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Beschluss

21 U 19/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0723.21U19.20.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Gründe Der Senat ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Klägerin im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit ihrer Berufungsbegründung rügt die Klägerin im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Kammer. Hiermit vermag sie nicht durchzudringen. Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen und insoweit auch an das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Ein konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei bloß subjektive Zweifel sowie abstrakte Erwägungen oder Vermutungen nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 2006, 152; 2004, 2828; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 529 Rn. 4; Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 529 Rn. 16; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 529 Rn. 9). Bei einer mit der Berufung angegriffenen Beweiswürdigung des Erstgerichts liegt ein solcher konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen und Anforderungen entspricht (BGH NJW 2004, 1876). Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Auf das Rechtsmittel hin ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW-RR 2014, 1118, 1121; 2012, 404, 405; NJW 2010, 3230). Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der festgestellten Tatsachen können sich darauf gründen, dass die Beweisaufnahme oder die Beweiswürdigung des Erstrichters in Bezug auf entscheidungserhebliche Tatsachen unvollständig oder unrichtig ist. Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine (erneute) Beweiserhebung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ergeben wird (BGH NJW 2006, 152, 153; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 8). Daran fehlt es hier. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung lässt weder Lücken noch Verstöße gegen Beweisregeln oder allgemeine Denkgesetze erkennen. 1. Soweit die Klägerin rügt, dass die Kammer bezüglich der Aussage des Zeugen T, der bekundet hat, dass Grund der Schenkung des Betrages in Höhe von 30.000,00 € gewesen sei, dass der Erblasser der Beklagten seine Dankbarkeit für ihren pflegerischen Aufwand und für die Begleitung im Alltag haben zeigen wollen, festgestellt hat, dass dies nach allgemeiner Lebenserfahrung eine nachvollziehbare Motivation sei, greift die Klägerin damit im Ergebnis nur die Beweiswürdigung der Kammer an. Das reicht indes nicht aus. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Der bloße Wunsch, das Berufungsgericht möge eine Zeugenaussage abweichend vom Erstgericht verstehen, reicht nicht aus, um eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu eröffnen (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 7). Auf das Rechtsmittel hin ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (s.o.). Nach diesen Maßstäben vermag dieser Berufungsangriff damit nicht durchzudringen. Die Beweiswürdigung der Kammer erschöpft sich auch nicht in der von der Klägerin ausgewählten Formulierung, sondern stützt sich im Wesentlichen auf die konkrete Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat detailliert bekundet, dass und wie der Erblasser gegenüber der Beklagte erklärten, ihr die 30.000,00 € schenken zu wollen, wie es zu dem Streit zwischen dem Erblasser und der Beklagten und der anschließenden Versöhnung kam und, dass der Erblasser der Beklagten gesagt habe, sie solle sich das Geld zurücküberweisen. Die Kammer hat diese Aussage des Zeugen gewürdigt und für glaubhaft befunden. Dies ist nicht zu beanstanden. 2. Soweit die Klägerin einwendet, die Kammer habe im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht verkannt zu haben, dass es sich bei dem Zeugen um den Ehemann der Beklagten handelte, Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus dieser Erkenntnis gleichwohl nicht gezogen habe, verfängt auch dies nicht. Die Kammer hat diesen Umstand im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Urteil ausdrücklich berücksichtigt und diesbezüglich festgestellt, dass dem Zeugen allerdings nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken ist als anderen Zeugen. Diese Annahme ist auch zutreffend (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.05.2008 – 3 U 57/07 –, juris). Es gibt keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten, eines Freundes oder Verwandten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf. Vielmehr verstößt es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Verwandten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (KG, Beschluss vom 30.09.2008 – 12 U 196/08, BeckRS 2009, 10075, beck-online). Nach diesem