Beschluss
31 U 115/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1028.31U115.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.791,63 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.791,63 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 24.09.2020 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Der Senat hält daran fest, dass im Vertrag nicht sämtliche Dienstsitze bzw. Anschriften der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genannt werden mussten. Hinsichtlich des von der Klägerin weiterhin beanstandeten sog. Kaskadenverweises in der Widerrufsinformation der Beklagten kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19), die das Architektenhonorarrecht betraf, in Betracht. Der für das Verbraucherkreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung des VII. Zivilsenats nicht einschlägig ist, weil der EuGH eine direkte Anwendung der der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, kurz: Verbraucherkreditrichtlinie) contra legem offensichtlich ausgeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19 –, juris). Zur Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ergeben sich ebenfalls keine neu zu beurteilenden Gesichtspunkte. Die Beklagte hat im Übrigen in den Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Darlehensbedingungen unter Ziff. 5.4 auf die Textform der Kündigungserklärung hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.