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Beschluss

11 U 1/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1125.11U1.20.00
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Leitsätze

Eine Schule darf die Aushändigung eines Abschlusszeugnisses nicht von der Rückgabe entliehener Schulbücher oder einer Entschädigungszahlung bei deren Verlust abhängig machen. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB kommen bei einer verweigerten Zeugnisherausgabe ein Aufforderungsschreiben an die Schule oder die Schulaufsicht und auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf in Betracht.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Schule darf die Aushändigung eines Abschlusszeugnisses nicht von der Rückgabe entliehener Schulbücher oder einer Entschädigungszahlung bei deren Verlust abhängig machen. Als Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB kommen bei einer verweigerten Zeugnisherausgabe ein Aufforderungsschreiben an die Schule oder die Schulaufsicht und auch ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf in Betracht. Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht aufgrund der erst im Juli 2017 erfolgten Herausgabe des Original-Abschlusszeugnisses kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen das beklagte Land zu. 1. Zwar begründet die unterbliebene Herausgabe des Original-Zeugnisses eine schuldhafte Pflichtverletzung. Als Schulabgängerin musste der Klägerin das Original-Zeugnis zur Verfügung stehen, um im Rechtsverkehr ihren schulischen Abschluss und ihre schulischen Leistungen nachweisen zu können, sofern dies erforderlich sein würde. Wegen dieser öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung war es nicht zulässig, die Aushändigung der Urkunde im Wege eines Zurückbehaltungsrechts zunächst davon abhängig zu machen, dass die Klägerin ihr überlassene Schulbücher zurückgab oder im Fall deren Abhandenkommens hierfür Ersatz leistete. 2. Indes scheitert das Schadensersatzbegehren der Klägerin für den Zeitraum bis August 2017 bereits an § 839 Abs. 3 BGB. Nach dieser Norm tritt eine Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur förmliche Rechtsbehelfe, sondern auch andere, rechtlich mögliche und geeignete formlose Rechtsbehelfe, wie z.B. Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, und ist daher in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 79. Aufl., § 839 Rdn. 69 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat es die Klägerin versäumt, rechtzeitig in geeigneter Weise an die Schule oder die Bezirksregierung Düsseldorf heranzutreten und – wie schließlich mit Schreiben vom 11.07.2017 geschehen – die Herausgabe des Zeugnisses zu fordern. Ein z.B. sachliches Schreiben hätte – wie die sofortige Reaktion der Schule auf dieses Schreiben belegt – voraussichtlich bereits genügt, um die Herausgabe des Zeugnisses zu erwirken, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Schule ihre Forderung wegen der nach ihrer Behauptung unterbliebenen Rückgabe von Schulbüchern gegen die Klägerin weiterverfolgt hat. Aber selbst in dem Fall, dass die Schule trotz Herausgabeverlangens das Zeugnis weiter zurückgehalten hätte, hätte der Klägerin die Herausgabe durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht erzwingen können. 3. Darüber hinaus ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen ihr aufgrund der verspäteten Aushändigung des Original-Zeugnisses entstanden Schaden in Form entgangener Ausbildungsvergütung nicht schlüssig dargelegt hat. Ein Geschädigter, der Schadensersatz in der Form entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB geltend macht, muss alle konkreten Tatumstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung der verletzten Pflicht dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können. Dabei schafft § 252 Satz 2 BGB für den Geschädigten eine Beweiserleichterung in dem Sinn, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargelegt und ggf. bewiesen werden. Die Anwendung des § 252 BGB verlangt mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB eine Grundlage zu geben. Sofern eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde, bleibt das Ersatzbegehren erfolglos (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 186/94, NJW-RR 1996, S. 1077 m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer sich die geltend gemachte Gewinnerwartung rechtfertigen könnte, sind dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass die Klägerin für die Ausbildungsjahrgänge 2016 oder 2017 nicht einmal den Versuch unternahm, sich bei in Betracht kommenden Ausbildungsbetrieben zu bewerben, notfalls mit dem Versprechen, das Original-Zeugnis nachzureichen. Ohnehin leuchtet nicht ein, dass einem Ausbildungsbetrieb im Rahmen des Bewerbungsverfahrens die Vorlage einer beglaubigten oder auch nur einfachen Kopie des Schulabschlusszeugnisses nicht ausreichen sollte und Anlass bestanden haben sollte, eine Fälschung des Zeugnisses zu befürchten. Dass eine Bewerbung ohne Vorlage des Original-Zeugnisses aussichtslos sei, hat das beklagte Land ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Argumentation bestritten. Vor allem aber ist weder ein Wille der Klägerin erkennbar, sich in dem Zeitraum, für den sie eine Entschädigung für entgangene Ausbildungsvergütung verlangt, für eine Ausbildung zu bewerben, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Bewerbungen erfolgreich gewesen wären. Nach Abschluss der Schulausbildung besuchte die Klägerin zunächst mit dem Ziel einer Ausbildung zur Kinderpflegerin das Schulkolleg bis Mai 2017, zu welchem sie sich bereits mit dem vorangegangenen Halbjahreszeugnis angemeldet hatte. Gegen die Annahme, dass sie schon im Zeitpunkt des Schulabschlusses vorrangig geplant habe, sich auf eine andere Ausbildungsstelle zu bewerben, spricht ihr Hinweis im Schreiben vom 11.08.2018, wonach sie erst ein halbes Jahr nach Beginn des Schulkollegs den Entschluss gefasst habe, sich beruflich umzuorientieren, was sie bei ihrer Anhörung durch das Landgericht bestätigt hat. Demnach kann ihr Entschluss zur Bewerbung auf eine Ausbildungsstelle in einem Büro frühestens im ersten Quartal 2017 gefasst worden sein. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es ihr entgegen der üblichen Handhabung hätte gelingen können, noch vor Beginn des neuen Berufsschuljahres Ende August/Anfang September 2017 eine Ausbildungsstelle zu erhalten, sind nicht vorhanden. Weitere Zweifel an ihrem Willen, sich zu bewerben, bestehen sodann aufgrund des Umstands, dass sich die Klägerin trotz seit Juli 2017 bestehenden Besitzes am Original-Zeugnis nicht für eine noch im Spätsommer 2017 beginnende Ausbildung beworben hat, wofür jede Erklärung fehlt. Schließlich war die Klägerin mit ihren Bewerbungen für das Jahr 2018 nicht erfolgreich und erhielt erst zum 01.09.2019 eine Ausbildungsstelle. Damit fehlt auch für ihre Darstellung, sie hätte bei etwaigen früheren Bewerbungen eine Ausbildungsstelle erhalten, jede Grundlage. Hamm, 25.11 .2020 Oberlandesgericht 11. Zivilsenat Hinweis: Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommmen worden.