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Beschluss

3 RVs 19/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0618.3RVS19.20.00
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Leitsätze

1. Aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt sich, dass eine zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung nur dann überprüft werden kann, wenn die Beschränkungsentscheidung durch einen verfahrensrechtlichen actus contrarius beseitigt worden ist, der in den Fällen des § 154a StPO nach allgemeiner Handhabung in einem förmlichen Beschluss seinen Ausdruck findet.

2. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensvorgang, so dass die unterbliebene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatvorwürfe entgegen § 154a Abs. 3 StPO als Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge beanstandet werden muss.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt sich, dass eine zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung nur dann überprüft werden kann, wenn die Beschränkungsentscheidung durch einen verfahrensrechtlichen actus contrarius beseitigt worden ist, der in den Fällen des § 154a StPO nach allgemeiner Handhabung in einem förmlichen Beschluss seinen Ausdruck findet. 2. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensvorgang, so dass die unterbliebene Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Tatvorwürfe entgegen § 154a Abs. 3 StPO als Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge beanstandet werden muss. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, sich der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben, indem er am 21. Dezember 2015 als Zeuge vor dem Amtsgericht Bielefeld die Teilnahme des Beteiligten A an einer Fahrt nach C am 26. Oktober 2012 verschwiegen und damit unvollständige sowie falsche Angaben zur Zahl der beteiligten Personen gemacht habe, sowie am 21. September 2017 als Zeuge vor dem Landgericht Bielefeld wahrheitswidrig bekundet zu haben, der Beteiligte A sei bei der Fahrt am 26. Oktober 2012 nicht dabei gewesen. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage in einem Fall und sprach ihn im Übrigen frei. Angeklagter und Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein; die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Aufhebung des Teilfreispruchs und Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage auch in diesem Fall, der Angeklagte mit dem Ziel eines Freispruch, auch soweit er erstinstanzlich verurteilt worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. II. Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Tenor des Berufungsurteils vom 6. Dezember 2019 mit Beschluss vom 24. Februar 2020 in zulässiger Weise berichtigt. Denn solange erkennbar ist, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat, dürfen offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden, wenn diese für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und eine sachliche Änderung des Urteils ausgeschlossen ist (Meyer-Goßner, StPO, 62. Auflage 2019, § 268, Rn. 10; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 268, Rn. 48). So verhält es sich hier. Eine sachliche Änderung des Urteils ist mit der Berichtigung nicht verbunden. Denn der ursprüngliche wie der berichtigte Tenor lauten auf Freispruch. Insofern teilt der Senat auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht, erst durch die Berichtigung sei eine sachliche Entscheidung über die Berufung des Angeklagten getroffen worden. Die Sachentscheidung über die Berufung des Angeklagten ist durch den Freispruch getroffen, ebenso wie über die Berufung der Staatsanwaltschaft. Der fehlerhafte erste Satz ändert in der Sache nichts daran, dass – aufgrund des Freispruchs – das Rechtsmittel des Angeklagten Erfolg hatte, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hingegen nicht. Insofern handelt es sich bei der Korrektur der Urteilsformel dahin, der Freispruch sei auf die Revision des Angeklagten – und nicht auf die Revision der Staatsanwaltschaft – erfolgt, lediglich um die Beseitigung eines allen Beteiligten aufgrund der jeweiligen Ziele ihrer Rechtsmittel ohnehin ersichtlichen Fassungsversehens. 