OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 U 77/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1117.34U77.20.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 573/19) vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 573/19) vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.10.2020 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19 –, juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht mehr gerecht. Die Klägerin geht darin lediglich auf das Software-Update, die Nutzungsentschädigung sowie die nach ihrer Auffassung vom Landgericht zu Unrecht angenommene Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ein. Dagegen setzt sich die Klägerin an keiner Stelle mit der die Klageabweisung selbstständig tragenden Begründung des Landgerichts auseinander, wonach die haftungsbegründende Kausalität nicht mit hinreichender Gewissheit habe festgestellt werden können. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2020 die Auffassung vertritt, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgrund des Verweises auf die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann der Verweis auf eine andere Entscheidung ausnahmsweise für eine ausreichende Begründung der Berufung genügen (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – Az. VI ZB 7/20, juris). Der vorliegende Fall ist mit dem der vorgenannten Entscheidung des BGH vom 21.07.2020 zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch im Ergebnis nicht vergleichbar. Die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 betrifft zwar (ebenfalls) ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren (Motortyp EA 189) und setzt sich mit den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB auseinander. Dabei wird auch ausgeführt, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass der (dortige) Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Der BGH tritt insoweit dem vom Berufungsgericht angenommenen Erfahrungssatz bei. Entgegen dem klägerischen Vorbringen im Schriftsatz vom 13.11.2020 hat sich die Klägerin in der Berufungsbegründung jedoch nicht ausführlich mit dieser Entscheidung des BGH auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie pauschal auf die tragenden Elemente der Entscheidung – u.a. darauf, dass ein Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrages liege (Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit) und die Grundsätze der Vorteilsausgleichung anzuwenden seien – verwiesen, um sich anschließend gegen die vorgenannte Auffassung des BGH zu wenden, wonach in Fällen der vorliegenden Art eine Nutzungsentschädigung anzurechnen sei. Insoweit bleibt offen, welche konkreten Erwägungen der Entscheidung sich die Klägerin zu eigen machen will (vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 59/19 –, juris). Insbesondere erfolgt keine konkrete Bezugnahme auf die Ausführungen des BGH zur Kausalität. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich dargelegt hat, dass es zwar nahe liege, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie Kenntnis von der Abgas- und Softwareproblematik gehabt hätte, das dies jedoch im konkreten Fall nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar sei. Dem Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen Angabe, dass die Klägerin diese Erwägung bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie ihr entgegensetzt, genügt der pauschale Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.