Beschluss
5 W 46/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1012.5W46.20.00
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Leitsätze
In einem Prozessvergleich kann auf ein Gerichtsgutachten Bezug genommen werden, ohne dass dieses als Anlage zum Protokoll genommen werden muss.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14.03.2020 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Prozessvergleich kann auf ein Gerichtsgutachten Bezug genommen werden, ohne dass dieses als Anlage zum Protokoll genommen werden muss. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14.03.2020 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 10.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Prozessvergleich. Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen 17 O 266/13 einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen und schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 einen Vergleich (Bl. 711 d. A.). Darin heißt es auszugsweise: 1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft den unter Ziffer 3.2.2 des Gutachtens des Sachverständigen H Nr. 0000008 vom 01.07.2015 aufgeführten Mangel in der Weise zu beseitigen, dass eine neue Flächenbefestigung der Privatstraße im Wege eines Asphaltbelages hergestellt wird, welcher die Nutzungsklage N3 aufweist. 2. Die Beklagte verpflichtet sich des Weiteren gegenüber der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, sämtliche weiteren Mängel, die in dem vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen festgestellt worden sind (einschließlich der ergänzenden Stellungnahme Nr. 0000008-02 vom 18.03.2016 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme Nr. 0000008-03 vom 13.09.2016) sach- und fachgerecht nach Maßgabe der Vorgaben des Sachverständigen vollständig zu beseitigen. 3. (…) 4. Die Parteien sind sich im Wege einer Beweisvereinbarung – auch im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung – darüber einig, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der der Beklagten obliegenden Mangelbeseitigungspflichten durch den Sachverständigen H überprüft wird, wobei dessen Feststellungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung die Wirkung eines Schiedsgutachtens haben sollen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreits. In der Folge führte die Schuldnerin Arbeiten zur Mängelbeseitigung durch, die der Sachverständige H begleitete. Der Sachverständige führte in dem Zusammenhang jedenfalls am 12.09.2018, 13.09.2018 und 17.09.2018 Ortstermine nebst einer Abnahme am 09.10.2018 und Nachbegehungen am 23.11.2018, 12.12.2018 und 05.04.2019 durch und errichtete darüber die als Anlagen 4 ff. (Anlagekonvolut zum Schriftsatz vom 07.01.2020) zur Akte gereichten Protokolle. Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 (Bl. 735 d. A.) hat die Gläubigerin beantragt: 1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, folgende Handlungen vornehmen zu lassen: a) Betreffend die zur Wohnungseigentumsanlage Nstraße 01-02 in S gehörende private Erschließungsstraße: Sach- und fachgerechte Beseitigung und Schließen der vorhandenen Einschlüsse durch eingewalzte Eicheln etc. im Asphaltbelag; b) betreffend die Treppenhäuser von Haus Nr. 01 und Haus Nr. 02: Sach- und fachgerechte Beseitigung der vorhandenen Kleberreste sowie anschließende Erneuerung der Schutzversiegelung der Betonwerksteinbeläge; c) betreffend den Bereich der Kellerzugangstür Haus Nr. 01: Sach- und fachgerechte Herstellung des unteren Türanschlusses im Verhältnis zum Estrichbelag durch Nachbesserung des Estrichs und anschließendes Aufbringen einer Schutzbeschichtung; d) betreffend den südlichen Lüftungs-/Lichtschacht zur Tiefgarage: Sach- und fachgerechte Herstellung einer Entwässerungsanlage durch Errichtung eines Pumpenschachtes, Einbau einer Tauschpumpe, Herstellung einer Druckleitung zum Anschluss an die innen vor dem Schacht unter der Decke vorhandene Entwässerungsleitungen sowie der elektrische Anschluss der Pumpe; e) betreffend den Dachgeschoss-Umlauf der Eigentumswohnung des Erwerbers L (Haus Nr. 02, DG): Sach- und fachgerechte Reinigung der Bleche der Abdichtungsverwahrung zur Fassade; f) betreffend die Wandfläche im Treppenhaus