Leitsatz: 1. Die gemäß § 57a StGB erfolgte Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe bietet - auch unter Berücksichtigung des bei der nach § 456a Abs. 1 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung bestehenden eigenen Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde - einen konkreten Anhalt dafür, dass nach deren Ablauf ein Sühneausgleich für die schwere Tatschuld auch aus Sicht der Bevölkerung geschaffen sein könnte und dass ein (gesteigertes) öffentliches Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung möglicherweise nicht mehr besteht. 2. Für die Ermessensentscheidung gemäß § 456a Abs. 1 StPO folgt daraus, dass sich das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverbüßung jedenfalls bei deutlichem Überschreiten der Mindestverbüßungsdauer nicht (mehr) allein mit der Schwere der Schuld und den Umständen der Tat begründen lässt. Es bedarf vielmehr darüberhinausgehender Umstände, die das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung (neben den die besondere Schuldschwere begründenden Umständen) ebenfalls nachhaltig prägen und die Annahme eines fortbestehenden Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung gerechtfertigt erscheinen lassen. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 18. Dezember 1992 ununterbrochen in Haft. Er wurde durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 wegen Mordes und wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zugleich wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen des Kreises T vom 30. Januar 1997 ist seit dem 04. März 1997 bestandskräftig. Mit Beschluss vom 23. März 2007 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg eine Strafaussetzung nach Verbüßung von 15 Jahren ab und stellte fest, dass die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 20 Jahren gebiete. Die 20 Jahre waren unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Bedrohung in zwei Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2000 am 16. Mai 2013 vollzogen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 2019 beantragte der Betroffene bei der Staatsanwaltschaft Detmold das Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO. Mit Bescheid vom 19. Juli 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Detmold den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Vorschaltbeschwerde des Betroffenen wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 28. August 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft wurden auf den Antrag des Betroffenen vom 12. September 2019 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen ermessensfehlerhafter Berücksichtigung einer ungünstigen Legalprognose des Verurteilten bei der Abwägung mit Senatsbeschluss vom 26. November 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Detmold wurde verpflichtet, den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Mit Bescheid vom 18. Februar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Detmold den Antrag vom 11. Juni 2019 erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Betroffene habe mit den beiden Taten, wegen derer er eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verbüße, große Schuld auf sich geladen. Aus den – in dem Bescheid näher dargelegten – Umständen der Taten und der Schwere der Schuld resultiere das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverbüßung. Dieses Interesse überwiege auch unter Berücksichtigung der langen Haftdauer und der familiären und persönlichen Situation des Betroffenen gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Leben außerhalb Deutschlands. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Februar 2020 wies die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 08. April 2020 unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold mit näheren Ausführungen als unbegründet zurück. Nach Zustellung dieses Bescheids an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 15. April 2020 stellte der Betroffene mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. April 2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG, mit dem er beantragt, die Bescheide der Staatsanwaltschaft Detmold und der Generalsstaatsanwältin in Hamm aufzuheben und das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO anzuordnen, hilfsweise die Staatsanwaltschaft Detmold zu verpflichten, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Betroffene hat hierzu mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04. August 2020 Stellung genommen. II. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Detmold war zu verpflichten, über das Begehren des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt vielmehr gemäß § 456a StPO in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris); Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 456a Rn. 5, m.w.N.). Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (Senatsbeschluss vom 21. April 2011 - III-1 VAs 12/11 -; KG Berlin, Beschluss vom 09. März 2012 - 4 VAs 10/12 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Detmold und die Generalstaatsanwältin in Hamm das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverbüßung und das Interesse des Betroffenen an einem Leben außerhalb Deutschlands unter Berücksichtigung seiner familiären und persönlichen Situation gegeneinander abgewogen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - III-1 VAs 58/11 -, juris). Die Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden stellt sich jedoch in Anbetracht der durch das Landgericht Lüneburg festgesetzten Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren und der zwischenzeitlich erreichten Verbüßungsdauer von mehr als 27 Jahren als rechtsfehlerhaft dar, soweit das - die Entscheidung tragende - öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverbüßung allein mit den Umständen der Taten und der Schwere der Schuld begründet worden ist. Dem liegen folgende Erwägungen des Senats zugrunde: Die Strafvollstreckungskammer befindet im Rahmen von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Falle einer besonderen Schuldschwere darüber, ob angesichts der Kriterien des § 57 Abs. 1 S. 2 StGB eine weitere Vollstreckung über 15 Jahre hinaus geboten ist. Diese ist nicht mehr geboten, wenn ihr besondere Umstände entgegenstehen und die Allgemeinheit deshalb (ungeachtet bzw. trotz der besonderen Schuldschwere) Verständnis für eine Strafaussetzung nach 15 oder mehr Jahren hat. In einer eigenständigen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung hat die Strafvollstreckungskammer somit unter Berücksichtigung der tatschuldrelevanten Faktoren zu klären, ob besondere Gründe vorliegen, die dem allgemeinen Rechtsbewusstsein den Verzicht auf eine der besonderen Schuldschwere entsprechende Strafvollstreckung angebracht erscheinen lassen (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 57a Rn. 8, m.w.N.). Wird die Aussetzung aus Gründen des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ablehnt, so hat die Strafvollstreckungskammer verbindlich mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt auf der Grundlage der gegenwärtigen Beurteilung entsprechend der vorgenannten vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) mit einer Aussetzung zu rechnen ist. Diese zeitliche Festlegung kann - vorbehaltlich einer Änderung der für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse des Gefangenen - im Hinblick auf den Gesichtspunkt des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB später nicht mehr geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 –, Rn. 134 bei juris). Insofern bietet die von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen von § 57a StGB getroffene Entscheidung - auch unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft bei der nach § 456a StPO zu treffenden Ermessensentscheidung zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums - zumindest einen konkreten Anhalt dafür, dass nach Ablauf der festgesetzten Mindestverbüßungsdauer ein Sühneausgleich für die schwere Schuld, die der Verurteilte durch die Tat(en) auf sich geladen hat, auch aus Sicht der Bevölkerung geschaffen sein könnte und dass ein (gesteigertes) öffentliches Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung möglicherweise nicht mehr besteht. Für die von der Staatsanwaltschaft zu treffende Ermessensentscheidung bedeutet dies, dass sich das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverbüßung jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Mindestverbüßungsdauer bereits deutlich überschritten ist, nicht (mehr) allein mit der Schwere der Schuld und den Umständen der Tat begründen lässt, es vielmehr darüber hinausgehender Umstände bedarf, die das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung (neben den die besondere Schuldschwere begründenden Umständen) ebenfalls nachhaltig prägen und die Annahme eines fortbestehenden Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Umstände können z.B. die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten und seines Verhaltens im Vollzug und seine innere Einstellung zu dem von ihm verwirklichten Unrecht sein, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass einer gegebenenfalls aus diesen (und eventuell weiteren) Umständen resultierenden negativen Legalprognose für sich genommen für den ebenfalls abwägungsrelevanten Punkt des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit nur insoweit Bedeutung zukommen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2019 in gleicher Sache, III-1 VAs 96/19). Auch wenn vorliegend manches dafür spricht, dass neue und im Zeitpunkt der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer noch nicht bekannte bzw. erwartbare entscheidungsrelevante Tatsachen, die das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung noch weiterhin tragfähig begründen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat dies nach dem derzeitigen Erkenntnisstand letztlich nicht hinreichend sicher ausschließen, zumal der letzte Bericht der JVA Wolfenbüttel vom 21. August 2018 datiert. Ein Fall der Ermessenreduzierung auf Null liegt daher trotz erneuter Aufhebung der Bescheide (noch) nicht vor (vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt: OLG Dresden, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 2 VAs 26/15 -, juris). Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft Detmold zu verpflichten, über den Antrag des Verurteilten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden, wobei nach Bewertung des Senats in Anbetracht der bereits zweimal ermessenfehlerhaft erfolgten Bescheidung eine zügige und bevorzugte Sachbearbeitung angezeigt sein wird. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nrn. 15300, 15301 KV-GNotKG. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Es entspricht der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.