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Beschluss

1 Vollz (Ws) 95/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0617.1VOLLZ.WS95.20.00
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Leitsätze

1. Bei dem für Besuche von Strafgefangenen gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW geltenden Einschränkungsgrund der Behinderung der Eingliederung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist der Anstalt ein Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt.

2. Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründen, weil anderenfalls die Entscheidung des Anstaltsleiters einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich ist.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem die Eingliederung eines Gefangenen durch den Besuch eines Journalisten behindert wird und auch nicht des Inhalts, dass es der Eingliederung eines Gefangenen stets und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abträglich ist, wenn über von ihm begangene Straftaten (hier: so genanntes „Gladbecker Geiseldrama“) einer breiten Öffentlichkeit mit voller Namensnennung und Bildern, die auch das Gesicht deutlich erkennen lassen, berichtet wird, auch wenn diese Befürchtung häufig begründet sein mag.

4. Zum eventuellen berechtigten Interesse eines Strafgefangenen an einer Gegendarstellung nach medialer Fernsehberichterstattung („Gladbeck“).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung des Besuchsantrags der C-GmbH zur Durchführung eines Interviews mit dem Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 22. August 2019 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung einer Besuchserlaubnis der C-GmbH zur Durchführung eines Interviews wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen wird verpflichtet, den Antrag der C-GmbH unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem für Besuche von Strafgefangenen gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW geltenden Einschränkungsgrund der Behinderung der Eingliederung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist der Anstalt ein Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite eingeräumt. 2. Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründen, weil anderenfalls die Entscheidung des Anstaltsleiters einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich ist. 3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem die Eingliederung eines Gefangenen durch den Besuch eines Journalisten behindert wird und auch nicht des Inhalts, dass es der Eingliederung eines Gefangenen stets und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abträglich ist, wenn über von ihm begangene Straftaten (hier: so genanntes „Gladbecker Geiseldrama“) einer breiten Öffentlichkeit mit voller Namensnennung und Bildern, die auch das Gesicht deutlich erkennen lassen, berichtet wird, auch wenn diese Befürchtung häufig begründet sein mag. 4. Zum eventuellen berechtigten Interesse eines Strafgefangenen an einer Gegendarstellung nach medialer Fernsehberichterstattung („Gladbeck“). Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung des Besuchsantrags der C-GmbH zur Durchführung eines Interviews mit dem Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 22. August 2019 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung einer Besuchserlaubnis der C-GmbH zur Durchführung eines Interviews wird aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen wird verpflichtet, den Antrag der C-GmbH unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 12. Dezember 1979 wegen verschiedener Verurteilungen in Haft, aus der er in den Jahren 1981,1983 sowie 1986 bis 1988 dreimal geflohen war. Aktuell verbüßt er aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 22. März 1991 (22a Ks 26/88 = 70 Js 515/88 = 70 VRs 42/92 StA Essen) eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließend angeordneter Sicherungsverwahrung u.a. wegen versuchten Mordes und erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, jeweils mit Todesfolge. Angesichts der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld wurde die Mindestverbüßungsdauer auf 26 Jahre festgesetzt, die am 28. Juni 2016 verbüßt waren. Seit dem 27. Juni 2013 befindet der Betroffene sich in der Justizvollzugsanstalt Aachen, wo er auf der Abteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Der Verurteilung zugrunde liegt ein im August 1988 in H begangener Banküberfall mit anschließend tödlich verlaufender Geiselnahme, dessen Tatumstände als „H Geiseldrama“ allgemein bekannt sind. Das begangene Verbrechen mit mehreren Todesopfern erlangte insbesondere auch deshalb eine immer noch andauerte Medienpräsenz, weil das gesamte Tatgeschehen über mehrere Tage journalistisch begleitet wurde. In den im Internet öffentlich abrufbaren Gründen des Urteils des Landgerichts Essen vom 22. März 1991(https:###) wird u.a. ausgeführt, dass der Betroffene und seine Mittäter während der Geiselnahme und auf der anschließenden Flucht mehrfach Interviews mit Pressevertretern geführt hätten, wobei auch die Geiseln durch die Pressevertreter hätten befragt werden können. Weiter heißt es in den Urteilsgründen, dass die Pressevertreter die Distanz zum Geschehen, insbesondere zu der Zwangslage der Geiseln, verloren hätten und der Betroffene die Medien dazu genutzt habe, die Polizei von einem Eingreifen abzuhalten. Außerdem habe er versucht, über die Medien sein Verhalten zu rechtfertigen, indem er darauf verwiesen habe, dass man sich angesichts der Verfolgung durch die Polizei in einer „Notsituation“ befinde. Die Aufarbeitung dieser medial bekannt gewordenen Straftaten des Betroffenen und seiner damaligen Mittäter erfolgte anschließend auch im Rahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses. In dem Bericht des Untersuchungsausschusses heißt es unter anderem, dass die wohl gravierendste Besonderheit des H Geiseldramas die massive Einflussnahme von Medienvertretern und Öffentlichkeit auf das Tatgeschehen gewesen sei. Unter dem 24. Juni 2019 beantragte die C-GmbH, näher konkretisiert durch Schreiben vom 07. August 2019, den Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Aachen besuchen zu dürfen, um mit ihm ein Interview führen zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass C TV an einer neuen Reportage-Reihe mit dem Arbeitstitel „C-Reporter erzählen …“ arbeite. In dieser würden Reporter in jeder Folge auf ein Ereignis zurückblicken und erzählen, wie sie dieses damals erlebt hätten. In einer Folge solle das als „H Geiseldrama“ bekannte Verbrechen aus dem Jahr 1988 thematisiert werden. Zu Wort kämen unter anderem zwei involvierte C-Reporter sowie ein Vertreter des damaligen Untersuchungsausschusses. Thematisch gehe es darum, wie das Ereignis damals aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebt worden sei, aber auch, inwieweit es 30 Jahre später noch immer das Leben der Protagonisten beeinflusse. Die Interviewanfrage wurde in einem psychologischen Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem zuständigen Anstaltspsychologen erörtert. In dessen fachdienstlicher Stellungnahme vom 25. Juli 2019 heißt es unter anderem, dass aus seiner Sicht der Kontakt zur Presse für die weitere Entwicklung des Betroffenen weder förderlich noch zielführend sei. Zielführend und erstrebenswert sei vielmehr, dass der Betroffene möglichst wenig in der Öffentlichkeit erscheine und (analog zum Verlauf bei seinem Mittäter Herrn E) als Privatperson und nicht als Person des öffentlichen Lebens auf eine mögliche Entlassung hinarbeite. Abschließend führt der zuständige Anstaltspsychologe in seiner Stellungnahme aus, dass die Auswirkungen, die ein solches Interview auf den Behandlungsverlauf des Betroffenen nehmen könnten, grundsätzlich schwer einzuschätzen seien. Es sei aus seiner Sicht jedoch zu befürchten, dass durch die Behandlung herbeigeführte erkennbare Fortschritte konterkariert werden könnten. Es könne zu Verzerrungen bzw. der Verstärkung vorhandener Verzerrungen bezüglich der Persönlichkeit, des Tatanteils und der grundsätzlichen Problematik des Betroffenen kommen, da dieser durch das Interview mit einer Vielzahl von Einflüssen konfrontiert würde. Den an die C-GmbH gerichteten, ihren Besuchsantrag zurückweisenden Bescheid vom 22. August 2019 erhielt der Betroffene zur Kenntnis. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Besuch der Pressevertreter der C-GmbH bzw. C TV in der Justizvollzugsanstalt Aachen zur Durchführung eines Interviews mit seiner Person gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW zu untersagen gewesen sei. Bezüglich der Begründung wurde auf den, auch dem Betroffenen bekannt gemachten Bescheid verwiesen. In der Begründung ihres Bescheids hat die Anstaltsleiterin im Wesentlichen ausgeführt, der Besuch sei gemäß § 25 Nr. 2 Alt. 2 Strafvollzugsgesetz NRW wegen der Befürchtung zu untersagen gewesen, dass der Kontakt mit Medienvertretern zur Durchführung von Interviews die Wiedereingliederung des Betroffenen erheblich behindere. Die Auswirkungen, die das von C TV beantragte Interview sowie die möglichen anschließenden Folgeerscheinungen aufgrund der erneuten Medienpräsenz auf den Behandlungsverlauf des Betroffenen nehmen könnten, seien