Beschluss
9 U 123/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1222.9U123.20.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Urteil des Landgerichts ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen: 1. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für offensichtlich aussichtslos. Das Landgericht hat die Klage nach einstimmiger Auffassung des Senats zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen er sich nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen anschließt. a. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention, des Beitritts des Beklagten zu 3) auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) sowie dagegen, dass der Beklagte zu 3) – insoweit abweichend von den persönlichen Angaben des Zweitbeklagten – den äußeren Schadenshergang bestreitet und eine Unfallmanipulation behauptet (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW-RR 2012, 233). Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben dem Versicherungsnehmer und einem versicherten Fahrzeugführer verklagte Haftpflichtversicherer sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen und dabei abweichend von der unterstützten Partei argumentieren (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Im Hinblick auf den Anwaltszwang und mangels anwaltlicher Erklärung könnte in den das klägerseits behauptete unfreiwillige Unfallereignis bestätigenden persönlichen Angaben des Beklagten zu 2) auch nicht etwa ein Geständnis i. S. des § 288 ZPO gesehen werden. Im Übrigen wäre in Fällen dieser Art ein Geständnis des Versicherungsnehmers und Versicherten ohnehin unerheblich, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass der Unfall verabredet gewesen ist; ein Geständnis, das lediglich auf einen Betrug zu Lasten des Haftpflichtversicherers zielt, ist nämlich unbeachtlich (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 67, Rdn. 9 i.V.m. Zöller/Greger, a.a.O. § 288, Rdn.3b, 7, m. w. Nachw.). b. Auch bei unterstellter Aktivlegitimation des Klägers und bei Annahme einer hinreichend sicheren Feststellbarkeit des äußeren Schadenshergangs sind Ersatzansprüche des Klägers zu verneinen, weil mit dem Landgericht – wie zutreffend auch in der Berufungserwiderung vom 17.11.2020 ausgeführt – von einer anspruchsausschließenden Unfallmanipulation auszugehen ist; insoweit liegen hier auch nach einstimmiger Auffassung des Senats hinreichende, bei der gebotenen Gesamtschau den Schluss auf eine Unfallmanipulation rechtfertigende Indizien vor. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird insoweit auf die sorgfältigen Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Die klägerische Berufung zeigt insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen auf. Insbesondere sei hierzu – ergänzend zu den landgerichtlichen Ausführungen – Folgendes bemerkt: Auch aus Sicht des Senats liegen hier – unabhängig von der Frage, welcher Fahrzeugklasse das klägerische Fahrzeug zuzuordnen ist – manipulationstypische Fahrzeuge und ein bei der vorliegenden fiktiven Abrechnung rentierlicher Schaden am klägerischen Fahrzeug vor. Ferner ist der Umstand, dass unbeteiligte Zeugen nicht zur Verfügung stehen, auch aus Sicht des Senats – wie vom Landgericht zutreffend näher ausgeführt – als manipulationstypisch anzusehen und trifft es ebenfalls zu, dass das Herbeirufen der Polizei keineswegs gegen eine Unfallmanipulation spricht. Auch hat das Landgericht völlig zu Recht eine manipulationstypische Unfallkonstellation mit – angesichts des hier nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten anzunehmenden geringen Geschwindigkeitsniveau in der Tat – geringem Verletzungsrisiko angenommen und vor allem das vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend bestätigte Fehlen jeglicher (auch möglicher und bei einem unfreiwilligen Unfallereignis zu erwartender) Abwehrreaktion als wesentliches Indiz für eine Unfallmanipulation angesehen. Wenn das Landgericht sich bei dieser Sachlage und der gebotenen Gesamtschau auch unabhängig von der unmittelbaren Feststellbarkeit einer Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten vom Vorliegen einer anspruchsausschließenden Unfallmanipulation überzeugt hat, ist dies nach einstimmiger Auffassung des Senats in keiner Weise zu beanstanden, zumal noch hinzukommt, dass unstreitig der Kläger jedenfalls mit dem zur Unfallzeit (ebenfalls unstreitig) mit im Beklagtenfahrzeug befindlichen Sohn des Beklagten zu 2) – in welcher Intensität auch immer – bekannt war und in dessen Facebook-Profil als „Freund“ aufgeführt ist. 2. Die Berufung ist nach alledem aussichtslos. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung angesichts dessen, dass es keiner Beweisaufnahme bedarf, nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hamm, den 22.12.2020 9. Zivilsenat Die Berufung wurde mit Beschluss vom 22.01.2021 zurückgewiesen.