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Beschluss

11 W 51/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0817.11W51.20.00
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Leitsätze

Die Amtspflicht eines Jobcenters, einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 203a SGB V das Ende des Bezuges von ALG II durch einen versicherten Leistungsempfänger mitzuteilen, schützt nicht den Versicherten, dessen materiell-rechtliche Stellung von der Einhaltung dieser Meldepflicht nicht berührt wird. Das Jobcenter ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Leistungsempfänger über diese Meldepflicht aufzuklären und sie auf eine ihnen selbst gem. § 205 SGB V obliegende Mitteilungspflicht hinzuweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.07.2020 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.06.2020 (1 O 21/20) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Amtspflicht eines Jobcenters, einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 203a SGB V das Ende des Bezuges von ALG II durch einen versicherten Leistungsempfänger mitzuteilen, schützt nicht den Versicherten, dessen materiell-rechtliche Stellung von der Einhaltung dieser Meldepflicht nicht berührt wird. Das Jobcenter ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Leistungsempfänger über diese Meldepflicht aufzuklären und sie auf eine ihnen selbst gem. § 205 SGB V obliegende Mitteilungspflicht hinzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.07.2020 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15.06.2020 (1 O 21/20) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 25.06.2020 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 20.07.2020 beim Oberlandesgericht Hamm ein. II. In der Sache ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die von ihr beabsichtigte Klage ist unschlüssig. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Antragsgegnerin liegen bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Die Antragsgegnerin hat keine Amtspflicht verletzt, die auch die Antragstellerin schützt. 1. Zwar hat das Jobcenter der Antragsgegnerin der Amtspflicht gemäß § 203a SGB V nicht genügt. Es hat es unterlassen, der AOK fristgerecht das Ende des Bezuges von ALG II (Leistung nach dem SGB II) durch die Antragstellerin mitzuteilen. Die Mitteilung hatte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V i. V. m. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV i. V. m. § 8 Abs. 1 DEÜV innerhalb von sechs Wochen nach dem Leistungsende zu erfolgen. Über die zum 01.09.2015 eingestellten Leistungen nach dem SGB II hat die Antragsgegnerin die AOK - bereits nach ihrem eigenen Vortrag - erst im Verlauf des Jahres 2018 unterrichtet. Jedoch fehlt es - hierauf weist das Landgericht bereits zutreffend hin - an der Drittbezogenheit dieser Amtspflicht, so dass die Antragstellerin nicht in ihrem Schutzbereich einbezogen ist. Dies ist vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 12.11.2012 - L 19 AS 1450/10 - juris, Rn. 52 - 54 im Einzelnen überzeugend ausgeführt worden. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Die Meldepflichten gem. §§ 198ff SGB V sind nach der Regelungssystematik deskriptiv. Sie begründen nicht konstitutiv die Erfüllung eines entsprechenden Versicherungspflichttatbestands. Die Meldepflichten haben die Aufgabe, die Durchführung der Krankenversicherung zu sichern, indem sie den Krankenkassen eine Beurteilung der Versicherungspflicht ermöglichen. Die materiell-rechtliche Stellung des Versicherten wird nicht davon beeinflusst, ob überhaupt und wann eine Meldung, z. B nach § 201 SGB V, erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 04. September 2018 – B 12 KR 16/17 R –, juris, Rn. 22). Unerheblich ist insoweit, ob im Zusammenhang mit einer verspäteten Meldung Beiträge neu berechnet werden oder Leistungen versagt werden. Beides betrifft die materiell-rechtliche Stellung des Versicherten, die die Meldung nicht beeinflusst. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin gem. § 205 Nr. 1 SGB V selbst gehalten war, der AOK ihren Rentenbeginn mitzuteilen. Auch das spricht dafür, sie nicht in den Schutzbereich des § 203a SGB V einzubeziehen. 2. Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei über die ihr unbekannte Meldepflicht der Antragsgegnerin gem. § 203a SGB V nicht aufgeklärt worden, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin zu begründen, selbst wenn man dabei berücksichtigt, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin vermutlich auch nicht auf die ihr selbst gemäß § 205 SGB V obliegende Mitteilungspflicht hingewiesen wurde. Zur Frage, welche Aufklärungspflichten einem Sozialversicherungsträger konkret obliegen und welche Folgen aus der Verletzung solcher Pflichten entstehen können, liegen viele Entscheidungen des Bundessozialgerichts vor (vgl. BSG, Beschluss vom 24. März 2003 – B 12 KR 2/03 B –, juris, Rn. 5 m. w. Nachw.). Der Rechtsprechung lässt sich als Grundsatz entnehmen, dass dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Sozialverwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht auf persönliche Aufklärung erwachsen kann. Vielmehr war es Sache der Antragstellerin, sich nach Beendigung des Leistungsbezugs nach dem SGB II durch den Aufhebungsbescheid vom 12.08.2015 selber um die Fortführung ihrer Krankenversicherung zu kümmern. Ausnahmen zu dem genannten Grundsatz können möglicherweise dann bestehen, wenn sich ein Versicherter konkret an den Versicherungsträger wendet, wenn es sich um einen lese- und schreibungewohnten Personenkreis handelt oder wenn der Versicherungsträger zuvor unrichtige oder missverständliche Auskünfte erteilt hat (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 109. EL Mai 2020, Rn. 87ff). Fehlende oder unvollständige Gesetzeskenntnis eines Versicherten stellt jedoch keinen derartigen Ausnahmefall dar, weil das Prinzip der formellen Publizität, nach dem gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als jedem Bürger bekannt gelten, auch im Bereich des Sozialrechts Geltung besitzt und damit kein individueller Anspruch auf allgemeine Aufklärung über die Gesetzeslage besteht (so BSG a. a. O., m. w. Nachw.) Dass bei der Antragstellerin einer der genannten Ausnahmefälle vorlag und sie so erwarten konnte, von der Antragsgegnerin - ungefragt - umfassend über die gesetzlichen Mitteilungspflichten unterrichtet zu werden, ist nicht ersichtlich. III. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.