grundsätzlich nur schwer einschätzbar. Es sei - entsprechend der fachdienstlichen Stellungnahme des Anstaltspsychologen - insoweit jedoch zu befürchten, dass durch die Behandlung herbeigeführte erkennbare Fortschritte zunichtegemacht werden könnten. Zuletzt habe der Betroffene anlässlich des 30-jährigen Jahrestages der Geiselnahme von H ein schriftliches Interview gegeben. Eine Behinderung der Eingliederung bestehe insbesondere darin, dass der Betroffene im Nachgang zu dem schriftlichen Interview im Jahr 2018 durch das nun geplante Fernsehinterview die Gelegenheit erhalten würde, seine Vorstellungen und Beweggründe darzulegen, zu entwickeln und zu festigen, was seiner Stabilisierung und Resozialisierung in höchstem Maße abträglich sei. Es sei vielmehr nötig, dass der Betroffene sich ausschließlich auf sich und seine Problematik konzentriere und den Kontakt zu den Medien vollumfänglich vermeide. Zur Erreichung dieses Ziels komme ein milderes Mittel als die Untersagung des Besuchs nicht in Betracht. So sei es etwa nicht ausreichend, den Besuch zu beschränken, indem beispielsweise lediglich die Bildaufnahme des Inhaftierten untersagt würde, um eine Identifizierung des Inhaftierten zu unterbinden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2019 richtet sich der Betroffene zum einen gegen die Ablehnung des Besuchsantrags der C- GmbH; darüber hinaus beantragt er, ihm (generell) Besuche von Medienvertretern zur Durchführung von Interviews zu gestatten. Es gehe ihm - so der Betroffene - nicht um eine Instrumentalisierung von Medienvertretern. Er wolle das Interview, nachdem ein gerichtlicher Unterlassungsantrag erfolglos gewesen sei, auch für eine eventuelle Gegendarstellung angesichts der unlängst erfolgten „H“-Verfilmung nutzen, die in weiten Teilen unrichtig gewesen und unter vollständiger Nennung seines Namens erfolgt sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat das Antragsbegehren des Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss (insgesamt) als unbegründet zurückgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt habe zu Recht und ohne Ermessensfehler den Besuch des Betroffenen durch Pressevertreter von C TV zur Durchführung des anvisierten Interviews untersagt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den am 14. Januar 2020 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Februar 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim Landgericht Aachen einging. Unter Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wendet er sich gegen den angefochtenen - den Besuchsantrag der C-GmbH ablehnenden - Beschluss und hält an seinem Antragsbegehren, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen zu verpflichten, ihm (generell) Besuche von Medienvertretern zur Durchführung von Interviews zu gestatten, fest. Das Ministerium der Justiz NRW hat unter dem 01. April 2020 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses betreffend die Ablehnungsentscheidung durch die Antragsgegnerin vom 22. August 2019 begehrt wird, hat sie Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig. a. Sie ist form- und fristgerecht gemäß § 118 StVollzG des Bundes (im Weiteren: StVollzG) angebracht worden. b. Soweit der Betroffene sich gegen die Ablehnung des Besuchsantrags der C-GmbH wendet, liegt die erforderliche Rechtsbeschwerdebefugnis vor. Denn obwohl er den abgelehnten Antrag nicht selbst gestellt hat, ist der Betroffene, der mit dem beantragten Besuch einverstanden war, durch die Ablehnung desselben in seinen eigenen Rechten betroffen. Infolgedessen muss sein Begehren nach denselben Maßstäben beurteilt werden, die gelten würden, wenn er den abgelehnten Antrag selbst gestellt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/79 -, juris, Rn. 14). c. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war sowohl - in Fortführung der Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1978 zu 1 Vollz (Ws) 33/78 - zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der nachfolgend erörterten Rechtsfragen gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Der vorliegende Einzelfall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung der Vorschriften der §§ 18 Abs. 1, 19, 25 Nr. 2 StVollzG NRW aufzustellen, nämlich inwieweit das Gesetz einer Justizvollzugsanstalt einen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Frage einräumt, ob die in § 25 StVollzG normierten Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung eines Besuchsverbots vorliegen. Sie dient auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da vermieden werden soll, dass Unterschiede in der Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage entstehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit damit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses betreffend die Ablehnungsentscheidung durch die Antragsgegnerin vom 22. August 2019 begehrt wird, auch begründet . a. Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss im Anschluss an die Ausführungen der Leiterin der JVA Aachen in ihrem Bescheid vom 22. August 2019 rechtfertigen die Ablehnung des seitens der C-GmbH beantragten Besuchs nicht. Denn die Voraussetzungen für ein Besuchsverbot nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW lagen nicht vor. Rechtsgrundlage für den Antrag auf Erteilung der erbetenen Besuchserlaubnis bilden die §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 StVollzG NRW. Diese Vorschriften gewähren dem Gefangenen nicht nur die Möglichkeit zum Empfang von Besuchen überhaupt, sondern überlassen ihm grundsätzlich auch die Auswahl der Besucher. Weder beschränkt das StVollzG NRW den Kreis der möglichen Besucher von Gefangenen auf nahestehende Personen, noch schließt es Journalisten als Vertreter von Publikationsorgangen ausdrücklich oder generell aus (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78 -, juris, Rn. 14). Die Voraussetzungen, unter denen Anstaltsleiter einen Besuch verbieten können, sind in § 25 StVollzG NRW abschließend genannt. Vorliegend hat sich die Anstaltsleiterin zur Begründung ihrer Entscheidung, die Erteilung der beantragten Besuchserlaubnis abzulehnen, allein auf die zweite Alternative des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW gestützt, so dass sich die gerichtliche Überprüfung nur hierauf zu erstrecken hat. Gemäß § 25 Nr. 2 StVollzG NRW können Besuche untersagt werden, wenn im Einzelfall zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige im Sinne des StGB sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat (Alt. 1) oder ihre Eingliederung behindert (Alt. 2). Bei dem Einschränkungsgrund der „Behinderung der Eingliederung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und bei der Regelung des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW insgesamt um einen Mischtatbestand, der unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen die Vollzugsbehörde keinen Beurteilungsspielraum hat und die daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, mit Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite verknüpft. Daraus folgt, dass nur, wenn die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs vorliegen, der Anstalt ein Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite gegeben ist (Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78 -, juris, Rn. 21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. September 1983 - Ws 628/83 -, NStZ 1984, S. 93; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, juris, Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer bzw. der Antragsgegnerin lagen die Voraussetzungen für eine Ablehnung der von der C-GmbH begehrten Besuchserlaubnis nach § 25 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG NRW im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht vor. Der Rechtsbegriff der Behinderung der Eingliederung des Gefangenen in § 25 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG NRW umfasst nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle Einflussnahmen, die den Bemühungen entgegenstehen, dass der Gefangene sich nach der Entlassung in seine Familie, seinen Beruf, seine wirtschaftlichen Beziehungen und weitere in Betracht kommende Bereiche wieder einordnet (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 8; Calliess/Müller-Dietz, § 25 StVollzG Rn. 2; Schwind, § 25 StVollzG Rn. 9; BT-Dr. 7/918 S. 58; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 25 Rn. 5). So kann es z.B. die Eingliederung eines (politischen bzw. extremistischen) Überzeugungstäters behindern, wenn ihm Gelegenheit gegeben wird, sich gegenüber einem Besucher, der eine Veröffentlichung plant, zu äußern und so an die Öffentlichkeit zu treten, weil er sich dadurch in der Richtigkeit seiner Anschauung und Überzeugung bestätigt fühlen kann (OLG Celle, Beschluss vom 05. Oktober 1989 - 1 Ws 294/89 (StVollz) -, juris). Im Übrigen kommt es insbesondere auf die Person des Besuchers, den Zweck des Besuchs und die persönlichen Eigenschaften des zu besuchenden Gefangenen an (OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, juris, Rn. 44). Da § 25 StVollzG NRW das Besuchsrecht des Gefangenen erheblich einschränkt, kann es nicht auf die rein subjektive und gefühlsmäßig begründete Befürchtung des Anstaltsleiters ankommen. Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründen, weil anderenfalls die Entscheidung des Anstaltsleiters einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich ist (Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78 -, juris, Rn. 22; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, juris, Rn. 32; KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg ZfStrVO 1988, 187, 188 zum Versagungsgrund des schädlichen Einflusses). Derartige objektive Anhaltspunkte, die geeignet waren, die Versagung der Besuchserlaubnis durch die Antragsgegnerin ausreichend zu stützen, sind hier nicht erkennbar. Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz, nach dem die Eingliederung eines Gefangenen durch den Besuch eines Journalisten behindert wird (OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, juris, Rn. 50; KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 9; vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, § 25 StVollzG Rn. 3 m. Nachw.; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 25 Rn. 5). Insbesondere besteht auch kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass es der Eingliederung eines Gefangenen stets und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abträglich ist, wenn über von ihm begangene Straftaten einer breiten Öffentlichkeit mit voller Namensnennung und Bildern, die auch das Gesicht deutlich erkennen lassen, berichtet wird, auch wenn diese Befürchtung häufig begründet sein mag (Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78 -, juris, Rn. 26). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Ermöglichung eines Presseinterviews zu einer negativen Persönlichkeitsentwicklung eines Gefangenen beitragen kann. Denn der Stabilisierung und Resozialisierung eines Gefangenen kann es abträglich sein, wenn er sich durch die Situation des Interviews dazu veranlasst oder sogar herausgefordert fühlt, seine Straftat zu erklären und zu rechtfertigen (vgl. Nehm, Der Untersuchungshäftling als Interviewpartner, in NStZ 1997, 305, 311). Ob die Dinge im Einzelfall so liegen, hängt aber von der gesamten jeweiligen Situation ab (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 9). Den Anlass für das beabsichtigte Interview bildet hier erkennbar das nach wie vor auch noch nach über 30 Jahren bestehende mediale Interesse an dem Tatgeschehen. Der Betroffene beabsichtigte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben, die sich ihm durch ein Interview bietende Möglichkeit auch dazu zu nutzen, sich zu dem unter dem Titel „H“ unlängst verfilmten Geschehen zu äußern. Denn die Verfilmung sei, so der Betroffene, in weiten Teilen falsch gewesen, was im Hinblick auf seine vollständige Namensnennung zu einem „Recht auf Gegendarstellung“ führe, welches ihm nun durch die Ablehnung des beantragten Besuchs verwehrt bleibe. Dieses Begehren, das Interview mit Vertretern der C-GmbH zur Darstellung des Tatgeschehens aus seiner Sicht zu nutzen, ist unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass er die Verfilmung gefördert hat, sondern im Gegenteil sogar noch versucht hat, diese gerichtlich untersagen zu lassen, und - für sich genommen - gerade nicht geeignet, seine Eingliederung zu behindern. Dem stehen die Ausführungen der Anstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt auf Grundlage der anstaltspsychologischen Gespräche nicht entgegen, zumal sie mögliche Folgeerscheinungen auf den Behandlungsverlauf des Betroffenen aufgrund der erneuten Medienpräsenz lediglich als „grundsätzlich nur schwer einschätzbar“ beurteilt, aber letztlich keine konkreten (durchgreifenden) Tatsachen für solche negativen Folgeerscheinungen nennt. Soweit die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an die Anstaltsleiterin ausführt, es sei zu befürchten, dass durch die Behandlung herbeigeführte erkennbare Fortschritte zunichtegemacht werden könnten, da der Betroffene mit einer Vielzahl von Einflüssen konfrontiert werden könne, die zu - weiteren - Verzerrungen im Hinblick auf seine Persönlichkeit, seinen Tatanteil und seine grundsätzliche Problematik führen könnten bzw. er erhalte im Nachgang zu dem schriftlichen Interview im Jahr 2018 durch das nun beabsichtigte Interview Gelegenheit, seine Vorstellungen und Beweggründe darzulegen, zu entwickeln und zu festigen, wird schon nicht dargestellt, worin die bei dem Betroffenen erreichten Behandlungserfolge liegen und warum diese durch die Durchführung des Interviews gefährdet sein sollten. Die Befürchtung, dass es im Hinblick auf seine - nicht näher dargestellte - Persönlichkeit und seinen Tatanteil zu - gleichfalls nicht näher erläuterten - „Verzerrungen“ kommen könne, ist nicht ausreichend belegt. Dies gilt nach Auffassung des Senats umso mehr, als dass auch keine negativen Folgen aufgrund des mit dem Betroffenen anlässlich des 30-jährigen Jahrestages der Geiselnahme in H durchgeführten schriftlichen Interviews im Jahr 2018 bekannt geworden oder erkennbar sind. Insbesondere liegt eine eventuelle - die Wiedereingliederung gefährdende - Stigmatisierung des Betroffenen durch die Durchführung des Interviews schon deshalb nicht nahe, weil sowohl das Tatgeschehen, als auch der Name des Betroffenen noch immer allgemein präsent und bekannt sind. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Betroffenen um einen sogenannten „Überzeugungstäter“, also jemanden handelt, der sich zu seinen Taten aufgrund bestimmter Überzeugungen berechtigt oder verpflichtet fühlt. Auch die von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt angeführte Erwartung des Betroffenen, er könne durch das entsprechende Vorgehen die öffentliche Meinung beeinflussen, um so einen gewissen Druck auf das zuständige Gericht bzw. auf die für ihn zuständigen Richter aufzubauen, der schlussendlich zu seiner Entlassung führe, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „Behinderung der Eingliederung“ i.S.d. § 25 Nr. 2 StVollzG NRW nicht aus. Dieses Motiv ist – für sich gesehen – bereits derart unrealistisch, dass es objektiv nicht geeignet ist, die Eingliederung des Betroffenen zu behindern. Es könnte überhaupt nur dann insoweit eine Rolle spielen, wenn konkret zu befürchten wäre, dass der Betroffene aufgrund dessen seine Bereitschaft zur behandlerischen Mitarbeit im Vollzug verringerte bzw. gänzlich einstellte. Dafür sind indes nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss im Anschluss an die Ausführungen der Anstaltsleiterin in dem Bescheid vom 22. August 2019 keine Anhaltspunkte gegeben. Überdies sind angesichts des Formats der beabsichtigten Interview-Reihe keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die C-GmbH dem Betroffenen bereitwillig ein Forum dafür bieten würde, die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zu rechtfertigen oder zu bagatellisieren. Die Möglichkeit, dass dies gleichwohl - wie der Anstaltspsychologe dies befürchtet - geschieht, ist gerade angesichts des bereits dargestellten berechtigten Interesses des Betroffenen an dem Interview (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht mit konkreten Tatsachen unterfüttert. In diesem Zusammenhang gewinnt insbesondere das Grundrecht des Betroffenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) an Gewicht, das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris). Der Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG, die einer Verfassungsbeschwerde des in deutscher Auslieferungshaft sitzenden britischen Staatsangehörigen stattgegeben hatte, dem untersagt worden war, mit einem Journalisten ein umfangreiches Interview zu führen, hat deutlich klargestellt, dass den Möglichkeiten des Eingriffs in die Grundrechte durch Anwendung des für Auslieferungshäftlinge wie für Untersuchungsgefangene einschlägigen § 119 Abs. 3 StPO Grenzen gesetzt sind (vgl. Tolmein, Interviews mit Strafgefangenen, ZRP 1997, 246). Entsprechend sind auch bei Strafgefangenen deren Grundrechte bei der Ausgestaltung und Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Behinderung der Eingliederung“ zu berücksichtigen und der sonst fast unbegrenzt weite Rechtsbegriff ist im Lichte der Grundrechte auszulegen (LG Regensburg, Beschluss vom 02. September 2008 - StVK 232/08 -, StV 20100, S. 376, 377; LG Oldenburg, Beschluss vom 07. April 2017 - 50 StVK 13/17 -, juris, Rn. 14). Diesem Maßstab wird die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht gerecht. Zwar hat sie – allerdings systematisch unzutreffend im Rahmen ihrer Erwägungen zu einem möglichen Ermessensfehlgebrauch – ausgeführt, dass demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, ein Anspruch darauf eingeräumt wird, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Gegendarstellung zu Wort zu kommen, und dieser Anspruch von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG umfasst werde. Dabei wird allerdings verkannt, dass die hohe Bedeutung insbesondere der Meinungsfreiheit eben nicht erst im Rahmen des Ermessens, sondern bereits bei der Auslegung der einschränkenden Bestimmung des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW auf Tatbestandsseite zu berücksichtigen ist und vorliegend die nicht näher dargestellte Befürchtung einer Bagatellisierung oder Rechtfertigung