von Haus Nr. 02 zwischen dem Aufzugsportal und der Wohnung Nr. 7: Sach- und fachgerechte Überarbeitung der schiefwinkeligen Wandfläche durch Beseitigung von Sockelfliesen und Wandbelag, Aufputzen der Wandfläche und anschließende Neuverfliesung und –tapezierung; 2. Die Schuldnerin wird verurteilt, für den durch die Vornahme der im Antrag zu 1. aufgeführten Handlungen entstehenden Kosten einen Vorschuss in Höhe von 9.341,10 € an die Gläubigerin zu zahlen. Die vorgenannten Handlungen ergäben sich aus dem Prozessvergleich, der wegen der titulierten Mängelansprüche auf die Inhalte der Gutachten des Sachverständigen H Bezug nehme. Gemäß Ziffer 4. des Vergleichs sei die Mängelbeseitigung zu Beweiszwecken von dem Sachverständigen H begleitet und die ordnungsgemäße Erfüllung von ihm überprüft worden. Aus den insoweit getroffenen Feststellungen ergäben sich die offenen Punkte. Die Schuldnerin ist dem mit Schriftsatz vom 28.02.2020 (Bl. 752 d. A.) entgegen getreten. Sie habe die ihr aus dem Vergleich obliegenden Verpflichtungen erfüllt; der Sachverständige H habe die Mangelbeseitigung bestätigt. Für einen Teil der kleineren Maßnahmen sei im Übrigen eine Minderung in den Gutachten vorgesehen gewesen. Im Einzelnen: a) Die in einem kleineren Bereich aufgenommenen Einschlüsse durch eingewalzte Eicheln etc. stellten keinen Mangel dar und seien nach ihrer Kenntnis beseitigt worden. b) In dem Protokoll vom 15.04.2019 sei aufgenommen, dass in Bezug auf den Klebestreifen in dem Treppenhaus Nr. 02 ein finanzieller Ausgleich erfolgen solle, den der Sachverständige bereits in seinem Ausgangsgutachten beziffert habe. c) Die Nacharbeiten (unterer Türanschluss der Kellerzugangstür / Tür zum Hausanschlussraum) seien erfolgt. d) Die Arbeiten (Entwässerung an dem südlichen Lüftungsschacht der Tiefgarage) seien erfolgt. Es sei keine Pumpe eingebracht worden, da dies nicht erforderlich sei. e) Die Reinigung an dem Dachgeschoss-Umlauf sei erfolgt. f) Die schiefwinkelig hergestellte Wandfläche lasse sich – so der Sachverständige im Gerichtsgutachten – nicht vollständig beseitigen; er habe daher einen Minderungsbetrag in Höhe von 800 € angesetzt. Das Landgericht hat dem Vollstreckungsantrag mit Beschluss vom 14.03.2020 (Bl. 767 d. A.) stattgegeben. Die Schuldnerin habe sich aufgrund des Prozessvergleichs zu der Vornahme vertretbarer Handlungen gem. § 887 Abs. 1 ZPO verpflichtet. Sie habe indes nicht sämtliche Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt. Insoweit seien die Feststellungen des Sachverständigen maßgeblich, die dieser im Nachgang zu dem Vergleich getroffen habe. Die Parteien hätten nämlich in Ziffer 4. des Vergleichs eine entsprechende Beweisvereinbarung getroffen, die die Parteien entsprechend §§ 317 ff. BGB binde. Einwände gegen die schiedsgutachterlichen Feststellungen seien nur erheblich, wenn sie eine offenbare Unrichtigkeit begründeten. Der bloße Einwand, die Mängel seien – zudem auch nur „nach Kenntnis“ der Schuldnerin – beseitigt, ist demgegenüber unbeachtlich. Unbeachtlich sei auch der Einwand, dass Minderbeträge vereinbart seien. In dem Titel selbst sei eine Mängelbeseitigung festgelegt worden. Insbesondere in Bezug auf den Einschluss von Fremdmaterial in der Asphaltdecke habe der Sachverständige auch eine finanzielle Abgeltung in dem Protokoll vom 15.04.2019 lediglich angeregt. Eine entsprechende Vereinbarung müsse ggf. im Wege der Vollstreckungsgenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden. Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 09.04.2020 (Bl. 785 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt; die angefochtene Entscheidung sei „zum Teil“ rechtswidrig. Die Beschwerde wird auf drei Aspekte gestützt: Betreffend den Punkt f) liege bereits nach dem Vergleichsinhalt keine vertretbare Handlung vor. So heiße es in der von Ziffer 2. des Vergleichs in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.03.2016 auf Seite 37: „Zu Abschnitt 3.1.8.6 in meinem Gutachten zu d (3.14) Position G 29 zur unwinklingen Wandscheibe im Treppenhaus. Ich verweise nochmals darauf, dass es sich hierbei um einen optischen Mangel handelt, der die Funktion des Treppenhauses und des insbesondere betroffenen Bodenbelages nicht beeinträchtigt. Es handelt sich, da die zulässigen Abmaße der DIN 18202 eindeutig überschritten sind, um zumindest einen optischen Mangel. Der von mir für die Mangelbeseitigungskosten bzw. für eine Minderung gemachte Ansatz entspricht der hier vorliegenden Kenntnis, wie die Gerichte, für die ich tätig bin, für derartige Mängel zu berücksichtigende Minderungen ansetzen.