zu § 13). Die Emissions- und Zulassungsvorschriften dienen jedoch öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern der Endkunden (OLG Braunschweig 7 U 134/17 v. 19.2.2019, Juris-Rn. 172). bb) Für den Tatbestand des § 263 StGB kann das Vorliegen einer Täuschung aber dahingestellt bleiben. Für einen Betrug würde es nämlich jedenfalls auch an der Absicht der Beklagten fehlen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die unmittelbare Kehrseite eines dem Kläger zugefügten Vermögensschadens bilden würde (sog. Stoffgleichheit, BGH 2 StR 332/02 v. 4.12.2002, Juris-Rn. 6). Ein Vermögensschaden des Klägers hätte nur in der Eingehung und der nachfolgenden Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Händler liegen können, von dem er das Fahrzeug erworben hat. Durch diesen Vorgang konnte die Beklagte keinen eigenen Vermögensvorteil erlangen. Deshalb kann sie auch nicht im Vorhinein die Absicht gehabt haben, einen solchen zu erlangen. Entgegen der Berufungsbegründung ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Absicht einer Bereicherung des Händlers (sog. drittnütziger Betrug) gehabt haben könnte. Ob als solcher Anhaltspunkt im Falle eines Neuwagengeschäfts das Absatzinteresse als Herstellerin bzw. der Geldzufluss aus dem Deckungsgeschäft des Vertragshändlers genügen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat das Auto als Gebrauchtwagen erworben. Zum Zeitpunkt seines Kaufs war deshalb das Absatzinteresse der Beklagten bezüglich dieses Autos schon befriedigt. Ein „Zwischenziel“ zu ihrer eigenen Bereicherung konnte der Gewinn des Gebrauchtwagenverkäufers nicht mehr darstellen. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 i. V. m. § 31 BGB, bzw. – sofern durch einen Verrichtungsgehilfen – gemäß § 831 i. V. m. § 826 BGB. Zwar ist das Inverkehrbringen eines mit einer Manipulationssoftware versehenen Autos im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln 4 U 219/19 v. 10.3.2020, Juris-Rn. 38; OLG Dresden 10a U 1834/19 v. 5.3.2020 [Pressemitteilung]; OLG Saarbrücken 2 U 128/19 v. 14.2.2020, Juris-Rn. 29; OLG Schleswig 17 U 95/19 v. 31.01.2020, Juris-Rn. 35 ff.; OLG Köln 7 U 141/19 v. 30.1.2020; OLG Celle 7 U 575/18 v. 29.1.2020, Juris-Rn. 23 ff.; OLG Schleswig 1 U 32/19 v. 29.11.2019, Juris-Rn. 24 ff.; OLG Stuttgart 14 U 89/19 v. 28.11.2019, Juris-Rn. 48 ff.; OLG Oldenburg 13 U 33/19 v. 26.11.2019, Juris-Rn. 11; OLG Stuttgart 10 U 199/19 v. 26.11.2019, Juris-Rn. 31 ff.; OLG Karlsruhe 17 U 146/19 v. 19.11.2019, Juris-Rn. 29; OLG Karlsruhe 13 U 12/19 v. 6.11.2019, Juris-Rn. 24; OLG Frankfurt 13 U 156/19 v. 6.11.2019, Juris-Rn. 34; OLG Koblenz 3 U 819/19 v. 25.10.2019, Juris-Rn. 52; OLG Frankfurt 17 U 45/19 v. 25.9.2019, Juris-Rn. 1 ff.; OLG Koblenz 12 U 61/19 v. 16.9.2019, Juris-Rn. 50 ff.; OLG Hamm 13 U 149/18 v. 10.9.2019, Juris-Rn. 43; OLG Köln 19 U 51/19 v. 6.9.2019, Juris-Rn. 27; OLG München 8 U 1449/19 v. 29.8.2019, Juris-Rn. 44; OLG Koblenz 5 U 1218/18 v. 28.8.2019, Juris-Rn. 35 ff.; OLG Dresden 9 U 2067/18 v. 24.7.2019, Juris-Rn. 24; OLG Köln 16 U 199/18 v. 17.7.2019, Juris-Rn. 3 ff.; OLG Köln 18 U 70/18 v. 3.1.2019, Juris-Rn. 20 ff.) im Grundsatz als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung gegenüber dem Endkunden anzusehen. Im vorliegenden Fall waren aber sowohl die Sittenwidrigkeit als auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten zum Zeitpunkt des in Betracht kommenden Schadenseintritts nicht mehr gegeben. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es an (BGH VI ZR 288/12 v. 4.6.2013, Juris-Rn. 13; OLG Frankfurt 13 U 156/19 v. 6.11.2019, Juris-Rn. 36; OLG Celle 7 U 33/19 v. 1.7.2019, Juris-Rn. 20), weil auch die Gesamtbeurteilung als sittenwidrige Schädigung gerade in Bezug auf den konkreten Geschädigten vorzunehmen ist (BGH VI ZR 512/17 v. 7.5.2019, Juris-Rn. 8). Der Schaden, nämlich die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, konnte erst mit dem Kauf des Autos durch den Kläger am 11.5.2016 eintreten. aa) Zu diesem Zeitpunkt war die besondere Verwerflichkeit, die dem Handeln der Beklagten ursprünglich zugekommen war, bereits entfallen. Diese besondere Verwerflichkeit war darin begründet, dass die Beklagte die Typengenehmigung für das Fahrzeug durch eine Täuschung der Genehmigungsbehörde erschlichen hatte, obwohl die Genehmigungsvoraussetzungen, konkret die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I zur VO (EG) 715/2007 und das Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, nicht vorlagen, und dass das Fahrzeug deshalb für den künftigen Endkunden, ohne dass er dies beim Kauf hätte erkennen können, mit dem Risiko der behördlichen Stilllegung und damit einer vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit behaftet war. Ab dem 16.10.2015 hingegen ist in Bezug auf Käufer, die wie der Kläger ihr Fahrzeug erst nach diesem Zeitpunkt erworben haben, eine abweichende Beurteilung geboten (Senat, 19 U 871/19 v. 18.2.2020; ebenso OLG Celle 7 U 575/18 v. 29.1.2020, Juris-Rn. 35 ff. [Kauf Februar 2017]; OLG Schleswig 1 U 32/19 v. 29.11.2019, Juris-Rn. 39 ff. [Kauf Januar 2016]; OLG Frankfurt 17 U 313/18 v. 27.11.2019, Juris-Rn. 29 [Kauf August 2016]; OLG Stuttgart 10 U 338/19 v. 26.11.2019, Juris-Rn. 44 ff. [Käufe ab Mitte Oktober 2015]; OLG Oldenburg 13 U 33/19 v. 26.11.2019, Juris-Rn. 13 ff. [Käufe ab 22.9.2015]; OLG Frankfurt 13 U 156/19 v. 6.11.2019, Juris-Rn. 38 ff. [Kauf Oktober 2016]; OLG Koblenz 3 U 948/19 v. 25.10.2019, Juris-Rn. 31 [Kauf Oktober 2016]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nämlich Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten ab da nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Beklagte hatte zunächst in einer öffentlichen Mitteilung vom 22.9.2015 auf „Auffälligkeiten“ bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 sowie darauf hingewiesen, dass bei diesem Motortyp Abweichungen zwischen den Prüfstandswerten und den Werten im realen Fahrbetrieb festgestellt worden seien. Zudem hat sie veröffentlicht, welche vom X-Konzern hergestellten Fahrzeugtypen von der Problematik betroffen sind. Die Beklagte hat aber nicht nur die Unregelmäßigkeiten bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 eingeräumt, sondern darüber hinaus auch mit den zuständigen Behörden – insbesondere mit dem Kraftfahrt-Bundesamt – zusammengearbeitet und damit begonnen, technischen Maßnahmen zur Entfernung der ursprünglich in den betroffenen Motoren verwendeten unzulässigen Motorsteuerungssoftware und zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu entwickeln. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Beklagte wegen der von ihr eingeräumten Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware bei Motoren des Typs EA 189 unter Fristsetzung bis zum 7.10.2015 aufgefordert, einen verbindlichen Maßnahmen- und Zeitplan vorzulegen, um schnellstmöglich sicherzustellen, dass eine Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge hergestellt wird. Dieser Aufforderung ist die Beklagte auch hinreichend nachgekommen, indem sie dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 7.10.2015 einen Maßnahmenplan zur Herstellung eines regel- und zulassungskonformen Zustands der betroffenen Fahrzeuge vorgelegt hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit allgemein zugänglicher und gerichtsbekannter Pressemitteilung Nr. 25/2015 vom 8.10.2015 ( https://www.kba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2011_2015/2015/Allgemein/pm25_15_vw.html?nn=646300 ) bestätigt, vom X-Konzern ein Schreiben bezüglich der betroffenen Fahrzeuge erhalten zu haben. Weiter heißt es in der Pressemitteilung, dass nunmehr geprüft werde, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, um einen regel- und zulassungskonformen Zustand der betreffenden Fahrzeuge herzustellen. Auch aus dem allgemein zugänglichen und gerichtsbekannten Bericht der Untersuchungskommission X des Bundesverkehrsministeriums vom 22.4.2016 ergibt sich, dass die Beklagte der Aufforderung zur Vorlage eines Maßnahmen- und Zeitplans zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge fristgerecht nachgekommen ist. Danach hat der X-Konzern dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 7.10.2015 einen Maßnahmen- und Zeitplan vorgelegt, in dem er Maßnahmen zur Herstellung eines regel- und zulassungskonformen Zustands der betroffenen Fahrzeuge vorgeschlagen hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit allgemein zugänglicher und gerichtsbekannter Internetveröffentlichung vom 16.10.2015 ( https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/vw_inhalt.html?nn=646098 ) erneut mitgeteilt, dass die Beklagte der Aufforderung zur Vorlage eines Maßnahmen- und Zeitplans zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge nachgekommen ist. Weiter heißt es in dieser Veröffentlichung, dass nunmehr unter Berücksichtigung des von der Beklagten am 7.10.2015 vorgelegten Maßnahmenplans der Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet worden sei. Zudem seien die betroffenen Fahrzeuge verkehrssicher und könnten bis zum Austausch der jeweiligen Komponenten weitergefahren werden. Dass die mit dem Maßnahmenplan eingeleiteten Bemühungen der Beklagten, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen und damit die Folgen ihres Fehlverhaltens zu beseitigen, ernst gemeint waren, ergibt sich daraus, dass die Maßnahmen in der Folgezeit auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das für den EA-189-Motor mit 2,0 l Hubraum erstmals am 27.1.2016, nämlich für den X C, vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben worden ist (vgl. https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht1.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). Wie durch eine weitere Internetveröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes ( https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht_betroffener_FzVarianten.html?nn=2308842 ) bestätigt wird, hat die an eine Freigabe anschließende Rückrufaktion zur Folge, dass die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge hergestellt wird. Der Freigabe für den X C folgten Freigaben für die weiteren EA-189-2,0-l-Motoren im Sommer 2016. Nach allem ist davon auszugehen, dass jedenfalls ab der Bestätigungsmitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.10.2015, nach der keine Stilllegungsgefahr mehr bestand, die besondere Verwerflichkeit des bisherigen Handelns der Beklagten beseitigt war. bb) Aus denselben Gründen kann nicht mehr festgestellt werden, dass die Beklagte in Bezug auf künftige Fahrzeugkäufer noch damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge mit einem Stilllegungsrisiko behaftet sein würden, die Käufer also einen Schaden in Gestalt einer ungewollten Verbindlichkeit erleiden würden. cc) Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung, z. B. in der vom Kläger angezogenen Entscheidung 13 U 149/18 v. 10.9.2019, auch für Fahrzeugkäufe nach dem 16.10.2015 das Fortbestehen der Sittenwidrigkeit und des Schädigungsvorsatzes angenommen wird, wird zur Begründung teilweise auf eine unzureichende Information der Beklagten gegenüber potenziellen