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Beschluss

4 Ws 227/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.4WS227.20.00
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Leitsätze

Die Entscheidung, der heranwachsenden Angeklagten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG bestimmte Kosten und Auflagen aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das Tatgericht in seine Entscheidung nicht alle ermessensrelevanten Umstände eingestellt hat und zu besorgen ist, dass es sich über die tatsächlichen Grundlagen seiner Ermessensentscheidung (hier: hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten) nicht gänzlich im Klaren war.

Tenor

Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil der 21. großen Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster vom 28.09.2020 wird aufgehoben, soweit darin der Verurteilten I die Kosten des Verfahrens und die „notwendigen Kosten der Nebenklägerin“ auferlegt worden sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung, der heranwachsenden Angeklagten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG bestimmte Kosten und Auflagen aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das Tatgericht in seine Entscheidung nicht alle ermessensrelevanten Umstände eingestellt hat und zu besorgen ist, dass es sich über die tatsächlichen Grundlagen seiner Ermessensentscheidung (hier: hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten) nicht gänzlich im Klaren war. Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil der 21. großen Jugendstrafkammer des Landgerichts Münster vom 28.09.2020 wird aufgehoben, soweit darin der Verurteilten I die Kosten des Verfahrens und die „notwendigen Kosten der Nebenklägerin“ auferlegt worden sind. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Münster zurückverwiesen. Gründe I. Das Landgericht hat die zum Tatzeitpunkt heranwachsende Verurteilte mit Urteil vom 28.09.2020 unter Anwendung von Jugendstrafrecht wegen Verabredung eines Verbrechens (gemeinschaftliche räuberische Erpressung) und Hehlerei schuldig gesprochen und ihr 30 Arbeitsstunden sowie die Fortführung des begonnenen Täter-Opfer-Ausgleichs auferlegt. Die ehemalige Mitangeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lag die gemeinsame Verabredung eines Tankstellenüberfalls mit einer ungeladenen Softairpistole, welche dann letztlich zunächst von der ehemaligen Mitangeklagten allein durchgeführt wurde, weil die Beschwerdeführerin kurz vor der Tankstelle Angst bekam und zunächst nicht weiter machte. Sie betrat den Kassenraum erst, als die ehemalige Mitangeklagte bereits im Begriff war, mit der Beute zu fliehen. Die Beute von gut 300 Euro teilten beide Tatbeteiligten später hälftig. Die Verurteilte hat gegen das Urteil selbst kein Rechtsmittel eingelegt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts lautet: „Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen und die notwendigen Kosten der Nebenklägerin“. Von der Möglichkeit des § 74 JGG, aus erzieherischen Gründen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht und dies im Urteil näher begründet. Hiergegen wendet sich die Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint u. a., dass das Landgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung sie in ihrer wirtschaftlich prekären Situation überfordere. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. 1. Soweit sich die sofortige Beschwerde allerdings dagegen richtet, dass der Verurteilten auch ihre eigenen Auslagen auferlegt worden sind, greift das Rechtsmittel nicht durch. § 74 JGG bietet keine Rechtsgrundlage, um den Jugendlichen oder Heranwachsenden von seinen eigenen Auslagen zu entlasten (st. höchstr. Rspr., vgl. BGH NStZ 1989, 239 n. Anm. Brunner; BGH, Beschl. v. 16.03.2006 – 4 StR 594/05 = BeckRS 2006, 04752; BGH, Beschl. v. 26.01.2010 – 5 StR 529/09 = BeckRS 2010, 3534; BGH, Beschl. v. 06.07.2017 – 4 StR 121/17 –juris). 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel hingegen begründet. Die Entscheidung, der zur Tatzeit heranwachsenden Verurteilten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG die Kosten des Verfahrens und die „notwendige Kosten der Nebenklägerin“ aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Maßstab der Ermessensentscheidung ist es, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2008 - 2 Ws 384/07 - juris). Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 117/12 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris). Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt (etwa im Falle der Kumulation von Auferlegung der Kosten, notwendiger Tragung der eigenen Auslagen und Auferlegung der Auslagen eines Nebenklägers), ist abwägungsrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 - III - 4 Ws 59/11 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung, der Verurteilten die Kosten des Verfahrens und die „Kosten der Nebenklägerin“ (als „Auslagen der Nebenklägerin“ auszulegen) weist durchgreifende Ermessensfehler auf. Das Landgericht hat in seine Entscheidung nicht alle ermessensrelevanten Umstände eingestellt und es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht über die tatsächlichen Grundlagen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht gänzlich im Klaren war. Das Landgericht berücksichtigt im Rahmen seines Ermessens ausweislich der Urteilsgründe (zutreffend), dass der Verurteilten zu zeigen ist, dass sie für die Folgen ihres Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen habe und dass sie zum Tatzeitpunkt nur noch eineinhalb Jahre von der Altersgrenze der §§ 1, 105 JGG entfernt war. Da die Beschwerdeführerin und die ehemalige Mitangeklagte die Tat gemeinsam geplant und an dieser in gleicher Weise partizipiert hätten, müssten sie auch die bei der Kostenentscheidung aus erzieherischen Gründen gleich behandelt werden. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht erkennbar, wobei das Landgericht die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung zur Schadenswiedergutmachung von 50 Euro berücksichtigt. Trotz dieser Belastung und der geringen Einkommensverhältnisse (ALG II zzgl. nicht auf das ALG II anrechenbarer 165 Euro aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre 2018 geborene Tochter ausübt) könne sie die Kosten und Auslagen begleichen „zumal diese angesichts eines einzigen Hauptverhandlungstermins nicht übermäßig hoch“ seien. Diese Erwägungen berücksichtigen nicht erkennbar, dass gegen die Beschwerdeführerin auch der Verfall von Wertersatz von knapp 160 Euro angeordnet worden ist. Vor allem aber bleibt unklar, von welchen Beträgen das Landgericht ausgeht, wenn es von nicht übermäßig hohen Kosten ausgeht. Aus den Akten wird erkennbar, dass zumindest zweifach Gutachtenkosten von je 145 Euro vorgemerkt wurden und für den Nebenklägervertreter eine Vergütung von 571, 20 Euro festgesetzt wurde. Die Nebenklägerin selbst hat auf Auslagenerstattung anlässlich ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung verzichtet. Weiter hat sich der Pflichtverteidiger der Beschwerdeführerin eine Vergütung von 1031,24 Euro festsetzen lassen. Hierbei handelt es sich um Auslagen der Staatskasse (vgl. Pawlitschta in: Beck-OK-JGG, 19. Ed., § 74 Rdn. 10; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 21). Hingegen dürften Gerichtsgebühren, da nur Erziehungsmaßregeln gegen die Beschwerdeführerin angeordnet wurden, nicht anfallen (Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 74 Rdn. 10). Bei (im ungünstigsten Falle) auf die Beschwerdeführerin zukommende Kosten von rund 1.900 Euro von „nicht übermäßig hoch“ zu sprechen, erscheint – zumindest angesichts der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und trotz der Möglichkeiten von Stundung oder Ratenzahlung und trotz der von der Verurteilten in der Vergangenheit geleisteten Tilgung von Schulden in Höhe von 3.500 Euro aus Internetkäufen - erklärungsbedürftig und gibt Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht von einer erheblich geringeren Kosten – und Auslagenlast ausgegangen ist. Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führt zur Aufhebung der Kostenentscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 1168, 1169; OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2017 – III – 4 Ws 213/17 – juris). Für die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch ein nur teilweises Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auflagen möglich ist (vgl. insoweit: Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 35).