“ Die danach vorgesehene finanzielle Abgeltung sei damit auch Teil des Vergleichs. Auch im Übrigen sehe die nachträgliche Protokollierung des Sachverständigen eine finanzielle Abgeltung vor. Dies betreffe die Punkte b) (Klebereste), f) (Wandscheibe) und d) (Pumpe). Zudem müsse der Erfüllungseinwand berücksichtigt werden. Die Schiedsgutachterklausel ändere daran nichts, da zwischen den Feststellungen des Sachverständigen H und dem Antrag der Gläubigerin „einiges an Zeit verstrichen ist“ (Bl. 787 d. A.). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 05.05.2020 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Der protokollierte Inhalt des Vergleichs sei eindeutig; danach bezögen sich die Pflichten der Schuldnerin „ausschließlich auf die Beseitigung von Baumängeln“ (Bl. 795 d. A.). Eine Erfüllung sei nicht substantiiert dargelegt worden. Hierzu wäre eine Auseinandersetzung mit den nachträglichen Feststellungen des Sachverständigen notwendig gewesen. II. Die statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. 1. Die Parteien stellen nicht in Abrede, dass der Prozessvergleich ein vollstreckungsfähiger Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist. Dem schließt sich der Senat an. a) Insbesondere ist es unerheblich, dass der Vergleich auf die Gutachten des Sachverständigen H Bezug nimmt, ohne dass diese als Anlage zum Protokoll genommen wurden. aa) Allerdings leitet eine Ansicht aus den prozessualen Formvorschriften (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 163 ZPO) ab, dass Unterlagen (Gutachten etc.), auf die in einem Vergleich Bezug genommen wird, als Anlage zum Protokoll zu nehmen, vorzulesen und von den Parteien zu genehmigen sind. Bei Nichteinhaltung dieser Förmlichkeiten genüge der Vergleich nicht den prozessualen Voraussetzungen und sei deshalb jedenfalls prozessual unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1999 – 24 U 48/99, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 17.01.2012 – 26 U 35/11, BeckRS 2013, 21636; Urteil vom 17.01.2012 – 26 U 35/11, juris Rn. 49; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.11.2001 – 5 W 101/01, BeckRS 2001, 30223146; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2004 – 3 W 284/03, juris Rn. 7 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2007 – 1 U 164/06, juris Rn. 18; Schneider, MDR 1997, 1091, 1092; Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 794 ZPO Rn. 38; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 794 ZPO Rn. 9). bb) Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob dem zu folgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2013 – VII ZR 48/12, juris Rn. 12); der Senat folgt dem – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu der Auslegung eines Titels durch das Prozessgericht – jedenfalls in der hier maßgeblichen Konstellation nicht. Ein Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.09.2005 – V ZR 275/04, juris Rn. 9). Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkungen sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 794 ZPO Rn. 3). Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame Zustandekommen und damit über die prozessualen Folgen – Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – Streit entsteht (BGH, Urteil vom 19.04.2018 – IX ZR 222/17, BeckRS 2018, 9525 Rn. 16 ff.). Weitergehende Bedeutung kann den prozessualen Formerfordernissen – der Doppelnatur des Prozessvergleichs entsprechend – dann zukommen, wenn das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft selbst formbedürftig ist, da beim Abschluss eines Prozessvergleichs die Protokollierungsvorschriften der ZPO auch die Zwecke miterfüllen müssen, die sonst materiell-rechtlichen Formvorschriften zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 18.01.1984 – IVb ZB 53/83, juris Rn. 15). (1) Liegt – wie hier – kein materiell-rechtlich formbedürftiges Rechtsgeschäft vor, dienen die prozessualen Formerfordernissen nach dem Vorstehenden dazu, die Authentizität des Protokollierten zu sichern und Missverständnisse auszuschließen (vgl. schon OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.1983 – 5 UF 118/83, BeckRS 2010, 3630). Eine Gefährdung dieses Interesses kommt etwa in Betracht, wenn ein Vergleich auf Unterlagen Bezug nimmt, die nur einem der Beteiligten vorliegen. Dann könnte nachträglich Streit über die Authentizität solcher Dokumente entstehen. Entsprechende Komplikationen sind jedoch fernliegend, wenn die in Bezug genommenen Unterlagen – wie hier – Teil der Prozessakte sind. So hat auch der BGH im Zusammenhang mit einem Unterlassungsurteil unter dem Blickwinkel der Bestimmtheit eines Titels ausgeführt, dass die körperliche Verbindung einer im Verfahren vorgelegten Anlage mit der Urschrift der Entscheidung nicht zwangsläufig aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit erforderlich sei, zumal dies in vielen Fällen eine bloße Förmelei wäre (Urteil vom 14.10.1999 – I ZR 117/97, BeckRS 1999, 30077082). Dem steht – so der BGH – auch nicht entgegen, dass eine Anlage verloren gehen oder an die Partei, die sie eingereicht habe, zurückgegeben werden könne. Insoweit gelte nichts anderes als in den Fällen, in denen die Urteilsurkunde ganz oder teilweise zerstört werde oder verloren gehe. Gegebenenfalls könne der Titelinhalt auf Klage hin festgestellt werden. Die Vergleichbarkeit besteht vor dem Hintergrund, dass das Erfordernis der Bestimmtheit eines Urteilsausspruchs umfassend der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen dienen soll. Dazu muss nicht nur sichergestellt werden, dass der Urteilsausspruch bei Erlass des Urteils inhaltlich bestimmt ist; es muss auch gewährleistet sein, dass der Urteilsinhalt äußerlich in einer Art und Weise festgelegt wird, dass er auch danach bestimmbar bleibt, da andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können (BGH a. a. O.). (2) In dem Zusammenhang steht auch die Frage, was bei der Auslegung eines Vergleichs berücksichtigt werden darf. (a) Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden – unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervortretenden – Willen entspricht, ist ein Prozessvergleich Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrages bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten. Maßgeblich ist vielmehr, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 234/91, BeckRS 9998, 95824). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es, zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG, Beschluss vom 31.05.2012 – 3 AZB 29/12, BeckRS 2012, 70375 Rn. 15). (b) Allgemein gilt für die prozessuale Auslegung eines Vollstreckungstitels, dass die Grenze dessen, was berücksichtigt werden darf, nicht einheitlich verläuft; maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Titel. So muss bei einem Zahlungstitel wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 07.12.2005 – XII ZR 94/03, juris Rn. 25). Dieser strenge Maßstab gilt jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht für Titel, für deren Vollstreckung – wie hier – das Prozessgericht zuständig ist. Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen, was insbesondere dann gilt, wenn zur Auslegung keine Entscheidungsgründe herangezogen werden können. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – I ZB 74/14, juris Rn. 20 ff. m. w. N.; Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 64/16, BeckRS 2017, 134320 Rn. 23; Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20, BeckRS 2020, 22690 Rn. 13; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.04.2018 – 5 W 16/18, BeckRS 2018, 9506 Rn. 9; a. A. etwa Ulrici, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.09.2020, § 704 ZPO Rn. 11, wobei auch danach Umstände, die außerhalb des Titels liegen, berücksichtigt werden dürfen (und müssen), soweit sie vom Titel in Bezug genommen werden und zwischen den Parteien kein nicht allein anhand des Titels aufklärbarer Streit über das Objekt der Bezugnahme besteht). (c) Die vorstehende Differenzierung wäre gegenstandslos, müssten