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Urteil

21 U 120/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0908.21U120.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.05.2019 (18 O 213/18) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 32.627,49 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus 318,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C – M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten werden verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, als Gesamtschuldner in Höhe von 1.474,88 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus in Höhe von 116,03 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2) weitere 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2) weitere 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 30 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 25 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 19 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 78 % und die Beklagte zu 2) weitere 3 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 27 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 26 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 38.720,78 € festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 16.08.2020                            37.202,90 €,

ab dem 17.08.2020                            32.946,29 €.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.05.2019 (18 O 213/18) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 32.627,49 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus 318,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C – M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagten werden verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, als Gesamtschuldner in Höhe von 1.474,88 € und die Beklagte zu 1) darüber hinaus in Höhe von 116,03 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2) weitere 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % und die Beklagte zu 2) weitere 2 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 30 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 25 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 19 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 78 % und die Beklagte zu 2) weitere 3 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger 27 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 26 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 38.720,78 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis zum 16.08.2020 37.202,90 €, ab dem 17.08.2020 32.946,29 €. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem „Diesel-Abgas-Skandal“ geltend. Der Kläger erwarb am 26.10.2013 bei dem Autohaus T GmbH & Co. U KG in D einen Neuwagen B zu einem Gesamtpreis von 45.382,76 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K3 Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten zu 2) hergestellt. Der Dieselmotor wurde von der Beklagten zu 1) hergestellt. Das Fahrzeug ist mit einem 2.0L-Dieselmotor Typ EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet, der vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Das Fahrzeug wurde am 16.01.2014 zugelassen (amtl. Kennzeichen C – M 0000) und dem Kläger übergeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 0 km. Der Kläger bezahlte das Fahrzeug durch Barzahlung in Höhe von 25.500,00 € sowie Finanzierung und Zahlung des Restbetrages in Höhe von 19.882,75 € mit Darlehensvertrag (Vorgangsnummer 1051815279). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Die Finanzierung ist mittlerweile wie vorgesehen beendet. Unter dem 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte zu 1) eine "Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG: X AG informiert:" Darin heißt es unter anderem: "Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt". Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen die Beklagte zu 1) ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten zu 1) auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte zu 1) gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Am 12.01.2017 ließ der Kläger an seinem Fahrzeug das Software-Update ausführen. Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2018 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 38.720,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.10.2013 und zur Abholung des Fahrzeugs bei dem Kläger bis zum 07.05.2013 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € bis zum 07.05.2013 auf. Mit Schreiben vom 26.04.2018, bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.05.2018 eingegangen, bat die Beklagte zu 1), sich mit dem Anliegen des Klägers an die Beklagte zu 2) zu wenden. Mit Email vom 28.04.2018 wies die Beklagte zu 2) den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die entwickelten technischen Lösungen hin und erklärte, dass sie dem Wunsch des Klägers, das Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen könne. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.04.2019 hatte das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 81.312 km. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihn arglistig getäuscht und durch das Inverkehrbringen des mit der oben genannten Software ausgestatteten Motors gegen die guten Sitten verstoßen und ihm stehe daher ein deliktischer, auf Abwicklung des Kaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen der seinerzeitigen Vorstände beider Beklagten in mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen installiert worden sei. Der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges durch den Kläger tätige Vorstand der Beklagten zu 1) habe in allen Einzelheiten gewusst, dass in Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine Software verwendet worden sei, die eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet habe. Die schädigende Handlung der Beklagten zu 2) liege hier in der Herstellung des Fahrzeugs und dem damit einhergehenden Verbau des Motors sowie dem Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Jedenfalls müsse sich die Beklagte zu 2) die schädigende Handlung der Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Der Beklagten zu 2) sei bewusst gewesen, dass es sich um nicht gesetzeskonforme Fahrzeuge handele, sowie, dass durch den Kauf dieser den jeweiligen Kunden ein Schaden entstehen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Kaufes des Fahrzeugs durch den Kläger Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in die importierten Fahrzeuge gehabt