2. Soweit mit der Sachrüge ein Verstoß gegen die Kognitionspflicht beanstandet wird, weil das Landgericht es entgegen § 154a Abs. 3 StPO unterlassen habe, einen ausgeschiedenen Tatvorwurf wieder in das Verfahren einzubeziehen, verhilft auch dies der Revision nicht zum Erfolg. Die unterlassene Wiedereinbeziehung hätte mit der Verfahrensrüge angegriffen werden müssen (so u. a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 4 StR 370/95 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, in: Meyer-Goßner, a. a. O., § 154a, Rn. 27; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 154a, Rn. 48; alle m. w. N.). Soweit vereinzelt (BGH, Urteil vom 18. Juli 1995 – 1 StR 320/95 –, juris) eine andere Auffassung vertreten wird, folgt der Senat dieser nicht. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht eine umfassende Kognitionspflicht trifft. Dieser Kognitionspflicht dürfen aber keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Wie sich aus der Notwendigkeit einer formellen Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt, kann eine zunächst ausgeschiedene Gesetzesverletzung nur dann überprüft werden, wenn die Beschränkungsentscheidung durch einen verfahrensrechtlichen actus contrarius beseitigt worden ist, der in den Fällen des § 154a StPO nach allgemeiner Handhabung in einem förmlichen Beschluss seinen Ausdruck findet (Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 154a, Rn. 18; Schmitt, a. a. O., Rn. 24). Da es sich hierbei um einen Verfahrensvorgang handelt, tritt der Senat der in in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffassung bei, dass die unterbliebene Wiedereinbeziehung als Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensbeschwerde hätte gerügt werden müssen. Diesen Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft nicht. Der Wortlaut der Beschränkungsentscheidung gem. § 154a StPO ist in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher – ohne Kenntnisnahme vom Akteninhalt – nicht prüfen, ob und ggf. welche weiteren Gesetzesverletzungen von der Verfolgung ausgeschieden waren. Ebenso ist offen, an welcher Stelle die konkrete Handlung, aus der die Gesetzesverletzung folgt, dem Angeklagten und dem Gericht mitgeteilt worden ist, die in die Verfolgung hätte einbezogen werden sollen. 3. Auch die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwände teilt der Senat nicht. Hätte das Landgericht denn Beweis führen wollen oder müssen, der Beteiligte A habe an der Fahrt am 26. Oktober 2012 nicht teilgenommen, könnte die Beweisführung möglicherweise als lückenhaft oder widersprüchlich zu beurteilen sein. Darum ging es indes nicht. Das Landgericht ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt: „Aufgrund der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände besteht zwar eine Wahrscheinlichkeit, dass A bei der Fahrt am 26.10.2012 anwesend war, allerdings ergeben sich ebenfalls begründete Zweifel an einer solchen Beteiligung.“ Diese Zweifel hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Ein objektiver Beweis für die An- oder Abwesenheit des Beteiligten A an dem betreffenden Tag ist nicht vorhanden. Zwei Beteiligte an der Fahrt haben angegeben, der Zeuge A sei dabei gewesen, zwei andere Beteiligte – der Angeklagte und der Beteiligte A selbst – haben angegeben, er sei nicht dabei gewesen. Im Hinblick auf ihr Vorleben, ihre gegenseitige Abneigung und die Betrügereien schon im Zeitraum um 2012 – sowohl zum Nachteil Dritter als auch wechselseitig – stechen weder der Angeklagte, der Zeuge B noch sonstige unmittelbar Beteiligten durch untadelige Glaubwürdigkeit hervor, umgekehrt ist keine der Angaben ohne Weiteres oder naheliegend als falsch zu erkennen. Hinzu treten Ungereimtheiten in der Detailiertheit der Aussage des Zeugen B, für die es die von der Staatsanwaltschaft angeführte Erklärung geben mag, die aber keineswegs zwingend ist. Schließlich ist weder im einen noch im anderen Lager ein klares Motiv für eine Falschaussage erkennbar. Nach alledem drängten sich Zweifel an einer Teilnahme des Beteiligten A am 26. Oktober 2012 – wenn auch keine Gewissheit von seiner Nicht-Teilnahme – und damit an falschen oder unvollständigen Angaben des Angeklagten geradezu auf. Aber auch dann, wenn der Zeuge A tatsächlich dabei war, hätte dem Angeklagten für eine Verurteilung Vorsatz nachgewiesen werden müssen. Auch insoweit sind die Zweifel der Strafkammer lücken- und widerspruchsfrei im Urteil dargelegt. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darin, ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer zu setzen. Soweit die Erforschung und Erörterung weiterer Hintergründe für Zeugenaussagen und Feststellungen in anderen Urteilen vermisst werden, fehlt es an der erforderlichen Aufklärungsrüge. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.