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Beschluss

5 Ws 205/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0721.5WS205.20.00
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Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Mit Urteil vom 14. Juni 2016 verhängte die XVI. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Essen gegen die Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag legte die Jugendkammer die Bewährungszeit auf vier Jahre fest und unterstellte die Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Zudem gab sie der Verurteilten unter Ziffer 4. des Bewährungsbeschlusses auf, „[…]100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung ihres Bewährungshelfers abzuleisten“. Das Urteil ist seit dem 23. August 2016 rechtskräftig. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten datieren vom 31. März 2014. Der Verurteilten wurde mit weiterem Beschluss der Jugendkammer vom 23. September 2016 namentlich der Bewährungshelfer S bestellt. Dieser berichtete erstmals unter dem 03. November 2016 von einem gänzlich beanstandungsfreien Bewährungsverlauf. Ab dem 03. April 2017 war die Verurteilte für den Bewährungshelfer nicht erreichbar, da sie unabgesprochen einen geplanten Aufenthalt in B verlängert hatte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 forderte die Kammer die Verurteilte auf, den Kontakt zum Bewährungshelfer unverzüglich wieder aufzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Verurteilte nach, nahm die ihr vom Bewährungshelfer vorgegebenen Gesprächstermine jedoch weiterhin nicht immer zuverlässig wahr. Bis zum 24.08.2017 gelang es dem Bewährungshelfer zudem nicht, der Verurteilten eine geeignete Stelle zur Ableistung der Sozialstunden zuzuweisen. Unter dem 27. Oktober 2017 teilte dieser mit, die Verurteilte könne die soziale Arbeit in dem Freizeitzentrum „M“ in H erbringen. Mit Beschluss vom 06. November 2017 wies die Kammer ihr diese Arbeitsstelle zu. Ferner konkretisierte sie die Arbeitsauflage dahingehend, dass die Verurteilte beginnend mit der 49. Kalenderwoche 2017 wöchentlich mindestens 10 Stunden zu leisten habe. Unter dem 11. Dezember 2017 bat die Verurteilte um die Zuweisung einer anderen, von ihr selbst vorgeschlagenen Arbeitsstelle. Dies begründete sie damit, dass ihr Ansprechpartner in der ihr zugewiesenen Einrichtung schlecht erreichbar sei. Dieses Ansinnen lehnte die Kammer unter dem 15. Dezember 2017 ab. Bis zum 16. Februar 2018 erbrachte die Verurteilte lediglich fünf Arbeitsstunden verteilt auf zwei Tage. Am 23. Februar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, die der Verurteilten gewährte Bewährung zu widerrufen. Daraufhin hörte die Jugendkammer die Verurteilte unter dem 16. März 2018 persönlich an. Mit Beschluss vom selben Tage wies sie den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurück. Zugleich verkürzte sie die Bewährungszeit auf drei Jahre und die Dauer der Unterstellung der Verurteilten unter die Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers auf zwei Jahre. Im Gegenzug erhöhte sie die Zahl der von der Verurteilten im „M“ zu erbringenden Arbeitsstunden auf 150. Zur Ableistung der Arbeit unter Anrechnung der bereits erbrachten 4,5 Stunden setzte sie der Verurteilten eine Frist bis zum 31. Juli 2018. Bis zum 30. Mai 2018 arbeitete die Verurteilte – unter Berücksichtigung der Anrechnung – 50 Stunden. Danach reichte sie zunächst keine weiteren Arbeitsnachweise mehr ein. Bis zum 15. August 2018 erledigte sie dann in der Summe 107,5 Stunden. Unter dem 01. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Verurteilte Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Minden wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung am 00. November 2017 in Q. In der Sache wurde ihr zur Last gelegt, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf einer Feier eine andere Frau geschlagen, an den Haaren gezogen, gekratzt und getreten zu haben. Bis zum 28. August 2018 hatte die Verurteilte insgesamt 122,5 Arbeitsstunden erbracht. Die Kammer beraumte daraufhin einen weiteren Anhörungstermin auf den 07. Dezember 2018 an. Dieser wurde aufgehoben, nachdem die Verurteilte bis zum 14. November 2018 alle 150 Stunden erbracht hatte. In dem gegen die Verurteilte bei dem Amtsgericht Minden anhängigen Verfahren stellte die Strafrichterin das Strafverfahren am 06.06.2019 vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein. Zugleich erließ sie ein Anerkenntnis-Adhäsionsurteil gegen die Verurteilte, die einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 2500 € nebst Zinsen gegen sich anerkannt hatte. