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Beschluss

28 U 2/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0623.28U2.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.484,80 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.484,80 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des von ihr aufgrund verbindlicher Bestellung vom 01.10.2014 erworbenen Neufahrzeugs vom Typ A (..) Diesel (..) EU 6 unter dem Vorwurf der Täuschung und sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat erstinstanzlich Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises von 88.334,80 EUR zzgl. Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung iHv 17.504,68 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten iHv 3.398,64 EUR nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Es fehle an belastbarem Vortrag zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten von Manipulationen an dem von der K AG hergestellten Motor; dies ist näher ausgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, allerdings ohne von ihrem Hauptbegehren eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen. Gegenüber der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung verweist die Klägerin in ihrer fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung vom 18.03.2020 auf – auszugsweise im Wortlaut wiedergegebene - Ausführungen in einem Urteil des Landgerichts Bochum zu Az. 4 O 101/18, die sie sich zu eigen mache. Weiter heißt es, sie, die Klägerin, habe erstinstanzlich vorgetragen, auf Grund welcher Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die Beklagte Kenntnis vom Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte. Es sei im Übrigen auch völlig lebensfremd, davon auszugehen, die Beklagte als Premiumherstellerin habe unbesehen Bauteil in ihre Fahrzeuge eingebaut, ohne Kenntnis von deren Beschaffenheit. Wegen des weiteren Inhalts der Rechtsmittelbegründung wird auf Bl. 424ff. d. A.. verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn, verkündet am 28.11.2019, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.334,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 01.10.2014 bis 22.02.2019 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestell-Nr. FIN01 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.02.019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.398,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 zu zahlen; hilfsweise 4. das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn, verkündet am 28.11.2019 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. hilfsweise 5. die Revision zuzulassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.04.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mangels ausreichender Begründung als unzulässig zu verwerfen (Bl. 438ff.). Die Klägerin ist dem unter dem 16.06.2020 entgegengetreten und hat den Standpunkt vertreten, der Senat überspanne die Anforderungen an eine Berufungsbegründung unter Verletzung des Art 103 Abs. 1 GG. Wegen des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 16.06.2020 wird auf Bl. 455ff. d. A. verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügende Begründung enthält. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., s. BGH, Beschl. v. 22.05.2014, IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010, Beschl. v. 27.01.2015, VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511; Beschl. v. 14.07.2016, IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269). Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 16.06.2020 daran fest, dass die Berufungsbegründung der Klägerin diesen Anforderungen nicht entspricht. 1. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage entscheidend darauf gestützt, dass die Klägerin eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung nicht hinreichend substanziiert dargelegt habe. Es fehle an belastbarem Vortrag zu der Kenntnis der Beklagten von Manipulationen an dem von der K AG hergestellten Motor. Dabei werde nicht verkannt, dass die Klägerin keinen Einblick in die internen Abläufe der Beklagten habe und deshalb hinsichtlich des Wissens nur beschränkt vortragen könne. Im Hinblick auf diesen die Klageabweisung tragenden Urteilsgrund wird in der Berufungsbegründung geltend gemacht, das Landgericht gehe fehl in der Annahme, dass sie die Kenntnis des Vorstands der Beklagten nicht substanziiert dargelegt habe. Das Landgericht Paderborn habe entscheidende Aspekte übersehen, die das Landgericht Bochum in dem zitierten Urteil vom 08.02.2019, 4 O 101/18 formuliert habe. Einen Bezug zum vorliegenden Streitfall stellt die Klägerin dabei nicht her. Sie führt nichts dazu aus, dass dem herangezogenen Rechtsstreit ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und worin die aus ihrer Sicht „entscheidenden Aspekte“ liegen sollen, die das Landgericht Paderborn nicht beachtet haben soll. Ob dem angefochtenen Urteil tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegengesetzt werden sollen, bleibt offen. Soweit es in der Berufungsbegründung weiter heißt, der Kläger habe in erster Instanz vorgetragen, aufgrund welcher Anhaltspunkte zwingend davon auszugehen sei, dass die Beklagte Kenntnis vom Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte, ist das nichts anderes als ein unzureichender Verweis auf das Vorbringen erster Instanz. Die Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, welche Anhaltspunkte an dieser Stelle gemeint sind und ob beanstandet werden soll, dass das Landgericht Sachvortrag übersehen oder – tatsächlich oder rechtlich - fehlerhaft gewürdigt haben soll. Die Äußerung der Einschätzung, es sei lebensfremd davon auszugehen, dass die Beklagte als Premiumhersteller Bauteile oder Kenntnis ihrer Beschaffenheit einbaue, enthält auch keinen konkreten Angriff gegen den tragenden Grund der Urteilsabweisung. 2. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2020 darauf hinweist, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung auch mit den Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung eines kausalen Schadens auseinandergesetzt habe, folgt daraus nicht die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels. Hierfür kommt es maßgeblich auf eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügende Auseinandersetzung mit den die Entscheidung tragenden Gründen an. Das Landgericht hat die Frage des Kausalzusammenhangs aber offen gelassen und die Klageabweisung nicht darauf gestützt. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO.