Beschluss
2 Ws 107-109/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen ist zulässig, jedoch unbegründet.
• Beschlagnahme als Beweismittel oder zur Sicherung der Einziehung ist nur zu erhalten, solange sie verhältnismäßig und für die Untersuchung bzw. Sicherung erforderlich ist.
• Die Entscheidung über die Einziehung nach § 315f StGB steht im Ermessen des Gerichts; nur bei dringenden Gründen ist die Beschlagnahme zur Sicherung anzuordnen.
• Längere Aufbewahrung von Fahrzeugen ist nicht gerechtfertigt, wenn entscheidungserhebliche Daten bereits ausgewertet sind oder die zur Wertermittlung notwendigen Fakten feststehen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Fahrzeugbeschlagnahme bei fehlender Fortdauer von Beweismittel- oder Sicherungsbedürfnis • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen ist zulässig, jedoch unbegründet. • Beschlagnahme als Beweismittel oder zur Sicherung der Einziehung ist nur zu erhalten, solange sie verhältnismäßig und für die Untersuchung bzw. Sicherung erforderlich ist. • Die Entscheidung über die Einziehung nach § 315f StGB steht im Ermessen des Gerichts; nur bei dringenden Gründen ist die Beschlagnahme zur Sicherung anzuordnen. • Längere Aufbewahrung von Fahrzeugen ist nicht gerechtfertigt, wenn entscheidungserhebliche Daten bereits ausgewertet sind oder die zur Wertermittlung notwendigen Fakten feststehen. StA Bochum ermittelte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gegen Z (als Fahrer) und J sowie wegen Beihilfe gegen L. Am 31.03.2019 wurden die Fahrzeuge der Angeklagten ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt; die Amtsgerichte bestätigten dies zunächst. Nach Anklage und Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Z und J wegen Rennens sowie L wegen Beihilfe; es sah von der Einziehung der Fahrzeuge ab und hob die Beschlagnahme auf. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft rügten dies und führten Beweis- und Einziehungsrelevanz (u.a. Auslesen der Fahrzeugelektronik, Verkehrssicherheit, hoher Fahrzeugwert, Gefährdungshandlungen) an. Das Landgericht bestätigte die Aufhebung der Beschlagnahme; die Staatsanwaltschaft beschwerte sich weiter, die Akten gingen ans Oberlandesgericht. Die Verfahrensbeteiligten betonten u. a. Dauer der Beschlagnahme, Wertverlust und Veräußerungsabsichten der Angeklagten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 304 Abs.1 StPO ist statthaft, die Aufhebung der Beschlagnahme bildet keine vorzeitige, der Beschwerde unzugängliche Entscheidungsstufe. • Beweismittelgesichtspunkt (§§ 94,98 StPO): Zwar hatten die Fahrzeuge initial Beweismittelbedeutung (insb. Softwaredaten zur Geschwindigkeit), doch sind die für die Untersuchung erforderlichen Erkenntnisse teilweise gewonnen (Geschwindigkeitsdaten eines Fahrzeugs ausgelesen) und nicht angegriffen; die Fortdauer der Beschlagnahme ist nach fast 17 Monaten unverhältnismäßig, wenn wesentliche Parameter bereits feststehen. • Verhältnismäßigkeit: Sicherstellung/Beschlagnahme bedürfen angemessener Abwägung gegenüber Schwere der Tat und Stärke des Tatverdachts; Zeitablauf und bereits feststehende Ermittlungsergebnisse können die Maßnahme entfallen lassen. • Einziehung und Sicherungsbeschlagnahme (§§ 74,74a,315f,111b StPO): Beide Fahrzeuge sind grundsätzlich mögliche Einziehungsgegenstände, da Tatmittel oder Tatobjekte. Die Anordnung einer Sicherungsbeschlagnahme setzt jedoch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine spätere Einziehung und bei Vorliegen dringender Gründe eine Anordnung voraus. Hier hat das Landgericht im Rahmen des Ermessens entschieden, dass dringende Gründe für eine Fortdauer der Beschlagnahme nicht vorliegen. • Ermessen und seine Grenzen: Die Entscheidung über Einziehung und Beschlagnahme liegt im gerichtlichen Ermessen; das Landgericht berücksichtigte sowohl einziehungsfördernde als auch einziehungshemmende Aspekte (u.a. Tatumfang, Nachtatverhalten, Verhältnismäßigkeit, Vorbelastungen, Wertverlust, Geständnis und Einsicht). Eine willkürliche oder ersichtlich fehlerhafte Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. • Rechtsfehlerprüfung: Die Beschwerde wäre nur erfolgreich gewesen, wenn das Berufungsgericht rechts- oder ermessensfehlerhaft gehandelt und das Ermessen auf null reduziert hätte, sodass die Einziehung zwingend gewesen wäre; dies ist nicht gegeben. • Sachfremde Erwägungen: Die Berufungsgerichte haben nicht sachfremd Vergleiche zu anderen Normen gezogen, sondern die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet; die Aufhebung der Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge bleibt bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass weder die Beweismittel- noch die Sicherungsnotwendigkeit die weitere Verwahrung der Fahrzeuge rechtfertigt: Wesentliche Untersuchungsdaten sind teilweise bereits ausgewertet und nicht angegriffen, für die Wertermittlung liegen die erforderlichen Informationen vor, und die längere Beschlagnahme (rund 17 Monate) ist angesichts der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr gerechtfertigt. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Einziehung nach § 315f StGB abzusehen, fällt in dessen Ermessen und ist nicht rechtsfehlerhaft; es bestanden nicht die dringenden Gründe, die eine Fortführung der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung geboten hätten. Die Beschwerde wird daher verworfen und die Kostenregelung des Tenors bestätigt.