Beschluss
3 Ws 447/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1028.3WS447.20.00
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Leitsätze
1. Raubtaten, bei denen der Wert der Beute 500 € übersteigt, bewegen sich im oberen Bereich der mittleren Kriminalität und können damit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO führen.
2. Bei einem heroin- und kokainabhängigen, heroinsubstituierten Angeklagten ist im Falle von Beschaffungskriminalität Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert hat.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Raubtaten, bei denen der Wert der Beute 500 € übersteigt, bewegen sich im oberen Bereich der mittleren Kriminalität und können damit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO führen. 2. Bei einem heroin- und kokainabhängigen, heroinsubstituierten Angeklagten ist im Falle von Beschaffungskriminalität Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert hat. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 1. Oktober 2019 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Gütersloh vom gleichen Tage in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 17. März 2020 hat das Amtsgericht Gütersloh den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 2. Oktober 2020 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat es den Haftbefehl aufrecht erhalten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2020. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Haftbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gem. § 112a Abs. 1 StPO liegen weiterhin vor. 1. Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie des Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs 1. Nr 1 und damit der wiederholten Begehung von Straftaten nach den §§ 243, 244 StGB dringend verdächtig (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). a. Er ist wegen dieser Taten mit Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 17. März 2020 verurteilt worden; das Landgericht Bielefeld hat seine Berufung gegen das Urteil mit Urteil vom 2. Oktober 2020 verworfen. Unerheblich ist, dass das Berufungsurteil noch nicht rechtskräftig ist. Ausweislich des Akteninhalts sowie der erstinstanzlichen Urteilsgründe hat der Angeklagte die Begehung der ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt. An der Richtigkeit des Geständnisses bestehen keine Zweifel. b. Für die Taten ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten. Dabei genügt es, dass die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe das Maß von einem Jahr übersteigt (Senat, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 Ws 161/10 –, Rn. 27, juris). Maßgebend ist insoweit die bereits erkannte Strafe von zwei Jahren und vier Monaten, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 63. Auflage 2020, § 112a, Rn. 10). c. Die wiederholt begangenen Anlasstaten haben auch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt. Da die Katalogtaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StGB schon generell schwerwiegender Natur sind, der Anwendungsbereich aber durch das Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung noch weiter eingeschränkt werden soll, sind Anlasstaten erforderlich, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen und geeignet sind, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen. Es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen. Abzustellen ist auf das jeweilige Erscheinungsbild der konkreten Anlasstat. Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens. Auch ist die Opferperspektive zu berücksichtigen. Der erforderliche Schweregrad muss bei jeder einzelnen Tat vorliegen (Böhm, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 112a, Rn. 39; Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 112a, Rn. 14; Posthoff in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 112a, Rn. 9; jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen werden von den Anlasstaten erfüllt. Aufgrund der konkreten Vorgehensweise des Angeklagten bei der Tatbegehung und der Art und des Umfangs der Tatbeute handelt es sich bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl und den Einbruchsdiebstählen weder um Bagatell- noch um Schwerkriminalität. Im Bereich der mittleren Kriminalität lassen sich sämtliche Taten bereits nach ihrem Erscheinungsbild der oberen Hälfte vorkommender Taten zuordnen. Das Erscheinungsbild der Tat zwischen dem 00. und 00. April 2019 ist von besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Geschädigten gekennzeichnet, so dass Schweregrad und Unrechtsgehalt gegenüber üblichen Wohnungseinbruchsdiebstählen deutlich erhöht sind. Der Wohnungsinhaber war erst wenige Wochen zuvor verstorben, die Angehörigen hatten den Haushalt noch nicht aufgelöst. Der Angeklagte hatte eine Holzpalisade eingerissen und ein Kellerfenster eingetreten und u. a. einen Verlobungsring und Uhren