Maßstab hat die Kammer zutreffend gewürdigt, dass sie keine Belastungstendenzen bei dem Zeugen feststellen konnte und die Aussage im Einzelnen glaubhaft war. Hierbei durfte die Kammer auch berücksichtigen, dass der Zeuge es unterlassen habe, obwohl es für ihn leicht möglich gewesen sei, für die Beklagte günstiger auszusagen. Das teilweise Offenbaren von Wissenslücken durch einen Zeugen kann vom Tatgericht dahin bewertet werden, dass dies den ergiebigen Teil der Aussage stützt. Die Rüge der Klägerin, die Kammer habe keine Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus der Erkenntnis gezogen, dass der Zeuge der Ehemann der Beklagten ist, zielt mithin nur dahin, dass die Klägerin meint, dass die Kammer dem Zeugen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses nicht hätte glauben dürfen. Dies stellt jedoch keinen durchgreifenden Berufungsangriff dar, da das bloße Verwandtschaftsverhältnis des Zeugen - wie oben gesagt - eine Unglaubwürdigkeit seiner Person oder eine Unglaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu begründen vermag und die Kammer ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hinreichend und zutreffend begründet hat. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. 3. Soweit die Klägerin rügt, dass die Kammer auch davon überzeugt war, dass der Erblasser der Beklagten auch den Betrag in Höhe von insgesamt 62.797,79 € schenkweise hat zukommen lassen, obwohl der Zeuge bekundet hat, dass er bei einem entsprechenden Gespräch nicht zugegen gewesen war, greift die Klägerin hiermit ebenfalls die Beweiswürdigung der Kammer an. Auch dieser Berufungsangriff greift aber nicht durch. Denn das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in nicht zu beanstandender Weise begründet. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei muss der gesamte Prozessstoff und auch das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien bewertet werden und im Rahmen dieser Beweiswürdigung kann auch das Ergebnis der Parteianhörung berücksichtigt werden (KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2017 – 21 U 100/16 –, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – III ZR 54/87 –, juris). Grundlage der Überzeugungsbildung können auch Indizien sein. Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittelbare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition eingreift, ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Erfahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen (BGH, Urteil vom 14. November 2006 – X ZR 34/05 –, BGHZ 169, 377-383, Rn. 16). Auch der Zeuge vom Hörensagen ist geeignet, Indizien zu liefern, mag auch der Beweiswert einer solchen Aussage geringer sein als die Bekundung unmittelbar eigener Wahrnehmungen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 9a). Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, weil er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen. Mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen wird nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, grundsätzlich zulässig ist. Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2018 – IX ZR 179/17 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Zeuge bekundet hat, dass er bei einem Gespräch bezüglich der 62.797,79 € nicht zugegen war und hat die Überzeugungsbildung auf eine umfassende Würdigung von allen relevanten Umständen und Indizien gestützt. Hierbei durfte nach den obigen Maßstäben zutreffend und maßgeblich auch die Aussage des Zeugen vom Hörensagen berücksichtigt werden. Diesbezüglich war die Aussage des Zeugen auch wiederum ergiebig und auch hinreichend detailliert, so dass das Landgericht auch diese Aussage für glaubhaft erachten konnte. Der Zeuge hat mit seiner Aussage bestätigt, dass der Erblasser das Geld willentlich an die Beklagte gab. Hierauf kommt es an. Denn maßgeblich ist, dass die Beklagte nicht ein Schenkungsversprechen beweisen musste, sondern sich die sie treffende Beweislast auf den Nachweis beschränkte, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11 –, juris). Aus diesem Grund musste die Beklagte auch kein (erneutes) Schenkungsversprechen nach erfolgter Rückzahlung des Geldes durch die Beklagte beweisen. Die Überzeugung davon, dass die Beklagte der nach dem obigen Maßstab umschriebenen Beweislast nachgekommen ist, hat die Kammer unter zutreffender Berücksichtigung der Aussage des Zeugen und der Würdigung der übrigen Indizien in nicht zu beanstandender Weise begründet. Die Aussage des Zeugen war dahin ergiebig, dass der Erblasser die 62.000,00 € willentlich an die Beklagte gab. Zur Begründung hat er zudem bekundet, dass der Erblasser gegenüber der Beklagten gesagt habe, „dass, wenn er uns beide nicht hätte, er ein armes Schwein sei.