habe. Die Beklagte zu 2) sei als Teil des Konzerns der Beklagten zu 1) personell wie organisatorisch eng mit dieser verbunden. Da es sich bei den genauen Kommunikationsvorgängen bei der Beklagten zu 2) um Tatsachen handele, die sich der Wahrnehmung des Klägers naturgemäß entziehen würden, sei die Beklagte zu 2) hier ebenso wie die Beklagte zu 1) sekundär darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt habe. Der Kläger hat behauptet, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Durch den Vertragsschluss sei ihm ein Schaden in Höhe des Kaufpreises entstanden, wobei ein Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs abzuziehen sei. Der Kläger hat hierzu behauptet, die maximale Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sei mit 350.000 km anzusetzen. Dem liege die üblicherweise auf längere Laufzeit ausgerichtete Bauweise eines Dieselmotors zugrunde. Zudem habe er auf das Darlehen Zinsen in Höhe von insgesamt 1.896,55 € gezahlt. Dadurch, dass der Kläger seit dem Kauf des Fahrzeugs nicht über das Geld habe verfügen können, sei ihm ein Schaden entstanden, der pauschalisiert mit 4% Zinsen p.a. zu bestimmen sei. Bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist aus der Zahlungsaufforderung an den Beklagten sei der Schaden daher mit 53.539,22 € (Kaufpreis zzgl. Zinsen in Höhe von 8.156,46 €) zu beziffern. Hinsichtlich weiterer, derzeit noch nicht bezifferbarer Schäden aus Steuernachzahlungen bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 46.916,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 auf einen Betrag in Höhe von 38.720,78 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C – M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. aufgeführten Fahrzeugs befinden, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1. genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu, da sie weder getäuscht noch sonst unwahre oder auch nur irreführende Tatsachen bekanntgegeben hätten. Das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und seine Nutzung unterliege keinerlei Einschränkungen. Dem Kläger sei durch den Vertragsschluss kein Schaden entstanden. Auch sei es nicht aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware zu einer Wertminderung des Fahrzeugs gekommen. Mit dem am 10.05.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 32.557,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C – M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs befinden, und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagten hätten dem Kläger mit dem Einbau der streitgegenständlichen Software durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Die Beklagte zu 1) habe durch Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Die Beklagte zu 2) habe durch Inverkehrbringen des durch sie hergestellten Fahrzeugs mit dem eingebauten Motor EA 189 unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend gehandelt. Der Kläger habe hierdurch einen Schaden erlitten. Die Schädigung sei auch sittenwidrig erfolgt und die schädigende Handlung sei den Beklagten gem. § 31 BGB zuzurechnen. Die Schadenszufügung sei auch vorsätzlich erfolgt. Eine Kenntnis bei den gesetzlichen Vertretern der Beklagten sei aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen. Die Beklagten hätten dem Kläger somit den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser liege in dem geschlossenen Kaufvertrag. Den vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil habe das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt und der Berechnung eine vom Gericht geschätzte Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt. Es verbleibe daher ein Zahlungsanspruch von 30.622,10 €. Die Zinsaufwendungen und die Instandhaltungskosten seien ebenfalls als kausale Schäden erstattungsfähig. Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB bestehe indes nicht, da der Normzweck vorliegend nicht betroffen sei. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sei begründet, weil sich die Beklagten seit dem 07.05.2018 in Annahmeverzug befänden. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folge aus §§ 826, 249 BGB. Der Antrag auf Feststellung betreffend mögliche Zukunftsschäden sei als unzulässig abzuweisen gewesen, da kein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei nicht dargetan und auch nicht anzunehmen, wenn wie hier die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolge. Mit Beschluss vom 06.07.2019 hat das Landgericht den Tenor des Urteils vom 10.05.2019 dahingehend berichtigt, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 32.946,29 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, sowie den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass die Aufwendungen des Klägers nicht 39,28 €, sondern 388,36 € betrugen und es sich bei den 39,28 € um weitere Zinsen für die Aufwendungen handelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils vom 10.05.2019 wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger als auch die beiden Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe unzutreffend die Kapitalzinsen von 4 % über einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.156,46 € abgelehnt und den Vorteilsausgleich auf Basis einer zu geringen Laufleistung errechnet. Das Gericht habe hierbei eine zu niedrige Gesamtlaufleistung von lediglich 250.000 km angenommen. Zutreffend sei eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Schließlich habe das Landgericht unzutreffend die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zur Erstattungsfähigkeit weiterer zukünftiger Schäden bejaht. Der Kläger hatte angekündigt, zu beantragen, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 12.413,07 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 38.720,78 € seit dem 02.05.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ### mit dem amtlichen Kennzeichen C – M 0000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1. genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagte zu 1) hatte angekündigt, zu beantragen, das am 10. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld, Az. 18 O 213/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Schädigungshandlung der Beklagten festgestellt. Es würdige das Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeugs unter Verschweigen der entsprechenden Manipulationssoftware rechtsfehlerhaft als vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Zudem sei dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrags kein ersatzfähiger Vermögensschaden in Form einer entsprechenden ungewollten Verpflichtung entstanden, was das Landgericht jedoch verfahrensfehlerhaft und unter Verletzung materiellen Rechts unterstelle. Das Landgericht verkenne des Weiteren den vom Bundesgerichtshof anerkannten personalen Charakter der Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB, indem es konkrete Feststellungen zum Vorsatz und der Motivation einer konkreten Person als Schädiger nach § 826 BGB unterlasse und stattdessen pauschal annehme, dass die Beklagte bzw. die für sie handelnden Vorstände Vorsatz gehabt hätten. Verfahrensfehlerhaft gehe das Landgericht sodann im Rahmen der Zurechnung nach 31 BGB analog davon aus, dass die Beklagte für den Schaden einzustehen habe, den ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hätten. Weiterhin gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Kausalität zwischen der im Urteil unterstellten sittenwidrigen Schädigung und der Kaufentscheidung des Klägers aus. Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben ihre Berufung jeweils mit Schriftsatz vom 17.08.2020 zurückgenommen. Die Beklagte zu 2) beantragt, 1. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 10.05.2019, Az. 18 O 213/18, die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag nach Ziffer I. nicht stattgegeben wird, den Rechtsstreit, soweit zu Lasten der Beklagten zu 2) entschieden wurde, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 2) führt im Wesentlichen aus, das Landgericht habe mehrfach ohne Beweisaufnahme tatsächliche Feststellungen getroffen oder seiner Begründung zugrunde gelegt, die für das Urteil erheblich waren, obwohl es sich um streitige oder in das Verfahren an keiner Stelle eingebrachte Tatsachen gehandelt habe. So habe das Landgericht ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, ohne dies näher zu begründen oder auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten einzugehen, sowie, dass eine vorsätzliche Täuschung durch die Beklagte zu 2) erfolgt sei, obwohl der Kläger diesbezüglich keinerlei substantiierten Vortrag geleistet habe. Die Beklagte zu 2) habe den streitgegenständlichen Motor nicht entwickelt. Im Urteil habe das Landgericht dennoch nicht zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) differenziert. Das Landgericht habe auch unzutreffend unterstellt, die Software suggeriere einen geringeren Kraftstoffausstoß. Zudem habe das Landgericht die Sittenwidrigkeit von nicht näher spezifizierten Handlungen der Beklagten bejaht, weil sich diese als Hersteller besonders umweltfreundlicher Fabrikate am Markt platziert hätten. Inzident habe das Landgericht damit ohne Beweisaufnahme unterstellt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei „nicht umweltfreundlich“. Hierdurch habe es unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu 2) ignoriert und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass auf Seiten des Herstellers eine ihm zurechenbare vorsätzliche Täuschung gegenüber Endkunden vorgelegen habe und diese hierdurch einen kausalen Schaden erlitten hätten. Der Kläger habe insbesondere auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Inspektionen und Reparaturen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen. Er verteidigt insofern das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird insgesamt auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO persönlich angehört. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 2) unstreitig gestellt, dass sich der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs B im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.08.2020 auf 96.855 km belief. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll und den Berichterstattervermerk, jeweils vom 18.08.2020, Bezug genommen. II. Die nur noch rechtshängige Berufung der Beklagten zu 2) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nur teilweise begründet. Klageantrag zu 1.: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs B verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Beklagte zu 2) vor. a) Täuschung Die Beklagte zu 2) hat durch das Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ein Verhalten gezeigt, das einer bewussten arglistigen Täuschung zumindest gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 12 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 - 8 U 1803/19 -, BeckRS 2020, 17355). Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller aktiv die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318 -, juris Rn. 22), deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 11). Die EG-Typgenehmigung benötigt ein Hersteller, der ein neues Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt bringen will, Art. 4 I Verordnung 715/2007/EG. Er hat beim KBA als zuständige Behörde gem. § 2 I EG-FGV insbesondere eine EG-Typgenehmigung zu erwirken und ist zudem gesetzlich verpflichtet, auf dieser Grundlage den Käufern EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (§ 6 EG-FGV, Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, nachfolgend RL 2007/46/EG) zu erteilen, die diese für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigen (Art. 3 Nr. 36 RL 2007/46/EG, § 6 EG-FGV), und diese dem Fahrzeug beizufügen. Mit den Übereinstimmungsbescheinigungen gibt der Hersteller ausweislich der mit Wirkung ab dem 29.04.2009 eingefügten Anlage IX der RL 2007/46/EG eine Erklärung ab, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt, und dass diese es den zuständigen Behörden ermögliche, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Käufer zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen. Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typgenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung tatsächlich nicht vorgelegen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 -, juris Rn. 4 f.). Diese Voraussetzungen lagen hier für den vom Kläger erworbenen Fahrzeugs B nicht vor. Die in dem Fahrzeug eingesetzte Software verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die bemerkte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird und den „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ durchläuft. Hierdurch wurde dann durch eine „Abschaltautomatik“ oder „Umschaltlogik“ im Testbetrieb der Abgasrückführungsmodus 1 aktiviert, im herkömmlichen Straßenverkehr hingegen der Modus 0. Im Modus 1 werden die Grenzwerte der Euro 5-Norm eingehalten, im Modus 0 hingegen nicht. Insofern verfügte der von der Beklagten zu 2) in Verkehr gebrachte und von dem Kläger erworbene Wagen nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis. Vielmehr handelte es sich bei der installierten Software, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, um eine nach Art. 5 II 1 Verordnung 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung, da die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig ansieht (Art. 5 II 1 Verordnung 715/2007/EG), sofern nicht die – eng gefassten und vorliegend nicht einschlägigen – ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 II 2 Verordnung 715/2007/EG) greifen (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17; vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 – 3000 – 0316/16, S. 12 f.). Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht vor (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 5 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 15; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rn. 27 f.). Dies hat zur Folge, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses durch den Kläger und nachfolgend noch mindestens bis zum Aufspielen des später von der Beklagten zu 1) entwickelten Software-Updates ein Widerruf der EG-Typgenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs drohten (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 21). Stellt nämlich das KBA nach Erteilung einer formell wirksamen EG-Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gem. § 25 II EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gem. § 25 III EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Nach § 3 I 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Dies setzt gem. § 3 I 2 FZV voraus, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typen mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gem. § 5 I FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 12; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 -, juris Rn. 10 f.). Aus diesen Gründen stellt sich das Verhalten der Beklagten zu 2) durch das Herstellen und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware als Täuschungshandlung dar (vgl. auch (OLG München, Urteil vom 08.06.2020 – 21 U 4760/19 –, Rn. 27, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.09.2019 - 19 U 51/19 -, BeckRS 2019, 22423, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 13 U 81/19 -, juris Rn. 34; LG Heilbronn, Urteil vom 22.05.2018 - Ve 6 O 35/18 -, juris Rn. 45; OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 - 8 U 1803/19 -, beck-online Rn. 23 f.). b) Sittenwidrigkeit Das Verhalten der Beklagten zu 2) war sittenwidrig. Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 15). Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) festzustellen. Die Beklagte zu 1) hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit gingen einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 16, juris). Damit ist auch das Herstellen und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte zu 2) als sittenwidrig zu erachten. Auch der Beweggrund der Beklagten zu 2) ist in der angestrebten Profitmaximierung zu sehen. Zwar ist ein Handeln aus Gewinnstreben allein nicht als verwerflich zu beurteilen. Hinzu kommt jedoch die verwerfliche Art und Weise der Täuschung. Die Beklagte zu 2) hat in großem Umfang zentrale Zulassungsvorschriften umgangen und zugleich Fahrzeugkäufer konkludent getäuscht. Sie hat dabei nicht nur vorgeschriebene Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern für alle betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System der planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie – nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge – gegenüber Verbrauchern geschaffen. Es lag eine bewusste Täuschung sowohl der zuständigen Behörden als auch der Verbraucher vor, um die entsprechenden Typgenehmigungen für die mit den Motoren ausgestatteten Fahrzeuge und damit deren Inverkehrbringen zu sichern, um dadurch entsprechende Vertragsabschlüsse der Händler mit den Kunden herbeiführen zu können. Dies erfolgte dabei in einem großen Umfang. Die Verwerflichkeit des Handels ergibt sich auch aus den massenhaft resultierenden Folgen: Den Fahrzeugkäufern drohte ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs. c) Kausalität Die Täuschung seitens der Beklagten zu 2) durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware war vorliegend auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger. Maßgeblich ist die Täuschung mit dem Erklärungsgehalt, das in Verkehr gebrachte Fahrzeug verfüge über eine ungefährdete EG-Typgenehmigung und erfülle die materiellen Anforderungen für deren Erlangung. Es handelt sich daher um eine Täuschung über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes. Für den vergleichbaren Fall des Eingehungsbetruges gem. § 263 StGB ist anerkannt, dass es für den Kausalzusammenhang ausreicht, wenn der Verfügende durch das Erklärungsverhalten des Schädigers zur Verfügung veranlasst wird, weil er das Vorliegen der konkludent miterklärten, tatsächlich aber nicht bestehenden Tatsachen als selbstverständlich voraussetzt, ohne darüber zu reflektieren („sachgedankliches Mitbewusstsein“). Erforderlich ist insoweit nur, dass der Getäuschte keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und die Verfügung auf der Unkenntnis beruht (Schönke/Schröder-Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 39 m.w.N.). Diese zu § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf die Frage der Kausalität der Täuschung im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB übertragen: Auch hier ist es für einen mit der konkludenten Täuschung korrespondierenden Irrtum des Käufers ausreichend, dass er die miterklärte Tatsache als selbstverständlich voraussetzte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende Schlussfolgerung vorliegend aus einer tatsächlichen Vermutung oder aus einem Anscheinsbeweis hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass kein vernünftiger, über das betrügerische Inverkehrbringen aufgeklärter Käufer ein solches Fahrzeug überhaupt bzw. zum gewöhnlichen Kaufpreis erworben hätte. Jeder Erwerber geht üblicherweise davon aus, dass er das Fahrzeug dauerhaft und ohne Gefahr der Stilllegung wegen des Erlöschens der allgemeinen Betriebserlaubnis nutzen kann. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Käufer in der Regel Abstand von dem Erwerb eines Wagens nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese richtigerweise gar nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Genehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zu einer Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Dass sich ein Käufer etwa auf die im Zeitpunkt des Erwerbs gänzlich ungewisse Möglichkeit einließe, dass es der Beklagten zu 1) zu einem späteren Zeitpunkt gelingen könnte, ein Software-Update zu entwickeln, das den Erhalt der Zulassung ermöglicht, ist dagegen nicht vorstellbar. Etwaige weitere Motive für die Wahl des betreffenden Fahrzeugmodells treten demgegenüber in den Hintergrund, weil der hier vorliegende Mangel den elementaren Zweck des Autokaufs gefährdet. Dieser liegt grundsätzlich in der Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 65). Gemäß dieser allgemeinen Lebenserfahrung und dem sich hieraus ergebenden Erfahrungssatz (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 49-51) hat vorliegend auch der Kläger bei Abschluss des hier maßgeblichen Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Wagen gehandelt. Es liegt auf der Hand, dass er ohne die von den Beklagten zu verantwortende Täuschung im Oktober 2013 nicht den Kaufvertrag über das Fahrzeug B abgeschlossen hätte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass er den Pkw als für ihn - insbesondere wegen der Sitzhöhe - geeignetes Auto habe erwerben wollen, und dass er den Wagen aber nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug manipuliert war (vgl. Berichterstattervermerk vom 18.08.2020). d) Vorsatz Die Beklagte zu 2) handelte vorsätzlich. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826 Rn. 8). Die – für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche – Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 -, juris Rn. 13). Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter der Beklagten zu 2) umfassende Kenntnis von dem Einbau und Einsatz der manipulierten Software in die betroffenen Fahrzeuge hatte und in der Vorstellung das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an die Kunden weiterveräußert werden würden. Zwar liegt gemäß dem herkömmlichen Günstigkeitsprinzip die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen des § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB bei dem Kläger. Jedoch hätte es in der hier gegebenen Fallkonstellation der Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, inwieweit ein - gegebenenfalls nicht als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB - tätiger Mitarbeiter für den Einbau des Motors oder der Motorsteuerungssoftware und für die entsprechende Kontrolle verantwortlich gewesen ist. Dem ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte zu 2) hat zu diesen maßgeblichen Umständen nicht hinreichend vorgetragen. Denn in bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Diese allgemeinen Grundsätze kommen auch hier zur Anwendung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 35-38, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger hier hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 2) vorgetragen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 39, juris). Der Kläger muss insbesondere nicht darlegen, welche konkrete bei der Beklagten zu 2) tätige Person verantwortlich war (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 - juris). Die vormals Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sind in einem Konzern miteinander verbunden. Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft, die Beklagte zu 2) die Tochtergesellschaft. Der von dem Kläger unter anderem benannte Herr S V war ab 2007 Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 2) und ab 2010 gleichzeitig Mitglied des Vorstands der Beklagten zu 1). Die Umstände, die für eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 1) sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris), gelten hier entsprechend für die Beklagte zu 2). Angesichts des Umfangs und der Tragweite des massenhaften Einbaus der manipulierten Motorsteuerungssoftware und des sich anschließenden Inverkehrbringens der mit der Software ausgestatteten Fahrzeuge ist es nicht vorstellbar, dass kein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe. Die Beklagte zu 2) hat den betroffenen Motor mit der Typbezeichnung EA 189 in zahlreiche Modelle ihrer Pkw eingebaut. Es handelte sich auch insoweit um eine strategische Entscheidung mit weitreichender Bedeutung auch für die Beklagte zu 2). Insofern kann dem Kläger auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) zugebilligt werden, dass es sich bei seiner Darstellung nicht nur um eine streitige Behauptung im prozessualen Sinne handelt, sondern vielmehr um die Schilderung eines Lebenssachverhalts, dessen Richtigkeit sich geradezu aufzudrängen scheint und die ohne jeglichen Gegenvortrag von sachgerechter Substanz auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Angesichts dessen bestehen auch für die Beklagte zu 2) durchgreifend konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, zumindest ein Vorstandsmitglied oder Repräsentant der Beklagten zu 2) habe Kenntnis von der Softwaremanipulation gehabt (vgl. auch OLG München, Urteil vom 08. Juni 2020 – 21 U 4760/19 –, Rn. 40, juris). Ihrer nach den obigen Maßstäben sekundären Darlegungslast hat die Beklagte zu 2) nicht entsprochen. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern den Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 III ZPO. Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/17 -, juris 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rn. 61). Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen. Danach wäre es Sache der Beklagten zu 2) gewesen, durch präzisen Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis ihres Vorstands oder sonstiger Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die für die Beauftragung, die Bezahlung, den Empfang, die Kontrolle und den Einbau der betroffenen Motoren mit der Motorsteuerungssoftware verantwortlich waren, sowie die Darstellung sowohl des internen Ablaufs als auch der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1) in Bezug auf die obigen Handlungen im Zusammenhang mit den betroffenen Motoren und Fahrzeugen erfordert. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten und Vorbringen der Beklagten zu 2) nicht. Ihr Vortrag – ebenso wie das der Beklagten zu 1) – erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen seien, keine Erkenntnisse für eine Beteiligung oder Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder oder eines Repräsentanten vorhanden seien, aufgrund derer man davon ausgehen müsste, dass diese von der Entwicklung und dem Einbau der manipulierten Software Kenntnis gehabt hätten. Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Die Umstände des Falles, insbesondere das planmäßige, mit hohem Aufwand organisierte und weltweit zur Anwendung gebrachte Täuschungsschema, lassen keinen anderen Schluss als den auf ein vorsätzliches Verhalten zu. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen. e) Schaden Durch die Täuschung seitens der Beklagten zu 2) hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrages zu sehen ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 44 f. m.w.N.). Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig - wie es die Beklagte unter Hinweis auf das aufgespielte Software-Update geltend macht - nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 45 - 47, juris). Vorliegend ist der Kläger, veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten, eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Dabei kann dahinstehen, ob er einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war (§ 249 Abs. 1 BGB), auch wenn dafür angesichts des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen verdeckten Sachmangels, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 f.), einiges spricht. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 48, juris). Das streitgegenständliche Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Damit lag - wie bereits oben ausgeführt - ein Sachverhalt vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs - wie ausgeführt - maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können. Für die Frage der Brauchbarkeit kommt es nicht lediglich darauf an, dass das Fahrzeug von dem Kläger tatsächlich genutzt werden konnte und sich die bestehende Stilllegungsgefahr nicht verwirklicht hat. Ein Fahrzeug ist für die Zwecke desjenigen, der durch ein sittenwidriges Verhalten zum Vertragsabschluss veranlasst wird, dann nicht voll brauchbar, wenn es aus der ex ante Sicht des Käufers letztlich vom Zufall abhängt, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt wird. Bei Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erwerb des Fahrzeugs auch nach der Verkehrsanschauung unvernünftig und damit für den Kläger nachteilig, die Brauchbarkeit des Fahrzeugs mithin nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht des Klägers eingeschränkt. Es lag nicht lediglich eine Vermögensgefährdung vor. Vielmehr begründete bereits der (ungewollte) Vertragsabschluss einen Schadensersatzanspruch. Dieser ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Darauf, dass die unzulässige Abschalteinrichtung und damit die Unvernünftigkeit des Vertragsschlusses erst später bekannt wurden, kommt es für die Entstehung des Schadens nicht an. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Begründung des Schadens ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei der konkreten Schadensberechnung sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt, in die Schadensberechnung einzubeziehen. Dies führt aber nicht zu einer Verringerung oder gar einem Entfallen des dem Kläger entstandenen Schadens. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB nach den obigen Ausführungen mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Klägers auf (Rück-)Zahlung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie etwa der Aufdeckung des verdeckten Sachmangels oder der Durchführung des Updates verändern. Dies geht vielmehr angesichts des Umstands, dass das Fahrzeug Zug um Zug gegen (Rück-)Zahlung der Beklagten zur Verfügung zu stellen ist, jeweils zu Lasten oder zu Gunsten der Beklagten. Aus diesem Grund entfällt der Schaden auch nicht wieder durch das später durchgeführte Update. Der im Oktober 2013 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das im Januar 2017 - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung - durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 52 - 59, juris). f) Rechtsfolge Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826 Rn. 15). Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Er kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der von ihm gezogenen Nutzungen verlangen. aa) Der Kläger muss sich auf seinen Anspruch die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 65-77). Er ist mit dem erworbenen Fahrzeug B seit Januar 2014 über einen mehrjährigen Zeitraum gefahren und hat auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich vor. Generalpräventive Wirkungen bzw. eine Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion sind nicht Aufgabe des Zivilrechts (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 78 f. m.w.N.). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren. Der Schadensersatzanspruch des Klägers als des Geschädigten ist daher nur mit dieser Einschränkung begründet. bb) Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt der Senat nach § 287 ZPO nach der Methode des linearen Wertschwundes (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Januar 2020 – 13 U 40/18 –, juris Rn. 97) auf 14.651,82 €. Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln. Dabei ist Anknüpfungspunkt der gezahlte Bruttokaufpreis, der den Nutzungswert des Fahrzeugs verkörpert. Die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung stellt den Gesamtgebrauchswert dar (OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1338/18 -, juris Rn. 108). Nach den vom Berufungsgericht angewendeten Kriterien ist bei Dieselmotoren mit Direkteinspritzung insbesondere nach dem Hubraum zu differenzieren. Dabei geht der Senat im Wege der Schätzung gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 287 ZPO davon aus, dass ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art – es handelt sich hier um ein Fahrzeug B mit einem 2.0 TDI Dieselmotor – regelmäßig eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von 300.000 km erreicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug B als SUV zu den Fahrzeugen gehört, die auf eine umfangreiche und robuste Nutzung ausgelegt sind. Der Senat hat die Gesamtlaufleistung gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 287 ZPO auch nach der Berufungsrücknahme durch den Kläger zu schätzen und festzustellen, da insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts bestanden und der Senat daher eine eigene Feststellung zu treffen hatte (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 49; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 529 Rn. 3bb, 4, 5, 8, 9, 11, 16, 24; Stein/Jonas, a.a.O., § 529 Rn. 14, 38; BeckOK ZPO/Wulf, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 529 Rn. 11; Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 11. Kapitel. Rechtsmittel Rn. 2, beck-online; Stein/Jonas, a.a.O., § 529 Rn. 14, 38; vgl. auch Hirtz, Berufung im Zivilprozess, § 529 Rn. 53; vgl. auch Baumbach, ZPO, 78. Aufl. § 287 Rn. 31; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020 Rn. 35, ZPO § 287 Rn. 35; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2019, 731 Rn. 22, beck-online; BGH, NJW 2011, 1947 Rn. 22, beck-online; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020 Rn. 13, ZPO § 528 Rn. 13, 15; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 528 Rn. 22; BGH, BeckRS 1961, 31186436, beck-online). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.08.2020 wies der Wagen des Klägers einen Kilometerstand von 96.855 km auf. Dies stellt auch die ab Erwerb des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer dar, da der von dem Kläger erworbene Neuwagen im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 0 km hatte. Nach der anerkannten Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung - km-Stand bei Kauf) ergibt sich folgende Berechnung: 45.382,76 € x 96.855 km : 300.000 km = 14.651,82 € Damit besteht ein Restanspruch in Höhe von 30.730,94 €. 2. Aufwendungen (388,36 €) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) jedoch keinen Anspruch aus §§ 826, 249 BGB auf Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung einer Inspektion mitsamt Radwechsel und Kontrolle/Austausch von Verschleißteilen sowie Ölwechsel in Höhe von insgesamt 388,36 €. Insoweit hat die Berufung der Beklagten zu 2) Erfolg. Denn diese Kosten sind nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst. Der Schutzzweck des § 826 BGB knüpft in der vorliegenden Konstellation an die mit dem Vertragsabschluss begründete und dem Käufer nicht bekannte Gefahr der behördlichen Stilllegung des Fahrzeugs an; von dem - dieser Gefahr wegen - ungewollten Vertrag soll der Käufer sich daher lösen können. Die Stoßrichtung des Anspruchs aus § 826 BGB ist damit der Erwerbsakt und dessen Rückgängigmachung auf Seiten des Käufers, nicht aber die umfassende Rückabwicklung der Fahrzeugnutzung im Sinne der Freistellung des Käufers von sämtlichem Aufwand, der typischerweise mit der Nutzung eines jeden - auch nicht von der Stilllegung bedrohten - Fahrzeugs einhergeht. Aus diesem Grund sind etwa Kosten für Dieselkraftstoff und Motoröl, mithin Stoffe, die für die Fahrzeugnutzung notwendig sind und mit ihr verbraucht werden, aber auch Kosten für Verschleißteile (wie z. B. Bremsbeläge und -scheiben), deren Austausch eine typische Nutzungsfolge ist, vom Schutzzweck des § 826 BGB nicht umfasst (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.07.2020 – 4 U 115/19 –, juris Rn. 73; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 – I-13 U 326/18 –, juris Rn. 111-116). Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 BGB umfasst grundsätzlich keine frustrierten Aufwendungen (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 47-49). Die Kosten für eine Instandhaltung und Reparaturen des Fahrzeugs sind damit bereits nicht vom Schutzzweck des Anspruchs erfasst. Dies ist hier der Fall. Der Kläger macht ausweislich der Rechnung (Anlage K5) die Erstattung von Kosten für Inspektionen nebst Ölwechsel und Aus- und Einbau von Staub- und Pollenfiltern, für einen Saison-Radwechsel sowie für eine „Schraube“ geltend. Ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch besteht daher nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris Rn. 24). 3. Zinsen auf die Aufwendungen (38,28 €) Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Zinsen auf die geltend gemachten Aufwendungen. 4. Darlehenszinsen (1.896,55 €) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) aber einen Anspruch auf Ersatz der auf das in Anspruch genommene Darlehen gezahlten Zinsen in Höhe von 1.896,55 € aus §§ 826, 249 BGB, weil der Kläger den zur Finanzierung des Kaufpreises dienenden Darlehensvertrag ohne den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Im Rahmen der geschuldeten Naturalrestitution ist der Kläger so zu stellen, als ob der Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Ohne Abschluss des Kaufvertrages hätte der Kläger keinen diesen finanzierenden Darlehensvertrag abgeschlossen und es wären keine Zinszahlungen angefallen. Die für die Finanzierung eines Fahrzeugs aufgewandten Beträge sind Teil der Kosten für die Beschaffung des Fahrzeugs, mithin der für den Vertrag getätigten Aufwendungen, und daher grundsätzlich auch von dem nach §§ 249 f. BGB im Wege der Naturalrestitution zu leistenden Schadensersatz umfasst, der hier darauf zielt, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er das streitbefangene Fahrzeug nicht erworben hätte. Darauf, dass dem Kläger Finanzierungskosten möglicherweise auch anlässlich des Erwerbs eines anderen Fahrzeugs entstanden wären („Sowieso-Kosten“) kommt es nicht an, da bereits nicht unterstellt werden kann, dass derartige Kosten bei jedem Ersatzgeschäft in der nämlichen Höhe angefallen wären (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2020 - 8 U 1803/19 -, beck-online Rn. 111-114 m.w.N.). Der Senat ist auf der Grundlage der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger - was die Beklagten bestritten hatten - die in dem als Anlage K4 vorgelegten Zahlenbildanerkenntnis ausgewiesenen Zinsen in Höhe von 1.896,55 € gezahlt hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, dass er über drei Jahre die Darlehenszinsen vollständig gezahlt und am Ende die Restzahlung erbracht hat, aus welcher sich der Rückschluss ergebe, dass zuvor alle Zinszahlungen vollständig und fristgerecht erfolgt seien. Die Beklagte zu 2) hat die Erbringung der Restzahlung nicht bestritten. Aus der glaubhaften Aussage des Klägers folgt mithin die Überzeugung des Senats, dass der Kläger die geltend gemachten Darlehenszinsen tatsächlich gezahlt hat. 5. Den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf sog. Deliktszinsen aus § 849 BGB in Höhe von 8.156,46 € hat das Landgericht bereits zutreffend abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19). Im Übrigen ist das Urteil nach der Rücknahme der Berufung des Klägers insoweit auch rechtskräftig. 