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte gegen die Auflage, auf das Anerkenntnisurteil zu zahlen und keinen Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen. Unter dem 07. August 2019 wies die Jugendkammer die Verurteilte darauf hin, dass sie bis zur endgültigen Einstellung des in N gegen sie anhängigen Strafverfahrens mit einem Widerruf der ihr gewährten Bewährung im vorliegenden Verfahren rechnen müsse. Unter dem 10. Februar 2020 beraumte das Amtsgericht Minden einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 14. September 2020 an. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 hörte die Jugendkammer die Verurteilte daraufhin schriftlich zur beabsichtigten Bestellung eines Pflichtverteidigers und zum Widerruf der Bewährung an. Es meldete sich unter dem 17. März 2020 der Verteidiger der Verurteilten, welcher dieser am 19. März 2020 beigeordnet wurde. Mit Telefax Schriftsatz vom 07. April 2020 teilte der Pflichtverteidiger mit, auf das Anerkenntnisurteil sei bereits ein Betrag i.H.v. 1500 € gezahlt worden. Die Restzahlung werde zeitnah erfolgen. Abweichend hiervon erklärte er am 04. Mai 2020, die Verurteilte stehe im Sozialleistungsbezug und könne die Restzahlung nicht erbringen. Zugleich bot er eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 30 € an. Mit Beschluss vom 06. Mai 2020 widerrief die Jugendkammer die Aussetzung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2016. Zur Begründung führte sie aus, die Verurteilte habe am 00. November 2017 unter laufender Bewährung eine gefährliche Körperverletzung begangen. Die Begehung der Straftat durch die Verurteilte stehe zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund einer Einsichtnahme in die Strafakten der gegen die Mutter und die Schwester der Verurteilten wegen der Tat vom 00. November 2017 geführten Strafverfahren. Dass die Verurteilte sich zur Zahlung von 2500 € verpflichtet und sich bei der Geschädigten entschuldigt habe, werte die Kammer zudem als richterliches Geständnis. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen, dem Pflichtverteidiger am 19. Mai 2020 zugestellten, Beschluss wendet sich die Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, eingelegt mit Telefax-Schriftsatz ihres Verteidigers vom 25. Mai 2020. Zur Begründung führte sie unter dem 17.06.2020 mit näherer Darlegung aus, die Kammer habe durch ihren Beschluss gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen. Ein Widerrufsgrund gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG liege nur dann vor, wenn eine rechtskräftige Aburteilung wegen der neuen Tat oder ein glaubhaftes Geständnis vorliege. Das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschluss vom 6. Dezember 1995, Az. 2b VR 1732/95, klargestellt, dass die Zustimmung zur Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO kein Schuldeingeständnis darstelle. Daran ändere auch das Anerkenntnis bezüglich der Schmerzensgeldforderung nichts. Die konkrete Tatbeteiligung der Verurteilten am 00. November 2017 sei nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen ihre Angehörigen gewesen. Im Übrigen habe die Jugendkammer nicht erörtert, inwieweit eine Tat aus November 2017 der Annahme einer positiven Sozialprognose der Verurteilten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch entgegenstehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.06.2020 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 06. Juli 2020, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Von der ihm mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 09. Juli 2020 eingeräumten Möglichkeit, zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm bis zum 24.07.2020 Stellung zu nehmen, hat der Verteidiger der Verurteilten unter dem 15.07.2020 Gebrauch gemacht. