Beschluss
3 Ws 461/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach § 67d Abs.2 StGB sind nicht gegeben, wenn aktuelle Gutachten und Vollzugsberichte fortbestehende hohe Rückfallrisiken belegen.
• Fehlende sozialtherapeutische Abteilung in der Unterbringungsanstalt steht einer ausreichenden Betreuung nicht entgegen, wenn dem Sicherungsverwahrten eine Fortsetzung der Behandlung durch Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung des Strafvollzugs angeboten wurde und er diese ablehnt.
• Eine Fristsetzung nach § 67d Abs.2 Satz2 StGB ist nicht erforderlich, wenn das Angebot einer ausreichenden Betreuung bereits vorliegt.
• Die räumliche Verlagerung von sozialtherapeutischer Behandlung in Einrichtungen des Strafvollzugs ist mit dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot vereinbar, soweit die Einrichtung therapeutische Anforderungen, ausreichende Besuchsmöglichkeiten und personelle Kapazitäten gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt bei fortbestehendem hohen Rückfallrisiko • Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach § 67d Abs.2 StGB sind nicht gegeben, wenn aktuelle Gutachten und Vollzugsberichte fortbestehende hohe Rückfallrisiken belegen. • Fehlende sozialtherapeutische Abteilung in der Unterbringungsanstalt steht einer ausreichenden Betreuung nicht entgegen, wenn dem Sicherungsverwahrten eine Fortsetzung der Behandlung durch Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung des Strafvollzugs angeboten wurde und er diese ablehnt. • Eine Fristsetzung nach § 67d Abs.2 Satz2 StGB ist nicht erforderlich, wenn das Angebot einer ausreichenden Betreuung bereits vorliegt. • Die räumliche Verlagerung von sozialtherapeutischer Behandlung in Einrichtungen des Strafvollzugs ist mit dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot vereinbar, soweit die Einrichtung therapeutische Anforderungen, ausreichende Besuchsmöglichkeiten und personelle Kapazitäten gewährleistet. Der Verurteilte wurde 2003 wegen schwerer Sexualdelikte zu acht Jahren Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er ist vorbelastet durch zahlreiche frühere Verurteilungen wegen Sexualstraftaten. Diagnostiziert wurde eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit erhöhtem Risikoprofil; ein krankhafter Zustand im Sinne der §§20,21 StGB lag nicht vor. In den Folgejahren nahm er an Therapieangeboten teil, erhielt Einzelpsychotherapie und antiandrogene Medikation; die sozialtherapeutische Abteilung seiner Unterbringungsanstalt wurde jedoch im September 2020 aufgelöst. Die Strafvollstreckungskammer lehnte mit Beschluss vom 15.09.2020 die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ab und setzte keine Frist nach §67d Abs.2 Satz2 StGB zur Angebotserstellung. Der Verurteilte rügte, ihm werde keine ausreichende sozialtherapeutische Behandlung angeboten; die Justiz bot ihm eine Verlegung in die JVA Bochum zur Fortsetzung der Therapie an, die er ablehnte. • Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; die Strafkammer hat nachvollziehbar entschieden. Wichtige Normen: §67d Abs.2 StGB, §66c Abs.1 Nr.1 StGB, §66d Abs.1 Nr.1 StGB, §13 Abs.2 SVVollzG NRW. • Zur Beurteilung der Legalprognose stützte sich das Gericht auf das Lockerungsgutachten der Sachverständigen E (15.03.2019), das fortbestehende wesentliche Risikofaktoren (dissoziale Persönlichkeitsstörung, Dissexualität, Psychopathie) und fehlende Fähigkeit zur Risikoreflexion feststellte; das Gutachten ist nachvollziehbar und nicht durch den Beschwerdeführer substantiiert angegriffen worden. • Aktuelle Vollzugsberichte (JVA Januar und Juli 2020) zeigten keine wesentlichen Therapiefortschritte; daher war keine erneute Begutachtung erforderlich und wäre voraussichtlich nicht erkenntnisfördernd gewesen. • Die Strafvollstreckungskammer durfte auf die Aussetzung verzichten, weil das Risiko weiterer Sexualstraftaten nach den fachlichen Feststellungen hoch bleibt und eine wirksame, dem Ziel der Maßregel entsprechende Behandlung bislang nicht erreicht wurde. • Die Auflösung der sozialtherapeutischen Abteilung allein macht die Betreuung nicht unzureichend: Es wurde ein individualisiertes, intensives Therapieangebot im Vollzugsplan dargelegt und eine Verlegung in die JVA Bochum zur Fortführung angeboten, welche der Verurteilte ablehnte. • Rechtlich ist die Fortführung sozialtherapeutischer Maßnahmen in einer Strafvollzugsanstalt mit dem Trennungsgebot vereinbar, soweit die Einrichtung die therapeutischen Anforderungen, Besuchs- und Personalressourcen gewährleistet; eine Prüfung der konkreten Ausgestaltung in Bochum war hier nicht erforderlich, weil der Verurteilte noch nicht verlegt wurde. • Damit bestand kein Anspruch auf Fristsetzung nach §67d Abs.2 Satz2 StGB, weil dem Verurteilten bereits ein ausreichendes Betreuungskonzept angeboten worden war und keine Aussicht bestand, dass eine Frist zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung auszusetzen, bleibt bestehen. Begründet ist dies mit dem hohen Rückfallrisiko, das durch das nachvollziehbare Gutachten und die Vollzugsberichte bestätigt wird, sowie dem Fehlen ausreichender Therapiefortschritte. Die Auflösung der sozialtherapeutischen Abteilung stellte keine unzureichende Betreuung dar, weil dem Verurteilten die Fortsetzung der Behandlung durch Verlegung in die JVA Bochum angeboten wurde, die er abgelehnt hat. Eine Fristsetzung nach §67d Abs.2 Satz2 StGB war nicht geboten, weil bereits ein ausreichendes Betreuungsangebot vorlag und eine Frist voraussichtlich keinen Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.