6. Zinsanspruch Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Zinsanspruch aus §§ 280 I, II, 286, 288 I BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018. Die Beklagte zu 2) hat mit der Email vom 28.04.2018 erklärt, dass sie dem Wunsch des Klägers, das Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen könne (K10). Dies stellt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne des § 286 II Nr. 3 BGB dar. Entsprechend dem Klageantrag und dem Urteil des Landgerichts ist der Zinsanspruch erst ab dem 02.05.2018 begründet. Klageantrag zu 2.: Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, hat entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen Erfolg und ist abzuweisen. Die Berufung der Beklagten zu 2) hat insoweit Erfolg. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug ist zwar zulässig. Das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen der §§ 756, 726 I ZPO. Ein Urteil, in dessen Tenor der Annahmeverzug festgestellt wird, ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 I ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 756 Rn. 10). In materiell-rechtlicher Hinsicht spricht für das Feststellungsinteresse, dass der Kläger so die Möglichkeit erhält, über § 300 I BGB eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit herbeizuführen. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte zu 2) hat sich bis zuletzt mit der Rücknahme des von dem Kläger erworbenen Fahrzeug B nicht in Annahmeverzug befunden. Die insofern einschlägigen Voraussetzungen der §§ 293, 295 Satz 1 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Annahmeverzug ist nicht eingetreten, indem der Kläger die Beklagte zu 2) mit dem anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2018 zur Abholung des Fahrzeugs bei dem Kläger bis zum 07.05.2018 aufgefordert hat. Denn dieses Schreiben war nicht geeignet, einen Annahmeverzug zu begründen, da es eine erhebliche Zuvielforderung und kein taugliches Angebot der von dem Kläger seinerseits geschuldeten Gegenleistung beinhaltete. Darin hat nämlich der Kläger die Beklagte zu 2) der Höhe nach zu Unrecht aufgefordert, ihm einen Betrag in Höhe von insgesamt 38.720,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.10.2013 zu zahlen. Auf der Grundlage einer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten und im anwaltlichen Schreiben angeführten Laufleistung von 69.000 km und unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km hätte ein Nutzungsvorteil von 10.438,03 € abgezogen werden müssen und dem Kläger hätte nur ein Anspruch in Höhe von 34.944,73 € und zudem kein Anspruch auf sog. Deliktszinsen sowie auf Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 388,36 € zugestanden. Die Beklagte zu 2) hätte jedoch nur dann in Annahmeverzug geraten können, wenn ihr seitens des Klägers auch die Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten worden wäre. Ein Annahmeverzug ist daher auch nicht durch die Klageerhebung und den Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 2) begründet worden. Denn auch mit der Klage hat der Kläger sich einen zu geringen Nutzungsvorteil abziehen lassen sowie zu Unrecht sog. Deliktszinsen und die Erstattung der Aufwendungen gefordert. Er hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten zu 2) geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 85, juris). Klageantrag zu 3.: Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus §§ 826, 249 BGB in Höhe von 1.474,88 € begründet. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruches dem Grunde nach ohne weiteres ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche auch vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen. Der Kläger hat im Senatstermin - von der Beklagten zu 2) nicht bestritten - erklärt, dass seine Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Anwaltskosten zwar gezahlt, ihn aber ermächtigt hat, diesen nicht anrechenbaren Teil mit der Klage geltend zu machen. Auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers begründeten Anspruchs in Höhe von 34.944,73 € bestehen ersatzfähige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.474,88 € (1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Der entsprechende Zinsanspruch ist aus den Gründen zu oben zum Zinsanspruch auf die Hauptforderung wiederum ab dem 02.05.2018 begründet. Klageantrag zu 4.: Den Antrag, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug des Klägers zusammenhängen, zu ersetzen, hat das Landgericht bereits zutreffend als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen ist das Urteil nach der Rücknahme der Berufung des Klägers insoweit auch rechtskräftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Kostenentscheidung erster Instanz war nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen ohne Rücksicht auf Parteianträge und das Verbot der reformatio in peius sowie auch nach der Berufungsrücknahme des Klägers und der Beklagten zu 1) abzuändern (vgl. Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 17. Aufl., § 308 Rn. 24; MüKoZPO/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 308 Rn. 28, 29; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 528 Rn. 35; OLG München, Urteil vom 16.09.2016 – 10 U 4737/15 -, juris). In zweiter Instanz kam es aufgrund der eigenständigen Berufungen der Beklagten zu unterschiedlichen Prozessbeteiligungen der Beklagten im Verhältnis zum Kläger. Dem wurde durch eine Aufteilung der gerichtlichen Kosten zwischen dem Kläger und den Beklagten sowie einer aufgespaltenen Betrachtung der außergerichtlichen Kosten, die das jeweils unterschiedliche Obsiegen/Unterliegen in den Zweierrelationen berücksichtigt, in Anlehnung an die sog. Baumbach'sche Formel unter Berücksichtigung fiktiver Streitwerte (vgl. OLG München, Urteil vom 27. November 2018 – 28 U 617/18 Bau –, Rn. 140, juris; vgl. auch: OLG Hamm, Urteil vom 01. April 2020 – 30 U 33/19 –, juris; OLG München, Urteil vom 16. September 2016 – 10 U 4737/15 –, juris) sowie wegen der Berufungsrücknahmen in Anlehnung an die sog. Mehrkostenmethode Rechnung getragen. Die unterschiedlichen Quoten für die erste und zweite Instanz beruhen zudem auf dem unterschiedlichen Abzug für die Nutzungsentschädigung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert erster Instanz war abzuändern, da die mit der Klage geltend gemachten Zinsen gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden, da sie als Nebenforderungen geltend gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen im Klageantrag ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (BGH, Beschluss vom 25. November 2004 – III ZR 325/03 –, juris). Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall angewendet.