bei einem Prozessvergleich unabhängig von dem jeweiligen Vollstreckungsgrund und unabhängig von einer etwaigen Formbedürftigkeit des materiell-rechtlichen Rechtsgeschäfts sämtliche Unterlagen des Erkenntnisverfahrens, die für die Auslegung von Bedeutung sein könnten, förmlich in den Vergleich einbezogen werden. Eine Notwendigkeit besteht dafür aus den genannten Gründen jedenfalls in der hier maßgeblichen Konstellation nicht. Auch bei der Auslegung eines Prozessvergleichs kommt es auf das Verständnis des hierzu berufenen Vollstreckungsorgans an. Das ist hier das Prozess– bzw. Beschwerdegericht. b) Der vorliegende Vergleich hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Auch durch die Bezugnahme auf Gutachten können Mängel ausreichend genau bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 440/00, juris). Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens könnte an einer ausreichenden Bestimmtheit zwar mit Blick auf die Wandfläche im Treppenhaus von Haus Nr. 29 zwischen dem Aufzugsportal und der Wohnung Nr. 7 gezweifelt werden: Die Gläubigerin geht insoweit von einer Mängelbeseitigungspflicht aus, die Schuldnerin von einer Zahlungspflicht. In der Tat weisen die von dem Prozessvergleich in Bezug genommenen Gutachten entsprechende Alternativen aus. Dies gilt nicht nur für die auch von der Schuldnerin zitierte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.03.2016, sondern auch für das Gutachten vom 01.07.2015. Dort wird die Möglichkeit der teilweisen Nachbesserung einem Minderwert gegenübergestellt (Seite 33 unter 3.1.8.6.). Allein auf Grundlage der Gutachten wäre damit nicht ersichtlich, ob eine Nachbesserung oder eine Zahlung geschuldet ist. Das Landgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nr. 2 des Vergleichs eindeutig ist. Danach ist keine Zahlung, sondern eine Mängelbeseitigung vereinbart; nur letztere ist geschuldet, nur insoweit wird auf die Gutachten Bezug genommen. Der Sachverständige hat im Übrigen auch in Bezug auf die Wandfläche die erforderlichen Arbeitsschritte benannt. 2. Soweit die Schuldnerin vorträgt, die Verpflichtungen seien bereits erfüllt, kann sie damit nicht gehört werden. Allerdings ist der Erfüllungseinwand auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 887 ZPO grundsätzlich beachtlich (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 32/04, BeckRS 2004, 11848). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass nach Nr. 4 des Vergleichs ein Schiedsgutachten (im engeren Sinn) die maßgeblichen Feststellungen dazu treffen soll, ob die Schuldnerin ihre Mängelbeseitigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Die so getroffenen Feststellungen wären unverbindlich, wenn sie offenbar unrichtig wären (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.04.2017 – 13 U 192/11, BeckRS 2017, 147618 Rn. 41). Entsprechendes wird hier aber nicht mit Substanz dargetan. So hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Behauptung, „nach Kenntnis“ der Schuldnerin seien etwa die eingewalzten Eicheln etc. entfernt worden, keine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen ist, zumal die Einschlüsse etwa durch das Foto auf Seite 1 des Protokolls vom 15.04.2019 dokumentiert sind. Soweit die Schuldnerin ergänzend vorgetragen hat, es sei „einiges an Zeit verstrichen“, fehlt es an konkretem Vortrag, der die Bindungswirkung – etwa durch Vorlage neuer Fotos – entfallen lassen könnte. 3. Unerheblich ist auch, dass es in den Protokollen des Sachverständigen teilweise heißt, die Beanstandung solle finanziell abgegolten werden. Dem ist nicht zu entnehmen, dass eine Mängelbeseitigung – abweichend von den Feststellungen in den Gutachten – nicht möglich ist. Eine finanzielle Abgeltung mag zwar zwischen den Parteien besprochen worden sein. Eine etwaige Abänderung des Prozessvergleichs kann jedoch nicht im Ermächtigungsverfahren nach § 887 ZPO berücksichtigt werden, sondern müsste – worauf das Landgericht hingewiesen hat – im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 795 ZPO geltend gemacht werden (vgl. auch Gruber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 887 ZPO Rn. 22 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 ZPO.