Beschluss
1 Vollz (Ws) 160/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0624.1VOLLZ.WS160.20.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos. Gründe: I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. November 2019 wandte sich der Betroffene, der sich auf Grundlage einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung im Vollzug der Sicherungsverwahrung der Antragsgegnerin befindet, gegen die durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2019 erfolgte Ablehnung seines Antrages auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen vom 04. November 2019. Er begehrte, den Bescheid aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass er die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein Leben nach der Sicherungsverwahrung benötigen würde. Zudem sei die Entscheidung - auch aufgrund einer pauschalen Bezugnahme auf eine frühere Stellungnahme aus April 2019 - ermessensfehlerhaft ergangen, insbesondere habe seine Stabilität bei der aktuellen Behandlung berücksichtigt werden müssen. Dem ist die JVA Z u.a. mit der Begründung entgegengetreten, dass es weiterhin zu keiner hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung des Betroffenen mit seinen Sexualdelikten gekommen sei und die zwischenzeitlich begonnene einzeltherapeutische Maßnahme sich noch in der Phase der Probatorik befinden würde. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet; die Antragsgegnerin habe den Antrag auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen mit der Begründung, der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 1 SVVollzG NRW stünden zwingende Gründe gemäß § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW in Gestalt einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am 21. April 2020 beim Landgericht Arnsberg eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr wendet und seinen Antrag weiterverfolgt. Zudem hat er sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss eingelegt. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 14. Mai 2020 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02. Februar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 - m.w.N., juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist. Auch die Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke darf gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG lediglich wegen der Einzelheiten erfolgen, d. h. der Inhalt eines in Bezug genommenen Schriftstücks muss jedenfalls in groben Zügen im Beschluss selbst dargelegt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Der Senat weist insoweit allerdings ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes von der die Einzelheiten betreffenden Verweisungsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht werden soll. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zunächst zutreffend die Senatsrechtsprechung wiedergegeben, wonach es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr deren positiver Feststellung bedarf und insoweit verschiedene Prognosegesichtspunkte wie „die Persönlichkeit des Untergebrachten, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, mögliche erkennbare Motive für das Leugnen bzw. die fehlende Aufarbeitung der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung, das Verhalten im Vollzug sowie die Eignung für eine Therapie und die Durchführung dieser“ heranzuziehen sind. Auch wird die Persönlichkeit des Betroffenen und insbesondere seine vollzugliche Entwicklung unter Berücksichtigung der therapeutischen Behandlungen ausführlich dargestellt. Allerdings beschränkt sich die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Anlasstat ohne weitere Ausführungen auf die Nennung des gesetzlichen Tatbestandes (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung). Zwar hat sie in dem angefochtenen Beschluss Bezug nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf die in den Akten befindliche Stellungnahme der Psychologin A vom 08. April 2019 genommen, in der weitere Mitteilungen zum Anlassdelikt enthalten sind, jedoch kann dies nicht als insoweit ausreichender Verweis im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG gewertet werden, da eine Verweisung nur wegen der Einzelheiten zulässig ist und nicht mitgeteilt wird, was die Stellungnahme im Hinblick auf das Anlassdelikt beinhaltet. Ohne weitere - wenn auch gestraffte - tatsächliche konkrete Feststellungen zu der Anlasstat, etwaigen strafrechtlichen Vorbelastungen, dem sonstigen Werdegang des Betroffenen und etwaigen Feststellungen im Ausgangsverfahren hinzugezogener Sachverständiger zu tatursächlichen, tatbegünstigenden oder tatauslösenden Faktoren, insbesondere Art und Schwere der Persönlichkeitsstörung, vermag der Senat die Ermessensausübung der Entscheidung der Vollzugsbehörde - insbesondere die Bewertung, dass unter Berücksichtigung der dargelegten mangelnden Tataufarbeitung, der Entwicklung im Vollzug und der Persönlichkeit des Untergebrachten bezogen auf die konkret begehrten Begleitausgänge eine Flucht- und Missbrauchsgefahr herzuleiten gewesen sei - jedoch nicht hinreichend zu überprüfen. Der Darlegung weiterer konkreter Feststellungen bezüglich der Annahme einer Missbrauchs- und Fluchtgefahr bedürfte es aufgrund des Erfordernisses ihrer positiven Feststellung im Übrigen schon deshalb, weil ausweislich der Ausführungen der in Bezug genommenen Stellungnahme der Psychologin Frau A vom 08. April 2020 ein Fluchtrisiko nur „zu vermuten“ ist (Bl. 133 d.A.). Zwar kann es für die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 1 SVVollzG NRW unter Umständen ausreichen, dass die bei Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellte Gefährlichkeit unvermindert fortbesteht und aufgrund der Art und Weise der begangenen Taten die Gefahr besteht, dass diese auch im Rahmen anstehender kurzzeitiger Lockerungen fortgesetzt werden, wenn etwa die bisherigen Taten zeigen, dass der Betroffene zur Begehung vergleichbarer Taten keiner längeren Vorlaufzeit bedarf und gegebenenfalls auch spontane Handlungen bzw. Impulsdurchbrüche zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 zu III-1 Vollz (Ws) 555/19). Ohne diesbezügliche nähere Angaben zu den bisherigen Taten des Betroffenen vermag der Senat auch insoweit nicht zu beurteilen, ob die Einschätzung der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei gewesen ist, dass bei der Gewährung der beantragten Begleitausgänge die konkrete Gefahr erneuter erheblicher Straftaten im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW bestanden hätte. Dies gilt ebenso für die angenommene Fluchtgefahr. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und hat damit in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Versagung der beantragten Begleitausgänge schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss insofern aufgrund der erhobenen Sachrüge aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). IV. Ungeachtet der Unzulässigkeit der grundsätzlich nach § 121 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 464 Abs 3 StPO statthaften, wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts von mehr als 200,00 Euro (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 Abs. 3 S. 1 StPO) jedoch unzulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses, ist diese gegenstandslos, da mit der Aufhebung der Hauptsacheentscheidung der angefochtenen Kostenentscheidung als bloßem Annex die Grundlage entzogen ist.