gestohlen, also Gegenstände, denen über ihren Gebrauchwert hinaus auch ein deutliches Affektionsinteresse zukommt. Auch die Tat vom 00. September 2019 stellt sich als besonders rücksichtlos dar. Sie kennzeichnet sich – über Einbruch und Diebstahl als solche hinaus – durch erhebliche Beschädigungen an Gebäude und Inventar, wodurch ein umfangreicher Schaden entstanden ist. Die Tat am 00. September 2020 – mit Diebstahl unter anderem eines Tresors, einer Vielzahl von Beutestücken und der Nutzung eines Fahrzeugs zum Abtransport der Beute – lässt eine Vorgehensweise und kriminelle Energie erkennen, wie sie auch aus dem Bereich der Banden- und organisierten Kriminalität bekannt sind. In den beiden letztgenannten Fällen sind Schwere und Unrechtsgehalt durch die gemeinschaftiche Begehung zusätzlich erhöht. Auch der angerichtete Schaden bewegt sich bei allen drei Taten im oberen Bereich der mittleren Kriminalität. Im Jahr 2019 lag nach der Polizeilichen Kriminalstatistik bei mehr als der Hälfte der Diebstahlstaten „unter erschwerenden Umständen“, d. h. Taten gem. §§ 243ff. StGB, der Schaden unter 500 € (Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahrbuch 2019, Band 1, S. 46). Damit bewegt sich eine Beute, die 500 € übersteigt, in der oberen Hälfte der im Jahr 2019 erfassten qualifizierten Diebstahlstaten (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2010 – III-3 Ws 161/10, juris). Diese Grenze war bei allen drei hier gegenständlichen Taten deutlich überschritten. Dies ergibt sich für die Tat im April 2019 schon aus der Art und Anzahl der gestohlenen Gegenstände – u. a. ein goldener Verlobungsring, eine goldene Uhr, eine Taschenuhr, eine weitere Uhr, ein Satellitenreceiver, ein Laptop und der an Zaun und Fenster angerichteten Schäden. Bei der Tat Mitte September 2019 hatte bereit das entwendete Bargeld einen Wert von mehr als 500 €, hinzu kamen diverse weitere Gegenstände und die erheblichen Schäden an Gebäude und Einrichtung. Den Wert der Beute der Tat Ende September 2019 hat das Amtsgericht auf 3.000 € bis 5.000 € geschätzt; die Polizei hat diesen Wert plausibel sogar mit 8.000 € angegeben. 2. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird (§ 112a Abs. 1 Satz 1). Denn es ist zu erwarten, dass der Verurteilte ohne die Anordnung der Untersuchungshaft Drogen konsumiert und zur Finanzierung des Konsums oder unter dem Einfluss der eingenommenen Substanzen erneut Einbruchsdiebstähle und Wohnungseinbruchsdiebstähle begeht. Der Angeklagte ist seit vielen Jahren drogenabängig. Zwar ist seine Heroinabhängigkeit seit dem Jahr 2011 substituiert. Die Subsitution mag sich dabei stabil im Hinblick auf den Verzicht auf Heroin erwiesen haben. Vor dem Konsum anderer Drogen schützt sie den Angeklagten offenbar nicht. Die Anlasstaten hat er nach seiner Einlassung sowohl aufgrund von Kokainkonsum als auch zur Beschaffung von Kokain begangen. Der Angeklagte ist bereits vielfach und einschlägig vorbestraft. Zuletzt wurde er 2013 und 2015 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt. Zahlreiche Therapieversuche einschließlich einer Maßregel nach § 64 StGB konnten den Verurteilten bislang nicht dauerhaft vor erneuten Suchtmittelrückfällen bewahren. Weitere Therapieversuche haben nach Einschätzung des vom Amtsgericht eingeschalteten Sachverständigen keine Erfolgsaussicht. Hinzu kommt, dass der Kokainkonsum nach Angaben des Angeklagten durch Probleme in der Ehe ausgelöst wurde. Diese ist nach wie vor nicht harmonisch. So ist die Ehefrau des Verurteilten ohnehin nur bereit, den Verurteilten wieder in der gemeinsamen Wohnung aufzunehmen, wenn er sein Leben ändert. Schon dies erscheint angesichts der Vielzahl von Vorstrafen und zahlreicher erfolgloser Drogentherapien unwahrscheinlich. Hinzu kommt zusätzliches Konfliktpotenzial, weil der Verurteilte sowohl einen Umzug in eine andere Wohnung als auch eine Paartherapie gemeinsam mit seiner Ehefrau wünscht. Beides wird von der Ehefrau abgelehnt. Dass der Verurteilte während der Untersuchungshaft bislang keine Drogen mehr konsumiert hat, spricht nicht gegen Wiederholungsgefahr. So verursacht Kokain keine körperliche Abhängigkeit, Heroin wird nach wie vor substituiert. Die Möglichkeiten der Beschaffung sind in der Haft begrenzt, äußere Konsumanlässe – zum Beispiel die genannten Eheprobleme, Rückzug in entsprechendes Milieu – entfallen in der Haftsituation. 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist eingehalten. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafen. Gegen den Angeklagten wird, sofern seine Revision keinen Erfolg hat, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu vollstrecken sein. Eine Bewährungsaussetzung gem. § 57 Abs. 1 StPO ist angesichts des Vorlebens des Angeklagten nicht zu erwarten. Die gegebenen Umstände schließen zudem eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO aus. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.