“ Die Überzeugung, dass die Grundlage für den Erhalt auch dieses Betrages eine Schenkung gewesen ist, hat das Landgericht sowohl aus dieser Bekundung des Zeugen als auch aus einer Gesamtwürdigung anderer Indizien gewonnen. Hierbei ist auch zu Recht zu berücksichtigen, dass die Richtigkeit der Aussage des Zeugen durch die zeitliche Nähe der beiden großen Geldbeträge gestützt wird. Alle Zahlungen bezüglich der Beträge in Höhe von 30.000,00 € und in Höhe von rund 62.000,00 € datieren aus Oktober 2018. Die Überzeugung davon, dass der Erblasser der Beklagten die rund 62.000,00 € schenken wollte und ihr schenkungsweise gegeben hat, kann mithin auch dadurch gestützt werden, dass die Beklagte beweisen konnte, dass ihr der Erblasser ebenfalls im Oktober 2018 den Betrag von 30.000,00 € schenkungsweise hat zukommen lassen (s.o.). Ferner kommt noch Folgendes hinzu: Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich die Beträge ohne Einverständnis des Erblassers genommen, diese also entwendet, und der Erblasser habe im Januar 2019 Kenntnis von den „Machenschaften“ der Beklagten erhalten und die Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert. Wenn dies der Fall gewesen wäre, ist nicht verständlich und passt nicht hierzu, dass der Erblasser sich bis zu seinem Tod trotzdem noch von der Beklagten unverändert und gegen Vergütung hat pflegen lassen. Zudem passt hierzu nicht, dass die Beklagte nur 60.000,00 € zurückgezahlt hat. Wenn der Erblasser tatsächlich im Januar 2019 auf einmal davon Kenntnis erhalten hätte, dass und welche Beträge die Beklagte ihm entwendete, passt es hierzu nicht, dass die Beklagte dann nicht den genauen, entwendeten Betrag, nämlich 62.797,79 €, zurückzahlen musste. Somit sprachen für eine schenkungsweise Zuwendung des Erblassers an die Beklagte sowohl bezüglich des Betrages in Höhe von 30.000,00 € als auch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 62.797,79 € sehr viel mehr und erhebliche Umstände als gegen die entsprechende Behauptung der Beklagten, so dass das Landgericht die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten im Wege einer Gesamtwürdigung jeweils zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise gewonnen und begründet hat. Der Berufungsangriff wird keinen Erfolg haben. 4. Das Landgericht hat einen Rückzahlungsanspruch auch zutreffend bezüglich der Beträge in Höhe von insgesamt 14.362,78 € abgelehnt. a) Hinsichtlich der Abhebungen und Überweisungen von dem Girokonto (000000001) bei der Abank C in Höhe von insgesamt 10.330,00 € hat die Kammer im Ergebnis vertretbar im Wege einer Gesamtwürdigung eine konkludente Genehmigung der monatlichen Abhebungen und Überweisungen von im Wesentlichen vergleichsweise kleineren Beträgen durch den Erblasser festgestellt. Diese Würdigung ist auf der Grundlage der Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien und deren Anhörung sowie insbesondere auch der notariellen Vollmacht (B3), welche gerade den Zwecke hatte, dass die Beklagte den Erblasser umfassend vertreten durfte und sich um alle Angelegenheiten, die die Pflege des Erblassers mit sich brachte, selbständig kümmern konnte, nicht zu beanstanden. Hinzukommt, dass die Klägerin bezüglich mehrerer Beträge mit der Vorlage der Anlage K4 bereits nicht dargelegt hat, dass die Beklagte durch die Überweisungen und Abhebungen etwas erlangt hat. Denn aus der Anlage K4 ergibt sich bezüglich mehrerer Verfügungen nicht, dass die jeweiligen Beträge an die Beklagte überwiesen oder ausgezahlt wurden. Dies betrifft die folgenden Verfügungen: 02.02.2018 300 € 21.02.2018 300 € 16.03.2018 300 € 16.04.2018 300 € 23.04.2018 1000 € 27.04.2018 100 € 07.05.2018 300 € 23.05.2018 300 € 22.06.2018 300 € 16.07.2018 100 € 01.08.2018 300 € 16.08.2018 100 € 28.08.2018 300 € 14.09.2018 300 € 01.10.2018 300 € 20.10.2018 300 € 07.11.2018 300 € 28.11.2018 300 € 05.12.2018 300 € 17.12.2018 300 € 28.12.2018 100 € 05.01.2019 300 € 29.01.2019 300 € 27.02.2019 200 € 16.03.2019 300 € 29.03.2019 200 € Der diesbezügliche Berufungsangriff dringt nicht durch. b) Bezüglich der Überweisung von 500,00 € am 02.07.2018 vom Tagesgeldkonto (000000008) bei der Abank C kommt noch hinzu, dass die Beklagte die Verwendung des Betrages für die Bezahlung erhöhter Stromrechnungen hinreichend bewiesen haben dürfte. c) In Bezug auf die Verfügungen in Höhe von insgesamt 3.532,78 € vom Girokonto (00000006) bei der Bbank Q hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nach entsprechendem Bestreiten durch die Beklagte bereits nicht bewiesen hat, dass es zu einer Entnahme durch die Beklagte gekommen ist, die Beklagte mithin etwas erlangt habe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2013 – 3 U 1/12 –, Rn. 90, juris). III. Der Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.