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Jugendkammer vom 06. Mai 2020 ist gemäß § 59 Abs. 3 JGG statthaft und auch im Übrigen zulässig; in der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe durch das Landgericht erfolgte rechtsfehlerhaft. Derzeit liegt keiner der Widerrufsgründe des § 26 Abs. 1 JGG vor. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG), gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt, oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG), oder wenn er gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). 1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe wegen erneuter Straffälligkeit in der Bewährungszeit (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG) liegen (derzeit) nicht vor. Die der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 01.08.2018 zugrundeliegende Tat kann insoweit (derzeit) nicht ohne Verstoß gegen die aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden. Sofern die Straftat, die Anknüpfungspunkt für einen Bewährungswiderruf bilden soll, – wie hier – nicht rechtskräftig abgeurteilt ist, kommt ein Bewährungswiderruf zwar gleichwohl in Betracht, wenn die Tat vor einem Richter glaubhaft und unwiderrufen eingestanden ist (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Auflage 2020, § 26a Rn. 5, m.w.N.; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56f Rn. 7a, m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO kann – worauf der Verteidiger zutreffend hinweist – nicht als Geständnis ausgelegt werden (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 06. Dezember 1995 - 2 BvR 1732/95 = NStZ-RR 1996, 168, beck-online; Eisenberg/Kölbel a.o.a.O.). Ein etwaiges Geständnis wäre aufgrund der Begründung der sofortigen Beschwerde auch als widerrufen anzusehen, da darin ausgeführt wird, die Zustimmung zur Einstellung sei aus prozesstaktischen Erwägungen erteilt worden. In dem gegen die Schwester bzw. Mutter der Verurteilten geführten Strafverfahren erfolgte eine Feststellung der Schuld der Verurteilten gerade nicht. Die Verurteilte war an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt. Schließlich liegt in dem gegen die Verurteilte ergangenen Adhäsions-Anerkenntnisurteil keine richterliche Schuldfeststellung. Das Anerkenntnisurteil ist auch im Adhäsionsverfahren allein abhängig von den Prozesshandlungen der Parteien. Soweit deren Dispositionsbefugnis reicht, ist das Gericht verpflichtet, entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten ohne rechtliche und tatsächliche Prüfung ein Urteil zu erlassen (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 307 Rn. 15 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit im Anerkenntnisurteil das Beruhen des Anspruchs auf einem qualifizierten Schuldgrund – wie hier der unerlaubten Handlung – festgestellt wird, denn auch insoweit beruht das Anerkenntnisurteil nicht auf einer materiellrechtlichen Prüfung durch das Gericht, sondern allein auf einer Prozesshandlung des Schuldners (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 850f Rn. 10). Demnach kann der Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (derzeit) nicht auf die Tat, welche Gegenstand des bei dem Amtsgericht Minden anhängigen Verfahrens ist, gestützt werden. Insoweit sollte vor einem (erneuten) Widerruf die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet werden (vgl. Eisenberg/Kölbel, a.a.O., § 26a Rn. 5a). 2. Soweit die Jugendkammer ihre Widerrufsentscheidung (auch) darauf gestützt hat, dass die Verurteilte die ihr erteilte Auflage nur zögerlich erfüllt habe (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JGG), ist jedenfalls nicht (mehr) von einem gröblichen und beharrlichen Verstoß auszugehen, nachdem die Verurteilte ihre Auflage letztlich erfüllt hat. Hiervon ist offenbar auch die Kammer ausgegangen, die den bereits anberaumten Termin zur Anhörung zum beabsichtigten Bewährungswiderruf aufgehoben hat, nachdem die Verurteilte die (verspätete) Ableistung sämtlicher Arbeitsstunden nachgewiesen hatte. Durch die Aufhebung des Termins hat sie gegenüber der Verurteilten zudem einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die verzögerte Ableistung der Arbeitsstunden nicht mehr zum Anlass genommen werde, die Bewährung zu widerrufen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.