Käufern abgestellt. Die besondere Verwerflichkeit und der Schädigungsvorsatz entfallen aber nicht deswegen, weil von einer Informiertheit des konkreten Käufers auszugehen ist, sondern, wie ausgeführt, aufgrund des Verhaltens der Beklagten, durch das sie das Stilllegungsrisiko für künftige Käufer beseitigt hat. dd) An der Beurteilung würde es auch nichts ändern, wenn entgegen den obigen Ausführungen zu a) – und mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung – die besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten darin zu sehen sein sollte, dass sie eine Täuschung im Rechtssinne gegenüber den Endkunden verübt hätte. Denn die als täuschende Erklärung zu bewertende Handlung der Beklagten läge danach in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs. Das Inverkehrbringen könnte dem Kläger frühestens bei seinen Kaufverhandlungen, als er erstmals mit dem konkreten Fahrzeug in Kontakt kam, zur Kenntnis gelangt sein. Erst dann wäre ihm die täuschende Erklärung zugegangen, die Täuschung also ihm gegenüber bewirkt worden. Ob die bis dahin erfolgten Maßnahmen der Beklagten ausgereicht hätten, um den Täuschungscharakter der Erklärung vollständig – etwa im strafrechtlichen Sinne eines Rücktritts vom beendeten Versuch – zu beseitigen, mag dahinstehen. Jedenfalls hätten sie ausgereicht, um den Unwertgehalt der Täuschung unter das Maß abzusenken, das eine Beurteilung als besonders verwerflich rechtfertigen würde. ee) Ob das Software-Update und die technischen Begleitmaßnahmen ihrerseits zu Nachteilen an dem Fahrzeug wie z. B. einer negativen Beeinflussung des Fahrverhaltens, des Verbrauchs oder des Verschleißes führen, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, würde das an der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Autos und damit dem Wegfall des Stilllegungsrisikos nichts ändern. Verbleiben würde allenfalls ein Zustand, der möglicherweise in dem vertragsrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Verkäufer als Sachmangel gemäß § 434 BGB zu qualifizieren wäre. Das bloße Inverkehrbringen eines mit einem „einfachen“ Sachmangel behafteten Produkts kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten des Produktherstellers angesehen werden. Das gilt umso mehr, als kein Anhaltspunkt bestünde, dass der Hersteller den Sachmangel, also die etwaigen Nachteile durch das Software-Update, vorsätzlich herbeigeführt haben könnte. Auch wenn das Software-Update eine andersartige Abschalteinrichtung wie z. B. ein sog. Thermofenster beinhalten sollte, würde das wegen der Billigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt am Wegfall des Stilllegungsrisikos für einen künftigen Käufer nichts ändern. ff) Soweit sich der Klägervertreter im Termin darauf berufen hat, eine Täuschung durch die Beklagte habe fortbestanden, weil in dem Kaufvertrag die Mangelfreiheit zugesichert, durch das Software-Update jedoch nicht erreicht worden sei, ist dem nicht zu folgen. Eine Zusicherung im Kaufvertrag wäre der Beklagten bereits nicht zuzurechnen, weil sie nicht über das Rechtsverhältnis der Kaufvertragsparteien hinaus wirken könnte. Daran würde es auch nichts ändern, dass es sich bei dem Händler hier um einen Vertragshändler einer Konzerntochter der Beklagten (B) gehandelt hat. d) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 der VO (EG) 715/2007 und/oder §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht ebenfalls nicht. Die genannten Normen haben keinen Schutzgesetzcharakter gegenüber den Endkunden der Fahrzeuge. Zur Begründung wird auf die eingehenden Ausführungen des OLG Braunschweig 7 U 134/17 v. 19.2.2019 (Juris-Rn. 143 f., 145-159) Bezug genommen. Die formelle Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung