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Beschluss

31 U 187/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0104.31U187.20.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihr mit Schreiben vom 26.10.2017 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 24.10./27.10.2015 zur Finanzierung eines Pkw Z Model01 mit einem Nettodarlehensbetrag von 15.843,64 € inklusive eines Beitrags zur Restschuldversicherung „KSB“ i.H.v. 1.448,64 € und nach Abzug einer Anzahlung von 1.000,00 € in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin den Vertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung längst abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten erteilten Vertragsunterlagen hätten die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 482 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie vertiefend dazu ausführt, warum ihrer Auffassung nach die erteilte Widerrufsinformation unzulänglich gewesen sei und auch im Übrigen nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß durch die Beklagte erteilt worden seien. Im Mai 2020 habe sie den Darlehensvertrag insgesamt vorzeitig durch Zahlung von 6.886,82 € abgelöst. Nach dem Widerruf habe sie unter Vorbehalt der Rückforderung von Januar 2018 bis Mai 2020 insgesamt weitere monatliche Raten von 252,02 € gezahlt. Insgesamt seien damit nach Widerruf 14.195,40 € unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt worden. Deshalb sei die Umstellung der Klageanträge sowie eine teilweise Erledigungserklärung geboten. Die Klägerin hat mit Berufungsbegründungsschrift vom 07.10.2020 (Bl. 558 ff. d.A.) folgende Anträge angekündigt: 1. Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt: Es wird festgestellt, dass der vorherige Klageantrag zu 1) zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses – Rückzahlung der Darlehensvaluta – zulässig und begründet gewesen ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 4.928,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Z Motor01, Fahrgestellnummer FIN01, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag i.H.v. 14.195,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 252,02 € seit dem 01.01.2018, dem 01.02.2018, dem 01.03.2018, dem 01.04.2018, dem 01.05.2018, dem 01.06.2018, dem 01.07.2018, dem 01.08.2018, dem 01.09.2018, dem 01.10.2018, dem 01.11.2018, dem 01.12.2018, dem 01.01.2019, dem 01.02.2019, dem 01.03.2019, dem 01.04.2019, dem 01.05.2019, dem 01.06.2019, dem 01.07.2019, dem 01.08.2019, dem 01.09.2019, dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019, dem 01.01.2020, dem 01.02.2020, dem 01.03.2020, dem 01.04.2020, dem 01.05.2020, sowie aus 6.886,82 € seit dem 01.06.2020 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 1.613,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zahlen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, beantragt sie weiter, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Z Motor01 1.6 (..) mit der Fahrgestellnummer FIN01 zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten. Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Einwendungen geben (in der Reihenfolge der Berufungsbegründung) zu folgenden Ausführungen Anlass: 1. Gesetzlichkeitsfiktion a. Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann. Die Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19) bestätigt. Der Bundesgerichtshof ist insbesondere nicht von seiner Rechtsauffassung abgewichen, dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) nicht entgegensteht. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) und im Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19 –, Rn. 19) im Einzelnen begründet hat, ist es den Gerichten verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des nationalen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.). Auf die zitierten Entscheidungen vom 31.03.2020 und 28.07.2020 hat der Bundesgerichtshof auch in seinen Urteilen vom 27.10.2020 ausdrücklich verwiesen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat weiterhin. Die Gesetzlichkeitsfiktion setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist der Fall. Die Beklagte hat das für die Widerrufsinformation maßgebliche Muster der Anlage 7 zum EGBGB zutreffend und ohne maßgebliche Abweichungen umgesetzt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift. Die Widerrufsinformation ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie ist mit einer fett gedruckten Überschrift und einem deutlich abgesetzten Rahmen versehen und durch weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften gegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 - 6 U 182/19, juris Rn. 20). aa.) Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach „an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben“ sei (BT-Drucksache 17/1394, Seite 27, linke Spalte) und „die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden“ müssten (vgl. BT-Drucksache 17/1394, Seite 30, linke Spalte; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467 / 15, juris Rn. 52). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucksache 17/1394, Seite 22, linke Spalte). bb.) In der Widerrufsinformation hat die Beklagte nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern auch die Anmeldung zum KSB/KSB Plus angegeben, obwohl die Klägerin nur die Restschuldversicherung KSB, nicht jedoch auch die Vertragsvariante KSB Plus abgeschlossen hatte. Damit hat die Beklagte den verbundenen Vertrag über die Restschuldversicherung genau bezeichnet, da es sich bei den Vertragsgestaltungen KSB und KSB Plus nicht um zwei unterschiedliche Vertragstypen, sondern nur um zwei Versicherungsvertragsvarianten mit unterschiedlichen Risikoabsicherungen handelt. So sichert der Vertrag KSB die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit ab; bei der Variante KSB Plus kommt lediglich die Absicherung gegen das Risiko einer Arbeitslosigkeit hinzu. Darin liegt keine Abweichung vom Muster in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, die geeignet wäre, die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entfallen zu lassen. Die Klägerin hatte selbst Kenntnis davon, welche Absicherungsvariante sie gewählt hatte. Die jeweils abgesicherten Risiken sind auch auf Seite 1 der Darlehensverträge in verständlicher Form erläutert. b. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – unter Rn. 27 f. darauf hingewiesen hat, dass in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu prüfen sein kann. aa.) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert gewesen ist, sondern der Verbraucher den Widerruf aufgrund der für ihn günstigen Zinsentwicklung erklärt hat. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Zweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz – wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt – es dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 45 ff.; Urteil vom 23.01.2018, XI ZR 359/16, Rdnr.16, beides juris). bb.) Indes geht es hier um die - nach rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob die Klägerin gegen § 242 BGB verstößt, indem sie sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) beruft. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 26.10.1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328, vom 12.03.1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292, vom 16.03.1987 - II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91, vom 18.05.1988 - IVa ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201, vom 10.11.1998 - XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f. und vom 10.10.2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erwirkung günstigerer Vertragsbedingungen). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei kann sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit insbesondere aus der Geringfügigkeit der Interessenverletzung ergeben, wenn die Verletzung einer formal bestehenden Verpflichtung im Ergebnis folgenlos geblieben ist und für den Vertragspartner unverhältnismäßige Rechtsfolgen nach sich zieht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 53). Die Vornahme dieser Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass der Kläger im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag eine Erweiterung des Versicherungsschutzes mit der Variante KSBPlus angeboten worden war, die er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der maßgeblichen Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g darauf überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass ein Kläger erst spät im Prozess die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat. Des Weiteren kann erwogen werden, dass er das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne – wie er unzutreffend meint - seinerseits zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 28). cc.) Nach dieser Maßgabe ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin hier im konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu bewerten. Die Klägerin übte das Widerrufsrecht aus, um die Fahrzeuge nach etwa 2 Jahren bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - dies allerdings zu Unrecht - Wertersatz leisten zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 28). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie erstinstanzlich die Abweisung des auf den Wertersatz gerichteten Hilfswiderklageantrags (Feststellungantrag) der Beklagten beantragt hat. Damit ist sie ersichtlich darauf bedacht, sich durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition einen im Rahmen der Vertragsabwicklung durch keinerlei Gegenleistung gerechtfertigten, erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Zudem war für die Klägerin bei Vertragsschluss – wie bereits ausgeführt - klar erkennbar, dass sie – wie sich aus dem jeweiligen Darlehensvertrag ergibt - nur die Vertragsvariante KSB, nicht jedoch auch die lediglich um ein Risiko erweiterte Absicherungsvariante KSB Plus abgeschlossen hatte. 2. Zusätzliche Auszahlungsbedingungen Bei der von der Klägerin beanstandeten Klausel auf Seite 3 des Vertrages, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen zu bestimmen, handelt es sich um einen untauglichen Versuch der Beklagten, die maßgeblichen vertraglichen Inhalte zu den Auszahlungsbedingungen auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss zu verlagern. Dies stellt eine offenkundige Umgehung der gem. § 361 Abs. 2 BGB halbzwingenden, verbraucherschützenden Regelungen zum erforderlichen Vertragsinhalt dar. Es bleibt damit bei den im Vertrag angegebenen Auszahlungsbedingungen. Eine spätere einseitige Ergänzung bzw. Erweiterung ist nicht möglich. Die Klausel ist unwirksam. Sie ist deshalb nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Damit ist sie andererseits für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht maßgeblich (i.E. ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 6 U 50/19, Rn. 26). 3. Verzugszinssatz Die Angabe zum Verzugszinssatz ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 52) nicht zu beanstanden. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderte insbesondere nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bzw. des maßgeblichen Basiszinssatzes. Unter Ziff. 5 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte im Vertrag angegeben, dass sie bei ausbleibenden Ratenzahlungen bis zur Kündigung den ihr konkret entstehenden Schaden in Rechnung stellen wird. Diese Angabe ist ebenfalls zulässig sowie klar und verständlich. Die konkrete Schadensberechnung steht in Einklang mit § 497 BGB (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, BGB § 497 Rn. 14; Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, BGB § 497 Rn. 36; BeckOK BGB/Möller, 56. Ed. 1.8.2020, BGB § 497 Rn. 5). 4. Art des Darlehens Ferner hat die Beklagte die Klägerin - entgegen ihrer Ansicht - hinreichend über die Art des Darlehens nach Maßgabe von Art 247 § 6 I S.1 Nr.1 i.V.m. § 3 I Nr.2 EGBGB a.F. informiert. Die Art des Darlehens ist im Vertrag genannt. Das ergibt sich aus der Überschrift „Darlehensantrag“. Wie aus der Gesetzesbegründung folgt, ist in Abgrenzung zu den besonderen Formen der entgeltlichen Finanzierungshilfen (z.B. Leasingvertrag) oder der in §§ 504-505 BGB genannten Verträge zunächst die Angabe „Darlehen“ ausreichend. Weitere Angaben sind fakultativ und können sich auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen. Dass es sich um einen befristeten Kredit (84 Monate Laufzeit) mit festen Raten und regelmäßiger Tilgung handelte, hat die Beklagte im Übrigen auf Seite 1 des Antragsformulars deutlich angegeben. 5. Kostenloser Tilgungsplan Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Beklagte unter Ziff. 4 der Darlehensbedingungen hinreichend klar und verständlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf die Möglichkeit hingewiesen hat, einen kostenlosen Tilgungsplan verlangen zu können. 6. Hinweis auf Wertverlust durch Kfz-Zulassung etc. Die Regelung in Ziff. 6a der Darlehensbedingungen hinderte das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht. § 358 Abs. 4 BGB verweist in Fällen des finanzierten Verbrauchsgüterkaufs hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht nur auf § 355 Abs. 3 BGB, sondern ergänzend auf § 357 BGB. Damit ist auch § 357 Abs. 7 BGB analog anwendbar (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19 –, Rn. 30; XI ZR 498/19 –, Rn. 31; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 358 Rn. 20; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 358 Rn. 63; Bülow/Artz, VerbrKredR, 10. Aufl. 2019, BGB § 495 Rn. 361; a.A. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB § 358 Rn. 83). Es besteht also grundsätzlich eine Ersatzpflicht des Verbrauchers nur für die Wertminderung, die auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. In Ziff. 6a der einbezogenen und Vertragsbestandteil gewordenen Darlehensbedingungen weist die Beklagte darauf hin, dass auch die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme des Fahrzeugs (Zulassung) zur Ersatzpflicht für die dadurch eintretende Wertminderung führt. Nach Auffassung des Klägers steht diese Klausel in Widerspruch zu der dargestellten gesetzlichen Regelung und dem entsprechenden Inhalt der Widerrufsinformation, weil die Zulassung zum Straßenverkehr und z.B. eine „Testfahrt“ zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des finanzierten Kraftfahrzeugs notwendig sei. Der aufgezeigt Widerspruch besteht indes nicht. Der Hinweis der Beklagten in den Darlehensbedingungen geht offenbar zurück auf die in der Gesetzesbegründung des RegE zur Schuldrechtsreform gebildeten Beispiele (Begr. RegEl, BT Drucks. 14/6040, S. 199 ff.) zu alten Fassungen des § 357 Abs. 3 BGB wie sie durchgängig vom 01.01.2002 bis zum 12.06.2014 anwendbaren waren (zur str. Erforderlichkeit des Hinweises seit der Neufassung ab 13.06.2014: MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn. 34; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 357 Rn. 23). In der Gesetzesbegründung hieß es dazu u.a.: „Der Unternehmer müsste also beim (…) Beispiel eines etwa im Internet verkauften Kraftfahrzeugs den Verbraucher sowohl darauf hinweisen, dass mit der Zulassung des Pkws ein regelmäßiger Wertverlust von 20 % einhergeht, dass der Verbraucher diese Wertminderung im Falle des Widerrufs und der Rückabwicklung des Vertrags zu tragen hat und dass er die Folgen nur dadurch vermeiden kann, dass er den Pkw erst zulässt, wenn er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will, weil er den Pkw – zum Beispiel durch eine Probefahrt auf Privatgelände – nach Prüfung für gut befunden hat.“ (a.a.O. Seite 200 li.Sp.). Aus dieser Begründung ergibt sich die Einschätzung des historischen Gesetzgebers, dass eine Anmeldung des Fahrzeugs über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren Notwendige hinausgeht. Diese Beurteilung hat sich seither nicht geändert und entspricht der in der Rechtsprechung und Fachliteratur vertretenen Auffassung (vgl. LG München I, Urteil vom 26.10.2018, 27 O 19623/17, Rn. 107 ff.; Bülow/Artz, VerbrKredR, 10. Aufl. 2019, BGB § 495 Rn. 230; ausführlich Herresthal, ZIP 2019, 49, 60 m.w.N. in Fn. 51). Der Hinweis war also weder falsch noch irreführend. Gegen eine für den Beginn der Widerrufsfrist schädliche Wirkung der Klausel in Ziff. 6a der Darlehensbedingungen spricht zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach „eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 25). Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. (…) Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen“ (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 662/18 –, Rn. 31, juris. Vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 53; vom 12.11.2019 – XI ZR 74/19 –, juris). 7. Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung Die Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung führen ebenfalls nicht zu einem Fortbestehen des Widerrufsrechts. Der Senat verweist dazu auf die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 –; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 47; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18). Selbst wenn die von der Beklagten gestellten vertraglichen Regelungen verwirrende oder unzutreffende Angaben enthielten, hätte dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 23 ff.) und des Senats (Urteil vom 14.10.2019 - 31 U 8/19) sowie anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18 –, juris Rn. 44 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, juris Rn. 66 ff.) keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. 8. Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit gem. § 314 BGB Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei – wie hier – befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 29 ff.; XI ZR 11/19, Rn. 27 ff.; vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32; ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.). Gleichwohl ist ein solcher Hinweis auf eine Kündigung aus wichtigem Grund unter Ziff. 7 der Darlehensbedingungen – also überobligatorisch – enthalten. Da es bereits der Angabe der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB nicht bedurfte, ist erst recht die fehlende Zitierung der entsprechenden Norm unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32). 9. Kreditvermittler Die notwendigen Angaben zu Namen und Anschrift des Kreditvermittlers waren dem Stempelaufdruck auf der letzten Seite in dem entsprechenden Feld des Vertragsformulars zu entnehmen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kreditvermittler auch ausdrücklich in dem Formular Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite genannt worden ist. Die Klägerin war auch unabhängig davon jederzeit über die Firma und Anschrift des Kreditvermittlers informiert, da sie sich das Autohaus als Verkäufer des finanzierten Kfz selbst ausgesucht hat. Der Name des Kreditvermittlers ist im Annahmeschreiben der Beklagten vom 24.10.2015 (Anl. B5) erneut aufgeführt worden. Sofern sich die Klägerin auf das Fehlen der entsprechenden Angaben beruft, ist dies auch als rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB zu werten. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit kann sich aus der Geringfügigkeit der Interessenverletzung ergeben, wenn die Verletzung einer formal bestehenden Verpflichtung im Ergebnis folgenlos geblieben ist und für den Vertragspartner unverhältnismäßige Rechtsfolgen nach sich zieht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 53). Das ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Interessenverletzung nicht zu einer Beeinträchtigung des geschützten Eigeninteresses des Berechtigten – hier der Klägerin – geführt hat. 10. Aufsichtsbehörde EZB/BaFin Die Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Europäischen Zentralbank (EZB) als zuständige Aufsichtsbehörden genügte den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 5 und 27; Beschluss vom 23.06.2020, XI ZR 491/19). 11. Belehrung über Rückzahlungsverpflichtung des Verbrauchers Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Belehrung, der Verbraucher müsse die Darlehensvaluta nach Widerruf an den Darlehensgeber zurückzahlen, nicht unrichtig. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78 / 18, juris Rn. 51f; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 48ff). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210 / 18, juris Rn. 46ff). Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44 / 18, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, aaO). Auf die Frage, ob die Beklagte den Geschäften zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen überhaupt jemals Darlehen an dem Verbraucher auszahlt, kommt es aufgrund der allgemeinen und typisierenden Zweckrichtung der Widerrufsinformation nicht an. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zur Wahrung der Gesetzlichkeitsfiktion gehalten war, das gesetzliche Muster insgesamt umzusetzen. 12. Belehrung über Bestehen eines Widerrufsrechts Ganz offensichtlich hat die Beklagte auch hinreichend klar und verständlich gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB über das Bestehen eines Widerrufsrechts belehrt. Das ergibt sich z.B. aus Ziff. 6b der Darlehensbedingungen. Darin belehrt die Beklagte ausdrücklich darüber, dass dem Darlehensnehmer als Verbraucher das nachfolgend, also in der Widerrufsinformation, aufgeführte Widerrufsrecht zusteht. 13. Verfahren zur Streitbeilegung Auch die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB (Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Voraussetzungen für diesen Zugang) ist vollständig sowie hinreichend klar und verständlich im Vertrag unter Nr. 14 der einbezogenen Darlehensbedingungen enthalten. Die darin enthaltenen Verweise auf die Verfahrensordnung und die Internetseite mit weiteren Informationen sind ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 37 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 13). 14. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV – Aussetzung Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 15; vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, vom 25.08.2020, XI ZR 165/19). III. Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet.