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Beschluss

5 RVs 57/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.5RVS57.20.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.

Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.