wird durch eine unzulässige Abschalteinrichtung auch nicht berührt (a. a. O. Juris-Rn. 107-136). Soweit die Berufungsbegründung ergänzend anführt, ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV müsse notwendigerweise durch einen Schadensersatzanspruch von Fahrzeugerwerbern sanktioniert werden können, weil nur so die Wirksamkeit des zugrundeliegenden europarechtlichen Verbots entscheidend gesteigert werden könne, ist das nicht überzeugend. Die Steigerung der Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verbotsnormen ist nämlich nicht Aufgabe des Zivilrechts. e) Schließlich hat das Landgericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 Abs. 1 UWG zu Recht verneint. Die Beklagte hat nicht in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, durch unwahre Angaben irreführend geworben. Der Kläger hat schon keine konkrete Werbeveröffentlichung bezeichnet, in der unwahre Angaben über das streitgegenständliche Fahrzeug enthalten gewesen sein sollen. Er hat des Weiteren nicht dargetan, eine solche irreführende Werbeveröffentlichung der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben und durch sie in seiner Kaufentscheidung beeinflusst worden zu sein. Fraglich ist ferner, ob z. B. die Angabe von Schadstoffwerten in einem Werbeprospekt die konkludente Angabe beinhalten würde, bei der Prüfung dieser Werte in dem behördlichen Genehmigungsverfahren nicht manipuliert zu haben. Jedenfalls wäre selbst dann, wenn das zu bejahen wäre, daraus keine Absicht der Beklagten ableitbar, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Die fraglichen Schadstoffwerte entsprachen der seinerzeit gültigen Euro-5-Norm gemäß Anhang I Tabelle 1 zur VO (EG) 715/2007, die von allen gleichartigen Fahrzeugen zu erfüllen waren. Allein die Erfüllung eines für sämtliche Wettbewerbsprodukte geltenden gesetzlichen Erfordernisses kann kein besonders günstiges Angebot begründen, sondern allenfalls ein gleichwertiges Angebot. Ebenfalls kein Anschein eines besonders günstigen Angebots kann daraus hergeleitet werden, dass sich ein Anbieter, wie es der Kläger bezüglich der Beklagten behauptet, in der Außendarstellung bzw. öffentlichen Wahrnehmung „als besonders umweltfreundlich gibt“. Ein derartiger Eindruck ist bereits zu pauschal und diffus, um als Bestandteil einer konkreten Werbemaßnahme angesehen zu werden, zumal im Sinne einer Strafnorm, die dem Bestimmtheitsgebot unterliegt (§ 1 StGB). Darüber hinaus ist der Begriff der Umweltfreundlichkeit auch selbst zu unbestimmt und wertungsabhängig, als dass eine (unterstellte) Angabe, ein bestimmtes Fahrzeug sei umweltfreundlich, als wahr oder unwahr bezeichnet werden könnte. f) Mangels eines von einer Gegenleistung abhängigen Hauptanspruchs kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte bezüglich der Gegenleistung in Annahmeverzug befände. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass in dem entsprechenden Feststellungsantrag die Passage „[seit] drei Wochen seit Rechtshängigkeit“ unzulässig ist, weil die Feststellung damit auf ein vergangenes Rechtsverhältnisses ausgedehnt würde (Senat, 19 U 230/19 v. 3.3.2020; vgl. BGH V ZR 272/15 v. 17.6.2016, Juris-Rn. 13). Dieser Gesichtspunkt betrifft nämlich das Feststellungsinteresse (BGH a. a. O. Juris-Rn. 12), das keine echte Prozessvoraussetzung ist. Deshalb kann, wie geschehen, bei Unbegründetheit auch eine Sachabweisung erfolgen (BGH II ZR 3/53 v. 24.2.1954, Juris-Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Rn. 7 a. E. zu § 256). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich aus den abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Haftung gegenüber Erwerbern nach dem 16.10.2015.