Beschluss
27 W 105/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1203.27W105.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bielefeld vom 18.09.2020, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.10.2020, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bielefeld vom 18.09.2020, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.10.2020, aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte – einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Handelsregister eingetragenen N. UG (haftungsbeschränkt) – hat deren Auflösung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Auflösung im Handelsregister, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt, seine Bestellung zum Liquidator mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt nebst Vertretungsregelung und das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.09.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die rechtsgeschäftliche Herbeiführung der Auflösung der Gesellschaft originäre Aufgabe der Gesellschafter sei, die nicht in den Entscheidungsbereich eines Dritten verlagert werden dürfe. Das Registergericht könne auch nicht ausschließen, dass zwischenzeitlich vor Eintritt der Wirksamkeit eine abweichende Beschlussfassung getroffen worden sei. Bei einer anderen Beurteilung würde die Anmeldung an der fehlenden Anmeldeberechtigung des Liquidators scheitern. Da nach dem Konstrukt die Auflösung erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam sein soll, würde der Eintragung konstitutive Wirkung zukommen, weshalb die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zur Anmeldung verpflichtet seien (Henssler/Strohn, GmbHG, 4. Auflage, § 65, Rn.7). Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der näher begründeten Beschwerde vom 06.10.2020, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die nach den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stehen der begehrten Anmeldung nicht entgegen. 1) Die Anmeldung erfolgt weder unter einer unzulässigen Bedingung noch ist die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft, wie vom Amtsgericht angenommen, in unzulässiger Art und Weise auf einen Dritten verlagert worden. Die Anmeldung von Tatsachen und Änderungen, die nach dem Willen der Beteiligten erst bedingt zum Zeitpunkt der Eintragung wirksam werden sollen, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 10. Auflage, Rn.49). Wie der Senat bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung von Geschäftsführern entschieden hat (vgl. OLG Hamm, 27 W 27/12, Beschluss vom 23.08.2012, Rn.7; OLG Hamm, 27 W 12/13, Beschluss vom 25.01.2013, Rn.5), begegnet es keinen Bedenken, dass die Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister erklärt wird. Die Anmeldung selbst ist auch in einem derartigen Fall unbedingt (vgl. hierzu auch: Schmidt/Scheller in Scholz, GmbHG, 12. Auflage, § 65, Rn.8). Derartige Bedingungen sind auch im Fall eines befristeten Auflösungsbeschlusses (vgl. hierzu näher: OLG Hamm, 15 W 34/07, Beschluss vom 08.02.2007, Rn.11; Schmidt/Scheller, a. a. O., Rn.11; Limpert in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage, § 65, Rn.10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, § 65, Rn.10; vgl. hierzu allgemein auch: OLG Hamm, 15 W 85/10, Beschluss vom 04.08.2010, Rn.8), dadurch gekennzeichnet, dass ihr Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf. Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts treffen die vorstehenden Erwägungen auch für die vorliegende Anmeldung des Auflösens der Gesellschaft zu. Insbesondere ist hierdurch nicht die Entscheidung über die Auflösung auf einen Dritten verlagert worden. Die Gesellschafter haben vielmehr die Auflösung der Gesellschaft in zulässiger Weise eindeutig selbst beschlossen. Dem Amtsgericht kommt hierbei keine „bestimmende“ Bedeutung in dem Sinne zu, dass es nach eigenem Dafürhalten die Entscheidung über die Auflösung trifft. Nach § 382 FamFG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S. 2 HRV hat vielmehr über eine Anmeldung eine unverzügliche Entscheidung nach deren Eingang zu erfolgen. Seitens des Gerichts kann insoweit nicht nach eigenem Dafürhalten „entschieden“ werden, ob die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt werden soll. Eine Eintragung ist vielmehr vorzunehmen, soweit der Eintragungsantrag nicht wegen eines nicht behebbaren Hindernisses nach § 382 Abs. 3 FamFG durch Beschluss zurückzuweisen ist oder nur ein behebbares Hindernis im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG der Eintragung (vorübergehend) entgegensteht. 2) Der Beteiligte verweist zutreffend darauf, dass die allgemeine Möglichkeit, dass sich nach der Anmeldung noch wesentliche Änderungen ergeben könnten, die Zurückweisung ebenfalls nicht rechtfertigen kann. Auch weitere Ermittlungen sind regelmäßig nicht veranlasst (vgl. hierzu: OLG Hamm, 15 W 85/10, Beschluss vom 04.08.2010, Rn.11). Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der, solange keine konkreten Anhaltspunkte oder sonstige Besonderheiten vorliegen, einer begehrten Eintragung nicht entgegensteht. Diese Frage kann sich allenfalls dann stellen, wenn es um Konstellationen einer „verfrühten“ Anmeldung geht, da dann ein längerer Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung verstreichen kann. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da eine unverzügliche Bearbeitung im regulären Geschäftsgang möglich ist. Der Sachverhalt unterscheidet sich diesbezüglich nicht von der Vielzahl der Anmeldungen zum Handelsregister. 3) Der Anmeldung steht auch nicht die Person des Anmeldenden entgegen. Die Rechtsansicht des Amtsgerichts ist zwar zutreffend, wonach vorliegend die Auflösung der Gesellschaft ausnahmsweise erst mit der Eintragung – konstitutiv – eintritt und deswegen eine Zuständigkeit der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl (§ 78 GmbHG) für die Anmeldung besteht (vgl. Arnold in Henssler/Strohn, GmbHG, 4. Auflage, § 65, Rn.7; Limpert in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage, § 65, Rn.7). Dies steht der Anmeldebefugnis des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gesellschaft, der zugleich zu deren alleinigen Liquidator bestellt worden ist, aber nicht entgegen. Ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses sollte auch die Befugnis der Geschäftsführer erst mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister enden. Es ist vielmehr zweckmäßig, die Anmeldung nach § 65 bei noch nicht wirksamer Auflösung mit der Anmeldung der Liquidatoren und dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu verbinden (vgl. mit weiteren Nachweisen: Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage, § 65, Rn.1). Dies ist vorliegend erfolgt. II. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.