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Beschluss

1 Vollz (Ws) 431/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.1VOLLZ.WS431.20.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist gegenstandslos.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist gegenstandslos. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist gegenstandslos. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren seitens des Ministeriums der Justiz vertretenen Auffassung stellte sich der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung von Begleitausgängen für den 28. Mai, 25. Juni und 30. Juli 2020 auch nicht teilweise als unzulässig dar, weil im Hinblick auf den zugrunde liegenden Antrag des Betroffenen vom 12. März 2020 im Zeitpunkt des jeweils durch Zeitablauf eintretenden erledigenden Ereignisses (als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag) zumindest im Hinblick auf das Datum des begehrten Begleitausganges für den 28. Mai 2020 die dreimonatige Frist für die bei Nichtbescheidung von Anträgen gegebene Möglichkeit eines Vornahmeantrages gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die insoweit vertretene Auffassung verkennt, dass die JVA Werl schon mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. Januar 2020 (in dem Verfahren IV-2 StVK 62/19) zur Bescheidung eines bereits am 11. November 2018 (!!!) seitens des Antragstellers angebrachten Antrages auf Bewilligung eines Begleitausganges verpflichtet worden war. In Anbetracht der seitens der Strafvollstreckungskammer insoweit inzident festgestellten Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung eines Antrages auf Gewährung von Begleitausgängen über einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten würde es dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zuwiderlaufen, der Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf den am 12. März 2020 gestellten Antrag auf Gewährung von Begleitausgängen an drei konkret benannten Terminen nochmals eine Frist von drei Monaten zur Bescheidung zuzubilligen. Vielmehr stellt sich bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden besonderen Fallkonstellation (anders als in dem ebenfalls eine Lockerungsprüfung der JVA Werl betreffenden Sachverhalt im Rahmen der Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2020 – III-1 Vollz(Ws) 362/20) entsprechend der Auffassung der Strafvollstreckungskammer die faktische Nichtgewährung der begehrten Begleitausgänge als eine konkludente Ablehnung dar, die einer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG gleichzuachten ist. Der Senat erlaubt sich insoweit die Anmerkung, dass sich der Umstand, dass nach der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. Januar 2020 – unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung eines (vermeintlich) notwendigen weiteren Gutachtens bezüglich der Lockerungseignung des Betroffenen auch ohne dessen aktive Mitwirkung – erfolgten Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Bescheidung des Antrages auf Gewährung von Begleitausgängen erst am 26. Februar 2020 im Rahmen einer Vollzugskonferenz die Beauftragung der Sachverständigen Frau C beschlossen und der tatsächliche Gutachtenauftrag erst am 09. April 2020 (und mithin wiederum nahezu einen Monat nach dem erneuten Antrag des Betroffenen vom 12. März 2020) erteilt worden ist, schon als eine Form der faktischen Rechtsverweigerung darstellt, die mit dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der daraus auch folgenden Bindung der Vollzugseinrichtungen an gerichtliche Entscheidungen kaum in Einklang zu bringen ist. 2. Die Strafvollstreckungskammer ist zudem in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestehen von Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW durch tatsächliche Anhaltspunkte positiv zu begründen ist, und rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf die konkret verweigerten Begleitausgänge hierzu seitens der Justizvollzugsanstalt mit Ausnahme eines Hinweises auf zwei hierzu (vermeintlich) divergierende Gutachten nichts konkretes vorgetragen worden ist. Ebenso zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer in Anbetracht des Vorliegens eines (für den Betroffenen positiven) Lockerungsgutachtens auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 56 SVVollzG NRW im vorliegenden Fall die Begründung der Justizvollzugsanstalt, vor einer Bescheidung des Antrages auf Gewährung von Begleitausgängen sei vorliegend die Einholung eines weiteren Lockerungsgutachtens erforderlich und mithin die Nichtgewährung der konkret beantragten Begleitausgänge gerechtfertigt, als nicht tragfähig angesehen. Mit der Rechtsbeschwerde wird zwar insoweit zutreffend geltend gemacht, dass im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit einer Begutachtung gemäß § 56 SVVollzG NRW den Vollzugsanstalten nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. Drucksache 16/1435, S. 103 f.) ein weiter Spielraum vorbehalten bleiben sollte und dementsprechend auf die Festlegung eines bestimmten Verfahrens verzichtet worden ist. Die Justizvollzugsanstalt ist indes im Rahmen des ihr zustehenden (und durch die Richtlinien betreffend die Verlegung in den offenen Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen RV d. JM vom 29. Januar 2015 [4511 – IV.19] in der Fassung vom 13. Dezember 2016 sowie ergänzend durch die „Konzeption zur Qualitätssicherung der Entscheidungen über die Verlegung in den offenen Vollzug und Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen [Erwachsenenvollzug]“ konkretisierten) Beurteilungsspielraums von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Maßgeblich für die Gewährung von Begleitausgängen ist allein die persönliche Eignung des jeweils Betroffenen; dementsprechend ist es auch keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen i.S.v. § 53 SVVollzG, dass diese dem Vollzugsziel dienen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2014 – III-1 Vollz (Ws) 367/14 –, Rn. 9, juris). Nach dem Ergebnis des durch die Justizvollzugsanstalt eigens eingeholten (und bereits den maßgeblichen Richtlinien entsprechenden) Lockerungsgutachtens des externen Sachverständigen E vom 20. Juli 2017 waren begleitende vollzugsöffnende Maßnahmen als vertretbar und behandlerisch sinnvoll anzusehen. Nach den für das Rechtsbeschwerdegericht maßgeblichen Gründen des angefochtenen Beschlusses war das weitere im Rahmen der Überprüfung einer Fortdauer der Vollziehung der Sicherungsverwahrung in Auftrag gegebene Gutachten der Sachverständigen F vom 16. Oktober 2017 zu dem Ergebnis gelangt, begleitende vollzugsöffnende Maßnahmen seien vertretbar, die Sachverständige halte es jedoch für fraglich, ob diese behandlerisch sinnvoll seien. Dass diese Bewertung der Sachverständigen F im angefochtenen Beschluss unzutreffend wiedergegeben sei, wird auch mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Soweit mit der Rechtsbeschwerde – im Übrigen beschlussfremd – vorgetragen wird, die Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, „eine weitere Lockerung oder sogar eine Entlassung“ könne „nicht empfohlen werden“, steht dies der Darstellung im angefochtenen Beschluss auch nicht entgegen. Dementsprechend lagen zu der für die Gewährung begleiteter Ausgänge allein maßgeblichen Frage der persönlichen Eignung des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr tatsächlich keine zwei divergierenden Gutachten vor, mit der Folge, dass die darauf gestützte Bewertung der Justizvollzugsanstalt betreffend die Erforderlichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht mehr von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt war. Soweit in der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz darauf verwiesen wird, die Erforderlichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens habe sich schon aufgrund des Zeitablaufs ergeben, da das Gutachten des Sachverständigen E „im Erledigungszeitpunkt fast drei Jahre alt“ gewesen sei und sich dementsprechend auch bei einer im SVVollzG NRW fehlenden Vorschrift zur Regelung zeitlicher Grenzen entsprechend § 56 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW die Notwendigkeit einer aktuellen sachverständigen Einschätzung aufgedrängt habe, führt dies vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit mag es dahinstehen, ob auch ohne Hinweise auf – hier zumindest nicht ersichtliche und auch seitens der Justizvollzugsanstalt nicht geltend gemachte – Veränderungen in den maßgeblichen Umständen betreffend die Persönlichkeit des Betroffenen die Gewährung (weiterer) vollzugsöffnender Maßnahmen unter Hinweis auf eine wegen Zeitablaufs erforderliche Einholung eines neuen Gutachtens abgelehnt werden kann. Dies ist zumindest unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dann nicht der Fall, wenn der Zeitablauf im Wesentlichen einem – wie vorliegend mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. Januar 2020 festgestellt – rechtswidrigen Unterlassen der weiteren Bearbeitung des Antrages des Betroffenen auf Gewährung begleiteter Ausgänge geschuldet ist. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass gerade die fortdauernde rechtswidrige Verzögerung der Bearbeitung des Lockerungsbegehrens nachfolgend wiederum die Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der (vermeintlichen) Notwendigkeit erneuter Begutachtung legitimieren und mithin im Ergebnis den Betroffenen faktisch rechtlos stellen würde. 3. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist infolge der für ihn in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten günstigen Entscheidung gegenstandslos.