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Beschluss

20 U 148/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1009.20U148.20.00
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Leitsätze

Hat ein VN sämtliche Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag bereits vor diesem Vertragsschluss an einen Kreditgeber abgetreten, so besteht kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.

Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie eine Abtretung unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags.

Es liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein VN sämtliche Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag bereits vor diesem Vertragsschluss an einen Kreditgeber abgetreten, so besteht kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie eine Abtretung unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Es liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des BGH. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerspruch gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 08.10.2020 (Bl. 56 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst gezogener Nutzungen nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund. Der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages steht der vom Kläger erklärte Widerspruch nicht entgegen. Denn die Ausübung des Widerspruchs gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. war als widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB unzulässig. 1. Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerrufsrechts und die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles selbst dann gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein. Das gilt entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris; vgl. für § 5a VVG a.F. auch BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 161/15, juris Rn. 12). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). 2. Auch im vorliegenden Fall wertet der Senat die Umstände bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16) als so gravierend, dass sich das Verhalten des Klägers als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darstellt. a) Es kann dahinstehen, ob sich solche schon aus den Beitragsreduzierungen während der Vertragslaufzeit ergeben oder ob diese Reduzierungen zumindest bei der Frage, ob das Umstandsmoment erfüllt ist, zu berücksichtigen sind. b) Denn unabhängig von diesen Beitragsreduzierungen liegen besonders gravierende Umstände, welche die Ausübung des Widerspruchsrechts unzulässig machen, in der Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel. Unstreitig trat der Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein ihm durch die D gewährtes Immobiliendarlehen an diese ab. Ebenfalls unstreitig wurde diese Abtretung der Beklagten auch angezeigt. Die Abtretung setzte, um ihren Sicherungszweck erfüllen zu können und damit die Gewährung des Darlehens nicht zu gefährden, zwingend die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16). Zwar kann, worauf die Berufung zu Recht hinweist, nicht automatisch vom Vorliegen gravierender Umstände ausgegangen werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Derartige gravierende Umstände können aber vorliegen – und zwar unabhängig von der Frage, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte oder nicht –, wenn eine derartige Abtretung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt sowie der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16; vgl. ferner Senat, Urteil vom 13.01.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806). Entgegen der Berufungsbegründung ist es für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nicht erforderlich, dass die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mehrfach zur Kreditsicherung eingesetzt werden; vielmehr kann eine einmalige Abtretung als treuwidrig anzusehen sein, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Es kann dahinstehen, bis zu welcher Grenze im Einzelfall von einem „engen zeitlichen Zusammenhang“ auszugehen sein kann, wie ihn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 01.05.2016 (IV ZR 482/14, VersR 2017, 275) als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Versicherungsvertrages anerkannt hat (vgl. z.B: KG, Urteil vom 31.01.2017 – 6 U 30/16 – juris: Treuwidrigkeit u.U. auch bei Einsatz als Kreditsicherungsmittel mehrere Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages). Denn hier erfolgte die Abtretung jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass sich an der Bewertung des klägerischen Verhaltens als widersprüchlich nicht deshalb etwas ändert, weil hier die Abtretung sogar vor Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgte, sich also auf die künftigen Ansprüche aus dem noch abzuschließenden Versicherungsvertrag bezog. Die Argumentation in der Berufungsbegründung, es handele sich bei der Sicherungsabtretung dann nur um „die von beiden Parteien von Anfang an beabsichtigte Vertragsdurchführung“, geht an der Sache vorbei. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht es der Annahme einer Treuwidrigkeit nicht entgegen, wenn die Abtretung vor der Übersendung des Versicherungsscheins erfolgte (vgl. schon Senat, Urteil vom 13.01. 2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806, juris Rn. 21, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 06.12.2017 – IV ZR 51/17, juris; ferner Senat, Beschluss vom 03.08.2019 – 20 U 128/18, juris; Senat, Beschluss vom 20.03.2019 – 20 U 15/19, VersR 2019, 1133). Nichts anderes gilt, wenn die Abtretung sogar schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt. Entscheidend ist, dass die Sicherungsabtretung auch in einem solchen Fall nur dann ihren vertraglichen Zweck erfüllen kann, wenn der Versicherungsvertrag wirksam ist, und dass der Versicherer deshalb in seinem Vertrauen in den Fortbestand des Vertrages schutzwürdig ist. Diese Schutzwürdigkeit hängt jedenfalls dann nicht davon ab, ob die Nutzung der Ansprüche als Kreditsicherungsmittel kurz vor oder kurz nach der Antragstellung des Versicherungsnehmers erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – das Darlehen zu gänzlich außerhalb des Versicherungsvertrages liegenden Zwecken nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.08.2019 – 20 U 128/18, juris). b) Der Annahme, die Ausübung des Gestaltungsrechts durch die Klägerin sei als treuwidriges Verhalten zu werten und daher unzulässig, stehen schließlich auch europarechtliche Erwägungen nicht entgegen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ebenso geklärt wie die Tatsache, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung ändert auch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/19 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341) an dem Vorstehenden nichts. Die in der Berufungsbegründung zitierten Ausführungen des EuGH dazu, dass sich der Versicherer nicht auf „Gründe der Rechtssicherheit“ berufen könne, beziehen sich lediglich auf die Frage, ob die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu laufen beginnt. Sie stehen der Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nach nationalem Recht nicht entgegen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.