der begangenen Straftaten im Rahmen des Interviews mit der C GmbH zur Bejahung einer „Behinderung der Eingliederung“ des Betroffenen nicht ausreicht. Schließlich führen auch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss im Anschluss an den Bescheid der Anstaltsleiterin zu ihrer Besorgnis, der Betroffene werde durch das Interview die bestehende mediale Präsenz fördern, wohingegen es für seine Eingliederung aus vollzuglicher Sicht unbedingt erforderlich sei, ihn aus dem Fokus der Öffentlichkeit herauszunehmen, nicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „Behinderung der Eingliederung“ i.S.d. § 25 Nr. 2 StVollzG NW. Denn insoweit sind hier die Besonderheiten der nunmehr mehr als 30-jährigen Vollziehung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der nach wie vor aktuellen Medienpräsenz des Tatgeschehens zu berücksichtigen, zumal die mediale Präsenz auch unabhängig von dem Zutun des Betroffenen über Jahrzehnte hinweg bestand und bis heute immer noch besteht, wobei insbesondere – wie bereits ausgeführt – der Gesichtspunkt einer der Eingliederung abträglichen Stigmatisierung des Betroffenen gerade durch das seitens der C-GmbH beabsichtigte Interview ausscheidet. Sowohl der Name des Betroffenen als auch das Tatgeschehen sind (ohnehin) präsent und es ist nicht ersichtlich, dass sich daran angesichts der im Internet ständigen Verfügbarkeit der Informationen etwas ändert. Zudem berücksichtigt die Strafvollstreckungskammer - wie ausgeführt - nur unzureichend den durch die ablehnende Entscheidung bestehenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. Die - insoweit die Beweislast tragende (vgl. Feest in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, wolterskluwer-online, § 27 Rn. 5) - Leiterin der Justizvollzugsanstalt hat damit weder vorgetragen noch konkret belegt, dass der Besuch und das anlässlich des Besuches geplante Interview die Eingliederung des Betroffenen behindert. Gleiches gilt für die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss, die im Anschluss an die Begründung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt keine ausreichend konkreten Tatsachen für eine Behinderung der Eingliederung des Betroffenen darlegt. Damit durfte die Ablehnung des Besuchsantrags der C-GmbH vom 24. Juni / 07. August 2019 von der Antragsgegnerin nicht wegen Vorliegens des Tabestandsmerkmals der „Behinderung der Eingliederung“ i.S.d. § 25 Nr. 2 StVollzG NRW erfolgen. b. In Bezug auf das Anfechtungsbegehren betreffend die Ablehnung des Besuchsantrages der C-GmbH ist – in Ermangelung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung „Behinderung der Eingliederung“ – auf der Tatbestandsseite somit Entscheidungsreife i.S.d. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG gegeben. Denn insoweit kam wegen der im Anschluss an die Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin gegebenen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses allein dessen Aufhebung in Betracht. Daher bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen. c. Da die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Besuchsverbot – jedenfalls – nach § 25 Nr. 2 StVollzG NRW nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht vorlagen, war der damit begründete ablehnende Bescheid vom 22. August 2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). III. Im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren des Betroffenen, ihm generell Besuche von Medienvertretern zur Durchführung von Interviews zu gestatten, kann dahinstehen, ob es schon an dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Betroffene sich zuvor nicht mit dem identischen Antrag an die Vollzugsbehörde gewandt hat (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 11). Denn die Rechtsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet. Angesichts des Wortlauts „sollen“ in § 19 Abs. 3 StVollzG NRW besteht - auch bei Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes - kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Besuchszulassung (Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 19 StVollzG NRW, Rn. 2), sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines entsprechenden Antrags, über den im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Bei Betrachtung des konkreten Rechtsschutzbegehrens des Betroffenen erweist sich sein Unterliegen hinsichtlich des Verpflichtungsantrags als derart geringfügig, dass es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 473 Abs. 4 StPO unbillig erscheint, den Betroffenen mit einem Teil der Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.