Leitsatz: 1. Es verstößt gegen das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung, wenn die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung über die Unterbringungsfortdauer eine gutachterliche Stellungnahme der Klinik zugrunde legt, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits acht Monate alt ist. 2. Die Stellungnahme im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO soll Auskunft über den gegenwärtigen Behandlungsstand geben, weil sich nur auf diese Weise vom Gericht überprüfen lässt, ob die von einem Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen noch aktuell oder relevant sind und ob im Verlauf gegebenenfalls weitere, entscheidungserhebliche, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigte Entwicklungen hinzugetreten sind. 3. Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme mag allenfalls entbehrlich sein, wenn im Anhörungstermin ein Mitarbeiter der Klinik anwesend ist und den Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme entsprechend ergänzend über den aktuellen Stand berichtet. 1. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 20. September 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist. 2. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. August 2016 wurde der Verurteilte freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verurteilte hatte am 11. Juni 2015 den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verwirklicht, indem er während einer Inhaftierung in der JVA A einen Justizvollzugsbeamten mit Fäusten geschlagen und den Beamten hierdurch verletzt hatte. Die Unterbringung wurde ab Rechtskraft des Urteils am 6. September 2016 zunächst im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie B und ab dem 14. Februar 2018 in der LWL-Klinik A vollstreckt. Nach dem Abbruch einer Langzeitbeurlaubung vom 1. Juli 2018 bis zum bis 15. Juni 2019 wurde die Maßregel zunächst in der LWL-Klinik C und inzwischen erneut im LWL-Zentrum für Psychiatrie in B vollstreckt. Vor der hier angefochtenen Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer zuletzt am 20. September 2018 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Nach Eingang eines Führungsberichts der LWL-Klinik A vom 7. Juni 2019 und eines schriftlichen Prognosegutachtens des Sachverständigen D vom 30. September 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten und den Sachverständigen am 20. Februar 2020 mündlich angehört. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Unterbringungsfortdauer angeordnet. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung ein Führungsbericht der Klinik vom 5. Juni 2020 vor. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringungen gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB oder für die Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB liegen nicht vor. a. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihrer Entscheidung einen aktuellen Führungsbericht der Klinik zugrunde zu legen, und damit gegen das Gebot der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung verstoßen. Gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO ist im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Die Regelung soll gewährleisten, dass Fortdauerentscheidungen, auch wenn ihnen kein externes Sachverständigengutachten zugrunde liegt, auf einer fundierten fachlichen Bewertung beruhen (BT-Drs. 18/7244, S. 36). Denn aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG folgt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 1795/12 u. a. –, juris). Diesem Regelungszweck wird die Sachverhaltsaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer nicht gerecht. Bei ihrer Entscheidung am 20. Februar 2020 lag der Strafvollstreckungskammer eine Stellungnahme der LWL-Klinik A vom 7. Juni 2019 vor, die demnach zum Entscheidungszeitpunkt über acht Monate alt war. Auch hat die Strafvollstreckungskammer ein von dem Sachverständigengutachten D am 30. September 2019 erstattetes Gutachten eingeholt; dieses war allerdings – nachdem der Verurteilte eine Untersuchung abgelehnt hatte – nach Aktenlage erstattet worden. Die Stellungnahme im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 1 StGB soll indes – dem genannten Regelungszweck entsprechend – u. a. Auskunft über den gegenwärtigen Behandlungsstand geben (BT-Drs. 18/7244, a. a. O.). Nur auf diese Weise lässt sich vom Gericht überprüfen, ob die vom Sachverständigen seiner Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen noch aktuell oder relevant sind und ob im Verlauf gegebenenfalls weitere, entscheidungserhebliche, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigte Entwicklungen hinzugetreten sind. Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme mag allenfalls entbehrlich sein, wenn im Anhörungstermin ein Mitarbeiter der Klinik anwesend ist und den Anforderungen an eine schriftliche Stellungnahme entsprechend ergänzend über den aktuellen Stand berichtet, was ausweislich des Anhörungsprotokolls am 20. Februar 2020 nicht der Fall war. Die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Klinik gem. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO war mithin nicht verzichtbar. Dies hat der Senat, der nunmehr in der Sache entscheidet, nachgeholt. b. Danach erweisen sich die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss in der Sache als zutreffend. Die Voraussetzungen für eine Erledigung gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB oder eine Bewährungsaussetzung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB liegen nicht vor. Die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus war angeordnet worden, weil er die Anlasstat aufgrund einer Erkrankung an Schizophrenie begangen hatte. Diese Störung besteht nach wie vor. Zwar ist nicht mit Sicherheit geklärt, ob es sich um eine undifferenzierte – so der Sachverständige im Anlassverfahren –oder um eine paranoide Schizophrenie – so die Behandler während der Vollstreckung der Maßregel – handelt. Dies kann indes dahinstehen. Der Sachverständige D hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. September 2019 klargestellt, dass diese Frage letztlich von akademischem Interesse ist, weil beide Subtypen den gleichen Behandlungsleitlinien unterlägen. An oberster Stelle bleibe die medikamentöse Einstellung und anschließend die Fortführung des antipsychotischen Reizschutzes. Zurzeit ist weder zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, noch lässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Es ist absehbar, dass der Verurteilte seine Medikation erneut absetzen und Drogen konsumieren wird. Eine Langzeitbeurlaubung des Verurteilten ab dem 1. Juli 2018 – nachdem sich sein Zustand zunächst stabilisiert hatte – musste im Juni 2019 abgebrochen werden. Der Verurteilte hatte in der Langzeitbeurlaubung seine Medikation abgesetzt, Amphetamine konsumiert und seine Termine in der Ambulanz der LWL-Klinik A nicht wahrgenommen. Bei Aufnahme in die Klinik zeigte er sich nicht krankheitseinsichtig und erheblich bagatellisierend. Im Verlauf versuchte er, Mitpatienten ebenfalls zur Verweigerung der Medikation zu überreden. Bei weiterhin fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht musste er ab dem 11. Dezember 2019 gegen seinen Willen behandelt werden. Nachdem die zuvor dreijährige Behandlung im Maßregelvollzug noch nicht zu einer ausreichenden Vorstellung des Verurteilten davon geführt hat, was für ihn notwendig ist, um gesund und straffrei zu bleiben – darauf hat der Sachverständige zu Recht hingewiesen – indiziert die aktuell wiederhergestellte Akzeptanz der Medikation noch keine ausreichende Stabilität. Einsicht und Mitarbeit sind allenfalls brüchig. Aufgrund der Einschätzung sowohl des Sachverständigen als auch der Klinik hält es der Senat gegenwärtig lediglich für eine Frage der Zeit, dass der Verurteilte im Falle einer Entlassung erneut einen Krankheitsschub erleidet. In diesem Fall sind erhebliche Gewaltdelikte zu erwarten. Dafür spricht nicht nur das Anlassdelikt, bei dem der Verurteilte in psychotischer Verkennung der Realität den Geschädigten in vermeintlicher Notwehr angegriffen hatte. Gewalthandlungen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Lebensgeschichte des Verurteilten. Schon am 23. Mai 2013 hatte der Verurteilte einem Geschädigten einen 10 Zentimeter tiefen, lebensgefährlichen Messerstich zugefügt. Nach dem Abbruch der Langzeitbeurlaubung versuchte er, Mitpatienten zu einem Messerangriff auf Mitarbeiter der Klinik zu überreden. Weder die Entwicklung der letzten Monate noch die Anlassdelinquenz sind bislang therapeutisch aufgearbeitet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten schon aufgrund der Disposition seiner Persönlichkeit auch ohne die Schizophrenie von Sachverständigen und Behandlern gleichermaßen als erhöht eingeschätzt wird. d. Nach dem Scheitern der Langzeitbeurlaubung stehen momentan keine weniger in die Freiheit des Verurteilten eingreifenden Maßnahmen zur Verfügung, mit denen seine Gefährlichkeit ausreichend reduziert werden kann. Ein selbständiges Krankheitsmanagement besteht nicht; eine verlässliche Zusammenarbeit außerhalb des Maßregelvollzugs war bislang nicht möglich. Primäres Ziel der Behandler ist, zunächst wieder eine therapeutische Allianz aufzubauen. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Fortdauerentscheidung erst fünf Monate nach Ablauf der am 20. September 2019 abgelaufenen Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB getroffen. Durch die Überschreitung der Frist ist der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 (2 BvR 1665/10 –, juris) zur Regelung des § 67e StGB unter anderem ausgeführt: „Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 72, 105 [114f.]; 109, 133 [163]; BVerfGK 4, 176 [181]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 [181]). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).“ Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Zwar ist es sachgerecht, dass die Strafvollstreckungskammer kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat, sondern die Erstattung des von der Klinik gemäß § 16 Abs. 3 MRVG bei D beauftragten Gutachtens abgewartet hat. Allerdings hätte die Strafvollstreckungskammer gleichwohl – durch entsprechende Abstimmung mit Klinik und Sachverständigem – dafür Sorge tragen müssen, dass das Gutachten so rechtzeitig vorliegt, dass eine Entscheidung innerhalb der Überprüfungsfrist möglich gewesen wäre. Kein Verständnis hat der Senat dafür, dass es nach Eingang des Gutachtens beim Landgericht am 30. Oktober 2019 knapp vier weitere Monate gedauert hat, bis der Verurteilte und der Sachverständige mündlich angehört worden sind. Sachliche Gründe sind dafür nicht ersichtlich. Gem. § 463 Abs. 4 Satz 7 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die mündliche Anhörung des Sachverständigen die Regel. Nachdem zum Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens die Überprüfungsfrist bereits abgelaufen und noch kein Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen bestimmt war, hätte die Strafvollstreckungskammer spätestens jetzt Termin anberaumen müssen. Für eine vorrangige Klärung, ob die Beteiligten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten, war nach der abgelaufenen Überprüfungsfrist keine Zeit mehr. Angesichts der von dem Verurteilten im Falle einer Entlassung nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewaltdelikte führt die Fristüberschreitung trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung, so dass es mit der Feststellung der Verletzung des Freiheitsgrundrechts sein Bewenden hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.