Beschluss
5 RVGs 52/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0827.5RVGS52.20.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.286,40 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.286,40 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Gründe : I. Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im Verfahren als Beistand der Nebenklägerinnen I und J die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er in Höhe des zumindest zweieinhalbfachen der Pflichtverteidigergebühren für angemessen erachtet. Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 24. Juli 2020 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. In der vorzunehmenden Gesamtschau hält er die vom Antragsteller im Verfahren erbrachten Tätigkeiten schon für besonders schwierig und umfangreich und mit den gesetzlichen Gebühren nicht mehr zumutbar vergütet, so dass er gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr keine Bedenken erhebt. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. II. Dem Antragsteller ist eine angemessene Pauschgebühr zu bewilligen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2020, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigt. Ebenso wie der Vertreter der Staatskasse und der Gerichtsvorsitzende, der unter dem 26. November 2019 Stellung genommen hat, ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend schon um ein besonders umfangreiches Verfahren im Sinne des § 51 RVG handelte, das auch besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bot. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zu behandelnden Prozessstoff, der komplex war und von daher einen erhöhten Bearbeitungsaufwand erforderte. Dabei hat der Vertreter der Staatskasse jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und auch größeren Umfang von Schwurgerichtssachen bereits durch erheblich erhöhte gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Der Antragsteller kann auch nicht auf die von ihm dank seiner Sprachkenntnisse ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers geführte Korrespondenz und Kommunikation in englischer Sprache verweisen. Der Umstand, dass die Sprachkenntnisse des Antragstellers die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten eingespart werden konnten, ist kein taugliches Kriterium im Rahmen der Zubilligung einer Pauschgebühr (OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.1996 - 2 (s) Sbd. 5 – 163/96 = NStZ-RR 1997, 188, beck-online; OLG Celle, Beschluss vom 20. 7. 2006 - 1 ARs 58/06 = NJOZ 2006, 3527, beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2017 - 23 Ds 600 Js 36266/16 = LSK 2017, 123327, beck-online). Auch gehört es zum üblichen Bild einer Schwurgerichtssache, dass ein erhöhtes Interesse seitens Medien und Öffentlichkeit besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.2009 - 1 AR 21/08 = BeckRS 2009, 5219, beck-online). Besondere Umstände, die insoweit ein Sonderopfer des Antragstellers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen und vorliegend entstandenen gesetzlichen Gebühren ist der vom Antragsteller im Rahmen der Hauptverhandlung erbrachte Arbeitsaufwand durch diese abgedeckt. Es fanden insgesamt acht Termine statt, von denen der Antragsteller an sechs Terminen teilnahm. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer lag dabei lediglich bei gut eineinviertel Stunden. Die Termine fanden jeweils dienstags und donnerstags statt. Von daher kann von einer überdurchschnittlichen zeitlichen Inanspruchnahme des Verteidigers durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht gesprochen werden. Da vorliegend eine Pauschgebühr bereits aus anderen Gründen zu gewähren war, waren jedoch die erheblichen Fahrtzeiten des Antragstellers zu den Terminen bei der Bemessung der Pauschgebühr erhöhend zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2006 - 2 (s) Sbd. IX 102/06 = NJW 2007, 311, beck-online). Wesentlich bei der Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr ist vorliegend auch die Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers als Nebenklägervertreter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht der Tätigkeitsumfang eines Nebenklägervertreters in vergleichbaren Fällen in der Regel nicht demjenigen, den der Verteidiger des jeweils Angeklagten zu erbringen hat. Die Tätigkeit des Nebenklägervertreters ist grundsätzlich deutlich weniger aufwändig als die übliche Verteidigertätigkeit. Vorliegend war jedoch neben dem Umstand, dass der Antragsteller zwei Nebenklägerinnen vertrat, zu berücksichtigen, dass es sich um betagte, im Ausland ansässige und aufgrund ihrer Biografie der deutschen Justiz gegenüber misstrauische Mandantinnen handelte. Dies hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift gut nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ist daher nach § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen. Insoweit erachtet der Senat unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und des Antragsvorbringens unter Beachtung der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro für sachgerecht und angemessen. Eine Pauschgebühr in dieser Höhe steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Pauschgebühren, die weiteren Nebenklägervertretern im Verfahren mit Beschlüssen jeweils vom 27.02.2020, Az. III-5 RVGs 9/20 und III-5 RVGs 10/20 bewilligt worden sind. Der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe des zweieinhalbfachen der Pflichtverteidigergebühr ist jedoch abzulehnen. Ein solcher Antrag ist übersetzt. Hinreichende Anhaltspunkte, die die Bewilligung einer Pauschgebühr in dieser Höhe rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Seitens des Vertreters der Staatskasse ist insoweit zutreffend darauf hingewiesen worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung einer Pauschgebühr lediglich Ausnahmecharakter haben soll. Eine Gleich- oder Besserstellung eines Pflichtverteidigers bzw. beigeordneten Anwalts mit einem Wahlanwalt ist nicht der Sinn der Bewilligung einer Pauschgebühr. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist zudem eine Pauschgebühr bereits im Bereich der sich für das Verfahren ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zuzubilligen, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die Strafsache blockiert worden ist (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - 5 RVGs 19/13 = BeckRS 2013, 199820, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 5 RVGs 34/13 = BeckRS 2013, 199821, beck-online). Ein solches Sonderopfer muss konkret vorgetragen bzw. nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für eine solche überdurchschnittliche Inanspruchnahme des Antragstellers durch das Verfahren sind vorliegend auch unter Berücksichtigung seiner Reisetätigkeit nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus seinem Antragsvorbringen.