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Beschluss

1 Vollz(Ws) 221/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0727.1VOLLZ.WS221.20.00
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Tenor

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die Vollzugsbehörde zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Gewährung eines Begleitausgangs unter Begleitung seiner Mutter zur Besichtigung der Wohneinrichtung KIM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen und der angefochtene Beschluss wird ebenso wie der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 03. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird insoweit angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die gerichtliche Gebühr für das Verfahren in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die entstandenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu ½ zu tragen. Im Übrigen trägt diese der Betroffene, ebenso wie die (ermäßigte) gerichtliche Gebühr.

Entscheidungsgründe
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die Vollzugsbehörde zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Gewährung eines Begleitausgangs unter Begleitung seiner Mutter zur Besichtigung der Wohneinrichtung KIM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen und der angefochtene Beschluss wird ebenso wie der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 03. Dezember 2019 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird insoweit angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die gerichtliche Gebühr für das Verfahren in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die entstandenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu ½ zu tragen. Im Übrigen trägt diese der Betroffene, ebenso wie die (ermäßigte) gerichtliche Gebühr. Gründe: I. Gegen den Betroffenen werden wegen im vorliegend angefochtenen Beschluss nicht näher dargestellter Verurteilungen wegen Betruges in der Justizvollzugsanstalt Werl seit dem 16. März 2016 mehrere zeitige Freiheitsstrafen vollzogen, unter anderem eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Betruges in 23 Fällen, wobei der Betroffene die zugrunde liegenden Taten teilweise während seiner Unterbringung im offenen Vollzug begangen hat. Das Strafende ist auf den 28. März 2021 notiert. Anfang November 2019 beantragte der Betroffene die Gewährung von Ausgang, hilfsweise Begleitausgang mit Begleitung durch seine Mutter, um die Wohneinrichtung KIM anzusehen und sich dort vorzustellen zwecks Anmietung einer Wohnung in dieser Einrichtung nach seiner Entlassung. Diese Begehren wurden von der Vollzugsanstalt nach Einholung von Stellungnahmen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Sozialdienstes und des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung im Rahmen einer Konferenz am 03. Dezember 2019 zurückgewiesen. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe sind in der Anlage zur Niederschrift über die Konferenz wie folgt niedergelegt: Unter Abwägung aller Positiv- sowie Negativfaktoren kommen vollzugsöffnende Maßnahmen (vöM) weiterhin nicht in Betracht. Insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit aus dem offenen Vollzug heraus, der erheblichen kriminellen Energie, der unbehandelten Persönlichkeitsproblematik, der fehlenden Einsicht in strafbares Handeln, der fehlenden Konfliktbewältigungsstrategien wird die Gefahr gesehen, dass der Gefangene die Möglichkeit von vöM zur Flucht bzw. Nichtrückkehr sowie neuen Straftaten missbraucht. Der Gefangene soll zunächst behandlungsspezifische Angebote (psychologische Einzelbetreuung / Fortsetzung Gesprächsreihe) in Anspruch nehmen, damit die Missbrauchsrisiken reduziert werden können. Den gegen die Entscheidung der Vollzugsanstalt gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 08. Dezember 2019, mit dem der Betroffene beantragt hat, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 04. Mai 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 12. Mai 2020 zugestellten Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde vom 20. Mai 2020, die das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mangels Zulassungsgrundes für unzulässig erachtet. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, ihm einen Begleitausgang unter Begleitung seiner Mutter zur Besichtigung der Wohneinrichtung KIM zu gewähren, zurückgewiesen hat. 1. Insofern war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2018 - III-1 Vollz (Ws) 715/18 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen, denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG obliegenden beschränkten Überprüfung die an die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde bei der Gewährung von Vollzugslockerungen nach § 53 StVollzG NRW zu stellenden Anforderungen verkannt hat, was angesichts der erheblichen Bedeutung für den Betroffenen und der Gefahr der Wiederholung durch die Strafvollstreckungskammer zu schwer erträglichen Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung führen kann. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung nämlich - ebenso wie die Vollzugsbehörde - allein darauf gestützt, dass bei Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht in Betracht komme. Nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern auch Begleitausgänge im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW als Lockerungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, obwohl bei dieser Lockerungsform – wenn auch nicht im gleichen Maß wie im Fall einer Ausführung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW – besonders in den Blick zu nehmen ist, dass auch die Begleitung durch eine zugelassene Person in Anbetracht einer damit verbundenen sozialen Kontrolle ebenfalls geeignet sein kann, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr gegebenenfalls auch deutlich entgegen zu wirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2020 - III-1 Vollz(Ws) 622/19 - und vom 11. Juni 2018 – III-1 Vollz(Ws) 329/18 -), finden sich in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und der zugrunde liegenden Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht. Die Versagung von Lockerungen ist aber nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 – III-1 Vollz(Ws) 28/16 - für den Fall einer Vollzugsplanfortschreibung, m.w.N.). 2. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache Erfolg. Auf eine Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Die unzureichende Begründung der Versagung von Begleitausgängen durch die Vollzugsbehörde hat zur Folge, dass über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der diesbezügliche Bescheid unmittelbar aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt insofern zur erneuten Entscheidung zu verpflichten war. III. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Gewährung eines unbegleiteten Ausgangs zur Besichtigung der Wohneinrichtung KIM, erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten ist, auch insofern die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.